LVwG-550007/17/HW/BRe

Linz, 24.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Wiesinger, Beisitzer: Dipl.Päd. Ing. Peterseil) über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von X, X, X, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 24.9.2012, GZ: Agrar20-37-2-2011,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. X (in der Folge kurz „Bf“ genannt) beantragte die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an dem Hälfteanteil X der in der EZ X, GB X, eingetragenen Grundstücke X und X von X an den Bf aufgrund des Kaufvertrages vom 21.1.2011. Die Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck (in der Folge kurz „belangte Behörde“ genannt) versagte mit Bescheid vom 9.8.2011, Agrar20-37-2-2011, die beantragte Übertragung des Eigentumsrechtes. Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung durch den Bf wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 4.6.2012, Agrar-900.638/26-2012-Rt/Ti, der Bescheid der belangte Behörde vom 9.8.2011 aufgehoben und die Sache zur Verbreitung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung eines Verfahrens nach § 5 Oö. GVG an die belangte Behörde mit der Begründung zurückverwiesen, dass erst danach eine rechtliche Beurteilung möglich sei. Nach Durchführung des § 5 Oö. GVG Verfahrens und ergänzenden Ermittlungen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.9.2012 den Antrag auf Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes gemäß Kaufvertrag vom 21.1.2011 (erneut) ab.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Berufung und führte begründend im Wesentlichen an, dass der Bf ein forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorgelegt habe. Weiters sei eine Bestätigung vorgelegt worden, wonach der Bf einen Kurs zur Waldbewirtschaftung erfolgreich abgeschlossen habe. Aufgrund einer nach wie vor bestehenden Uneinigkeit zwischen den Miteigentümern verbürge sich der Bf dafür, dass er sämtliche gebotenen Maßnahmen gemäß § 833 ABGB binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Kaufvertrages gerichtlich durchsetzen werde. Der Bf sei in der Lage, alleine für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und Erhaltung Sorge zu tragen. Im Gegensatz zum Miteigentümer verfüge der Bf über die notwendige forstwirtschaftliche Qualifikation. Der Bf habe mit Fachleuten Rücksprache gehalten und es sei eine Holzbringung über eigenen Grund und/oder den Grund „X“ technisch möglich. Es könne eine Holzbringung über die Grundstücke der X GmbH, deren Gesellschafter der Bf sei, stattfinden. Die Grundstücksnachbarn X hätten bereits ihre Bereitschaft für die Einräumung eines Bringungsrechtes über ihre Grundstücke erklärt. Auch für den Fall, dass diese Variante nicht umgesetzt werde, verweise der Bf auf § 66 ForstG. Unerklärlich sei dem Bf auch der Umstand, dass der bisherige Miteigentümer sich nunmehr zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bereit erkläre, obwohl diese in der Vergangenheit nicht statt fand. Der belangten Behörde sei es offensichtlich egal, dass der bisherige Miteigentümer, der die Grundstücke in den letzten Jahrzehnten verwildern lassen habe, künftig Alleineigentümer der Liegenschaften werde. Die Legung des Kaufangebots durch den Miteigentümer stelle eine Blockademaßnahme dar. Das forstwirtschaftliche Bewirtschaftungskonzeptes des Bf unterstreiche den im öffentlichen Interesse liegenden ernsthaften Willen und die Bereitschaft des Bf das Kaufgrundstück nicht ausschließlich zu seinem Vorteil zu nutzen, sondern auch eine funktionale Qualität des Murenablenkwerkes zu gewährleisten.

 

2.2. Mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 26.11.2012 wurde das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Regelung einer Verwalterbestellung sowie bis zu einer Entscheidung der Forstbehörde über die Einräumung eines Bringungsrechtes ausgesetzt. Mit Stellungnahme vom 26.3.2014 erklärte der Bf, dass die Durchführung der auferlegten Verfahren für den Bf derzeit nicht möglich sei. In dieser Eingabe brachte der Bf auch ergänzend (erstmals) vor, dass – wie sich aus dem mit dieser Eingabe vorgelegten Gutachten ergebe – die einzig realistische Variante der Holzbringung über die im Fremdeigentum stehenden Grundstücke X und 274/1 mittels Bergaufseilung erfolge. Die Bringung erfordere jedoch eine Bewilligung nach § 66 ForstG. Eine Bewirtschaftungsverpflichtung bestehe nach dem ForstG nicht, bei den gegenständlichen Grundstücken handle sich um einen Schutzwald. Die Vorlage eines Bewirtschaftungskonzepts sei daher nicht nötig. Der Bf weise darauf hin, dass eine Bewirtschaftung des Schutzwaldes durch den derzeitigen Grundeigentümer nicht möglich sei. Eine Genehmigung des Kaufvertrages würde eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung und Funktionserhaltung des Schutzwaldes darstellen. Der Verkäufer sei aufgrund seines Alters nicht mehr zur Bewirtschaftung geeignet. Der Bf erkläre sich bereit, nach rechtskräftiger Genehmigung des Kaufvertrages eine Verwalterbestellung für die Grundstücke zu erwirken und ein Gesamtkonzept zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzwaldes unter Beteiligung sämtlicher Grundstückseigentümer zu erstellen.

 

3. Die Marktgemeinde Schörfling a.A. äußerte sich dahingehend, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Marktgemeindeamt die Information erhalten habe, dass der Mitbesitzer keine Kenntnis vom Verkauf habe, keine Einwände gegen das vorliegende Rechtsgeschäft aus dem Gesichtspunkt der Zielsetzungen des Oö. GVG bestehen würden.

 

4. Am 27.3.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter und des Sachverständigen DI X statt, in der es unter anderem auch zur Einvernahme des Zeugen X kam. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (in Ergänzung zu obigen Punkten) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die Liegenschaft X, X Kammer, besteht aus den Grundstücken mit den Nr. X, X, X und X und weist eine Gesamtfläche von 14.400 m² auf. Die Grundstücke Nr. X und X weisen eine Gesamtfläche von 8.651 auf, das Grundstück Nr. X eine Fläche von 5.387 . Die Liegenschaft EZ X, GB X, steht je zur Hälfte im Eigentum der Brüder X und X. Die Grundstücke Nr. X, X und X sind als Grünland gewidmet und werden in Natur als Wald genutzt. Der Wald auf dem Grundstück Nr. X wurde vor etwa 30 Jahren angesetzt, der Wald auf den Grundstücken Nr. X und X ist etwa 40-50 Jahre alt. Bei den Grundstücken Nr. X und X handelt es sich um einen Schutzwald gemäß § 21 ForstG. Auf dem Grundstück Nr. X sind Durchforstungsrückstände vorhanden (Grundbuchsauszüge; Stellungnahme DI X vom 8.6.2011; Erläuterung DI X in der mündlichen Verhandlung; Gutachten DI Dr. X vom 20.3.2014).

 

Die Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X, X und X erfolgte bisher derart, dass Bäume, die nach Ansicht der Brüder X kaputt seien bzw. dürre Wipfel, herausgeschnitten wurden. Sowohl X als auch X gingen zu diesem Zweck über die Grundstücke und legten fest, welche Bäume gefällt werden. Zum Zweck des Abtransportes, welcher händisch zunächst über das Grundstück Nr. X und in weiterer Folge über das Grundstück Nr. X der EZ X erfolgte, wurde – soweit dies notwendig war – das Holz auf etwa 1 Meter lange Stücke abgelängt. Diese Arbeiten erfolgten durch X, wobei dieser Hilfe durch seinen Schwiegersohn und einen Bekannten erhielt. Mit der derzeitigen Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X und X wird den forstrechtlichen Bestimmungen entsprochen, die Bewirtschaftung stellt jedoch nur das notwendige Minimum dar und es würde eine verstärkte Bewirtschaftung die Stabilität des Schutzwaldes erhöhen. X zeigte bisher wenig Interesse an der Bewirtschaftung und X ließ im Zweifel Bäume stehen, weil sein Bruder X im Falle des Herausschneidens eines Baumes die Hälfte des Holzes verlangte. X sieht sich nicht mehr in der Lage, die Grundstücke Nr. X und zu bewirtschaften. Allein mit den Grundstücken Nr. X und X kann kein wirtschaftlich gesunder leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb geführt werden, eine kostendeckende Holznutzung ist allein mit diesen Grundstücken nicht möglich. Auch gemeinsam mit dem Grundstück Nr. X kann kein lebensfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb geführt werden. Je größer die forstwirtschaftlich genutzte Fläche jedoch ist, desto zweckmäßiger und wirtschaftlicher ist eine Bewirtschaftung grundsätzlich möglich (Aussage X; Aussage DI X in der mündlichen Verhandlung; Gutachten DI Dr. X vom 20.3.2014; Bestätigung X).

 

Mit Kaufvertrag vom 21.1.2011 kauft der Bf von X dessen Hälfteanteile an den Grundstücken Nr. X und X um einen Preis von Euro 10.000. Der Bf besitzt keine land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, es gehört ihm jedoch eine Liegenschaft in einer Entfernung von etwa 25-30 km zu den Grundstücken Nr. X und X. Der Bf absolvierte einen Basiskurs zur Waldbewirtschaftung mit 15 Unterrichtseinheiten. Für den Fall, dass der Kaufvertrag vom 21.1.2011 grundverkehrsbehördlich genehmigt wird, beabsichtigt der Bf eine Selbstbewirtschaftung, wobei er mangels Einigung mit dem künftigen Miteigentümer X, auch gerichtliche Schritte einleiten würde, um auf diesem Weg eine Verwalterstellung zu erwirken. Der Bf würde zudem ein Gesamtkonzept zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzwaldes erstellen, wobei er beabsichtigt, die Bringung des Holzes durch Inanspruchnahme von Fremdboden, konkret der Grundstücke Nr. X und X, mittels ostseitiger Bergaufseilung durchzuführen. Bei einer derartigen Holzbringung wäre eine kostendeckende Holznutzung nicht möglich, dennoch stellt eine derartige Holzbringung aus forstwirtschaftlicher Sicht die wirtschaftlich geeignetste Bringungsvariante dar. Grundsätzlich ist eine Holzbringung unter anderem auch über die Grundstücke Nr. X und X oder über die Grundstücke Nr. X und X möglich, wobei bei der Variante über die Grundstücke Nr. X und X ein Bringungshindernis durch das X-Ablenkbauwerk besteht und die Bringung durch Einsatz einer Logline zu erfolgen hätte. Die Eigentümer der Grundstücke Nr. X und X sind bereit, dem Bf die Erlaubnis zu erteilen, ihre Grundstücke für forstwirtschaftliche Zwecke zu nutzen und entsprechende Dienstbarkeiten einzuräumen (Angaben des Bf in der Berufung und in der Stellungnahme sowie Angaben des Vertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung; Kursbestätigung; Gutachten DI Dr. X; Bestätigungen der Liegenschaftseigentümer).

 

Bei Erwerb der kaufgegenständlichen Hälfteanteile durch den Bf würde es zumindest in naher Zukunft zu keiner einvernehmlichen Vorgehensweise bei der weiteren Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X und X zwischen X und dem Bf kommen (Angaben X in der mündlichen Verhandlung; Eingaben von X).

 

Von der belangten Behörde wurde ein Verfahren gemäß § 5 Oö. GVG durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde von X ein Kaufangebot gelegt, in dem dieser erklärt, das unwiderrufliche Angebot abzugeben, den Hälfteanteil von Helmut Fisch an den Grundstücken Nr. X und X um einen Preis von Euro 10.000 zu kaufen. Diesem Angebot wurde eine Zahlungsgarantie beigelegt, in welcher sich die X gegenüber X verpflichtet, eine Zahlung bis zu einem Höchstbetrag von Euro 10.000 für den Fall zu leisten, dass X seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (Akt der Erstbehörde, insbesondere Kaufanbot und Zahlungsgarantie).

 

