LVwG-150009/4/DM/FE/CJ

Linz, 20.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.05.2013, GZ BauR01-2-1-2011 (Titelbescheid: Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Offenhausen vom 24.2.2010, GZ 131-9/21-2009) betreffend der Anordnung einer Ersatzvornahme und einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Offenhausen vom 29.12.2009, GZ. 131/9-21/2009, wurden dem Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, kurz: Bf) aufgrund der §§ 47 Abs 2 und 48 Abs 1 und 2 der Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) zur Behebung der festgestellten Mängel auf der Liegenschaft x (Schloß x), Gst Nr x, KG x, mehrere Auflagepunkte angeordnet.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz vom 24.2.2010 (= baupolizeilicher Titelbescheid) wurde der Berufung des Bf vom 5.1.2010 keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 29.12.2009 bestätigt.

 

Dieser Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Offenhausen erwuchs mangels Erhebens eines zulässigen Rechtsmittels (siehe Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30.9.2010, Zl. IKD(BauR)-014258/1-2010-Hc) in Rechtskraft.

 

I.2. Mit Schreiben vom 26.5.2011 ersuchte die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land um Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides.

 

I.3. Gleichzeitig ersuchte die Gemeinde um Vollstreckung des rechtskräftigen feuerpolizeilichen Bescheides (Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu LVwG-150172-2014).

 

I.4. In der Folge wurde dem Bf mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.7.2011, GZ BauR01-2-2011, (zusammengefasst für die hier gegenständliche Beschwerde) angedroht, wenn er der mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Offenhausen als Baubehörde, GZ: 131/9-21/2009, vom 29.12.2009 vorgeschriebenen Mängelbehebung auf der Liegenschaft "Schloss x", x, bis spätestens 15.9.2011 nicht nachkomme, würden die entsprechenden Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, wobei die Kosten dieser Ersatzvornahme durch den Bf als Eigentümer dieser Liegenschaft zu tragen seien.

 

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 7.11.2011 wurde festgehalten, dass der bautechnische Amtssachverständige die Anordnungen im bau- bzw. feuerpolizeilichen Bescheid der Marktgemeinde Offenhausen für schwer bzw nicht vollstreckbar halte, da diese zu wenig konkret ausgeführt seien. Er sehe es als am Vernünftigsten an, wenn die Angelegenheit "zurück an den Start" ginge, um in einem neuen Anlauf zu erreichen, dass die Gemeinde als Baubehörde einen für ein Vollstreckungsverfahren umsetzbaren Bescheid erstelle.

 

Dies teilte die belangte Behörde der Marktgemeinde Offenhausen in einem Schreiben vom 30.11.2011 mit und ersuchte diese um Stellungnahme. In diesem Schreiben wurde zu den einzelnen Anordnungen des zu vollstreckenden Bescheides Anmerkungen hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gemacht. Die Auflagen 1. bis 6. sowie 8. bis 14. und die nicht nummerierten Auflagen betreffend Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage und Undichtheiten im Bereich der Fenstereinbauten wurden als zu unbestimmt und daher als nicht vollstreckbar beurteilt. Die Auflage 7. „erscheint“ einer Vollstreckung zugänglich zu sein. Die Umsetzung dieses Spruchpunktes setze voraus, dass aufrecht bleibe, dass das Schloss Besuchern zugänglich bleiben solle. Ökonomisch sinnvoll sei es, die angeführte Sanierungsmaßnahme mit anderen baulichen Maßnahmen, die im Wege der Vollstreckung durchzuführen sein werden, zu junktimieren.

 

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme der Gemeinde vom 19.12.2011 drückte der Bürgermeister seine Verwunderung aus und führte aus, dass entgegen der Meinung des Mitarbeiters der belangten Behörde der Bezug zu den festgestellten Mängeln beim Durchlesen aller Seiten des Bescheides, insbesondere auch den beiden ersten, von vielen anderen Personen eindeutig und vollständig hergestellt werden könnte. Auch der Amtssachverständige des Bezirksbauamtes Wels, Herr X, vertrete die Ansicht, dass die Anordnungen zur Behebung der Mängel klar genug niedergeschrieben seien, um die nötigen Schritte zur Ersatzvornahme setzen zu können. Ebenso seien die Formulierungen des Bautechnikgesetzes unmissverständlich gestaltet und ließen keinen ausschweifenden, juristischen Interpretationsspielraum zu. Die Gemeinde sei zudem nicht berechtigt, detaillierte Materialvorschreibungen zu machen. Zusammenfassend könne nach Rücksprache mit dem Bausachverständigen festgehalten werden, dass aufgrund der Ausführungen im Bescheid der Auftrag klar formuliert sei und seitens der Bezirkshauptmannschaft die erforderlichen Schritte gesetzt werden könnten.

 

In einer „Niederschrift“ (Gedächtnisprotokoll laut handschriftlichen Notizen) über die Besprechung am 15.2.2012 bei der belangten Behörde wurde ua festgehalten, es gebe eine höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge die Bescheide der Gemeinde durch eine Feststellung des Sachverhalts (im Rahmen eines Lokalaugenscheines) ergänzt bzw konkretisiert würden und auf dieser neuen Ausgangsbasis die Behörde vollstrecken könne. Die Judikatur wurde nicht zitiert.

 

Sodann wurde von der Marktgemeinde Offenhausen für den 5.4.2012 eine mündliche Verhandlung zur Durchführung (der feuerpolizeilichen und) baupolizeilichen Nachbeschau beim Objekt x anberaumt. Es sollte überprüft werden, ob und wieweit Maßnahmen erfolgt seien, die der Erfüllung der mit Bescheiden vom 30.11.2009 (feuerpolizeilicher Bescheid) und vom 29.12.2009 (baupolizeilicher Bescheid) festgestellten Mängel behoben worden seien.

 

Am 5.4.2012 fand der anberaumte Lokalaugenschein beim Schloss x statt. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins wurde dem Bf anschließend in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

I.5. Für den 10.4.2013 wurde eine Überprüfung der Erfüllung der Auflagen des (feuer- und) des baupolizeilichen Bescheides der Marktgemeinde Offenhausen anberaumt.

 

Am 10.4.2013 fand der anberaumte Lokalaugenschein statt und es wurde die Überprüfung der Erfüllung der Auflagenpunkte (des feuerpolizeilichen Bescheides der Marktgemeinde Offenhausen vom 30.11.2009 sowie) des baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2009 durchgeführt.

 

Mit Schreiben vom 11.4.2013 wurde dem Bf das Ergebnis dieses Lokalaugenscheins zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass für näher angeführte Auflagenpunkte von der belangten Behörde Angebote von für diese Leistungen fachlich geeigneten und befugten Fachbetrieben eingeholt werden und dem Bf die auf der Basis des besten bzw des günstigsten Angebotes ermittelten Kosten zur Vorauszahlung vorgeschrieben werden.

 

Mit 23.4.2013 nahm der Bf dazu Stellung und „suchte um Berufung an“.

 

