LVwG-300038/8/Py/TK/KR

Linz, 20.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde (vorm. Berufung) des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. März 2013, Ge96-164-2012, betreffend Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 Euro (insgesamt somit 4.500 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum  Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf
450 Euro herabgesetzt.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.3.2013, Ge96-164-2012, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 130 Abs. 50 Z 1 und § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF iVm § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 (Faktum 1) und    § 7 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 7 Abs. 4 BauV  (Faktum 2) sowie § 130
Abs. 1 Z 26 iVm § 69 Abs. 3 ASchG (Faktum 3) drei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je
200 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handels-rechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x zu verantworten, dass bei der am 08.10.2012 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Überprüfung der Baustelle in x, x, Zubau Wohnhaus, folgendes festgestellt wurde:

 

1.   Auf der obigen Baustelle wurden von Arbeitnehmern der x Arbeiten auf dem Dach bei einer Absturzhöhe bei der Traufe der neu aufgestellten südlichen Dachgaube nach außen von ca. 4,5 m bis 7 m und einer Dachneigung von ca. 3° ohne Schutzeinrichtungen gegen Absturz durch-geführt, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutz-einrichtungen vorhanden sein müssen.

 

2.   Ein Arbeitnehmer der x verlegte auf der nördlichen Dachfläche, bei einer Traufenhöhe von ca. 8,0 m bis 10,0 m, ein Elektrokabel zum Zählerkasten im Hauseingang an der Nordseite ohne jegliche Absturzsicherungen, obwohl bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutz-einrichtungen anzubringen sind, wenn an Arbeitsplätze, Standplätze und Verkehrswege ein Abstürzen von Arbeitnehmern von mehr als 2,0 m möglich ist.

Der Arbeitnehmer war auch nicht angeseilt.

 

3.   Der Arbeitgeber hat nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr mit Sicherungsseil) auf der Baustelle benützen, obwohl der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle verwendet wird.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass im Zuge einer am 8.10.2012 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Überprüfung der Bau-stelle in x, Zubau Wohnhaus, der im Spruch angeführte Sachverhalt festgestellt und in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angezeigt wurde. Aufgrund dieser Anzeige, der der Anzeige beigelegten Fotos und der Tatsache, dass es zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist, war von der Behörde mit einem Schuldspruch vorzugehen. Ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes habe nicht dargestellt werden können. Die Aussage, dass die Arbeiten auf dem Flachdach nur wenig Zeit in Anspruch genommen hätten, kann als Schutzbehauptung gewertet werden. Bei der Einvernahme des Beschuldigten auf der Polizeiinspektion habe dieser auch angegeben, dass er der Meinung sei, dass jeder Arbeitnehmer für sich selbst verantwortlich ist, ob er die persönliche Schutzausrüstung benützt oder nicht.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass sich diese im unteren Bereich des Strafrahmens bis € 16.659 bewege und dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlungen entspricht. Straferschwerend wurden die bereits vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafen gewertet, straf-mildernde Umstände lagen nicht vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9. April 2013. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass neuerlich die Einvernahme des bislang nicht gehörten Zeugen x beantragt werde. Dies zum Beweis dafür, dass die Arbeiten am Dach bereits abgeschlossen waren und dass Herr x bei seinen Arbeiten ein Sicherheitsgeschirr mit Sicherheitsseil getragen hat. Sowohl Herr x, als auch Herr x waren im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über sämtliche Sicherheitsbestimmungen und Gefahren auf dem Dach laufend unterwiesen worden und wurde beide jeweils auch die persönlich zugewiesene Schutz-ausrüstung ausgehändigt. Beide waren in der Lage, selbstständig Arbeiten durchzuführen, eine ständige Kontrolle ist bei zahlreichen Baustellen in ganz Österreich natürlich nicht möglich und würde den Sorgfaltsmaßstab über-spannen.

 

Aus den sei Lichtbildern ersichtlich, dass die von der Firma x beauftragten Arbeiten im Bereich der Flachdachabdeckung bereits am 5.10.2012 beendet waren, weswegen zu diesem Zeitpunkt auch die noch vorhandenen Schutzein-richtungen abmontiert wurden. Auf dem Flachdach selbst wurden am 8.10.2012 keine Fertigungsstellungsarbeiten mehr durchgeführt, sondern nur mehr geringfügige Ausbesserungsarbeiten bzw. Reparaturarbeiten auf dem bestehenden ehemaligen Dach, wobei Herr x die persönliche Schutzausrüstung verwendete. Das angebrachte Sicherungsseil ist auf Bild 11 ersichtlich. Für allfällige geringfügige Arbeiten auf dem Flachdach als notwendige Vorarbeiten für die geringfügigen Arbeiten im Bereich des alten Daches, welche maximal einige Stunden angedauert hätten, waren die Absturzsicherungen nicht mehr not-wendig.

 

Warum Herr x sich auf die nördliche Dachseite begab, ist für keinen nachvoll-ziehbar, da dort keinerlei Arbeiten durchgeführt werden mussten. Das Elektro-kabel hätte problemlos auch an der südlichen Seite des Hauses eingesteckt werden können bzw. über das nördliche Dach geworfen werden können, ohne dieses überhaupt zu betreten. Der Einbau der Dachfenster im nördlichen Dachflächenbereich erfolgte erst ca. 14 Tage nach dem gegenständlichen Unfall und waren zu diesem Zeitpunkt dann auch die notwendigen Schutzvorrichtungen angebracht.

 

Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass ein bedauerlicher Unfall vorliegt, der jedoch ausschließlich auf die Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des Herrn x zurückzuführen ist.

 

3. Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungs-senates Landes Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Oö. LVwG) an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates. Das Oö. LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzel-richter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des
Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1. Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des x mit Sitz in x (in der Folge: Firma x).

 

Im Jahr 2012 wurde die Firma x mit den Dacharbeiten beim Zubau Wohnhaus x in x beauftragt. An der südlichen Hausseite wurde das bestehende Dach durch den Einbau einer Dachgaube erweitert, an der nördlichen Dachseite sollten Dachflächenfenster eingebaut werden.

 

Am Montag den 8. Oktober 2012 führten der Arbeitnehmer x und x der Firma x in Ausführung dieses Auftrages Arbeiten an der Südostecke des Daches durch. Nach der Fertigstellung des Flachdaches der neu errichteten Gaube am Freitag, 5. Oktober 2012, musste am darauffolgenden Montag die Gaubenkante mittels Anschlussbleche mit der bestehende Dachfläche verbunden werden. Die Einbau-arbeiten für die nördlichen Dachfenster waren noch nicht aufgenommen worden.

 

Die Breite der Ziegelfläche im Bereich, in dem die Anschlussbleche an der Gaubenkante anzubringen war, betrug ca. 1,2 m. Die Absturzhöhe bei der Traufe der neue errichteten Dachgaube betrug nach außen ca. 4 m bis 7 m ansteigend bei einer Dachneigung von ca. 3°. Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen waren nicht vorhanden. Der Aufwand für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen wäre nicht unverhältnismäßig hoch gewesen gegen-über dem Aufwand der durchzuführenden Arbeiten, zumal diese bis Freitag der Vorwoche, nämlich den 5. Oktober 2012, angebracht waren und für die weiteren Arbeiten am Montag den 8. Oktober 2012 hätten belassen werden können.

 

Das konkrete Vorgehen vereinbarten Herr x und Herr x vor Arbeitsaufnahme im Baustellenbus. Während Herr x mit der Anbringung der Anschlussbleche an des Südostecke der Gaube begann, brachte Herr x das erforderliche Material, die Stromversorgungsutensilien und die Spenglerausrüstung über eine als Aufstiegs-hilfe benützte Leiter, die mit einem Gurt befestigt war, auf das Flachdach der Gaube, das als Lagerfläche für Material und Zugang zur südlichen Dachfläche benützt wurde. Die Stromversorgung sollte – wie bereits davor – über einen Starkstromanschluss beim Zählerkasten am nördlichen Hauseingang hergestellt wird. Nach Aussage des Herrn x hatten sie vereinbart, dass Herrn x mit dem Starkstromadapter beim Hauseingang warten sollte bis ihm Herr x das Stromkabel über die nördliche Dachfläche hinunterlässt. Eine Abgrenzung gegen Betretung am First zur nördlichen Dachfläche war ebenso wie Absturzsicherungen an der nördlichen Dachtraufe bei einer Dachneigung von 23° und einer Traufen-höhe von ca. 8-10 m nicht vorhanden. Herr x, des selbst versuchte über die nördliche Dachfläche das Stromversorgungskabel an der Nordseite des Hauses zum Hauseingang zu führen, benutzte an diesem Tag die persönliche Schutz-ausrüstung nicht und war bei seiner Tätigkeit nicht angeseilt. In weiterer Folge stürzte er ca. 10 m von der nördlichen Dachfläche und wurde schwer verletzt.

 

Nach Angaben des Herrn x gab es im Unternehmen die Anweisung, dass bei abschließenden Arbeiten von ca. 2 – 3 Stunden ein Gurt und ein Seil zur Sicherung genügt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014.

 

Der Umstand, dass Herr x bei seiner Tätigkeit die persönliche Schutzausrüstung nicht verwendete, ist unbestritten und wird auch vom Zeugen x in seiner Aussage bestätigt. Ebenso sind die angeführten Absturzhöhen sowie die Sachverhaltsfeststellung, dass am Tattag keine technischen Schutzausrüstungen und Absturzsicherungen vorhanden waren, nicht strittig. Dass deren Anbringung möglich gewesen wäre ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bis Freitag, 5.10.2012, Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Der Umfang der Arbeiten ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 87 Abs. 2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und eine Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7, 8,9 und 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe vor.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Bau V kann die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

 

Gemäß § 87 Abs. 5 BauV darf in folgenden Fällen bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:

 

1. bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern oder

 

2. bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.

 

Gemäß § 69 Absatz 3 ASchG sind Arbeitnehmer verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstungen zu benützen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von
333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem
9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Ziffer 26 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von  166 bis 8324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt.

 

5.2.1. Zu Faktum 1:

Wie das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, führte am 8. Oktober 2012 ein Arbeitnehmer der Firma x auf dem Dach an der südöstlichen Kante der neu aufgestellten Dachgaube Arbeiten bei einer Dachneigung von ca. 3° und eine Absturzhöhe von mehr als 3 m durch, ohne dass Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Der objektive Tatbestand der in § 87
Abs. 2 BauV festgelegten Bestimmung ist damit als erfüllt zu werden.

 

Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, dass im vorliegenden Fall nicht die Bestimmungen § 87 Abs. 2 BauV maßgeblich sind, sondern der Aus-nahmetatbestand des § 87 Abs. 5 Z1 BauV zur Anwendung gelangt, da es sich um geringfügige Arbeiten im Sinn dieser Bestimmung gehandelt habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall war das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen mit der Ausführung der Dacharbeiten beim Zubau zum Wohnhaus x in x betraut. Umfang dieser Arbeiten war daher nicht nur die bereits abgeschlossene Abdichtung des Flachdaches, sondern auch der damit zusammenhängende nächst Arbeitsschritt, nämlich die Anbringung der Blechabdeckungen als Verbindung zwischen Gaube und bestehendem Dach. Aus dem im Akt einliegenden Unfallbericht geht hervor, dass die Dacharbeiten der Firma x vier Tage in Anspruch nahmen. Die für die Abdichtung des Flachdaches angebrachten Schutzmaßnahmen wurden lt. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.12.2012 am Freitag, den 5. Oktober 2012 entfernt. Die gegenständlichen Arbeiten wurden am darauffolgenden Montag, nämlich am 8. Oktober 2012, ohne entsprechende Schutzmaßnahmen im südöstlichen Bereich des Daches fortgesetzt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend könnten durch die Anwendung des § 87 Abs.5 Z1 BauV auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmungen über das Erfordernis einer Anbringung von Absturzsicherungen und Schutzeinrichtungen bei Arbeiten auf Dächern umgangen werden, indem Aufträge in einzelne Arbeitsschritte unterteilt werden um zur Anwendung des (Ausnahme-)Tatbestandes des § 87 Abs. 5 Z1 BauV zu gelangen. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Schon aus der beispielhaften Anführung in § 87 Abs. 5 Z1 BauV (Reparatur oder Anstricharbeiten) geht hervor, dass es sich dabei nicht, wie im gegenständlichen Fall, um fortgesetzte Arbeiten zur Erbringung einer in sich geschlossenen, länger andauernden Werkleistung handeln kann. Die am Unfalltag verrichtete Tätigkeit ist daher nicht als geringfügige Arbeit im Sinn des § 87 Abs. 5 Z1 BauV zu werten. Nach ständiger Judikatur des Veraltungs-gerichtshofes dürfen die dort angeführten „geringfügigen“ Arbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, nach dem Sinngehalt dieser Vorschrift insgesamt nicht länger als einen Tag dauern. Es wäre vielmehr sinnwidrig und unzulässig, eine Arbeit auf diese Weise in einzelne Arbeitsvorgänge, die nicht länger als einen Tag dauern, zu „zerlegen“ (vgl. dazu VwGH vom 15. Juli 2004,
Zl. 2001/02/0042).

 

Der objektive Tatbestand der in Faktum 1 dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.2.2. Zu Faktum 2:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinsichtlich dieses Tatvorwurfes wird nicht bestritten. Schutzeinrichtungen an der nördlichen Dachfläche waren ebenso wie eine Abgrenzung am First gegen eine Betretung der nördlichen Dachfläche, nicht vorhanden. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Begehung der nördlichen Dachfläche vom Arbeitnehmer in Eigenverantwortung und ohne arbeitstechnische Notwendigkeit erfolgte, ist unter Pkt. 6. im Rahmen der Verschuldensfrage zu bewerten.

 

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer in Faktum 2 zur Last gelegten Tathandlung ist daher ebenfalls als erfüllt zu werten.

 

5. 2. 3. Zu Faktum 3:

Der Zeuge x gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe seine Arbeiten am 8. Oktober 2012 unter Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung durchgeführt. Im Hinblick auf den Umstand, dass auf dem unmittelbar nach dem Unfall - noch während der Erstversorgung des verunfallten Arbeitnehmers x - aufgenommenen Lichtbild der Zeuge x augenscheinlich ohne persönliche Schutz-ausrüstung erkennbar ist, erscheint diese Aussage der erkennenden Richterin wenig glaubwürdig. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer Stresssituation wie der gegenständlichen, bei der ein Arbeitnehmer schwer verletzt wird, sein Arbeitskollege erst den Gurt seines persönlichen Sicher-heitsgeschirrs entfernt um sich anschließend zum schwerverletzten Unfallopfer zu begeben. Vielmehr gewann die erkennende Richterin den Eindruck, dass der Zeuge x, der nach wie vor im vom Bf vertretenen Unternehmen tätig ist, die Ereignisse in der mündlichen Verhandlung zum Vorteil seines Arbeitgebers schilderte. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit  seiner diesbezüglichen Aussage gesteht der Zeuge jedoch ein und wird dies auch vom Bf nicht bestritten, dass der Arbeitnehmer x bei seiner Tätigkeit zur Erlangung einer Stromversorgung über die nördliche Dachfläche die persönliche Schutzausrüstung nicht benutzte. Nach Aussage des Zeugen x hat Herr x – entgegen dem Beschwerdevorbringen - am Unfalltag seine persönliche Schutzausrüstung überhaupt nicht benutzte und gab der Bf bei seiner Aussage auf der Polizeiinspektion Vorchdorf am
19. Oktober 2012 ausdrücklich an, dass jeder Arbeitnehmer für sich verant-wortlich ist, ob er seine persönliche Schutzausrüstung benützt oder nicht.

 

Der zu Faktum 3 dem Bf zur Last gelegte objektive Tatbestand ist daher ebenfalls als erfüllt zu werten.

 

6. Der Bf bringt vor, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungs-übertretungen kein Verschulden trifft, da es zu dem bedauerlichen Unfall durch die Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des Herrn x kam und die Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über sämtliche Sicher-heitsbestimmungen und Gefahren auf dem Dach laufend unterwiesen wurden und beiden jeweils auch die persönlich zugewiesene Schutzausrüstung ausge-händigt wurde. Beide waren als Vorarbeiter in der Lage, selbstständig Arbeiten durchzuführen. Eine ständige Kontrolle der zahlreichen Baustellen in ganz Österreich sei nicht möglich und würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams-delikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis-anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Ver-waltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintan zu halten (VwGH vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0135). Die Verantwortung des Bf ist jedoch nicht geeignet darzutun, dass er bei der gegenständlichen Baustelle durch die Einrichtung geeigneter organisatorischer Maßnahmen und Kontrollen die Einhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes in ausreichendem Ausmaß sichergestellt hat. Er bringt vor, dass die Arbeitnehmer geschult und unterwiesen wurden. Wie dieses vom Bf angeführte, allgemein gehaltene Kontrollsystem im gegenständlichen Fall funktionieren hätte sollen, wurde vom Bf jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Welche Maßnahmen vorgesehen waren, um das Funktionieren des Kontroll-systems insgesamt zu gewährleisten, dh. sicher zu stellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden, ist der Bf schuldig geblieben. Er bringt vor, dass dem Arbeitnehmern das Sicherheitsgeschirr ausgehändigt wurde, sie im Übrigen jedoch selbstständig Arbeiten verrichten konnten und eine ständige Kontrolle nicht möglich sei. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2012 auf der Polizeiinspektion Vorchdorf gab der Bf dazu an, dass einzig und allein jeder Arbeiter für sich dafür verantwortlich ist, ob die Schutzausrüstung benützt wird oder nicht.

 

Im Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hatte einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung ist nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer daher dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Insbesondere hat das Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern gegen einschlägige Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23. Juli 2004, 2001/02/0002). Das Beschwerdevorbringen, der Arbeitnehmer habe eigenverantwortlich ohne Erfordernis die nördliche Dachfläche aufgesucht, vermag den Bf daher ebenso wenig zu entlasten wie der Hinweis, dass ständige Kontrollen nicht möglich sind. Stichprobenartig Überprüfungen genügen nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH vom 13.12.1990,90/09/0141; vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, wirtschaftliche Interessen höher zu stellen als die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. In einem Rechtsstaat wie Österreich hat sich das wirtschaftliche Handeln aber nach den Vorgaben der Gesetze zu richten und nicht umgekehrt (VwGH vom 29. April 2011, 2010/09/0205).

 

Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind dem Bf daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Seitens der belangten Behörde wurden im gegenständlichen Verfahren bei Geldstrafen in Höhe von je € 2000 verhängt. Im Hinblick auf die bereits vor-liegenden einschlägigen Verwaltungsübertretungen gelangt im gegenständlichen Verfahren der erhöhte Strafsatz des § 130 Abs. 5 Z1 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz zur Anwendung. Die Verhängung von deutlich über der Mindeststrafe liegende Geldstrafen erscheinen im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial, das durch die Missachtung der Vorschriften hervorgerufen wurde und die schwere Verletzung des Arbeitnehmers,  angemessen und gerechtfertigt. Offenbar wurde im Unternehmen davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer selbstverantwortlich für die jeweiligen Gefahrensituationen Sorge zu treffen haben. Als Milderungsgrund kommt dem Beschwerdeführer lediglich die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zugute. Dies-bezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008,
Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beein-flussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerde-führers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Ange-messenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Im Hinblick auf den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt und die vorliegende Dauer des Verfahrens war daher dieser Umstand als Milderungsgrund zu werten und konnten die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden.

 

Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ist jedoch nicht festzustellen, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG ebenso wie die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG ausscheidet, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Straf-drohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück und ging die Tat insbesondere auch nicht mit unbedeutenden Folgen einher.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erscheinen die nunmehr verhängten Strafen angemessen und geeignet, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird er jedoch darauf hin-gewiesen, dass bei künftigen Übertretungen der Bestimmungen des Arbeit-nehmerschutzes mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.            Da der Beschwerde hinsichtlich der verhängten Strafhöhe Folge gegeben wurde, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zum Beschwerde-verfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen herabgesetzt.

 

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny