LVwG-550044/17/SE/AK/IH

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. September 2011, GZ: N10-55-10-2011,

 

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz- VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
9. September 2011, GZ. N10-55-10-2011, wurde Herrn x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte x, x, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Ausführung des Vorhabens auf Grundstück x, KG x, Gemeinde x, einen x zu errichten, untersagt, weil das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider läuft. Die Entscheidung wurde von der belangten Behörde zusammenfassend wie folgt begründet:

 

Die achtwöchige Frist gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutz-
gesetz 2001 ist eine verpflichtend wahrzunehmende Frist, die von der Behörde auch mit Zustimmung des Anzeigenden nicht erstreckt werden darf. Innerhalb von acht Wochen hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen.

 

Durch den x im geplanten Ausmaß und der geplanten Situierung werde jedenfalls eine „grüne Insel“ in der ansonsten bereits beeinträchtigten Landschaft im Oberösterreichischen Zentralraum zerstört und dadurch die Erholungsfunktion des gegenständlichen Natur- bzw. auch Kulturraumes stark reduziert. Das gegenständliche Grundstück liegt nicht im Naturpark „x“.

Die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft hängt nicht davon ab, in wessen Eigentum bestimmte Grundstücke stehen. Für den gegenständlichen Fall ist vielmehr wesentlich, dass in einem bislang weitgehend unberührten Landschaftsteil eine völlig neue Infrastruktur mit bisher nicht dagewesenen Emissionen geschaffen wird, wodurch insgesamt sehrwohl eine Beeinträchtigung des Erholungswertes gegeben ist.

 

Aufgrund der Größe des Baukörpers (ca. 95 x 20 m) und dessen Ausgestaltung bekommt das Landschaftsbild nach Errichtung des geplanten Objektes ein deutlich anderes Aussehen als ohne dieses Objekt. Es wäre eine Infrastruktur-Insel in einer Landschaftszone, in der in einem Oval mit einem Durchmesser von rund 1200 x 800 m - abgesehen von der Stromleitung und der Straße - keine derartigen Einrichtungen bestehen. Die Erscheinungsform des Baukörpers ist auf Grund der Gestaltung und auch der Größenausdehnung im gegenständlichen Gebiet (Großraum Oberösterreich) eher einem Gewerbe- oder Industriebetrieb zuzuordnen als dem eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Verwendungszweck ist auf Grund der Gestaltung bzw. des Erscheinungsbildes nicht ableitbar und daher nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und somit als landschaftstypisch (wie z.B. ein Vierkanthof) wahrgenommen. Die geplante Ausführung der ca. 1800 m2 großen Dachfläche in roter Farbe lässt das Gebäude noch deutlicher hervortreten. Bestehende oder zukünftige  Baumpflanzungen können den Eingriff nicht ausreichend mildern, damit kein maßgeblicher Eingriff in das Landschafts-bild vorliegt.

 

Das private Interesse an der Begründung eines neuen landwirtschaftlichen Erwerbszweiges mit einer bestimmten Mindestgröße sowie die Bereinigung sozialer Interessenskonflikte ist gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz eines verhältnismäßig großen infrastrukturfreien Landschaftsteiles, der von Ballungsräumen umgeben und in exponierter Lage ist, nicht annähernd gleichwertig.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. September 2011 fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und brachte im Wesentlichen begründend vor:

 

Wäre dem Antrag auf Erstreckung der achtwöchigen Frist gemäß § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 entsprochen worden, hätte das Ermittlungs-verfahren so abgeschlossen werden können, dass eine sachgerechte Ent-scheidung möglich gewesen wäre. Die Frist, innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen, der seit Anzeige-legung mehr als einen Monat zur Gutachtenserstellung benötigte, war nicht ausreichend, insbesondere deshalb nicht, weil es unmöglich ist, in dieser Zeit ein Sachverständigengutachten einzuholen, um auf gleicher fachlicher Ebene dem  Gutachten des Amtssachverständigen entgegentreten zu können.

 

Zudem ist das Sachverständigengutachten nicht schlüssig. Es fehlt eine konkrete Bezugnahme auf das gegenständliche Projekt hinsichtlich des Erholungswertes der dort befindlichen Flächen zur Gänze. Die Naherholung kann gar nicht beeinträchtigt werden, weil nur im Randbereich eine (öffentliche) Straße vorbeiführt und alle übrigen Flächen sich in Privateigentum befinden. Die Inanspruchnahme von privatem Besitz, zu welchem Zweck immer, stellt regelmäßig eine Besitzstörung dar. Es wurde nicht thematisiert, welchen Naherholungswert landwirtschaftliche Flächen für Personen haben, die nicht Eigentümer oder Pächter dieser Flächen sind. Auch handelt es sich nicht um Waldflächen. Zur vorbeiführenden Straße gibt es keinen Begleitweg oder Radweg. Der Straßenzug ist schwach frequentiert.

 

Allein der Nahbezug der gegenständlichen Grundstücksfläche zum Naturpark x ist nicht ausreichend, um offenkundig generell derartigen Projekten die Zustimmung zu verweigern.

 

Ein Sachverständigengutachten soll Entscheidungshilfe des Rechtsträgers sein, ersetzt allerdings in keiner Weise eine inhaltliche Beschäftigung des Rechts-trägers mit den Ausführungen des Sachverständigen. Es fehlt im angefochtenen Bescheid jede sachliche Auseinandersetzung mit dem Befund des Gutachtens und den umfangreichen Argumenten im Schriftsatz vom 29. August 2011.

 

Das vorgelegte Gutachten des x ist geeignet, dem Gutachten des Amtssachverständigen fachlich entgegenzutreten. Die belangte Behörde ist ohne nähere und nachvollziehbare Begründung dem Gutachten des Amtssachver-ständigen gefolgt.

 

Die belangte Behörde ist weiters nicht darauf eingegangen, dass mit Auflagen die Farbwahl des Daches und der Außenfassade oder die Bepflanzungsmaßnahmen sachgerecht vorgeschrieben werden hätte können.

 

Der Interessensabwägung fehlt jedwede Begründung. Es ist anstelle von Begründungen hinsichtlich Erholungswert und Landschaftsbild mit Behauptungen vorgegangen worden. Die Stellungnahme des Amtstierarztes wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Es handelt sich dabei um eine unsachliche und nicht näher begründete Darstellung, dass aufgrund von
47 Betrieben in Oberösterreich kein öffentliches Interesse an einem weiteren Betrieb gegeben ist.

 

Das gegenständliche Vorhaben hat starke Emotionen bei einigen wenigen Personen, die im Nahbereich des gegenständlichen Projektes wohnen, geweckt. Die  belangte Behörde wäre deshalb umso mehr gehalten gewesen, nicht
undifferenziert und ohne jegliche konkrete Bezugnahme das gegenständliche Projekt zu untersagen, unter Hinweis auf eine „kurze Entscheidungsfrist“.

 

Wenn es aufgrund des Naherholungswertes des „x“ hier vermieden werden soll, in Gebieten, die infrastrukturell nur wenig erschlossen sind, trotz entsprechender Widmungskonformität landwirtschaftliche Projekte zu realisieren, so zwingt man unter dem Deckmantel des Naturschutzes die Landwirte, ihre Projekte im Dorf zum Nachteil der dort ansässigen Nachbarn und der dort ansässigen Bevölkerung durchzusetzen. Durch das gegenständliche Projekt wird vermieden, dass es zu einer unerträglichen Spannung im (verbauten) Gebiet, wo der Beschwerdeführer seinen Bauernhof betreibt, kommt.

 

Das Gutachten des sachverständigen Architekten vom 8. Juli 2011 hat folgenden Inhalt:

 

„1.0 ALLGEMEINES

1,01   Auftraggeber: Gemeinde x vertreten durch Herrn x x, x, x

1,02  Zweck: Entscheidungshilfe für die Baubehörde I. Instanz der Gemeinde x, Herrn x

1,03 Grundlagen:
Einreichungsunterlagen der Fa. x vom 17.12.2010

Flächenwidmungsplan - Auszug der Gemeinde x, M 1:5000

Örtl. Entwicklungskonzept (x) x, M 1:10.000

x Foto (x) 1:5000

Fotodokumentation

Fotomontagen

Oö. Bauordnung 1994 Auszug Oö. Bautechnikgesetz Auszug DKM 1:2000

Verordnung der OÖLR mit der das „x" in der Gemeinde x und x an der x als Naturpark festgestellt wird.

 

2.0 BEFUND:

Der Einreichplan sieht auf x, KG x die Neuerrichtung eines x mit einer Länge von 79,30 m + 15,00 m = insgesamt 94,30 m vor. Breite 19,96 m und einer Höhe Traufenhöhe 4,00 m vom gewachsenen Niveau und 7,30 m bis Firstoberkante vom gewachsenen Niveau.

 

Das geplante Objekt befindet sich auf der absolute Höhe ü. A. von ca. 424 m der Kreuzugspunkt der x mit der x auf ca. 430 m A.

 

Widmung It. rechtkräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde x: Landwirtschaftlich genutzte Fläche.

 

Abstände zu den Grundstücksgrenzen:

zur südöstlichen Grundgrenze   ~ 12,00 m mind.

zur südwestlichen Grundgrenze ~   5,50 m

zur westlichen Grundgrenze      ~   3,00 m

zur nordöstlichen Grundgrenze  ~115,00 m

 

Abstand zu den nächstgelegenen Objekten - Luftlinien

Östlich Wohngebäude auf x (Gem. x): ~ 530 m

Nordnordwestlich Wohngebäude auf Parzelle x und x (Ortschaft x): ~ 350 m

Südlich Gemeinde x Grundstück x: ~ 350 m

 

Einsehbar von der x und von der x. Aus südlicher und westlicher Richtung ist der geplante Baubereich nicht einsehbar. Von Südosten nach Nordwesten verläuft ca. 9,0 m nördlich des geplanten Objektes eine 30 KV Hochspannungsleitung.

 

Landschaftsbeschreibung:

Der betroffene Landschaftsbereich wird durch landwirtschaftlich genutzte Flächen um den x geprägt und im Süden durch eine Obstbaumreihe begrenzt (siehe Fotodokumentation).

 

Bewirtschaftet werden die landwirtschaftlichen Flächen vorwiegend durch Getreidebau und Wiesen.

 

Vom x als höchsten Punkt im Gemeindegebiet von x mit einer Höhe von 448 m ü. A., fällt das Gelände bis zur Obstbaumreihe im Süden auf ca. 422 m ü. A. ab.

 

Der angeführte Standort befindet sich im Bereich der Verordnung „x.

 

Als Grundlage gelten die § 3 der Oö. BauTG Abs. 5 und 6 und der § 35 der
Oö. BauO 1994.

Auszug Oö. BauTG § 3 Allgemeine Erfordernisse:

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass

5. das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf natur-schutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen;

6. sie sich in die Umgebung einwandfrei einfügen; Baumassen und Bauteile müssen harmonisch aufeinander abgestimmt werden; Fassaden und Dach-formen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken.

 

Auszug Oö. BauO 1994 § 35 Abs. 2

2.     Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach Vorschriften im Interesse der Sicherheit, sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben.

 

3.0 GUTACHTEN

Das nachstehende Gutachten erfolgt unter Beachtung aller im Befund getroffenen Feststellungen sowie der Bezug habenden §§ des Oö. Bautechnikgesetz und
Oö. Bauordnung 1994.

 

Zur Frage: Störung des Orts- und Landschaftsbildes des beantragten x aus Grundstück x, KG x nach § 3 Punkt 5 + 6 BauTG

 

Ortsbild:

Ist in diesem Fall nicht betroffen.

 

Landschaftsbild:

Das geplante Objekt x ist aus Osten von der x einsehbar bzw. teilweise einsehbar auf Grund der Topografie, siehe Fotomontage.

 

Aus größerer Entfernung wird das geplante Objekt nicht in Erscheinung treten.

 

Der x überragt den höchsten Punkt (Frist) des Bauwerkes um ca.
16 m.

 

Das Umfeld des x wird nicht beeinträchtigt und kann mit der Hoch-spannungsleitung begrenzt werden.

 

Gesamt gesehen ist der betroffene, überschaubare Landschaftsraum durch das geplante landwirtschaftliche Objekt beeinträchtigt, es kann aber entsprechend dem § 3 BauTG nicht von einer Störung des Landschaftsbildes gesprochen werden.

Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verringern, wird festgestellt, dass die Farbgebung nicht in weiß oder einer grellen Farbe gehalten werden darf, sondern in einer gedeckten Farbe (siehe Fotomontage).

 

Ebenfalls gilt dies für die Dacheindeckung die in Rotbraun oder dunklen Grau-tönen zu halten ist (siehe Fotomontage).

Weiters soll durch Bepflanzung mit Obstbäumen, siehe Fotomontage, das Bauwerk abgeschirmt werden.

 

Zu überlegen ist, das Bauwerk mit ca. 10 m Richtung -Süden zu verschieben, um die Entwicklung nach -Norden zu verringern.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das geplante landwirtschaftliche Objekt das sich in der entsprechenden Widmung befindet, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, nicht aber eine Störung im Sinne des § 3 BauTG darstellt.“

 

I. 3. In weiterer Folge suchten Vertreter der Abteilung Naturschutz des Amtes der Oö. Landesregierung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den
Jahren 2012 und 2013 nach geeigneten alternativen Standorten für den x. In einem Aktenvermerk vom 20. Dezember 2013,
Z. N-106232-2013-Sci/Lin, wird festgehalten, dass im Zuge von Begehungen und Besprechungen vor Ort mehrere alternative Standorte gefunden werden konnten, die aus naturschutzfachlicher Sicht hinsichtlich der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild günstiger zu beurteilen wären als der beantragte Standort.

 

 

I. 4. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 20. Dezember 2013 wird Folgendes ausgeführt:

 

Das gegenständliche Grundstück befindet sich nicht im Areal des Naturparkes „x“, wird aber allseits von dessen Flächen umschlossen. Es ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche und Teil der Raumeinheit x der Leitbilder für Natur- und Landschaft. Als übergeordnete Leitstruktur ist die mosaikhafte Verteilung von Grün- und Ackerlandflächen im Wechsel mit meist kleineren Wäldern in einer von Buckeln und Hügeln geprägten Landschaft anzusehen. Typisch für den Charakter der Landschaft sind die zahlreichen Streuobstwiesen und Obstbaumreihen bzw. -alleen, die das Landschaftsbild der agrarisch genutzten Landschaft aufwerten. Aufgrund der hohen Wertigkeit dieser Landschaft wurde mit Verordnung der Landesregierung im Bereich von x und x an der x der Naturpark „x“ verordnet. Im Umfeld des gegenständlichen Grundstückes herrscht eine kleinräumige Verteilung von landwirtschaftlichen Strukturen in leicht kupiertem Gelände vor, wobei sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den Rändern der kleinen Waldflächen, die immer wieder in die Agrarstruktur eingestreut sind, verzahnen. Zusätzlich wird die Landschaft von punktuellen, linearen und flächigen Gliederungselementen in Form von einzeln stehenden Obstbäumen, Obstbaumalleen und Obstbaumwiesen, sowie kleinen Waldenklaven strukturiert und damit aufgewertet. Der Nahbereich wird von landwirtschaftlichen Offenflächen geprägt, die teilweise von Gehölzstrukturen strukturiert werden. Der „x“ ist mit 448 m ü. A. die größte Erhebung in diesem Bereich. In Nordwest-Südost-Richtung durchquert eine 30-kV-Hochspannungsleitung mit Holzmasten die Landschaft. Erste größere Bebauungen sind erst in einer Entfernung von ca. 450 m vorhanden.

 

Der Neubau des x im Ausmaß von 79,3 x 19,16 m mit einem Anbau für ein Mistlager im Nordosten von 15 x 14 m ergibt insgesamt eine bebaute Fläche von 1729 m2 und eine Kubatur von ca. 9970 m3.  Dieses Objekt wird ein voluminöses, dreidimensionales Objekt mitten in der beschriebenen Kulturlandschaft, abgesetzt von bestehenden Bebauungen, darstellen.

 

Die Einsehbarkeit ist sowohl aus Blickrichtung Nordost, als auch Ost und Südost sowie West und von Norden von der Anhöhe und dem Richtung Süden abfallenden Bereich des „x“. Eine starke Einsehbarkeit ist auch von der x, die auch Naturparkhöhenweg und x-Radweg ist, gegeben. Zusätzlich würde die Dachfläche bei der projektierten Größenordnung auch aus der Luft auffällig in Erscheinung treten, wobei die Auffälligkeit durch die vorgesehene rote Farbgebung noch verstärkt würde. Lediglich aus Blickrichtung Süden bis Südwesten ist die Einsehbarkeit nur vom Rand der Obstbaumwiese gegeben, da das Gelände im Anschluss in Form des bestockten Grabens Richtung Süden abfällt.

Daraus ergibt sich, dass sich der beantragte Baukörper in dieser Kulturlandschaft am beantragten Standort weithin sichtbar manifestiert, eine erhebliche Dominanz aufweist, stark von den ortsüblichen, traditionellen landwirtschaftlichen Objekten abweicht und eher den Eindruck eines Industrie- bzw. Gewerbeobjektes vermittelt und als „nicht hergehörig“ und damit als Fremdkörper empfunden wird. Aufgrund der Baumasse und architektonischen Ausformung ist jedenfalls von einem Eingriff in das Landschaftsbild dieser Kulturlandschaft auszugehen. Der Landschaftsraum würde durch dieses nicht mit den  agrarischen Nutzungs-formen im Einklang stehende  große Objekt eine neue Prägung erhalten. Die zwei Silogebäude stellen zusätzliche, hochwertige Elemente dar, die zu einer weiteren Verfremdung führen. Im Nahbereich würde sich außerdem auch die Absturzsicherung des Retentionsbeckens mit Holzverkleidung und Stacheldraht in einer Höhe von immerhin 1,8 m negativ auswirken.

 

Die Errichtung des beantragten Neubaues am gegenständlichen Standort würde folglich einen maßgeblichen, negativen Eingriff im Landschaftsbild hervorrufen und zu einer so starken Diskrepanz zur vorhandenen Prägung des Umfeldes führen, dass aus der Sicht des Landschaftsschutzes die Errichtung an diesem Standort negativ zu beurteilen ist.

 

Eine rote Eindeckung des Daches würde die Dominanz des Baukörpers noch optisch vergrößern, es ist aber bei dem geplanten Volumen jedenfalls von einer Größenordnung des Eingriffes auszugehen, die auch durch eine geänderte Farbgebung des Daches oder der Fassaden nicht ausreichend entschärft werden könnte, da das Grundproblem in der Baumasse an diesem Standort begründet liegt. Auch durch das Vorpflanzen von Bäumen oder Büschen kann die grundsätzliche Problematik des großen Objektes in dieser Kulturlandschaft nicht ausreichend entschärft werden. Der Baukörper bliebe nach wie vor, etwas abhängig von der jeweiligen Vegetationsperiode, deutlich sichtbar und wäre die Größenordnung jedenfalls im Nahbereich, teilweise aber auch aus fernen Blickpunkten, wie z.B. vom „x“ aus wirksam.

 

Die Störwirkung im Falle der Errichtung der beantragten Maßnahmen ist also so hoch einzuschätzen, dass diese auch durch Auflagen, Befristungen oder Bedin-gungen nicht ausreichend entschärft werden könnte.

 

Ein untergeordneter Eingriff in den Naturhaushalt ergibt sich durch die Flächen-versiegelung im Ausmaß von immerhin 1800 ohne Berücksichtigung der Manipulationsflächen und der Zufahrt.

 

Der beantragte Standort wird vom Naturpark „x“ umschlossen. Dieses Gebiet ist besonders für Erholungsnutzung geeignet und deshalb gemäß
§ 11 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2011 als Naturpark verordnet. Deren Naturpark hat bereits derzeit eine hohe Bedeutung für Erholungssuchende im Nahbereich von x inne. Nachdem x und die Umgebung von x dynamische Siedlungsentwicklung aufweisen, ist davon auszugehen, dass der Bedarf nach extensiver Erholungsnutzung mit entsprechender Infrastruktur eher steigen wird. Es ist daher anzustreben, dass störungsarme Gebiete wie diese in ihrer Ausformung bewahrt werden, da diese bereits selten geworden sind, deren Verfügbarkeit für die Bevölkerung aber an Wichtigkeit zunimmt.

 

Die x führt unmittelbar im Südosten des gegenständlichen Standortes vorbei, sodass zumindest eine Achse des Wander- und Radwegenetzes von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dadurch, dass von einer derartigen Einrichtung üblicherweise ein Abstand von 300 m zu Wohngebäuden und zur x ein Abstand von 70 m besteht, ist in Abhängigkeit von den Windverhältnissen von einer Geruchsbelästigung auszugehen. Aufgrund der gegebenen landschaftlichen Situation ist von einer besonderen landschaftlichen Wertigkeit für den Erholungssuchenden auszugehen. Diese Ausprägung wird durch das beantragte Vorhaben beeinträchtigt, indem die sinnlichen Wahrnehmungen, und zwar sowohl ästhetisch als auch olfaktorisch, gestört werden.

 

Das gegenständliche Grundstück befindet sich zwar nicht direkt im Areal des Naturparks, so ist dennoch davon auszugehen, dass dieses Erholungsgebiet durch die anthropogene Umgestaltung im unmittelbaren Nahbereich an Schutzwürdigkeit und Attraktivität verliert. Es ist somit auch von einer, wenn auch derzeit nicht quantifizierbaren Minderung des aktuellen und auch des künftigen Erholungswertes auszugehen.

 

Zum Gutachten des Architekten x nahm die Landesbeauftragte wie folgt Stellung:

 

Im Gutachten wird nicht Bezug genommen auf das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und die darin verankerten Schutzgüter, sondern lediglich auf § 3 Punkt 5. und 6. des Oö. Bautechnikgesetzes.

x schreibt auf Seite 3, dass „der geplante Baubereich aus südlicher und westlicher Richtung nicht einsehbar ist“. Der bestockte Graben verläuft im Südwesten des gegenständlichen Standortes während Richtung Westen landwirtschaftlich genutzte Offenflächen anschließen, von denen eine Einseh-barkeit gegeben ist. Das tatsächliche Erscheinungsbild des Landschaftsraumes wird nicht ausreichend wiedergegeben.

Weiters ist nicht nur wie auf Seite 5 angeführt „aus Osten von der x aus einsehbar bzw. einsehbar aufgrund der Topographie“, sondern sehrwohl auch aus Blickrichtung Westen, Nordwesten, Norden und Nordosten weiträumig sowie von den Richtung Süden abfallenden Flächen des x einsehbar.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie x zur Ansicht gelangt, dass „das geplante Objekt aus größerer Entfernung nicht in Erscheinung treten wird“, da  weiträumige Sichtbeziehungen bestehen.

Zudem ist nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet, dass „das Umfeld des x nicht beeinträchtigt wird und mit der Hochspannungsleitung begrenzt werden kann“. Das Umfeld des „x“ wird zwar mit der Hochspannungsleitung begrenzt, da diese die landwirtschaftlich genutzten Offenflächen zwar in Nordwest-Südostrichtung durchquert, sich im Übrigen aber das Landschaftsbild zu beiden Seiten dieser Hochspannungsleitung im Wesentlichen gleich darstellt und diese keine Blickbarriere darstellt, die die optische Durchlässigkeit der Landschaft unterbindet.

x kommt zum Schluss, dass „gesamt gesehen der betroffene, überschaubare Landschaftsraum durch das geplante landwirtschaftliche Objekt beeinträchtigt ist, es kann aber entsprechend dem § 3 Oö. BauTG nicht von einer Störung des Landschaftsbildes gesprochen werden“. Warum keine Störung vorliegt, wurde nicht ausgeführt.

Eine Verschiebung des Baukörpers um ca. 10 m lässt keine Verringerung der Ein-griffswirkung erwarten.

 

Zur Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers hat die Landes-beauftragte in fachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

 

Der gegenständliche Bereich hat eine hohe landschaftsästhetische Wertigkeit und ist derzeit auch durch andere, die Sinne beeinträchtigende Wahrnehmungen als unbelastet anzusehen.

Durch den Nahbezug zu einem Naturpark ist nicht von vornherein die Nutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Bebauung ausgeschlossen. Doch durch das konkret beantragte Projekt am konkreten Standort ist von einer Eingriffswirkung sowohl optisch ästhetisch als auch olfaktorisch auszugehen, die zu einer Minderung des Erholungswertes führt.

Der Erholungswert einer Landschaft ist nicht nur auf die Sichtmöglichkeit von einer öffentlichen Straße aus zu beschränken, sondern gesamträumlich zu sehen.

 

I. 5. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 18. März 2014 folgende Stellungnahme zum Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Land-schaftsschutz vom 20. Dezember 2014 ab:

 

Bereits die Fragestellung im Gutachten über die „Auswirkungen des geplanten Stalles auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft im betroffenen Gelände“ zeigt, dass in erster Linie - zumal objektive Anhaltspunkte nur sehr eingeschränkt vorhanden sind - eine subjektive Beurteilung durch einen Sachverständigen Gegenstand des Gutachtens ist.

 

In dem von der Baubehörde in Auftrag gegebenen Gutachten des allgemein beeideten und gerichtszertifizierten Sachverständigen Architekt x vom
8. Juli 2011 wird zwar eine Beeinträchtigung des überschaubaren Land-schaftsraumes festgestellt, von einer Störung im Sinn des Oö. BauTG kann nach Einschätzung von x nicht gesprochen werden.

Zur Verringerung der Beeinträchtigung sollte die Farbgebung in einer gedeckten Farbe erfolgen, die Dachdeckung in rot-braun oder dunklen Grautönen ausge-führt werden und eine Bepflanzung mit Obstbäumen zur Abschirmung erfolgen.

An der fachlichen Qualität von x bestanden weder seitens der Behörde noch seitens des Antragstellers irgendwelche Bedenken.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ein weiteres Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten war die Farbgebung – 1800 m2 große Dachflächen in roter Farbe, auf dunklen Holzmasten geführte 30 kV-Leitung – ein Entscheidungs-kriterium. Weiters wird zum Erholungswert einer Landschaft im Wesentlichen auf das Fehlen erheblicher Emissionen wie Lärm, Staub und Geruch verwiesen. Bei der Feststellung, dass der Erholungswert der jetzigen Landschaft durch das gegenständliche Objekt vermindert würde bzw. eine Erhöhung von bisher nicht vorhandenen Emissionen vorliege, wurden allerdings keinerlei unmittelbaren Immissionen auf die erholungssuchende Bevölkerung durch das gegenständliche Objekt dargestellt.

 

Das gegenständliche Gutachten hat in keinster Weise das „Naturell eines Obergutachtens“, zumal es wieder vom Amt der Oö. Landesregierung stammt.

 

Es liegt ein Widerspruch zwischen dem Gutachten von x und dem Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vor. Es wäre daher zur Klärung, welches Gutachten „richtig“ ist, nötig gewesen, ein „Obergutachten“ einzuholen.

Das gegenständliche Gutachten erscheint nicht geeignet, den offenkundig vorliegenden „Gutachterwiderspruch“ aufzulösen, zumal wohl beide Gutachten zum Einen die fachliche Kompetenz des jeweiligen Autors in sich tragen und darüber hinaus auch durchaus schlüssig und nachvollziehbar gestaltet sind.

Keines der beiden erstgenannten Gutachten lässt irgendwelche Feststellungen im Befund vermissen, beide Gutachten sind schlüssig und kommen eben vorwiegend deswegen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil subjektive Wahrnehmungen des jeweiligen Gutachters hier den Ausschlag dafür gegeben haben, in einem Fall das Landschaftsbild als „nicht störend“ zu qualifizieren, während im anderen Fall eine Störung bejaht wird.

In keinem der erstgenannten Gutachten wurde auch nur im Entferntesten auf den Umstand eingegangen, dass der Baukörper als Fremdkörper empfunden wird und deshalb von einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes auszugehen ist. Dies bedeutet, dass sehrwohl subjektive Eindrücke hier überwiegen und das Gutachten nicht an Hand objektiver Kriterien auch objektiv erstattet worden
ist, wie auch die Ausführungen der Sachverständigen zum Gutachten des
x aufzeigen.

 

Die Farbgebung des Daches und die Bepflanzung zur Verringerung der Einseh-barkeit würden entsprechend behördlicher Auflagen gestaltet werden.

 

Obwohl der gegenständliche Standort außerhalb des Naturparks „x“ liegt, wird ganz offenkundig immer wieder der Konnex zum Naturpark hergestellt und dieser faktisch „ausgeweitet“. Nachdem dies allerdings einer gesetzgeberischen Maßnahme bedarf und nicht von Sachverständigen abhängig sein kann, erweist sich das Gutachten in diesem Punkt nicht als schlüssig und auch nicht als sachgerecht und nachvollziehbar.

 

Es erscheint mithin nicht als nachvollziehbar, wenn einerseits im Wesentlichen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit dem „x“ und dem damit einhergehenden Tourismus begründet wird und andererseits hier gar keine maßgeblichen Blickmöglichkeiten, da es mit wenigen Ausnahmen verboten ist, Privatgrundstücke touristisch zu nutzen, zum gegenständlichen Objekt von der öffentlichen Straße her bestehen.

 

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einholung eines Universitäts-gutachtens als „Obergutachten“ zur Beurteilung der - für das Berufungsgericht maßgeblichen - Fragen, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und mithin der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erscheint.

 

I. 6. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 26. März 2014 eine  öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein in x durchgeführt, im Rahmen derer wurde das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erörtert.

 

Die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz nahm auf die vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter gestellten Fragen zusammen-fassend wie folgt Stellung:

 

Die Einsehbarkeit beträgt im untersuchten Nahbereich ungefähr 300 m in Richtung Westen, Norden und Osten, in Richtung Nordosten ca. 350 m, in Richtung Südwesten ist kaum eine Einsehbarkeit gegeben, je nach Verbleib der derzeit vorhandenen Obstbäume. Auch ein bepflanzter Erdwall zur Verminderung der Einsehbarkeit ist ein künstliches Element in der gegebenen Kulturlandschaft. Außerdem ist bei der Beurteilung jeder mögliche Blickpunkt heranzuziehen, also auch aus der Luft, von höheren Blickpunkten, wie dem x, und unmittelbar vor dem Objekt. Die Erheblichkeit der Störung wird auch durch einen blickdichten bepflanzten Sichtschutz nicht ausreichend verringert. Von der öffentlichen Straße aus ist eine Einsehbarkeit in der Länge von ca. 320 m, nach der Verzweigung Richtung Südosten ca. 80 m und Richtung Norden ca. 100 m gegeben.

 

Das tatsächliche Aufkommen von Radfahrern und Wanderern bzw. Erholungs-suchenden wurde nicht quantifiziert (wie im Gutachten ausgeführt). Von der Verordnung dieser Landschaft als Naturpark kann auf den Erholungswert geschlossen werden.

 

Die einzelnen Eingriffe außerhalb der betroffenen Landschaft wurden nicht im Detail beurteilt, die gesamträumliche Landschaft wurde aber sehrwohl erhoben und im Befund dargelegt. Der im Umkreis von 2 km bestehende große x ist vom gegenständlichen Grundstück nicht ersichtlich, jedoch von einem tiefer gelegenen Standpunkt ist dies sehrwohl als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild wirksam. Aufgrund der tieferen Situierung und dadurch sehr eingeschränkt gegebenen Sichtbeziehung entsteht keine Auswirkung auf die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens auf dem konkreten Standort. Zu-dem sind vorhandene Eingriffe keine Rechtfertigung für weitere neue Eingriffe.

 

Bei der Feststellung „andere Prägung des Landschaftsraumes“ wird als Raum  vorrangig der einsichtige Raum (Hauptkriterium, Eingriffswirkung im Land-schaftsbild) definiert. Zusätzlich wird die „x“ um diesen Teilbereich reduziert. Die andere Prägung passiert aber nur auf dem konkreten Standort.

 

Der Erholungswert ist auf den konkreten Raum und auch überörtlich, nämlich der ganze x, fokussiert. Das Vorliegen entsprechender Angebote bei Gemeinden zum Wandern und Radfahren bestätigt den Erholungswert. Das öffentliche Interesse und die Wertigkeit an dieser Landschaft wurden nicht explizit erhoben. Jedoch wurde die Wertigkeit dieser Landschaft im Naturparkverfahren festgestellt.

 

Die Störung des Landschaftsbildes durch eine Bebauung ist vom individuellen Projekt abhängig. Es kann keine Größenangabe gemacht werden. Jedes Objekt ist ein Eingriff in das Landschaftsbild. Die Erheblichkeit steigt mit der Größen-ordnung. Die Größenordnung des konkreten Projektes per se führt in diesem Landschaftsbild zu einer Eingriffswirkung, die auch durch geänderte Gestaltung, wie z.B. andere Dachform und Farbgebung, nicht so weit reduziert werden kann, dass das Vorhaben aus fachlicher Sicht positiv beurteilt werden kann.

 

Eventuelle Projektänderungen können ohne Pläne nicht exakt beurteilt werden. Aber die für das geplante Vorhaben notwendigen großen Kubaturen würden auch bei einer Dreiteilung des Baukörpers das Landschaftsbild maßgeblich verändern.

 

In der mündlichen Verhandlung wurden schließlich nachstehende - zusammen-gefasste - abschließende Stellungnahmen abgegeben:

 

Belangte Behörde:

Zur Einsehbarkeit verweise ich auf die Begriffsbestimmungen im
Oö. NSchG 2001, denen zufolge die Einsehbarkeit von Land, Wasser und Luft aus allen Blickrichtungen zu beurteilen ist. Die Einsehbarkeit des Gebäudes erstreckt sich über viele Kilometer; vor allem aus Blickrichtung West.

 

Es darf weder das Landschaftsbild maßgeblich beeinträchtigt werden, noch der Erholungswert der Landschaft gestört werden. Wenn nur eine Voraussetzung nicht vorliegt, kann von der Behörde kein positiver Bescheid erfolgen.

 

Hinsichtlich „Störung“ und „Erheblichkeit“ ist die Maßgeblichkeit zu prüfen. Ein Eingriff in das Landschaftsbild liegt dann vor, wenn eine Maßnahme nicht nur von vorübergehender Dauer ist, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Bei Vorliegen einer maßgeblichen Verän-derung ist ein Eingriff gegeben. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessen-abwägung muss zwischen der Wertigkeit des Eingriffes und den vom Antrag-steller glaubhaft gemachten öffentlichen und privaten Interessen abgewogen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde sind die geltend gemachten öffentlichen Interessen und privaten Interessen jedoch nicht von einer Wertig-keit, welche die Errichtung des Baues zulässig machen würden. Insbesondere fehlt der eindeutige Nachweis, dass selbst bei Vorliegen öffentlicher und privater Interessen auf dem konkreten Standort genau dieses Objekt errichtet werden müsste. Dieser logische Zusammenhang kann nicht glaubhaft dargestellt werden.

 

Zum Gutachten von Herrn x wird angemerkt, dass dieses im Rahmen des Bauverfahrens eingeholt wurde und sich auf die Beurteilung der Kriterien des § 3 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz bezieht. Diese Kriterien sind jedoch andere, als jene im Oö. NSchG 2001. Das Gutachten x kann daher aus Sicht der belangten Behörde nicht für das gegenständliche Verfahren verwendet werden.

 

Die belangte Behörde kommt zur Auffassung, dass das Vorhaben wegen des deutlichen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Land-schaftsschutzes nicht positiv beschieden werden kann.

 

Beschwerdeführer:

Die Berufung vom 14. September 2011 und die Stellungnahme vom
18. März 2014 werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Im Rahmen der Inter-essensabwägung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im § 1 Abs. 1 Z 2 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz explizit das Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum gesetzlich festgeschrieben hat. Gegenständlich wird im Sachverständigengutachten lediglich ein kleiner Ausschnitt dieses ländlichen Raumes, welcher für Personen, die sich in diesem kleinen Ausschnitt befinden, wahrnehmbar ist, befundet und es stellt dies kein gesamteinheitliches Landschaftsbild dar. Eine Versagung des gegenständ-lichen Projektes ist nur dann gerechtfertigt, wenn das gesamte Landschaftsbild durch das Projekt negativ erheblich gestört wird. Ein partieller Ausschnitt genügt diesbezüglich nicht.

 

Es wird bemängelt, dass eine Erhebung von weiteren störenden Erscheinungen im Nahbereich dieses Projektes völlig unterblieben ist, insbesondere wird auf die x verwiesen und ist eine Beurteilung des Erholungswertes selbst nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten des x nur dann rechtskonform, wenn die Landschaft als ganzes gesehen wird. Nachdem diesbezügliche Erhebungen und Befunde in sämtlichen Gutachten fehlen, stellen diese Gutachten auch keine Entscheidungsgrundlage in gesetzmäßiger Hinsicht dar.

 

Bei der Entstehung des Naturparks x wurde versichert, dass die Landwirtschaft dort weitergeführt werden kann wie bisher und nicht beeinträchtigt wird. Es gab Äußerungen hinsichtlich der Auflassung des Naturparkes. Der x ist zur Gänze Privatgrund. Weder ein Spaziergänger, noch ein Radfahrer ist befugt, diesen zu betreten. Somit ergibt sich ein Sichtfeld nur entlang der Straße. Die Straße wird stark von LKW-Schwerverkehr befahren und eignet sich nicht als Rad- und Spazierweg. Zudem ist er zur Hälfte unübersichtlich.

 

Der Beschwerdeführer stellte weiters nachstehende Anträge:

 

1.   Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Antragsteller in Ermangelung alternativer geeigneter Flächen und zur existenziellen Sicherung seines landwirtschaftlichen Betriebes auf die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens angewiesen ist. Ferner zum Nachweis dafür, dass zur Realisierung des öffentlichen Interesses möglichst kurzer Transportwege betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln die Realisierung des gegenständlichen Projektes dringend geboten erscheint.

 

2.   Wie bereits im Antrag vom 18. März 2014 ausgeführt, wird die Einholung eines Universitätsgutachtens zur Aufklärung der zwischen den drei Sachver-ständigen offenkundig bestehenden Diskrepanzen in der Bewertung des gegenständlichen Bauvorhabens nach den maßgeblichen gesetzlichen Kriterien beantragt. Alternativ dazu, wird beantragt, dem Beschwerdeführer eine Frist von mindestens sechs Wochen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vorlage desselben an das Gericht einzuräumen, um noch der Forderung der Gerichte „auf selbem fachlichen Niveau“ zum Gutachten vom 20. Dezember 2013 und auch zu den heutigen gutachtlichen Ergänzungen der Sachverständigen Stellung beziehen zu können.

 

I. 8. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
7. April 2014, nachweislich zugestellt am 10. April 2014, wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis spätestens 30. April 2014 bekanntzugeben,

 

-      welche alternativen Standorte für das gegenständliche Projekt geprüft und aus welchen Gründen diese als nicht geeignet beurteilt wurden;

-      welche potentiellen Abnehmer/Kunden zur Verfügung stehen, wo diese ihre Standorte haben und wie weit diese vom geplanten Projektstandort entfernt sind sowie

-      genaue Angaben zur derzeitigen existentiellen Sicherung des landwirt-schaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers und zur bei Projektrealisierung  realistisch zu erwartenden Existenzsicherung vorzulegen.

 

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Alternativ­antrag die Möglichkeit gegeben, ein  entsprechendes Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bis spätestens 20. Mai 2014 vorzulegen.

 

Innerhalb der oben genannten Frist ist beim Landesverwaltungsgericht Ober-österreich weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers noch ein Sachver-ständigengutachten eingelangt. Der Beschwerdeführer hat auch auf keine andere Weise auf das oben angeführte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich reagiert.

 

I. 9. Weiters wurde die Oö. Landesregierung (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz) als bis zum
31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde ersucht, bis spätestens
30. April 2014 bekanntzugeben, welche alternativen Standorte für das gegenständlich beantragte Projekt gefunden und geprüft wurden und welches Ergebnis die durchgeführten Vorprüfungen ergeben haben.

 

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 wurde ein Orthofoto mit sechs alternativen Standorten übermittelt und bestätigt, dass im Rahmen der Lokalaugenscheine bzw. Besprechungen vor Ort zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Alternativ-standorte hinsichtlich der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild nach aus-schließlich naturschutzfachlicher Einschätzung - ohne den Ergebnissen der Behördenverfahren vorzugreifen - eine Verbesserung im Vergleich zum bean-tragten Standort darstellen. Bei den angeführten Standorten handelt es sich nicht ausschließlich um im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grund-stücke.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verwaltungsakte und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 in x. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erörtert.

 

Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vor-gelegten Verwaltungsakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

§ 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) normiert:

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m

1.   im Grünland (§ 3 Z. 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

2.   auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

 

§ 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sieht vor, dass die Behörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen hat, wenn das angezeigte Vor-haben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z. 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

§ 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 normiert:

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Natur- und Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Land-schaftsschutz zuwiderläuft.

 

Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz wird in § 1 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 wie folgt definiert:

 

Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebens-grundlage zu sichern.

 

§ 1 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 lautet:

 

Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemein-schaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungs-wertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durch-zuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

In § 3 Oö. NSchG 2001 sind u. a. folgende Begriffsbestimmungen festgelegt:

 

Z. 2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber-gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

 

Z. 8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

 

Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch den im Bauverfahren beigezo-genen Architekten war das Oö. Bautechnikgesetz (im Folgenden kurz:
Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 34/2011, in Geltung. § 3 Z. 5 Oö. BauTG lautete wie folgt:

 

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei ist auf naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, Naturdenkmäler, andere bemerkenswerte Naturgebilde und Gegenstände von geschichtlicher künstlerischer und kultureller Bedeutung Bedacht zu nehmen.

 

§ 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) normiert:

 

Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum, zu wahren.

 

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwei Gutachten (19. August 2011,
20. Dezember 2013) betreffend die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Einhaltung der Zielsetzung des Oö. NSchG 2001 - öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz - vor. Die beigezogenen Amtssachverständigen kommen in ihren Gutachten zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass das geplante Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

 

Der Beschwerdeführer legte weiters das Gutachten vom 8. Juli 2011 vor, das im baurechtlichen Verfahren von einem Architekten, der allgemein beeideter und gerichtszertifizierter Sachverständiger ist, zum Thema Störung des Orts- und Landschaftsbildes eingeholt wurde. Darin kommt der Sachverständige zum Schluss, dass „gesamt gesehen der betroffene, überschaubare Landschaftsraum durch das geplante landwirtschaftliche Objekt beeinträchtigt ist, es kann aber entsprechend dem § 3 Oö. BauTG nicht von einer Störung des Landschaftsbildes gesprochen werden“.

 

Der Beschwerdeführer legt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2014 dar, dass weder das Gutachten vom 8. Juli 2011 noch jenes vom 19. August 2011 (das er aber in seiner Berufung noch als „nicht schlüssig“ beurteilte) „irgendwelche Fest-stellungen im Befund vermissen lassen, beide Gutachten sind schlüssig und kommen eben vorwiegend deswegen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil subjektive Wahrnehmungen des jeweiligen Gutachters hier den Ausschlag dafür gegeben haben, in einem Fall das Landschaftsbild als nicht störend zu qualifizieren, während im anderen Fall eine Störung bejaht wird.“

 

Das Oö. BauTG enthält keine Begriffsbestimmung hinsichtlich des Landschafts-bildes. Geht man so wie der Beschwerdeführer davon aus, dass das Land-schaftsbild nach dem Oö. BauTG jenem nach dem Oö. NSchG 2001 gleichzusetzen ist, so sind die Begriffsbestimmungen des Oö. NSchG 2001 heran-zuziehen. Danach ist das Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Das Oö. NSchG 2001 stellt dabei nicht darauf ab, ob der Blickpunkt für jedermann bzw. die Öffentlichkeit zugänglich ist oder nicht. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob sich der Blickpunkt auf Privatgrund oder zum Beispiel auf einer öffentlichen Straße befindet. Ziel des Oö. NSchG 2001 ist es nämlich, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern.

 

Ein Eingriff in das Landschaftsbild nach dem Oö. NSchG 2001 ist dann gegeben, wenn eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer den optischen Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert.

 

Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes gemäß dem
Oö. BauTG kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert mit Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung
in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen
durch das Gutachten erkennbar sein (vgl. dazu VwGH vom 23.7.2013,
Z. 2010/05/119).

 

Im Gutachten im engeren Sinn muss der Sachverständige in einer Weise, die eine (Nach-)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtfachkundigen einsichtigen Weise offenzulegen (vgl. dazu VwGH 18.2.1994, Zl. 93/07/0102).

 

Das bloße Feststellen „Gesamt gesehen ist der betroffene, überschaubare Landschaftsraum durch das geplante landwirtschaftliche Objekt beeinträchtigt, es kann aber entsprechend dem § 3 Oö. BauTG nicht von einer Störung des Landschaftsbildes gesprochen werden.“ ist jedoch in keinster Weise schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt im Gutachten vom 8. Juli 2011 eine umfassende Beschreibung des aktuellen Landschaftsbildes und wie sich das Bild der Landschaft nach Umsetzung des geplanten Vorhabens darstellen wird. Nur so kann festgestellt werden, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft durch Hinzutreten der beantragten Maßnahme optisch verändert wird.  Zudem wird in diesem Gutachten unter Punkt 1,03 davon ausgegangen, dass der gegenständliche Standort sich im Bereich der Verordnung „x“ als Naturpark befindet. Das wurde aber sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz widerlegt.

 

Insgesamt gesehen ist das Gutachten vom 8. Juli 2011 derart mangelhaft, dass es zur Heranziehung als Beweismittel nicht geeignet ist. Hingegen ist im Gutachten vom 19. August 2011 die Landschaft ausführlich beschrieben, sowohl vor als auch nach einer möglichen Realisierung des beantragten Vorhabens. Es ist weiters in einer auch für den Nichtfachkundigen einsichtigen Weise dargelegt, wie der Amtssachverständige zu seinem Ergebnis gekommen ist, weshalb ein schlüssiges und  auch für Dritte nachvollziehbares Gutachten vorliegt.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Gutachtenswiderspruch aufgrund subjektiver Beurteilungen durch Sachverständige vorliegt, geht somit ins Leere. Bei ordnungsgemäßer Erstellung des Gutachtens durch den sachverständigen Architekten hätte auch dieser zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

 

Außerdem lehnt der Beschwerdeführer die Heranziehung des Gutachtens der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mangels einer Beurteilung der „gesamträumlichen Landschaft“ ab. Dieses Erfordernis müsste aber konse-quenterweise auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des sach-verständigen Architekten erfüllen, was es aber bei weitem nicht tut.

 

Wenn man annimmt, dass das Landschaftsbild nach dem Oö. BauTG nicht gleich dem Landschaftsbild gemäß dem Oö. NSchG 2001 zu definieren ist, so kann konkret auch kein Gutachtenswiderspruch aufgrund subjektiver Beurteilungen durch Sachverständige vorliegen, weil das Landschaftsbild schon aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen und Schutzgüter des Oö. BauTG und des
Oö. NSchG 2001 jeweils anders zu bewerten sein würde.

 

Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass im Gutachten vom 19. August 2011 „auch nicht nur im Entferntesten auf den Umstand eingegangen wurde, dass der Baukörper als Fremdkörper empfunden wird und deshalb von einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes auszugehen ist. Dies bedeutet, dass, sehrwohl subjektive Eindrücke hier überwiegen und das Gutachten nicht an Hand ob-jektiver Kriterien auch objektiv erstattet worden ist, wie auch die Ausführungen der Sachverständigen zum Gutachten des x aufzeigen“.

Dabei dürfte der Beschwerdeführer übersehen haben, dass im Gutachten vom 19. August 2011 sehrwohl darauf eingegangen wurde, dass das geplante Vorhaben einen Fremdkörper darstellt:

 

·         „... Objekte in absoluter Alleinlage (Inselbebauung) bilden Fremdkörper in ansonsten unberührten Natur- als auch bewirtschafteten Kulturlandschaften. ... „ (C Gutachten, 1. Allgemeines, 1. Absatz)

·         „... da der Stall gleichsam als neue Infrastrukturinsel in einem von Bebau-ungen freien Gebiet mit einem Radius von rund 500 m entsteht und in dieser isolierten Lage einen Fremdkörper darstellt und ...“ (C Gutachten, 2. Zu-sammenfassung, 2. Absatz)

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ein Gutachtenswiderspruch aufgrund subjektiver Wahrnehmungen vorliegt, kann somit nicht gefolgt werden, weshalb kein universitäres „Obergutachten“ zur Klärung, welches Gutachten „richtig“ sei, eingeholt wurde. Zudem kommen die Gutachten vom 19. August 2011 und vom 20. Dezember 2013 zum gleichen Ergebnis.

 

Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend seinem Alternativantrag eine Frist von knapp sechs Wochen zur Vorlage eines Gutachtens gewährt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Auch wurde kein Fristverlängerungsantrag gestellt.

 

Ebenso beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung alternativer geeigneter Flächen und zur existentiellen Sicherung seines landwirtschaftlichen Betriebes auf die Realisierung des beantragten Vorhabens angewiesen ist. Ferner zum Nachweis dafür, dass zur Realisierung des öffentlichen Interesses möglichst kurzer Transportwege betreffend die Versorgung der  Bevölkerung mit Nahrungsmitteln die Realisierung des gegenständlichen Projektes dringend geboten erscheint. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Angaben, Daten, Belege bzw. Beweismittel für seine im oben stehenden Antrag angeführten Behauptungen vorgelegt. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes bloße  Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner privaten Interessen und auch anderer öffentlichen Interessen an der Projektrealisierung, ohne jegliche nähere Angaben und Begründungen, worauf sich diese Behauptungen stützen, durch ein Sachverständigengutachten nachweisen zu lassen. Es liegt hingegen im Verantwortungsbereich des „Anzeigenden“ gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 private und öffentliche Interessen an dem geplanten Vorhaben glaubhaft zu machen.

Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer (nachweislich) ersucht, binnen einer angemessenen Frist (tatsächlich 20 Tage) bekanntzugeben, welche alternativen Standorte für das gegenständliche Projekt geprüft und aus welchen Gründen diese als nicht geeignet beurteilt wurden; welche potentiellen Abnehmer/Kunden zur Verfügung stehen, wo diese ihre Standorte haben und wie weit diese vom geplanten Projektstandort entfernt sind sowie genaue Angaben zur derzeitigen existentiellen Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers und zur bei Projektrealisierung  realistisch zu erwartenden Existenzsicherung vorzulegen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist aber ungenutzt verstreichen und stellte auch keinen Fristverlängerungsantrag.

 

Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist zur Klärung von Fragen, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen, erforderlich (vgl. VwGH vom 28.2.2012, Zl. 2011/09/0021). Im konkreten Fall fehlen jegliche Angaben, um vorerst überhaupt einmal feststellen zu können, ob und gegebenenfalls welche Fragen zu beantworten sind, für die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. Dem Antrag auf Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens war daher mangels Vorliegen konkreter Angaben und Daten zu den behaupteten privaten und anderen öffentlichen Interessen nicht nachzukommen.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass, obwohl der gegenständliche Standort außerhalb des Naturparks „x“ liegt, ganz offenkundig immer wieder der Konnex zum Naturpark hergestellt wird, kann entgegengehalten werden, dass der Standort vom Naturpark „x“ allseits umschlossen ist und nur weil er kein Teil dieses Naturparks ist, die Landschaft nicht automatisch weniger wertvoll und schützenswert sein muss. In Oberösterreich werden Naturparks nur nach Abstimmung mit den Grundeigentümern verordnet. Ein Gebiet kann daher alle Voraussetzungen für einen Naturpark aufweisen, aber trotzdem nicht als solcher mangels Konsens mit dem Grundstückseigentümer verordnet sein.

 

Im schlüssig aufgebauten und auch für Dritte nachvollziehbaren Gutachten vom 20. Dezember 2013 wird die Landschaft gesamträumlich beschrieben. Es sind die Sichtbeziehungen in alle Himmelsrichtungen genau dargelegt. Der vom Beschwerdeführer angesprochene, im Umkreis von 2 km bestehende, große x ist vom gegenständlichen Grundstück nicht ersichtlich. Von einem tiefer gelegenen Standpunkt ist dieser x sehrwohl als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild wirksam. Aufgrund der tieferen Situierung und dadurch sehr eingeschränkt gegebenen Sichtbeziehung entsteht keine Auswirkung auf die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens auf dem konkreten Standort. Überdies liegt auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. dazu VwGH vom 29.1.2009,
Zl. 2005/10/0145).

 

Der geplante x für 34.200 x im Ausmaß von ca. 79, 3 x 19,16 m mit einem Anbau für ein Mistlager im Nordosten von 15 x 14 m ergibt insgesamt eine bebaute Fläche von ca. 1729 m2 und eine Kubatur (Firsthöhe von ca. 7,5 m) von ca. 9970 m3 und stellt in der vorhanden Kulturlandschaft, abgesetzt von bestehenden Bebauungen, ein voluminöses, dreidimensionales Objekt dar, das den Eindruck eines Industrie- bzw. Gewerbeobjektes vermittelt. Der x ist weithin sichtbar (wie auch beim durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt werden konnte) und weist eine erhebliche Dominanz auf, die stark von den ortsüblichen, traditionellen landwirtschaftlichen Objekten abweicht. Zusätzlich führen die beiden Kunststoffsilos im Südosten vor dem Stall mit einer Höhe von ca. 7,2 m und einem Durchmesser von ca. 2,5 m zu einer weiteren Verfremdung.  Auch wirkt sich im Nahbereich die Absturzsicherung des Retentionsbeckens mit Holzverkleidung und Stacheldraht in einer Höhe von ca. 1,8 m negativ aus. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens kommt es zu so einer starken Diskrepanz zur vorhandenen Prägung des Umfeldes, dass ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild gegeben ist.

 

Auch durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, wie die Pflanzung von Obstbäumen, ein bepflanzter Erdwall zur Verminderung der Einsehbarkeit  oder Farbgebung des Daches, kann aufgrund der Baumasse und
architektonischen Ausformung die Erheblichkeit der Störung nicht ausreichend minimiert werden.

 

Die x führt unmittelbar im Südosten in einem Abstand von ca. 70 m des gegenständlichen Standortes vorbei. Sie ist zugleich Naturparkhöhenweg und x Radweg. Die Bewerbung des Naturparkhöhenweges und des x auch durch die Gemeinde x indiziert, dass dieses Gebiet dem Menschen zur Erholung dienen soll.

 

Beim Erholungswert der betroffenen Landschaft geht es um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 21.5.2010, Z. 2010/10/0164).

 

Aufgrund der gegebenen landschaftlichen Situation besteht eine besondere landschaftliche Wertigkeit für den Erholungssuchenden. Das zeigt sich auch dadurch, dass der gegenständliche Standort vom Naturpark x umschlossen ist. Dabei ist es unbeachtlich, wenn nur eine öffentliche Straße durch das betreffende Gebiet führt, dessen Grundstücke in Privateigentum sind und es deshalb nicht betreten werden darf.  

 

Nachdem die x in einem Abstand von 70 m am gegenständlichen Standort vorbeiführt und bei x üblicherweise ein Abstand von  300 m vorgesehen ist, ist - abhängig von den Windverhältnissen - eine Geruchsbelästigung möglich. Dazu kommt noch die ästhetische Beeinträchtigung der gegebenen Kulturlandschaft durch das Ausmaß der geplanten Maßnahme. Es wäre somit auch der Erholungswert dieser Landschaft gemindert.

 

Ein untergeordneter Eingriff in den Naturhaushalt ergibt sich durch die Flächen-versiegelung im Ausmaß von ca. 1800 m2 ohne Berücksichtigung der Manipula-tionsflächen und der Zufahrt.

 

Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass der geplante x für 34.200 x schon alleine aufgrund des maßgeblichen Eingriffes in das Landschaftsbild dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

 

Das Vorhaben ist nur dann nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Als privates Interesse des Beschwerdeführers an der Realisierung des x wurde angeführt

-      die existenzielle Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes und

-      die Durchführung des geplanten Vorhabens am gegenständlichen Grundstück in Ermangelung alternativer geeigneter Flächen.

 

Als öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt wurde vom Beschwerde­führer vorgebracht

-       die Wahrung des Interesses an einer wirtschaftlich gesunden und leistungs-fähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen
ländlichen Raum gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. Grundverkehrsgesetz,

-       die Abdeckung der Nachfrage nach österreichischer Qualitätsware,

-       die Minimierung des Zukaufes „ausländischer Lebensmittel“,

-       die Versorgung der Bevölkerung mit regional erzeugten und verarbeiteten Nahrungsmitteln sowie

-       die Ermöglichung kurzer Transportwege.

 

Um eine Beurteilung bzw. Bewertung der behaupteten privaten und öffentlichen Interessen vornehmen zu können, hätte es diesbezüglich zusätzlicher Informa-tionen, wie z.B. hinsichtlich nicht geeigneter alternativer Standorte, potentieller Kunden/Abnehmer betreffend Transportwege, existentieller Sicherung bedurft.   Der Beschwerdeführer wurde nachweislich ersucht, konkrete Informationen binnen einer angemessenen Frist bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch darauf nicht. Auch wurde kein Fristverlängerungsantrag vor-gelegt.

 

Hinsichtlich dem öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. GVG 1994 ist festzuhalten, dass sich dieses ausschließlich auf den Verkehr von Grundstücken bezieht und deshalb im konkreten Fall nicht maßgebend ist. Überdies ist auch dabei auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

 

Der Beschwerdeführer konnte mit den bloß behaupteten, aber nicht näher ausgeführten privaten und öffentlichen Interessen am geplanten x für 34.200 x auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, nicht glaubhaft machen, dass diese Interessen Art und Ausmaß des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Sigrid Ellmer