I.6. Daraufhin erließ der Bezirkshauptmann des Bezirkes Wels-Land den nun angefochtenen Bescheid vom 24.5.2013, GZ. BauR01-2-1-2011, in dem die mit Schreiben vom 7.7.2011 angedrohte Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme für eine Teilmaßnahme von Auflagepunkt 1. ("Sicherung der Schlosstoranlage vor losen Mauerteilen"), Auflagepunkt 2. ("Herstellung eines Geländers im Bereich der Schlosstoranlage als Absturzsicherung"), Auflagepunkt 7. ("Sanierungsmaßnahmen aufgrund Mauerabplattungen im Nordostturm") sowie Auflagepunkt 10. ("Anbringung eines Handlaufs in der Stiege vom 1. OG in das 2. OG") sowie des nicht nummerierten Auflagepunktes betreffend die "provisorische Abdichtung von Undichtheiten im Bereich von Fenstereinbauten an der Westseite im 2. OG" des baupolizeilichen Bescheides vom 29.12.2009 sei der Betrag von 4.000,- Euro bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu hinterlegen. Aus der Begründung ergibt sich die Kostenschätzung der Sachverständigen zu den jeweiligen Auflagenpunkten. Demnach sind für die Auflagenpunkte aus dem baupolizeilichen Titelbescheid 3.000,- Euro als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angeordnet.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Bf mit Schriftsatz vom 6.6.2013 Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, er habe die angeführten Auflagen zum größten Teil erfüllt. So habe er etwa einen Fachmann für die Sanierung des Fensterstockes im Rittersaal beauftragt. Die Fenster würden nun wieder gut schließen und keine Feuchtigkeit könne herein. Auch die Abgitterung bei der Schlosstoreinfahrt habe fertiggestellt werden können. Die gesetzwidrigen Ablagerungen im Schlosspark seien entfernt worden, so auch das alte Auto im Hof. Betreffend der abgeplatzten Putzflächen im 1. OG des Nordostturmes, die seit 36 Jahren nicht größer geworden seien und infolge Lagerungen von Büchern in diesem Raum für niemand eine Gefahr darstellen, ersucht der Bf höflich, diese Auflage zu streichen, da er monatlich höchstens 200,-- Euro für die Sanierung des Schlosses aufbringen könne. Betreffend die Blitzschutzanlage sei zu sagen, alle Blitzableiterstangen seien auf den alten Ziegeldächern gelegen. Im Zuge der Dächersanierung sei auch die Blitzschutzanlage mit 5.000,- Euro saniert worden. Betreffend der Mauerpfeiler würden diese von ihm saniert werden. Die Handläufe seien bereits angeschafft worden und werden, sobald der Bf gesundheitlich dazu in der Lage sei, an den Wänden angebracht. Der Bf ersucht daher, seiner begründeten Berufung stattzugeben.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

III.1. Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 50/2012 iVm § 63 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) , BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, kann gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung binnen zwei Wochen Berufung an die Oö. Landesregierung erhoben werden. Der Bf hat rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Berufung mit Wirkung vom 2.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Berufung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Gemäß § 4 Abs 1 VVG idF BGBl I Nr 33/2013 kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Gemäß § 10 Abs 1 VVG sind auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem nun angefochtenen Bescheid einerseits die mit Schreiben vom 7.7.2011 angedrohte Ersatzvornahme (hinsichtlich aller Auflagepunkte des Titelbescheides) und andererseits die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (hinsichtlich der Auflagen 1., 2., 7., 10. und des nicht nummerierten Auflagenpunktes betreffend die „provisorische Abdichtung von Undichtheiten im Bereich von Fenstereinbauten an der Westseite im 2. OG“) angeordnet.

 

Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 17a. zu § 1 VVG mit Hinweis auf VwGH 26.9.1985, 85/06/00074; 11.10.1990, 90/06/0066; 30.6.1994, 93/06/0176).

 

Die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde hatte in ihrem Verfahren die Bestimmtheit und damit die Vollstreckbarkeit der Auflagen des baupolizeilichen Titelbescheides zu prüfen. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2011, Zl. BauR01-2-2011, geht hervor, dass sich nach eingehender Durchsicht der einzelnen Bescheidpunkte herausgestellt habe, dass die in den genannten Bescheiden angeführten Spruchpunkte nicht vollstreckbar seien, da sie zu allgemein bzw zu unbestimmt ausgeführt seien und daher nicht als exakte Anordnungen identifiziert werden könnten, die vom Bescheidverpflichteten oder im Falle vertretbarer Leistungen durch Dritte erfüllt werden könnten. Die im Bescheid angeführten Spruchpunkte könnten mangels einer Konkretisierung nicht als exakte Anordnung betrachtet werden, die vollstreckbar sei, da sie (nur) die abschließende Feststellung des bautechnischen Sachverständigen (unter „Befund und Gutachten“ in der Niederschrift vom 12.11.2009) wiedergeben würden, aber dem Bescheidverpflichteten nicht genau vorschreiben, konkret was er zu tun oder zu unterlassen habe. Es dürfe für einen Bescheidverpflichteten kein Interpretationsspielraum übrig bleiben, die Anordnung müsse exakt sein. Im Folgenden führte die belangte Behörde zu jeder einzelnen Auflage an, welchen Mangel diese aufweise und weshalb sich diese außerstande sehe, diese Auflage einer Vollstreckung zuzuführen. Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass von den 16 Auflagenpunkten 15 zu unbestimmt sind. Nur der 7. Auflagenpunkt erscheine einer Vollstreckung zugänglich zu sein. Angemerkt wird dazu, dass es ökonomisch sinnvoll sei, die angeführte Sanierungsmaßnahme mit anderen baulichen Maßnahmen, die im Wege der Vollstreckung durchzuführen sein werden, zu junktimieren.

 

Die belangte Behörde entschied sich jedoch trotzdem, den baupolizeilichen Auftrag zu vollstrecken. Aus der Niederschrift vom 15.2.1012 ergibt sich, dass die Bescheide der Gemeinde durch eine Feststellung des Sachverhalts (im Rahmen eines Lokalaugenscheines) ergänzt bzw konkretisiert würden und auf dieser neuen Ausgangsbasis die Behörde vollstrecken könne.

 

Dies widerspricht jedoch gerade der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann (vgl VwGH 24.4.1995, 93/10/0035; 3.8.1995, 95/10/0067; 13.11.2000, 2000/10/0091 ua).

 

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Bestimmtheitserfordernissen zwar auch dann Rechnung getragen, wenn sich aus dem Spruch iVm der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahme in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0176; 22.6.1995. 92/06/0129). Dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Vielmehr versuchte die belangte Behörde, durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren die zu vollstreckenden Auflagen bestimmbar zu machen.

 

Das Verwaltungsgericht Oberösterreich vermag die Beurteilung der belangten Behörde bezüglich der zu vollstreckenden Auflagenpunkte in ihrem Schreiben vom 30.11.2011 nicht zu widerlegen und geht ebenfalls davon aus, dass die angeführten Auflagen des baupolizeilichen Titelbescheides zu unbestimmt sind.

 

So ist etwa die Auflage 1. („Aus bautechnischer Sicht ist eine Gefährdung der Gesundheit von Benützern dieser baulichen Anlage nicht auszuschließen. Eine sichere und alltagstaugliche Benützung dieser Toranlage ist herzustellen und zu gewährleisten.“) zu unbestimmt. Auch unter Zuhilfenahme der Begründung des Titelbescheides erfährt die im Spruch angeführte Auflage 1. keine weitere Konkretisierung. Es stellt sich die Frage, was eine sichere und alltagstaugliche Benützung ist und welche Maßnahmen eine derartige Benützung herbeiführen. Aus der Niederschrift zum Lokalaugenschein vom 5.4.2012 ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen etwa, dass diese sichere und alltagstaugliche Benützung der Toranlage durch Sanieren des Mauerwerks und der Torbefestigung herzustellen sei. Dies wäre schon in den Spruch des Titelbescheids aufzunehmen gewesen.

 

Auch die Auflage 2. („Die nordseitige Schlosstoranlage ist so instand zu setzen, dass diese sicher zu benützen ist.“) ist zu unbestimmt. Aus der Niederschrift zum Lokalaugenschein vom 5.4.2012 ergibt sich dazu wiederum, dass für eine sichere Benützung ein normgerechtes Geländer anzubringen sei. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Titelbescheid, weshalb diese Auflage nicht vollstreckbar ist.

 

Herausgegriffen werden sollen auch noch die Auflagen 4. und 5. („In den genannten Bereichen sind gesicherte Fluchtwege von mind. 1,2 m freizuhalten.“). Ohne auf die konkrete Formulierung näher einzugehen ist jedenfalls unklar, welche Bereiche gemeint sind.

 

Selbst wenn einzelne Auflagen vollstreckbar sein sollten (wie etwa die Auflage 7.), kann im gegenständlichen Fall – wo der Großteil der Auflagen zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar ist – insofern keine Einzelbetrachtung vorgenommen werden, als alle Auflagen miteinander in einem Konnex stehen. Es ist daher ein neuer Titelbescheid mit vollstreckbaren Auflagen zu erlassen. Die angeordnete Ersatzvornahme war daher unzulässig.

 

Der Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Da die angeordnete Ersatzvornahme unzulässig war, darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225).

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insb VwGH 24.4.1995, 93/10/0035; 3.8.1995, 95/10/0067; 13.11.2000, 2000/10/0091; 21.05.2007, 2004/05/0225). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter