LVwG-600229/4/ZO/BD

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde der B Z, geb. 1963, vertreten durch RA Dr. J H, X, vom 27.11.2013, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis, vom 15.11.2013, , wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.5.2014 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof  nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 16.6.2013 um 05.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416 gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 Km/h um 11 Km/h überschritten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Z. 10a StVO begangen, weshalb über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde Sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie definitiv nicht die Fahrerin gewesen sei. Dies lasse sich durch einen Fotovergleich feststellen und sie sei gern bereit, ein aktuelles Foto vorzulegen. Als Halterin hafte sie nicht für mögliche Verfehlungen eines Dritten, weshalb sie nicht zur Zahlung der Strafe bereit sei.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.5.2014. An dieser haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter ohne Angabe von Gründen teilgenommen. Die Verwaltungsbehörde war entschuldigt.

 

4.1. folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X wurde eine Radaranzeige erstattet, weil diese am 16.6.2013 um 05.25 Uhr in St. Georgen bei Obernberg, auf der B148 bei Km 8.416 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 Km/h um 11 Km/h überschritten hatte. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin dieses PKW.

 

Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gegen die Beschwerdeführerin am 31.7.2013 eine Strafverfügung erlassen, gegen welche sie rechtzeitig einen Einspruch einbrachte. Darin führte sie aus, dass weder sie noch ihr Gatte in Sankt Georgen gewesen seien. Mit Schreiben vom 19.8.2013 wurde sie aufgefordert, den Lenker des gegenständlichen PKW am 16.6.2013 um 5:25 Uhr bekannt zu geben. Dieser Lenkeranfrage war ein Radarfoto angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Aufforderung nicht reagiert, in weiterer Folge wurde sie mit Schreiben vom 26.9.2013 aufgefordert, sich zu der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dazu gab sie nunmehr anwaltlich vertreten an, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Fahrzeuglenkerin gewesen zu sein. Dies müsse sich aus dem Foto ergeben und sie sei bereit, ein aktuelles Foto von ihr zur Verfügung zu stellen. Weitere Angaben zur Sache seien ihr nicht möglich.

 

In weiterer Folge hat die Bezirksmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin die bereits dargestellte Beschwerde eingebracht. Zur Verhandlung sind weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter erschienen, es wurden auch keine weiteren Ausführungen gemacht und trotz Aufforderung in der Ladung keine weiteren Beweismittel geltend gemacht.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges. Sie hatte sich während des behördlichen Verfahrens zum Vorfall nur dahingehend geäußert, nicht Fahrzeuglenkerin gewesen zu sein, hat jedoch zum tatsächlichen Fahrzeuglenker keinerlei Angaben gemacht. Sie hat keinerlei nachprüfbare Angaben dahingehend gemacht, wo sie sich zur Vorfallszeit aufgehalten hat oder wer sonst den Pkw gelenkt haben könnte. Auch nach Hinweis in der Ladung an die sie treffende Mitwirkungspflicht und die Aufforderung, alle relevanten Beweismittel bekannt zu geben, hat sie keinen anderen Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf die in Deutschland geltende Rechtslage - die Mitwirkung am Verfahren verweigert, um so einer Bestrafung zu entgehen. Sie hat auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, weshalb es nicht möglich war, sich ein persönliches Bild ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den ihr selbst gehörenden Pkw auch tatsächlich selbst gelenkt hat.

 

5.           Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgericht des Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat die Beschwerdeführerin den Pkw selbst gelenkt. Sie hat die ordnungsgemäß verordnete und kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 Km/h entsprechend der Messung mit einem geeichten Radargerät überschritten, weshalb sie die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Diese Entscheidung verstößt nicht gegen Art. 6 EMRK, weil die Beschwerdeführerin mehrmals die Möglichkeit hatte, den angeblichen Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet gewesen und wurde darauf ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat sie keinerlei konkrete nachprüfbare Angaben zu einem möglichen anderen Fahrzeuglenker gemacht und auch an der Verhandlung nicht teilgenommen. Es war daher davon auszugehen, dass sie den Pkw selbst gelenkt hat. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des VfGH vom 22.9.2011, Zl. B1369/10 verwiesen.

 

Zu II:

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl