LVwG-570000/14/Wg/SB/AK

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, X, X, X, X, Ing. X, X, X, X, X und X, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 2013, GZ: Wa-2013-305934/9-Ness, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Wahrung des
Parteien­gehörs steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.            Der Bürgermeister der Stadt Wels erteilte der Wassergenossenschaft
X mit Bescheid vom 30. September 2011, BZ-Wa-3049/2011, gemäß dem Wasserrechtsgesetz (WRG) eine Grundsatzgenehmigung für die Bachabkehren 2011, 2013 und 2015 des X unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Unter Spruchabschnitt II./D. wurde der Wassergenossenschaft X eine Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2011 erteilt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Entscheidung über das Entschädigungsbegehren der Fischereiberechtigten X, X, X, X, X, X,
Ing. X, X, X, X, X und X dem Grunde nach anerkannt und der Höhe nach einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Berufung, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2012, GZ: Wa-2012-305934/2-Gra/Gö, nicht stattgegeben wurde. Der Berufungsbescheid wurde dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Bf am 11. April 2012 zugestellt.

 

3.            Die Bf erhoben dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2012, B582/12-3, ablehnte. Über nachträglichen Antrag wurde dem Verwaltungs­gerichtshof die Beschwerde abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. April 2013, Zl. 2013/07/0010-6, eingestellt. Dies mit der Begründung, dass die beschwerdeführenden Parteien der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sind.

 

4.            Zwischenzeitig hatte der Bürgermeister der Stadt Wels das Ermittlungsverfahren zur Festlegung der konkreten Entschädigungshöhe für die Bachabkehr 2011 eingeleitet. Im vorliegenden Verfahrensakt befinden sich dazu ein Schriftsatz der Bf vom 6. Juni 2012, die fischereifachliche Stellungnahme des
Ing. X vom 31. Juli 2012 und vom 18. Dezember 2012 sowie weiterer Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister der Stadt Wels, den Bf und der
Wassergenossenschaft X.

 

5.            Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 brachten die Bf beim Landeshauptmann von Oberösterreich einen Devolutionsantrag ein (beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt am 9. Juli 2013). Sie stellen den Antrag, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über das Entschädigungsbegehren der Antragsteller entscheiden. Der Bürgermeister der Stadt Wels sei - so die Bf - als Wasserrechtsbehörde säumig.

 

6.            Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit
Bescheid vom 24. September 2013, GZ: Wa-2013-305934/9-Ness, als unbegründet ab. Begründend führt er aus, dass "die Verzögerung der Behörde I. Ins­tanz bei der Erlassung des Nachtragsbescheides darauf zurückzuführen ist, dass diese eine offene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungs­gerichtshofes abgewartet hat, die für die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung im Nachtragsbescheid von grundlegender Bedeutung war".

 

7.            Dagegen erhoben die Bf mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 Berufung. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Bundesministerium dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verfahrensakt.

 

8.            Der Bürgermeister der Stadt Wels wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 15. April 2014, BZ-Wa-3049-2011, den Antrag von Herrn X, X, X, X, X, X, Ing. X, X, X, X, X und X vom 12. September 2011 auf Festsetzung einer Entschädigung anlässlich der Erteilung der Detailbewilligung für die x 2011 für vermögensrechtliche Nachteile hinsich­tlich der Entschädigungshöhe mangels ausreichender Konkretisierung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung hingewiesen.

 

9.            Die Bf teilten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dazu mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 mit, dem Bürgermeister habe infolge des nicht rechtskräftig erledigten Devolutionsantrages die Zuständigkeit gefehlt. Die Berufung wurde aufrechterhalten.

 

10.         Beweiswürdigung:

 

11.         Der festgestellte Sachverhalt beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes. Der Verfahrensablauf ist unstrittig.

 

12.         Rechtliche Beurteilung:

 

13.         Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

14.         Der Devolutionsantrag wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich als unbegründet abgewiesen, da die Verzögerung der Behörde I. Instanz darauf zurückzuführen war, dass auf die offene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes zugewartet wurde, die die Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung bildet. Eine Aussetzung eines Verfahrens ist mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht iSd § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In diesen Fällen ist ein dennoch gestellter Devolutionsantrag abzuweisen (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0141). Somit liegt kein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG vor. Mittlerweile wurde vom Bürgermeister der Stadt Wels mit Bescheid vom 15. April 2014, BZ-Wa-3049-2011, der Antrag auf Festsetzung der Entschädigungshöhe als unbegründet abgewiesen. Selbst unter der Annahme eines zulässigen Devolutionsantrages wird dieser - jedenfalls in Angelegenheiten der sukzessiven Kompetenz iSd § 117 Abs. 4 WRG - mit der Sachentscheidung  gegenstandslos. Demnach bedarf es ohnehin keiner Abhilfe mehr gegen die Untätigkeit einer Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
(2. Ausgabe 2014) § 73 Rz 119). Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

 

15.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Detail geht es um eine einzelfallbezogene Frage zum gegenständlichen Verfahrensablauf, allfälligen Verschulden und betreffend die nachträgliche Entscheidung des Bürgermeisters.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 6. Oktober 2014, Zl.: E 856/2014-7

Beachte:

Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.