LVwG-450034/2/Gf/Rt

Linz, 28.05.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Grünau im Almtal vom 8. April 2014, Zl. 920-1, wegen der Zurückweisung einer Berufung gegen die Festsetzung der Wasser-, Kanal- und Abfallgebühren für das 4. Quartal 2013 nach der Wasser- und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Grünau im Almtal als verspätet

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Grünau im Almtal vom
20. November 2013, Zl. 920, wurden bezüglich der Liegenschaft x, die Wasser-, Kanal- und Abfallgebühren für das 4. Quartal 2013 in einer Höhe von insgesamt 116,97 Euro festgesetzt.

 

Dieser Bescheid wurde der Rechtsmittelwerberin am 22. November 2013 zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (durch ihren Vertreter) zunächst ein am 12. Dezember 2013 zur Post gegebenes Rechtsmittel eingebracht.

 

3. Nach einem Schriftwechsel mit der Gemeinde Grünau im Almtal hat die Beschwerdeführerin schließlich am 13. Jänner 2014 einen explizit als „Berufung“ bezeichneten Schriftsatz zur Post gegeben.

 

4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Grünau im Almtal vom
8. April 2014, Zl. 920-1, wurde ihre Berufung vom 13. Jänner 2014 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
20. November 2013, Zl. 920, zunächst mit Ablauf des 23. Jänner 2013, in der Folge jedoch jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet hätte. Davon ausgehend erweise sich die erst am 13. Jänner 2014 zur Post gegebene Berufung als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war.

 

5. Gegen diesen ihr am 10. April 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. Mai 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde, mit der eine „Verletzung des Instanzenzuges“, eine „Verletzung des Berufungsrechts“ und eine „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und deshalb dessen Aufhebung beantragt wird.

 


 

 

II.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Grünau im Almtal zu Zl. 920.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit den vorliegenden Beschwerden lediglich Rechtsfragen geltend gemacht werden, gemäß § 274
Abs. 1 Z. 2 BAO abgesehen werden (vgl. zuletzt auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

 

III.

 

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Gemäß § 245 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 112/2012 (im Folgenden: BAO), hatte die – nach § 245 Abs. 3 BAO allenfalls auch (sogar wiederholt) verlängerbare –  Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen abgabenrechtlichen Bescheid einen Monat betragen.  

 

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO musste eine solche Berufung (bloß) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung enthalten.

 

2. Diesen in der letztgenannten Bestimmung normierten Anforderungen entsprach aber (jedenfalls bei verständiger Würdigung) bereits der mit 12. Dezember 2012 datierte Schriftsatz der Rechtsmittelwerberin deshalb, weil darin der bekämpfte Bescheid mit Aktenzahl und Datum bezeichnet, Schreib- sowie weitere Formalfehler moniert, ein Antrag auf Erlassung eines Berichtigungsbescheides und auf Ergänzung der Begründung gestellt und diese Begehren jeweils auch entsprechend begründet wurde(n).

 

Da dieses Schreiben zudem noch am selben Tag und damit innerhalb der in § 245 Abs. 1 BAO festgelegten Monatsfrist (die hier gemäß § 108 Abs. 2 BAO erst mit Ablauf des 22. Dezember 2013 geendet hätte) eingebracht wurde, hätte es sohin als eine zulässige Berufung gewertet werden müssen; dem gegenüber vermag der Umstand, dass sich in diesem Schriftsatz der Begriff „Berufung“ nicht explizit findet, an der rechtlichen Qualität einer solchen nichts zu ändern.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid sohin schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattzugeben, als der Zurückweisungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Grünau im Almtal vom 8. April 2014, Zl. 920-1, aufzuheben war.

 

4. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird darauf hingewiesen, dass es im fortgesetzten Verfahren auch eines objektiv nachvollziehbaren Beleges dafür bedarf, dass die Rechtsmittelwerberin (und nicht etwa deren Vertreter) im 4. Quartal 2013 jeweils tatsächlich „Eigentümerin“ der Liegenschaft x, x), bzw. „Gebührenpflichtige“ i.S.d. Wasser-, Kanal- und Abfallgebührenordnung der Gemeinde G war.

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt noch von dieser abgewichen wurde.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

1. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 


 

 

           

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f