Zwischen X und X wurde vereinbart, dass X von X dessen Anteile an den Grundstücken X und X um Euro 5000 kauft. Weiters wurde zwischen X und X vereinbart, dass – vorbehaltlich der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages zwischen dem Bf und X – X die Anteile von X an den Grundstücken Nr. X und X um Euro 10.000 kauft. X erachtet mittlerweile den Verkauf seiner Anteile an den Grundstücken Nr. X und X an seinen Bruder X als die beste Lösung. Für den Fall des Erwerbs dieser Anteile würde X die Grundstücke Nr. X und X mit seinem Schwiegersohn und seinen Kindern bewirtschaften. X wohnt auf dem Grundstück X, welches in der EZ X, GB X, vorgetragen ist und im Miteigentum von X, X und X steht, wobei X und X nur gemeinsam über die Mehrheit der Eigentumsanteile der Liegenschaft EZ X verfügen. Das Grundstück Nr. X grenzt an das Grundstück Nr. X, welches wiederum an das Grundstück Nr. X angrenzt, wobei das Grundstück Nr. X an das Grundstück Nr. X angrenzt. Die Grundstücke Nr. X und X können von der öffentlichen Straße aus über die Grundstücke Nr. X und X betreten werden. An die Grundtücke Nr. X und X grenzen im Norden, im Süden und im Osten weitere Waldgrundstücke an (Doris Auszug; Grundbuchsauszug; Angaben X in der mündlichen Verhandlung; Vorvertrag; Schriftliche Erklärung von X).

 

5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die jeweiligen Feststellungen unter Punkt 4. dieses Erkenntnisses ergeben sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln. Es wurden jedoch sämtliche Beweisergebnisse – auch soweit nicht ausdrücklich angeführt – einer sorgfältigen Würdigung unterzogen. Im Einzelnen ist noch folgendes anzuführen:

 

Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften ergeben sich bereits aus den vorliegenden Grundbuchsauszügen, die Lage der Grundstücke aus dem Doris-Ausdruck. Die Feststellungen zur Nutzung der Grundstücke sowie zu den Bringungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten (insbesondere auch betreffend die Möglichkeit einen wirtschaftlich gesunden Betrieb zu führen bzw. kostendeckend zu wirtschaften) konnten vor allem auf Basis der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen (Stellungnahmen bzw. Gutachten) von DI X und DI Dr. X getroffen werden, die im Wesentlichen übereinstimmen. So gab der Sachverständige DI X etwa auch an, dass seine Stellungnahme durch das Gutachten von DI Dr. X bestätigt werde und die Zahlen im Gutachten von DI Dr. X realistisch erscheinen. Dass Durchforstungsrückstände vorhanden sind und mit der derzeitigen Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X und X zwar den forstrechtlichen Bestimmungen entsprochen wird, die Bewirtschaftung jedoch (nur) das notwendige Minimum darstellt und eine verstärkte Bewirtschaftung die Stabilität des Waldes erhöhen würde, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme bzw. dem Gutachten von DI X, wobei aus Sicht des erkennenden Gerichts an der diesbezüglichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen und im Übrigen auch keine ausreichenden gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen.

 

Die Feststellungen zur derzeitigen Bewirtschaftung folgen aus der Aussage des Zeugen X, der im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme einen persönlich seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, und dessen Angaben, soweit sie den Feststellungen zu Grunde liegen, nachvollziehbar erscheinen, wobei im Übrigen auch keine ausreichenden gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. Dass der Zeuge angab, dass aus seiner Sicht erst mit dem Kaufvertragsabschluss zwischen X und dem Bf Streitigkeiten zwischen den Brüdern X entstanden seien, in einer vorgelegten Bestätigung von X vom 1.8.2011 aber angeführt wird, dass aufgrund von Streitigkeiten „seit mehreren Jahren“ kein Kontakt bestehe, begründet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, zumal zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bestätigung (mehr als ein halbes Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Bf) unstrittig Streitigkeiten bestanden und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass angesichts der (damaligen) Unstimmigkeiten und des Wunsches von X seine Anteile zu einem angemessenen Preis zu verkaufen (das Kaufanbot von X erfolgte erst später) der Zeitraum der Streitigkeiten von X ausgedehnt dargestellt wurde. Im Übrigen erscheint es aber freilich auch möglich, dass der Zeuge X gegenüber dem Gericht familieninterne Streitigkeiten verharmlosen wollte, um den Eindruck einer jahrelang zerstrittenen Familie zu vermeiden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts bestehen insbesondere angesichts der Aussage im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme in freier Beweiswürdigung keine Bedenken dagegen, die Angaben des Zeugen (zur Bewirtschaftung) den Feststellungen zu Grunde zu legen, zumal diese auch insofern nachvollziehbar erscheinen, als nach den Aussage des Zeugen das Holz über Gründe der Brüder X gebracht wurde.

 

Die Feststellungen zum Kaufvertrag vom 21.1.2011 konnten bereits aufgrund der vorliegenden Vertragsurkunde getroffen werden. Dass der Bf keine land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke besitzt, jedoch eine Liegenschaft in einer Entfernung von etwa 25-30 km hat, gab dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung an und es bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich keine Gründe an diesen Angaben zu zweifeln. Dass der Bf eine Selbstbewirtschaftung beabsichtigt, wobei er mangels Einigung mit dem Miteigentümer, auch gerichtliche Schritte einleiten würde, und eine Bringung durch Inanspruchnahme von Fremdboden, konkret der Grundstücke Nr. X und X beabsichtigt ist, gab der Bf bzw. dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bzw. in den schriftlichen Stellungnahmen an. Berücksichtigt man, dass der Bf einen Basiskurs zur Waldbewirtschaftung besuchte und auch ein Privatgutachten in Auftrag gab, so spricht das dafür, dass der Bf tatsächlich zu entsprechenden Schritten bereit ist, und es konnten daher dessen diesbezüglichen Angaben dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. Dass es bei Erwerb der kaufgegenständlichen Hälfteanteile durch den Bf zumindest in naher Zukunft zu keiner einvernehmlich Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X und X mit X kommen würde, ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen X, wobei es angesichts der Vielzahl der E-Mails des Zeugen und der Korrespondenz zwischen den Anwälten aus Sicht des erkennenden Gerichts auch realistisch erscheint, dass mit dem Zeugen eine einvernehmliche Bewirtschaftung derzeit nicht möglich sein dürfte.

 

Die Feststellungen zum Verfahren gemäß § 5 Oö. GVG ergeben sich – ebenso wie die weiteren Feststellungen zum bisherigen Verfahren – aus dem vorliegenden Akt der Erstbehörde bzw. der Landesgrundverkehrskommission.  Dass zwischen X und X vereinbart wurde, dass X von X dessen Anteile an den Grundstücken X und X und – vorbehaltlich der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages zwischen dem Bf und X – die Anteile von X an den Grundstücken X und X um Euro 10.000 kauft, konnte aufgrund der Aussage des Zeugen X und den diesbezüglichen Urkunden (Vorvertrag, Schreiben X) festgestellt werden, die beabsichtigte Bewirtschaftung im Falle des Erwerbes ergibt sich auf Basis der Angaben des Zeugen. Dass X mittlerweile den Verkauf seiner Anteile an seinen Bruder X als die beste Lösung erachtet, ergibt sich aus der diesbezüglichen (schriftlichen) Erklärung von X.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

6.1. Die Berufung richtet sich an die Landesgrundverkehrskommission. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Oö. GVG zur Weiterführung des Verfahrens berufen.

 

6.2. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

6.3. Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag bedarf aufgrund der darin geregelten Übertragung von Eigentum an einem Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 4 Oö. GVG (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Abs. 1 und 2 Oö. GVG).

 

6.4. Das Oö. GVG hat unter anderem das Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu wahren (§ 1 Abs. 1 Z 2 Oö. GVG), wobei das Gesetz nicht bloß darauf abzielt „hintanzuhalten, daß sich durch ein Rechtsgeschäft die gegenwärtige Situation aus der Sicht von Grundverkehrsinteressen nachteilig verändert, sondern auch darauf, zu verhindern, daß die Chance für eine künftige Verbesserung dieser Situation durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft verloren geht oder geschmälert wird“ (VfGH 9.6.1997, B2176/96).

 

6.5. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und 1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder 2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird. Zudem hat der Rechtserwerber glaubhaft zu machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird. Nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG dürfen Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Bei der gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu berücksichtigen (LVwG-550003/11/HW/BRe).

 

6.6. Durch die Übertragung der Hälfteanteile an den Grundstücken Nr. X und X kommt es weder zur Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch zur Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, zumal allein mit den Grundstücken Nr. X und X kein wirtschaftlich gesunder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt werden kann bzw. eine kostendeckende Holznutzung allein mit diesen Grundstücken nicht möglich ist. Den Interessen des § 4 Abs. 2 Oö GVG wird daher nicht gedient (entsprochen). Wie auch der Bf in seiner Berufung vom 26.8.2011 richtig erkennt („Es kann außer Streit gestellt werden, dass die gegenständliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach den Bestimmungen des § 4 Abs 5 Grundverkehrsrecht zu erfolgen hat.“), kommt daher nur eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG in Betracht.

 

6.7. Bei der Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG ist – neben der Tatsache, dass mit den Grundstücken Nr. X und X kein gesunder forstwirtschaftlicher Betrieb geführt werden kann, auch – zu berücksichtigen, dass das Interesse eines Verkäufers am Verkauf seines Eigentums gegen Erhalt eines Kaufpreises sowie das Interesse eines Käufers sich durch Erwerb von Liegenschaftsanteilen forstwirtschaftlich zu betätigen grundsätzlich ebenso anzuerkennen ist, wie der Umstand, dass der Bf ein Gesamtkonzept zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzwaldes erstellen würde, zumal letzteres (die Erhaltung eines Schutzwaldes) im öffentlichen Interesse liegt. Gegenständlich erachtet freilich der Verkäufer mittlerweile einen Verkauf an seinen Bruder X (und nicht einen Verkauf an den Bf) als die beste Lösung und es konnte der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, welches Interesse beim Bf am Erwerb bestehe, keine Antwort geben. Bezüglich der Funktionalität des Schutzwaldes ist zu berücksichtigen, dass derzeit zwar Durchforstungsrückstände bestehen, aber das notwendige Minimum gemacht wird. Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass zwar der Bf ein Gesamtkonzept zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzwaldes erstellen würde, jedoch aufgrund des Umstandes, dass es in naher Zukunft zu keiner einvernehmlich Vorgehensweise hinsichtlich der weiteren Bewirtschaftung mit X kommen würde und möglicherweise aus diesem Grund Gerichtsverfahren erfolgen, auch Schwierigkeiten bei der künftigen Bewirtschaftung drohen. Hinzu kommt, dass aufgrund der bestehenden Eigentumsstruktur die Grundstücke Nr. X und X über das zur gleichen Liegenschaft gehörige Grundstücke Nr. X und das im Mehrheitseigentum der Brüder X stehende Grundstück Nr. X (zumindest im notwendigen Minimalausmaß) bewirtschaftet wurden bzw. werden konnten. Durch das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft wäre die Eigentümergemeinschaft der Grundstücke Nr. X und X aber nicht (mehr) ident mit der Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Nr. X und den Mehrheitseigentümern des Grundstücks Nr. X, wobei für den Bf ein Zugang zu den bzw. eine Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. X und X nur durch Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich wäre, konkret bei der vom Bf beabsichtigten Bringungsvariante durch Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. X und X. Der Bf weist mit Recht darauf hin, dass diesbezüglich ein Verfahren gemäß § 66 ForstG in Betracht kommt, doch hätte eine Bewirtschaftung nach § 66 ForstG gegenüber der Bewirtschaftung über Eigengrund wirtschaftlich den Nachteil, dass eine Entschädigung zu leisten ist (vgl. auch das vom Bf vorgelegte Gutachten von DI Dr. X: für die Fremdbodeninanspruchnahme sei mit einer Entschädigung von etwa € 10,-- pro efm zu kalkulieren). Bei der Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG sind insbesondere die Ziele des Oö. GVG und die Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu berücksichtigen, denen im gegenständlichen Fall aber nicht entsprochen wird, zumal allein die Grundstücke Nr. X und X keinen gesunden leistungsfähigen forstwirtschaftlichen Betrieb abgeben bzw. eine kostendeckende Holznutzung allein mit diesen Grundstücken nicht möglich ist (vgl. dazu auch bereits Punkt 6.6.). Auch der VfGH (25.11.1996, B928/95) entschied bereits, dass die Untersagung des Verkaufs eines Waldgrundstücks (im Ausmaß von 1,1 ha) mit der Begründung, dass dies den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche, weil ein nur 1,1 ha kleiner Waldbestand keinen gesunden leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abgeben könne und auch „flüchtige“ Waldgrundstücke grundsätzlich zur Aufstockung von land- und forstwirtschaftlichem Besitz verwendet werden sollen, vertretbar sei. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sind unter Berücksichtigung der genannten Umstände bei sorgfältiger Interessenabwägung daher die Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG nicht gegeben. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG war anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls vorzunehmen, sodass dem Ergebnis dieser Abwägung keine Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karl-Hansl