LVwG-250009/8/Sch/TK

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau x, vom 6. Mai 2014 gegen den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. April 2014, GZ: Bi11-584-2014-Gr, betreffend Abweisung des Ansuchens der Obgenannten um Genehmigung der Einzelumschulung des Kindes x, von der Volksschule x an die Volksschule x nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Juni 2014

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1. Mit Bescheid vom 10. April 2014, GZ: Bi11-584-2014-Gr, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag der Frau x, auf sprengelfremden Schulbesuch – bezeichnet als Einzelumschulung - ihres Sohnes x, in der Volksschule x gemäß § 47 Abs.5 Z 1 und 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung kommt zwischen den beteiligten Gemeinden x und x gekommen war.

Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Gemeinde Palting.

In der Stellungnahme zum Antrag wurde von der Gemeinde x ausgeführt, das die Volksschule x als niedrig organisierte Schule auf jede Schülerin und jeden Schüler aus ihrem Schulsprengel angewiesen sei.

Verwiesen wird auch auf den Umstand, dass eine höhere Schülerzahl mehr Ressourcen, von denen alle Kinder in der kleinen Schule profitieren würden, bedeuten würde.

Ab dem Schuljahr 2015/2016 würden sich die Umschulungen massiv auswirken, da dann jeweils sieben bis acht Kinder als x und x (Gemeinde x, Schulsprengel x) schulpflichtig werden. Aus dem eigenen Gemeindegebiet x würden dann in den nächsten zwei Schuljahren nur vier bis fünf Kinder pro Jahrgang eingeschult werden können.

Fast jeder Umschulungsantrag, der bislang behördlich genehmigt worden sei, wirke sich auch in den nächsten Jahren negativ auf die Schule aus.

Mit den Kindern des eigenen Schulsprengels – gäbe es keine Umschulungen – wäre die Zweiklassigkeit der kleinen Schule auf alle Fälle gesichert.

 

Die belangte Behörde hat vor ihrer Entscheidung in Entsprechung der Bestimmung des § 47 Abs.6 Oö. POG 1992 den Bezirksschulrat Braunau am Inn angehört. In der Stellungnahme vom 18. März 2014 heißt es, dass durch eine Umschulung ua. des Schülers x mit Schulantritt im Herbst 2014 von der Volksschule x an die Volksschule x in diesem Schuljahr keine Änderung in der Organisation der Volksschule x eintreten würde. An der aufnehmenden Schule komme es bei einer Bewilligung der Umschulung zur Bildung einer zusätzlichen Klasse und zur Leiterfreistellung.

 

 

Verwiesen wird darauf, wenn, was zu erwarten wäre, in den kommenden Jahren jene Schülerinnen und Schüler, die dem Schulsprengel x zugeordnet sind und im Gemeindegebiet x wohnen, umgeschult werden, dies für den Schulstandort x gravierendere Auswirkungen hätte.

Im Schuljahr 2016/2017 würde x nach den derzeitigen Bestimmungen einklassig geführten werden müssen, in den kommenden zwei Schuljahren wäre die Schülerzahl an der unteren Grenze der Zweiklassigkeit. Durch diese geringe Schülerzahl würde auch die Ressourcenzuteilung um fünf bis zehn Wochenstunden deutlich reduziert, sodass von einer Verschlechterung der pädagogischen Situation ausgegangen werden könne.

 

2. Das Ansuchen um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches wurde von der Antragstellerin in der Weise begründet, dass alle Nachbarn und Freunde ihres Sohnes nach x gingen. Derzeit besuche x den Kindergarten x. Er sollte nicht aus dem gewohnten Umfeld gerissen werden. Die sozialen Kontakte auch über die Schule nach x seien der Antragstellerin sehr wichtig.

In zwei Stellungnahmen zum Ergebnis zur von der belangten Behörde durchgeführten Beweisaufnahmen wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es unakzeptabel sei, als Kleinkind die Kinderbetreuungseinrichtungen in x zu besuchen, dann an die Volksschule x zu wechseln und als Hauptschüler wiederum nach x zur Schule zu gehen.

Einer der Hauptgründe für das Umschulungsansuchen sei, dass es für das Kind sehr schwierig sei, soziale Kontakte zu knüpfen. x sei ein sensibles, schüchternes und eher introvertiertes Kind. Erwähnt werden auch noch konkrete Freundschaften mit anderen Kindern.

Weiters schildert die Antragstellerin den für sie „wichtigsten Grund“, nämlich ihre berufliche Situation, derzeit sei ein Anspruch auf Elternteilzeit bis 9.2.2017 gegeben, dann müssten sie und ihr Mann wieder zu regulären Zeiten arbeiten. x biete eine Nachmittagsbetreuung bis 17.00 Uhr an, in der Volksschule x sei dies nicht der Fall.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung einen ergotherapeutischen Bericht der Kinderpraxis x vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass x wegen motorischer Koordinationsprobleme seit März 2013 regelmäßig zur ergotherapeutischen Behandlung in die Praxis komme. In der Folge wird der Behandlungsverlauf geschildert und auch hervorgehoben, dass das Kind große Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme mit anderen habe. Er sei schüchtern, zeige wenig Selbstvertrauen und meide Konflikte, indem er sich zurückziehe. Bezüglich Einschulung des Kindes heißt es in dem Bericht, dass es in seiner bekannten Umgebung bleiben soll. Die Einschulung in eine neue Gruppe würde ihn aufgrund der Stressbelastung in seiner Entwicklung wieder zurückwerfen. Des Weiteren wurde vorgelegt eine Stellungnahme des Caritas-Kindergartens x, wo im Ergebnis ein erschwerter Schuleintritt für x aus pädagogischer Sicht erwartet werde, wenn er zusätzlich zur neuen Umgebung auch neue Freundschaften finden müsse. Schließlich wurde noch vorgelegt die Bestätigung der Psychotherapeutin x MSc, wonach sich X seit Mai 2014 bei ihr in Psychotherapie – Fachrichtung Systemische Familientherapie – befinde.

 

3. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Frau x rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverhaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 3. Juni 2014 wurde die schon oben erwähnte öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin mit Ehegatten, Vertreter beider beteiligten Gemeinden und der Bezirksschulinspektor als Vertreter des Bezirksschulrates Braunau am Inn teilgenommen haben. Hiebei wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

 

 

4. In Anbetracht des Akteninhaltes und des Ergebnisses dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

§ 47 Abs.4 Oö. POG 1992 sieht folgendes vor:

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.   der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2.   in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder

3.   der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt.

Durch die Formulierung „ist zu versagen“ hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese drei alternativen Versagungsgründe eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches jedenfalls verhindern. Von zwingenden Versagungsgründen im Sinne des § 47 Abs.4 Oö. POG 1992 ist vorliegend aber nicht auszugehen.

 

Dem gegenüber ist in § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 folgendes vorgesehen:

Die Bewilligung kann versagt werden, wenn

1.   in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2.   die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbunden Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

 

In seinem Erkenntnis vom 27.11.1995, GZ 93/100209, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den Versagungsgründen des § 47 Abs. 5 Oö. POG 1992 auseinandergesetzt. Demnach ist der Behörde bei dieser Bestimmung Ermessen eingeräumt.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer Ermessensentscheidung (Ausübung des Ermessens) darin, dass zwei oder mehrere Lösungen dem Gesetz entsprechen, das Verwaltungsorgan also die Wahl zwischen mindestens zwei gesetzmäßigen Entscheidungsvarianten hat. Ermessen ist stets im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu üben.

 

5. In der Stellungnahme des Bezirksschulrates Braunau am Inn vom 18. März 2014 heißt es, dass es bei Bewilligung der Umschulung zur Bildung einer zusätzlichen Klasse und Leiterfreistellung in der Volksschule x komme.

Dem gegenüber wurde von den Vertretern dieser Gemeinde bei der Verhandlung vom 3. Juni 2014 vorgebracht, dass dies nicht der Fall sei. Zumal diese Frage bei der Verhandlung nicht endgültig geklärt werden konnte, wurde der Bezirksschulinspektor um interne Klärung ersucht, wobei mit E-Mail vom 4. Juni 2014 bekannt gegeben wurde, dass mit Stichtag 5. Juni 2014 sich für die erste Schulstufe der Volksschule x folgende Schülerzahl ergeben würde:

25 Kinder aus dem Schulsprengel der Volksschule x, zwei Kinder aus dem Sprengel der Volksschule x, eines davon das Kind X. Dadurch ergebe sich eine Kinderzahl von insgesamt 27, also würde die erste Schulstufe zweiklassig zu führen sein.

An diesen Angaben ist nicht zu zweifeln, sodass davon ausgegangen werden muss, dass es zu einer Klassenteilung kommen würde, wenn das Kind x die Volksschule x im kommenden Schuljahr besuchen würde, zumal der Gesetzgeber in § 11 Abs.1 Oö. POG 1992 die Klassenschülerhöchstzahl für Volksschulklassen mit 25 bestimmt hat. Dieser Umstand wiederum bedeutet gemäß § 47 Abs.5 Z 1 Oö. POG 1992 einen – im Ermessen der Behörde liegenden, dazu näheres weiter unten – Versagungsgrund des sprengelfemden Schulbesuches.

 

6. Bezüglich des Versagungsgrundes des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 ist folgendes auszuführen:

 

Wenn die Antragstellerin im zugrundeliegenden Ansuchen bzw. in den späteren Stellungnahmen und auch in der Beschwerde auf die Situation ihres Kindes verweist, wonach sie die für Kinder vorgesehenen Einrichtungen bislang in der Gemeinde x in Anspruch genommen hätte und durch einen Volksschulbesuch in x aus dem gewohnten Umfeld gerissen würde, was inakzeptabel sei, dies auch mit Ausblick auf den nachfolgenden Hauptschulbesuch, so ist dazu folgendes auszuführen:

 

Im Regelfall können Eltern ihre Kinder in einen Kindergarten ihrer Wahl unterbringen (vgl. § 12 Abs.3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz). Dass damit auch entsprechende Kontakte innerhalb der Kindergartenkinder entstehen, liegt auf der Hand. Der Wechsel vom Kindergarten zum Schulbesuch gemeinsam mit bekannten Kindern aus dem Kindergarten kann sich dabei naturgemäß positiv auswirken. Allerdings stellt sich die Frage, wie weit hier ein konkreter Vorteil für das Schulkind entsteht, der dem sprengelfremden Schulbesuch den Vorzug zukommen lässt. Der Schulanfang ist für jedes Kind mit vielen Eindrücken verbunden, wo nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tatsache, ob das Kind schon alle Klassenkammeraden kennt oder nicht, oftmals in den Hintergrund tritt. Priorität beim Schulbesuch hat der vom Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin gestaltete Unterricht und ist der Großteil des Schultages damit und für das Befinden des Kindes am entscheidensten ausgefüllt. Zumal Kinder von Natur aus meist unter ihresgleichen schnell Kontakt finden und allenfalls auch Freundschaften schließen, kann ein Vorteil für ein Kind, die Mitschüler schon weitgehend zu Beginn der Schulpflicht zu kennen, nicht in einem Maße erblickt werden, dass er auf die Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch maßgeblichen Einfluss haben dürfte. Schon gar nicht lässt sich aus der nötigen Kennenlernphase zu Schulbeginn, wenn ein Kind keine oder nur wenige Mitschüler kennt, ableiten, dass damit ein sprengelfremder Schulbesuch über die ganze Dauer des Volksschulbesuches für das Kind begründet werden könnte.

Abgesehen davon müssen (vgl. § 3b Abs.1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) nicht alle Kleinkinder einen Kindergarten besuchen und müssen sich daher in die Klassengemeinschaft ohne bekannte Mitschüler aus dem Kindergarten einfügen. Die Eltern dieser Kinder hätten mangels eines vorangegangenen Kindergartenbesuches also keine entsprechende Argumentationsgrundlage für einen späteren sprengelfremden Schulbesuch. Schon gar nicht kann es ein Anrecht auf den Besuch einer bestimmten Schule je nach gewähltem Kindergarten geben.

 

7. Wenn die Antragstellerin in ihren Eingaben etwas den Eindruck erweckt, dass der Schulbesuch ihres Sohnes in x faktisch das Ende jeglicher sozialen Kontakte in der Heimatgemeinde x bedingen würde, so ist diese Befürchtung schwer nachvollziehbar. Kontakte und Freundschaften von Kindern, aber auch die Benützung von angebotenen Einrichtungen in der Gemeinde, hängen nicht ausschließlich davon ab, in welcher Schule die Schulpflicht absolviert wird. Die Pflege von sozialen Kontakten kann unbeschadet dessen mit den Kindern der Heimatgemeinde, in welcher Form auch immer, durchaus auch in diesem Fall effizient erfolgen.

Zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, wie sie sie dargelegt hat, ist zu bemerken, dass das Gesetz auf die Vorteile des Schulpflichtigen abstellt und nicht auf jene der Eltern. Abgesehen davon gibt es nach Aussage des Schulinspektors bei der Verhandlung auch an der Volksschule x die Möglichkeit einer Nachmittagsbetreuung der Kinder. Es mag nach der Lage der von der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sich beim Kind x um ein solches handeln, das vom Regelfall der Kontaktfreudigkeit von Kindern in Bezug auf Gleichaltrige abweicht. Andererseits ist es auch nichts gänzlich Ungewöhnliches, wenn ein Kind eher introvertiert ist.  Warum gerade der sprengelfremde Schulbesuch diese Problematik also die Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme, Schüchternheit und geringes Selbstvertrauen, mildern könnte, ist im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend hervorgekommen.

Sollte aber der Schulbesuch für das Kind überhaupt eine unzumutbare Belastung darstellen, stellt sich die Frage einer vorübergehenden Befreiung vom Schulbesuch im Sinne des § 15 Schulpflichtgesetz 1985.

 

8. Neben der Ermittlung allfälliger Vorteile für den Schulpflichtigen sind auch die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen zu erheben und zu bewerten. Bezüglich Schulsprengel regelt § 39 Abs.1 Oö. POG 1992, dass für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen hat. Der Schulsprengel ist anlässlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung).

§ 40 Abs.1 Oö. POG 1992 sieht vor, dass der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule das Gebiet umfasst, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen.

Somit knüpft das Gesetz im Hinblick auf die Vorschriften zum Volksschulsprengel an das Territorialitätsprinzip an. Wohnt ein Schulkind im entsprechenden Schulsprengel, dann hat es die vorgesehene Sprengelschule zu besuchen und ist gemäß § 46 Abs.2 Oö. POG 1992 dort auch aufzunehmen. Bei der Festsetzung des Volksschulsprengels hat die Behörde zu bedenken, dass der Schulweg für die dort wohnenden Schüler auch zumutbar ist. Hat die Behörde unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze einen Schulsprengel festgesetzt, dann ist der Schulbesuch in diesem Sprengel der Regelfall und der sprengelfremde Schulbesuch die Ausnahme.

Die Intention des Gesetzgebers ist es also, dass im Regelfall die nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmte Sprengelvolksschule von den im Sprengel wohnenden Kindern auch besucht werden soll. Ansonsten hätte ein Schulsprengel ja nur mehr unverbindliche Bedeutung und würde letztendlich der Bestand der Schule selbst bei entsprechendem Schülermangel durch Abgang in sprengelfremde Schulen gefährdet sein.

Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Frage der Länge des Schulweges in Zeiten des Schulbussystems nicht mehr jene Bedeutung hat wie seinerzeit, als der Schulweg noch zu Fuß zurückgelegt werden musste. Dies ändert aber nichts daran, dass eben der durch Verordnung festgelegte Schulsprengel in Geltung ist, bis die Behörde diesen bei Vorliegen entsprechender Gründe ebenfalls durch Verordnung wieder abändert. Eine solche Sprengeländerung ist gegenständlich bislang nicht erfolgt, ob dies allenfalls in der Zukunft der Fall sein wird, kann mangels Entscheidungsrelevanz für den gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.

 

9. Nach der in diesem Sinne erfolgten Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist schließlich zu beurteilen, ob einer oder beide im Ermessen liegenden Versagungsgründe des § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 zur Anwendung zu kommen haben.

 

Die entsprechende Ermessensübung im Sinne des Gesetzes hat im Behörden-verfahren durch die Behörde, im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht (Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K21 zu § 28 Abs.4 VwGVG) zu erfolgen.

Aus der Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen (vgl. VwGH 11.06.1969, 1067/68) folgt, dass sich die Behörde – und das Verwaltungsgericht – begründet damit auseinanderzusetzen hat, weshalb das Ermessen in die eine oder andere Richtung geübt wurde.

 

Zur durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes X in der Volksschule x anstehenden Klassenteilung ist zu bemerken, dass eine solche organisatorische Folgen nach sich zieht. Neben einem weiteren Klassenlehrer, der zum Einsatz käme, würde durch die konkrete zusätzliche Klasse es zu einer Leiterfreistellung an der Volksschule x kommen.

Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstandes, dass er die Klassenteilung als Versagungsgrund für die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ansieht, zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Umstand grundsätzlich einer Bewilligung entgegensteht. Dies wäre, und hier wird auf die obigen Ausführungen zur Ermessensübung verwiesen, dann nicht der Fall, wenn der Tatsache der Klassenteilung Gründe entgegengesetzt werden könnten, den sprengelfremden Schulbesuch doch zu bewilligen, die gleichwertig zu gewichten sind wie der erwähnte Hinderungsgrund. Solche sind nicht zutage getreten.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 47 Abs.5 Z 2 Oö. POG 1992 wiederum ist eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Bewilligung versagt werden kann, da die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundene Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Auch hier hat der Gesetzgeber einen Versagungsgrund bestimmt, der dann zu greifen hat, wenn nicht Gegenteiliges – in Form von überwiegenden Vorteilen – hervortritt, was gegenständlich aber nicht der Fall ist.

Angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann die Annahme des Nichtvorliegens beider oben zitierten Versagungsgründe nicht mit einer dieser geforderten Begründungspflicht entsprechenden Entscheidung vertreten werden. Eine gesetzeskonforme Ermessensübung musste also im gegenständlichen Fall dazu führen, dass mangels Vorliegens gleichwertiger Entscheidungsalternativen nur in der Weise entschieden werden konnte, dass beide Versagungsgründe des § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 – schon einer wäre bewilligungsverhindernd gewesen – bei ihrer Gewichtung der beantragten Bewilligung entgegenstanden.

 

Der Beschwerde war sohin abzuweisen.

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n