LVwG-600324/2/KLi/BD

Linz, 23.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des X, geb. x, X, vertreten durch Mag. X, Rechtsabteilung des X, X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. März 2014, GZ: VerkR96-48722-2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. März 2014, GZ: VerkR96-48722-2013 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. März 2014, GZ: VerkR96-48722-2013 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 06.10.2013 von 16.04 Uhr bis 16.18 Uhr in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Xstraße 36 auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt. Er habe dadurch § 24 Abs. 3 lit. c StVO verletzt. Über ihn werde deshalb eine Geldstrafe von 36 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 11.04.2014. Zusammengefasst wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Tatbild nicht begangen. Die Beschilderung am Tatort veranlasse außerdem nachvollziehbarer Weise zu einem entschuldigenden Rechtsirrtum, dass werktags außerhalb der genannten Zeiten das Halte- und Parkverbot nicht gelte. Die gegenständliche Beschilderung sei gemäß der Judikatur des VwGH verwirrend. Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II.            Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Tatort ist 4020 Linz, Xstraße, Höhe des Hauses 36.

Die Xstraße verläuft vom Stadtzentrum kommen stadtauswärts in Richtung Bstraße. Die Xstraße ist dreispurig ausgeführt, wobei die äußerst rechte Spur als Fahrstreifen für Omnibusse ausgestaltet ist. Der mittlere Fahrstreifen und der rechte Fahrstreifen sind für den übrigen Fahrzeugverkehr vorgesehen.

 

In der Xstraße sind außerdem mehrere Verkehrszeichen im Bereich der rechten Häuserwand angebracht. Zunächst befindet sich dort die Beschilderung, wonach der äußerst rechte Fahrstreifen für Omnibusse (und Radfahrer) vorgesehen ist. Weiters ist verordnet, dass die übrigen Fahrstreifen von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr für den übrigen Fahrzeugverkehr vorgesehen sind.

 

Darüber hinaus ist in diesem Bereich beschildert „Parken und Halten verboten – Anfang“. Unter diesem Verkehrszeichen ist eine Zusatztafel angebracht, welche besagt „werktags v. 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr u. 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr/  werktags v. 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit“.

 

II.2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2013 von 16.04 Uhr bis 16.18 Uhr sein Fahrzeug, PKW, Kennzeichen X in der Xstraße auf Höhe des Hauses Nr. 36 ab. Der 06.10.2013 war ein Sonntag.

 

 

III.           Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR96-48722-2013. Insbesondere lassen sich die Gegebenheiten am Tatort durch im Akt befindliche Lichtbilder – ein solches wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegt – nachvollziehen. Dass der Beschwerdeführer seinen PKW, Kennzeichen X am 06.10.2013 von 16.04 Uhr bis 16.18 Uhr in Linz, Xstraße 36 abgestellt hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Weitergehende Erhebungen waren somit entbehrlich.

 

 

IV.          Rechtslage:

§ 24 StVO regelt Halte- und Parkverbote. Gemäß § 24 Abs. 3 lit. c StVO ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse.

 

§ 52 lit. a StVO beschreibt außerdem Verbots- oder Beschränkungszeichen. Gemäß § 52 lit. a Z 13 b wird das Verbotszeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ beschrieben: Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13 a sinngemäß.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

V.1. Im Bereich des Tatortes ist zunächst eine Beschilderung angebracht, dass der äußerst rechte Fahrstreifen – auf welchem der Beschwerdeführer seinen PKW abgestellt hatte – grundsätzlich für Omnibusse (und Radfahrer) vorgesehen ist. Allerdings ist eine zeitliche Beschränkung verordnet, wonach diese Einteilung von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr gilt. Während der übrigen Zeit ist die Einteilung der Fahrstreifen in eine Busspur und für den sonstigen Verkehr vorgesehene Fahrstreifen nicht wirksam. Dies bedeutet, dass lediglich Omnibusse und Radfahrer den rechten Fahrstreifen verwenden dürfen, während der übrige Fahrzeugverkehr auf die weiteren beiden Fahrstreifen verwiesen ist. Diese zeitliche Einteilung gilt jeden Tag von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr; eine Einschränkung etwa auf Werktage liegt nicht vor. Dieses Verkehrszeichen bezieht sich allerdings nur auf die Einteilung der Fahrstreifen – also auf die Frage, wann für Omnibusse die Busspur vorhanden ist und wann nicht – sie bezieht sich aber nicht auf die Normierung von Halte- und/oder Parkverboten.

 

V.2. Für die Verordnung von Halte- und Parkverboten ist vielmehr das weitere im Bereich der rechten Häuserwand auf der Xstraße angebrachte Verkehrszeichen relevant. Hier ist das Verbotsschild „Parken und Halten verboten“ angebracht. Außerdem ist eine Zusatztafel angebracht, welche darauf hinweist, dass das Halte- und Parkverbot lediglich werktags gilt in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und in der Zeit von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr. In der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 15.30 Uhr sieht das Halte- und Parkverbot allerdings Ladetätigkeiten vom Halte- und Parkverbot ausgenommen.

 

Außerhalb der auf der Zusatztafel angegebenen Zeiten, also von 18.30 Uhr des einen Tages bis 6.00 Uhr des anderen Tages darf dieser Fahrstreifen zum Halten und Parken verwendet werden. An Sonn- und Feiertagen – diese sind keine Werktage – darf dieser Fahrstreifen ganztätig zum Halten und/oder Parken verwendet werden.

 

V.3. Die beiden Verkehrszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ und „Halten und Parken verboten“ samt Zusatztafel sind insofern unabhängig voneinander zu lesen. Ansonsten hätte das Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ samt Zusatztafel mit zeitlichen Vorgaben überhaupt keinen Sinn. Daraus würde sich vielmehr ergeben, dass Halten und Parken verboten ohnedies zu jeder Zeit untersagt ist. Es wäre daher entbehrlich, hier überhaupt eine Zusatztafel anzubringen.

 

V.4. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug an einem Sonntag auf dieser Busspur abgestellt. Nachdem das Halte- und Parkverbot nur an Werktagen (mit entsprechenden zeitlichen Vorgaben) gilt, war der Beschwerdeführer insofern berechtigt, sein Fahrzeug am Tatort abzustellen.

 

Selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass zwischen dem Verkehrszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ und dem „Halte- und Parkverbot“ ein Zusammenhang besteht (wie dies die belangte Behörde interpretiert), lässt sich ein derartiger Zusammenhang aus der angebrachten Beschilderung nicht erkennen. Unterstellt man, dass die angebrachten Verkehrszeichen in einem Zusammenhang zu sehen sind, so ist die angebrachte Beschilderung irreführend. Ausgehend davon wäre das Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt.

 

V.5. Zusammengefasst war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde, GZ: VerkR96-48722-2013 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Insofern entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer