LVwG-600280/2/KLE/BD

Linz, 10.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn B L, geb. x, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.3.20134, VerkR96-2368-2013,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 78 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 31.3.2014, VerkR96-2368-2013, über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen von 1) § 4 Abs. 2 KFG, 2) § 4 Abs. 2 KFG, 3) § 12 Abs. 1 KFG iVm § 8 Abs. 3 KDV, 4) § 6 Abs. 1 KFG und 5) § 4 Abs. 2 KFG jeweils in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 1) 40 Euro (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2) 100 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 3) 60 Euro (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 4) 80 Euro (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 5) 100 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, einen Kostenbeitrag von 50 Euro vorgeschrieben und folgende Tatvorwürfe erhoben:

„1) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des LKW, Mercedes, weiß, FG-Nr. x, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt, dass – für dessen verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende – Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Elektroleitungen im Bereich des hinteren Unterfahrschutzes mangelhaft verlegt waren.

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaager Straße, Fahrtrichtung Aschach a.d.D., Nr. 1507 bei km 9.800.

Tatzeit: 18.11.2013, 8:15 Uhr.

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des LKW, Mercedes, weiß, FG-Nr. x, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt, dass – für dessen verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende – Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Führerhaus teilweise starke Rostschäden (Durchrostungen) aufwies.

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaager Straße, Fahrtrichtung Aschach a.d.D., Nr. 1507 bei km 9.800.

Tatzeit: 18.11.2013, 8:15 Uhr.

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des LKW, Mercedes, weiß, FG-Nr. x, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt, dass – für dessen verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende – Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Abgasanlage schadhaft war, da der Endtopf des Auspuffes undicht war.

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaager Straße, Fahrtrichtung Aschach a.d.D., Nr. 1507 bei km 9.800.

Tatzeit: 18.11.2013, 8:15 Uhr.

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängewagens nicht dafür gesorgt, dass dessen Zustand den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt, dass beim Anhängerwagen die Bremsanalage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es waren die Bremsschläuche der Betriebsbremse stark rissig.

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaager Straße, Fahrtrichtung Aschach a.d.D., Nr. 1507 bei km 9.800.

Tatzeit: 18.11.2013, 8:15 Uhr.

5) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des angeführten Anhängewagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort festgestellt, dass – für dessen verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende – Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Das Fahrzeug wies starke Rostschäden auf, da der Querträger und Endrahmen mehrfach durchgerostet und diese Schäden nur mangelhaft behoben bzw. repariert waren.  

Tatort: Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Landshaager Straße, Fahrtrichtung Aschach a.d.D., Nr. 1507 bei km 9.800.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, Mercedes 1017, weiß

Kennzeichen X, Anhängerwagen, x.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer  – mit Schriftsatz vom 14.4.2014 – eingebrachten Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) mit der das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht wurde.


Begründend wurde folgendes ausgeführt:

„Die BH Rohrbach selbst hat die Überprüfung gem. § 56 KFG  veranlasst. Diese wurde bei der Landesregierung am 4.2.2014 durchgeführt. Ich habe die Pickerlüberprüfung nach § 57 ebenfalls am 23.1.2014 durchführen lassen. Sowohl bei der Pickerlüberprüfung als auch bei der Überprüfung der Landesregierung hatten die beiden Techniker die behaupteten schweren Mängel als leichte Mängel bezeichnet.

Beim Punkt 1) handelt es sich, wie jetzt von der Behörde behauptet wird, um die Steckverbindung zum Anhänger, vorher waren es die verlegten Leitungen im Unterfahrschutz. Zum Anhänger muss eine lose Verbindung mit beweglichen Kabel bestehen, damit die Beleuchtung vom Anhänger funktioniert. Diese Steckverbindung wurde von mir noch an Ort und Stelle mit einem Isolierband umwickelt. Somit wurde dieser Mangel noch am 18.11.2013 während der Kontrolle sofort behoben. Außerdem sind am Foto keinerlei offene abgescheuerte Kabel zu sehen. Die Beleuchtungsanlage des Anhängers funktionierte auch einwandfrei. Mitteilen möchte ich noch, dass diese Steckverbindung beim Abkuppeln beim Anhänger verbleibt und daher nicht zum LKW gehört.

Zu Punkt 2) verweise ich auf die beiden oben angeführten Gutachten bzw. Überprüfungen, bei denen das Fahrerhaus keinerlei Durchrostungen aufweist, sondern lediglich Rostschäden, welche durch beide Gutachter als leichter Mangel festgestellt wurden. Am Fahrerhaus wurden auch keinerlei Reparaturen durchgeführt und die Fahrertür ist nach wie vor in seinem Zustand wie sie am 18.11.2013 war. Als Beweis gilt auch das Foto von der Innenseite der Tür, welche zwar Rostschäden hat, aber nicht durchgerostet ist. Siehe Lichtbild Nr. 4.

Zu Punkt 3) Die Abgasanlage wurde ebenfalls unverändert vom 18.11.2013 den beiden Gutachten vorgeführt und hier wurde ebenfalls von beiden Gutachtern ein leichter Mangel festgestellt. Auch bei den Fotos Nr. 2 und 5 sind keine Löcher am Auspuff sichtbar. Der Auspuff ist nach wie vor im Zustand wie bei der Kontrolle am 18.11.2013.

Zu Punkt 4) teile ich mit, dass die Bremsschläuche des Anhängers keineswegs starke Risse aufwiesen, sondern wie am Lichtbild Nr. 7 sichtbar, erst nach Abknicken des Bremsschlauches leichte Risse sichtbar sind. Dazu merke ich an, dass der Bremsschlauch keinerlei Luftverlust hatte und bei einem undichten Bremsschlauch die Bremsanlage die gesamte Bremse blockiert. Der Bremsschlauch wurde jedoch unverzüglich ausgewechselt.

Zu Punkt 5) teile ich mit, dass bei Lichtbild Nr. 8 und 9 die Durchrostungen des Anhängers durch Aufschweißen von Blech repariert sind. Diese Reparaturen wurden im Zuge eines neuen Bodens gemacht und von oben mit dem Rahmen fachgerecht verschweißt. Diese fachgerechten Verschweißungen sind für den Techniker erst nach Entfernen des Bodens sichtbar. Festgestellt wird, dass der Anhänger keine Löcher durch die Reparatur mehr aufwies. Siehe Lichtbild 9, wo das dahinter liegende Blech eindeutig sichtbar ist.

 

Abschließend teile ich mit, dass ich sehr wohl bemüht bin, durch ständige Kontrollen der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu entsprechen. Ich bin auch sehr dankbar, dass mir der Federbruch mitgeteilt wurde, welcher wirklich einen schweren Mangel darstellt, ich diesbezüglich keine Strafe erhielt und diesen Mangel sofort im Zuge der Pickerlüberprüfung behob.

Bei der Überprüfung der Landesregierung am 4.2.104 wurde auch das Gutachten gemäß § 57a KFG vom 23.1.2014 vorgelegt und von den Beamten kopiert. Somit hat die Behörde beide Gutachten zur Verfügung und müsste aus diesen Gutachten ableiten, dass obiges Straferkenntnis zu Unrecht erteilt wurde. Zudem ist bei der BH Rohrbach anzumerken, dass durch den UVS festgestellt wurde, dass die BH Rohrbach eine gesetzwidrige Verletzung des Hausrechtes durchführte. Es besteht somit der Verdacht der mangelnden Objektivität. Anmerken möchte ich noch, dass bei dem einen Gutachter, welcher schwere Mängel behauptet, der Verdacht der Tierquälerei (Stehenlassen des Anhängers mit Tieren ca. 1,5 Stunden) vorliegt. Zusätzlich besteht der Verdacht, dass dieser Gutachter mir Schaden zufügen will, da er „schwere Mängel“ feststellt, obwohl zwei Gutachter diese als „leichte Mängel“ feststellen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eine Stellungnahme der technischen Amtssachverständigen angefordert. Diese gutachtliche Stellungnahme vom 10.3.2014 wird durch Lichtbilder untermauert und lautet wie folgt:

„Bei der technischen Verkehrskontrolle am 18.11.2013 in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, Landhaager Straße L1507 in Fahrtrichtung Aschach an der Donau wurden beim LKW der Marke Mercedes mit dem amtl. Kennzeichen X technische Mängel laut Gutachten Nr. 130974 und beim Anhängewagen mit dem amtl. Kennzeichen X technische Mängel laut Gutachten Nr. 130975 festgestellt.

Zu Frage ob aufgrund der Einspruchsangaben tatsächlich Verwaltungsübertretungen vorgelegen sind, wird folgendes mitgeteilt:

Zu Punkt 1:

Elektrische Leitungen beim Unterfahrschutz mangelhaft verlegt

Es wurde keineswegs die im Einspruch bewegliche Verlegung der elektrischen Leitungen bemängelt, sondern die wie am Lichtbild gut sichtbar blanken (offenen) Kontakte der elektrischen Leitungen. Diese können in Verbindung mit Spritzwasser oder bei Kontakt mit dem Metallrahmen des Fahrzeuges einen Kurzschluss der elektrischen Anlage des Fahrzeuges erzeugen.

Aus diesem Grund ist dies laut Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung als schwerer Mangel zu beurteilen...

Zu Punkt 3:

Führerhaus durchgerostet

Wie auf dem Lichtbild gut erkennbar, wies die Fahrertüre innen starke Durchrostungen auf. Laut Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung stellt dies einen schweren Mangel dar.

Zu Punkt 4:

Abgasanlage undicht

Laut Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung stellt ein undichter Endtopf einen schweren Mangel dar und ist auch aufgrund des höheren Betriebsgeräusches und der Verrußung erkennbar.

Zu Punkt 5:

Bremsschläuche zu stark rissig

Laut Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung stellen rissige Bremsschläuche einen schweren Mangel dar und sind für den Lenker erkennbar.

Zu Punkt 6:

Querträger und Endrahmen mehrfach durchgerostet und mangelhaft repariert

Auf den Lichtbildern gut erkennbar wies der Anhänger starke Durchrostungen auf. Diese wurden nur mangelhaft mit Stahlprofilen repariert…“

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine technische Verkehrskontrolle am 18.11.2013 durch die Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr zugrunde. In den Prüfgutachten Nr. 130974 und 131975 wurden die oben angeführten Mängel festgestellt und durch Lichtbilder nachvollziehbar dokumentiert.

 

In diesem Gutachten wurden an dem vom Beschwerdeführer gelenkten und auch auf diesen zugelassenen Fahrzeugen mehrere technische Mängel festgestellt, welche für den Lenker und Zulassungsbesitzer erkennbar waren:

1) Am LKW Mercedes Benz mit der FGSt.Nr.: x mit dem Kennzeichen X waren die elektrischen Leitungen im Bereich des Unterfahrschutzes mangelhaft verlegt.

2) Am LKW war das Führerhaus teilweise durchgerostet.

3) Am LKW war der Endtopf der Auspuffanlage undicht.

4) Am Anhängewagen X, FGSt.Nr.: X mit dem Kennzeichen X (im folgenden Anhänger genannt) waren die Bremsschläuche stark rissig.

5)  Am Anhänger waren der Querträger und Endrahmen mehrfach durchgerostet und nur mangelhaft repariert.

Die festgestellten Mängel wurden kurz in Stichworten beschrieben und waren nach den Ausführungen der Amtssachverständigen für den Lenker erkennbar.

Dieses Gutachten wurde am 10.03.2014 durch eine ausführliche Stellungnahme seitens des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr mitsamt Lichtbildern ergänzt.

 

Am 23.01.2014 wurden durch den Beschwerdeführer bei der Fa. X in Altenfelden ein Gutachten für den LKW in Auftrag gegeben. Darin wurde lediglich hinsichtlich des Mangels 2 („Führerhaus“) und Mangel 3 („Abgasanlage“) angeführt, dass es sich um leichte Mängel handelt. Es wurde lediglich das Schlagwort „Rahmenrost, Fahrerhaus“ und „Auspuffanlage“ angeführt, jedoch erfolgte keine weiterführende Beschreibung woraus sich die Beurteilung als leichter Mangel ableiten ließe oder wie sich der Mangel konkret darstelle. Auch wurden keine Lichtbilder vorgelegt.

Ein Gutachten für den Anhänger wurde dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

 

Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG des LKW erfolgte am 04.02.2014 bei Außenstelle der Landesprüfstelle in Rohrbach.

Beim erstellten Gutachten wurde hinsichtlich Mangel 1 („elektr. Leitungen“) angeführt, dass es sich um einen leichten Mangel handelt, da diese unsachgemäß verlegt wurden. Bei Mangel 2 („Führerhaus“) wurde ebenfalls ein leichter Mangel festgestellt, jedoch unterblieb eine genauere Beschreibung des Mangels; es wurde lediglich „Rost“ angeführt. Mangel 3 („Abgasanlage“) wurde wie bereits Mangel 1 und 2 als leichter Mangel qualifiziert, und als Bemerkung „notdürftig mittels Blechteil aufgeschweißt“ angeführt.

Ein Gutachten für den Anhänger wurde dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

 

Zu Mangel 1 („elektr. Leitungen“): Die aussagekräftigen Lichtbilder in der Stellungnahme vom 10.03.2014 lassen keinen Zweifel am vorliegen des Mangels, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an, dass der Mangel noch während der Kontrolle mit Isolierband behoben wurde. Daher lag der Mangel zum Zeitpunkt der Kontrolle vor. Die blanken, offenen Kontakte der elektrischen Leitungen können in Verbindung mit Spritzwasser oder mit Metallteilen einen Kurzschluss in der elektr. Anlage erzeugen. Hierbei ist nicht bloß von einer abstrakten, sondern von einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit auszugehen. Niemand kann die Bewegungen der elektrischen Leitungen im Fahrbetrieb oder das Vorhandensein von Spritzwasser voraussagen.

 

Zu Mangel 2 („Führerhaus“): Seitens des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr wurden Lichtbilder und eine ausführliche Stellungnahme erstattet. Auf dem Lichtbild Nr. 4 sind durchgerostete und teils lose Verbindungen zwischen Blechen erkennbar. Durch die teils massiven Rostschäden fehlt dem Führerhaus an den besagten Stellen die ursprüngliche Widerstandsfähigkeit und Stabilität welche in Fall eines Unfalls notwendig ist. Weder im Gutachten vom 23.01.2014 (Fa. X X) noch im Gutachten vom 04.02.2013 (§56 KFG) sind entsprechende Beschreibungen oder Lichtbilder vorhanden, weshalb die Qualifizierung und Nachvollziehbarkeit des Mangels in nachhinein unmöglich ist. Daher sind beide Gutachten hinsichtlich dieses Punkts nicht in der Lage ein fundiertes und entsprechend dokumentiertes Gutachten in irgendeiner Weise zu entkräften. Dass es sich beim Zustand der Führerhauses, um denselben wie bei der technischen Verkehrskontrolle handelt, ist nur durch die Aussage des Beschwerdeführer selbst belegt.

 

Zu Mangel 3 („Abgasanlage“): Wie vom Beschwerdeführer richtig angeführt sind auf den Lichtbildern Nr. 2 und 5 der Stellungnahme des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr keine Löcher erkennbar. Sehr wohl sind jedoch partielle Ablagerungen von Ruß und Dieselpartikeln sichtbar wie sie aus dem Inneren des Topfs durch Löcher in den Schweißnähten ausgetreten sind. Daher sind Löcher vorhanden, wenn man sie auch aufgrund Größe oder Lage nicht mit freiem Auge sieht. Auch kleine Löcher erzeugen durch die austretenden Abgase übermäßigen Lärm, welcher unter anderem durch die Abgasanlage vermindert werden sollte. Wie bereits bei Mangel 2 („Führerhaus“) sind die beiden Gutachten, die nachträglich nach mehr als zwei Monaten erstellt wurden mangels Nachvollziehbarkeit nicht in der Lage, das Gutachten welches anlässlich der technischen Verkehrskontrolle erstellt wurde, zu entkräften.

 

Zu Mangel 4 („Bremsschläuche“): Poröse und rissige Bremsschläuche sind, auch wenn sie im Moment noch dicht halten, eine potenzielle Gefahr. Durch die Beanspruchung der Schläuche durch wechselnde Druckverhältnisse im Inneren (Betätigen der Bremse) einerseits und der durch UV-Licht und Witterungseinflüsse eintretenden Aushärtung des Kunststoffs (erkennbar ua. durch die Bildung von Rissen) entsteht eine nicht kalkulierbare Gefahr für die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die momentane Dichtheit lässt keine Prognose zu, dass der Schlauch auch nach dem nächsten Bremsvorgang (Entleerung und Befüllung mit Druckluft) noch dicht ist, oder gar platzt. Daher ist von einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit auszugehen. Dass die Risse erst nach dem Abbiegen, und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, Abknicken auftreten, lässt dabei keinen Platz für eine falsche Beurteilung seitens des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr. Auch im normalen (Fahr-)Betrieb ist der Bremsschlauch nicht in einem geraden Zustand, sondern hängt durch. Es besteht daher kein Zweifel dass der Mangel bei der technischen Verkehrskontrolle vorhanden war.

 

Zu Mangel 5 („Rahmenschäden“): Dem Gutachten des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, welches im Zuge der technischen Verkehrskontrolle erstattet wurde, sowie der nachfolgenden Stellungnahme samt Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Reparatur nicht sachgerecht und somit mangelhaft durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer trat diesem Gutachten lediglich mit seinen Angaben in seiner Beschwerde entgegen. Ein weiteres Gutachten wurde dahingehend nicht vorgelegt. Laut ständiger Judikatur des VwGH muss einem Gutachten jedoch zumindest auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit seinen Angaben nicht das Gutachten in diesem Punkt zu entkräften.

 

Durch Gutachten über den aktuellen Zustand eines Fahrzeuges, welche mehr als zwei Monate nach einer technischen Verkehrskontrolle erstellt wurden lässt sich ein Gutachten welches anlässlich ebendieser technischen Verkehrskontrolle über den damaligen Zustand des Fahrzeuges erstellt wurde, nicht widerlegen. Ganz im Gegenteil – es lässt vielmehr den logischen Schluss zu, dass die Mängel entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zwischenzeitig (zum Teil) behoben wurden.

 

Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Objektivität der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird angemerkt, dass diese an die Feststellungen im Gutachten welches vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr anlässlich der Kontrolle am 18.11.2013 erstellt wurde, gebunden ist. Daher kann in dieser Hinsicht kein Mangel an Objektivität erkannt werden. Auch in der Verfahrensführung konnten keine Mängel erblickt werden.

Letztlich stellt die Behauptung des Beschwerdeführers einen Versuch dar, sich seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, da er pauschal alle Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach der Voreingenommenheit oder Befangenheit bezichtigt, ohne konkret darzutun worin diese besteht.

Selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen §§ 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB bietet - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0171).

 

Die übrigen Vorbringen und Pauschalverdächtigungen des Beschwerdeführers sind nicht verfahrensgegenständlich.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. […]

 

Nach § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. […]

 

Gemäß § 6 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Laut § 6 Abs. 12b KFG müssen bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen die Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres Wirken der Bremsanlage gewährleisten. [...]

 

Der Zulassungsbesitzer hat gem. § 103 Abs. 1 KFG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

[…]

 

Gemäß § 12 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. […]

 

Gemäß § 8 Abs. 3 KDV müssen Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer), abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. […]

 

Gemäß § 10 Abs. 2 PBStV sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

[…]

2. Leichte Mängel (LM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG  bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG  auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen.

3. Schwere Mängel (SM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG  bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG  auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.[…]

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen bzw. zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich sind, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen, liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und betragen lediglich 0,8 bis 2% der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden. Die ohnehin niedrig verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer