LVwG-600308/5/Kof/CG/BD

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600308/5/Kof/CG/BD                                                               Linz, 16. Juni 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G B,
geb. 1962, X, vertreten durch die X RA-Partnerschaft, X gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 27. März 2014, GZ: S829/ST/14 wegen Übertretungen des KFG, nach der am 16. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.

 

 

I.             

Die Schuldsprüche sind – durch Zurückziehung der Beschwerde –

in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.          

Die Strafen werden wie folgt herab- bzw. festgesetzt:

Zu 1.:  50 Euro  bzw.  10 Stunden

Zu 2.:  75 Euro  bzw.  15 Stunden

 

 

III.        

Die Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG pro Delikt jeweils 10 Euro.

 

 

IV.         

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (50 + 75 =) ……………………………………………. 125 Euro

-      Verfahrenskosten (10 + 10 =) ………………………………….   20 Euro

         145 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 15 =) ….. 25 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Sie haben, wie am 14.01.2014 um 11.11 Uhr in Steyr, auf der B 115 auf Höhe Kreuzung mit der Siedlerstraße, Fahrtrichtung Sierning festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem pol. Kennzeichen SR-...., nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil

 

1. die linke und rechte Seitenscheibe, erste Reihe (zwischen A- und B-Säule) mit verdunkelnder Folie beklebt war.

 

2. folgende nicht typisierte Teile und zwar Reifen der Dimension 235/40/18 95 V angebracht waren.  Es konnte kein Genehmigungsnachweis erbracht werden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)  § 103 Abs.1 KFG  i.V.m.  § 33 Abs.6 KFG

2.)  § 103 Abs.1 KFG  i.V.m.  § 4 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO   Falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

   Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  100,--      1)  50 Stunden 1)  § 134 Abs.1 KFG

2)  200,--      2)  70 Stunden 2)  § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslage) beträgt daher .. € 330,--.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 1. April 2014 - hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 28. April 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 16. Juni 2014 wurde beim LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

 

Die Schuldsprüche des behördlichen Straferkenntnis sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde am 7. August 2013 – somit

ca. 5 Monate vor der „Tat“ – vom ÖAMTC einem „Ankauftest“ unterzogen und

wurden seither keinerlei Änderungen vorgenommen.

 

Aus diesem Grund ist das Verschulden des Bf iSd § 5 Abs.1 VStG als geringfügig anzusehen und es dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

zu 1.:   50 Euro  bzw.  10 Stunden

zu 2.:   75 Euro  bzw.  15 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren pro Delikt jeweils 10,00 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise

auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler