LVwG-400029/8/ZO/CG

Linz, 15.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde der x, vom 23.3.2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, vom 28.2.2014, GZ: 933/10 - 1230113, wegen einer Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2014 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes wird zurückgewiesen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.           Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 10. 4. 2013 von 11:12 Uhr bis 12:38 Uhr in x das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Sie sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes in Verbindung mit näher genannten Bestimmungen der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 30, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden, verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 10 verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass der PKW nicht von ihr sondern von ihrem Ehegatten abgestellt worden sei. Bis dieser wieder zum Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er die Parkdauer geringfügig überschritten. Dennoch sei die Strafe in weiterer Folge über sie verhängt worden.

 

Zum Beweis dafür beantragte sie die Einvernahme ihres Gatten x. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, einen tarifmäßigen Kostenersatz zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.4.2014. An dieser hat eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen, die Beschwerdeführerin ist nicht erschienen. Es wurde der Zeuge x zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Pkw mit dem Kennzeichen x war am 10. 4. 2013 von 11:12 Uhr bis 12:38 Uhr in Linz, x vor dem Haus Nummer x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Am Fahrzeug war der Parkschein mit der Nummer x in der Höhe von € 3 angebracht, dieser war bis 11:11 Uhr gültig. Um 12:38 Uhr stellte das Überwachungsorgan eine Organstrafverfügung aus, weil die bezahlte Parkzeit überschritten war.

 

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des angeführten PKW. Die belangte Behörde verhängte gegen Sie wegen der im Punkt 1 angeführten Verwaltungsübertretung am 11.6.2013 eine Strafverfügung, gegen welche die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Einspruch erhob. Diesen begründete sie zusammengefasst damit, dass sie das Fahrzeug mit einem Parkschein versehen habe, weshalb ein Irrtum vorliegen müsse. Im weiteren Verfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass die Parkzeit nur ganz kurz überschritten wurde, weil sie eine unaufschiebbare Besorgung gehabt hätte. Sie sei bereit, die Parkgebühr nachzuzahlen, eine Strafe möchte sie aber nicht akzeptieren. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin erstmals, dass der Pkw von ihrem Gatten abgestellt worden sei. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er gemeinsam mit seiner Gattin nach Linz gefahren sei. Er sei als Beschuldigter zu einer Verhandlung beim UVS geladen gewesen, seine Gattin als Zeugin. Er habe das Fahrzeug in der x vor dem Haus Nummer x abgestellt und einen Parkschein gelöst. Den Fahrzeugschlüssel habe ebenfalls er eingesteckt gehabt. Die Formulierung im Einspruch, wonach das Fahrzeug von seiner Gattin abgestellt worden sei, erklärte er damit, dass er den Einspruch für seine Gattin geschrieben habe und dabei bewusst diese falsche Formulierung gewählt habe. Er habe von Anfang an vorgehabt, seine Lenkereigenschaft erst nach Eintritt der Verjährung bekanntzugeben.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Das gesamte Verhalten des Zeugen während des Verfahrens (zum Beispiel die bewusst falschen Angaben im Einspruch) begründen zwar erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass der Zeuge in der Verhandlung nach ausdrücklicher Belehrung über die straf­rechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage eindeutig klargestellt hat, das Fahrzeug selbst abgestellt zu haben. Es gibt keine anders lautenden Beweisergebnisse, welche diese Behauptung eindeutig widerlegen könnten, weshalb trotz des ungünstigen Eindruckes, welchen der Zeuge hinterlassen hat, die Behauptungen in der Beschwerde nicht widerlegt werden können. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass tatsächlich der Zeuge selbst das Fahrzeug abgestellt hat.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgericht des Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Paragraph 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß Paragraph 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Entsprechend der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 in der zur Tatzeit gültigen Fassung handelt es sich beim Abstellort des PKW um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Gemäß § 2 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinde­rates der Landeshauptstadt Linz in der zur Tatzeit geltenden Fassung beträgt die Höhe der Parkgebühr einheitlich € 0,50 für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die 1. halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

5.2        Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug selbst in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und damit die Übertretung begangen hat. Ihre Beschwerde war daher stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

 

Zu II:

Gemäß § 38 VwGVG sind in Beschwerden betreffend Strafsachen die Bestimmungen des VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 24 VStG ist betreffend die Kosten der Beteiligten auch im Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 74 Abs. 1 AVG anzuwenden. Entsprechend dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war daher abzuweisen.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl