LVwG-600147/5/MZ/BD

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geb X, vertreten durch Rechtsanwälte X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.1.2014, VerkR96-770-2013, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der gesamten Kosten aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.   Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

 

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.1.2014, VerkR96-770-2013, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) vorgeworfen, er habe am 21.10.2012 um 15:21 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Rampe 5, KM 0,550, Nr 1 bei km 169.000, Richtungsfahrbahn Linz, als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden festgestellt worden.

 

Der Bf habe daher § 99 Abs 2c Z 4 iVm § 18 Abs 1 StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn eine Strafe in der Höhe von 250,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 83 Stunden, verhängt wurde.

 

b) Gegen das am 10.1.2014 dem Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Telefax vom 6.2.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Zusammengefasst bringt der Bf unter Anführung verschiedener Aspekte vor, dass keine korrekte Abstandsmessung stattgefunden habe.

 

Er beantragt daher die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Zudem wird beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der gesamten Kosten aufzuerlegen.

 

 

II.            a) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Mit Schreiben vom 17.2.2014 wurde zudem der Amtssachverständige Herr X aufgefordert, sein vor der belangten Behörde erstattetes Gutachten zu ergänzen und eine Nachmessung vorzunehmen.

 

c) Mit E-Mail vom 13.6.2014 teilte der ASV folgendes mit:

„Wie mir von der Polizei ( Insp. X – anzeigender Beamte ) telefonisch mitgeteilt worden ist, liegt das gegenständliche Polizeivideo nicht mehr vor.

Die gegenständliche Videoaufzeichnung vom 21.10.2012, die auf einer Videokassette gespeichert gewesen ist wurde überspielt und ist nicht mehr rekonstruierbar, da keine Sicherungskopie vorliegt.

 

Da für die Nachmessung bzw. Kontrolle des vorgehaltenen Tiefenabstandes die Videoaufzeichnung unerlässlich ist, können aus technischer Sicht ohne Videoaufzeichnungen zu der gegenständlichen Messung keine Aussagen getroffen werden bzw kann kein Gutachten erstellt werden.“

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) § 99 Abs 2c Z 4 StVO 1960 zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

b) Wie der bereits von der belangten Behörde beigezogene ASV mitteilte, liegen keine ausreichenden Beweismittel vor, um dem Bf die Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes bzw die Einhaltung eines Abstandes von lediglich 0,33 sec nachzuweisen.

 

Es ist daher gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Bf seinem Vorbringen gemäß den notwendigen Abstand eingehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

c) Bei diesem Ergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs 9 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

 

d) § 38 VwGVG normiert, dass im Verfahren über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) sinngemäß anzuwenden sind. § 24 VStG wiederum verweist auf § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

 

§ 74 Abs 1 AVG zufolge hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein nach Beendigung eines Verfahrens zuzusprechender Kostenersatz für die Beiziehung eines Rechtsanwalts in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem keine Anwaltspflicht besteht, ist auch in der StVO 1960 nicht vorgesehen.

 

Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der (gesamten) Kosten aufzuerlegen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer