LVwG-600158/18/Bi/HK

Linz, 12.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vom 12. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 27. Jänner 2014, S-8462/ST/13, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ohne Kostenvorschreibung eingestellt.

In den Punkten 1) und 2) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis insofern vollinhaltlich bestätigt, als der Schuldspruch im Punkt 1) zu lauten hat: „ Sie haben am 10.11.2013 um 4.10 Uhr in Steyr, Sstraße 6 (Anhalteort), ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkohol­gehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich beim oben angeführten Lenken des Fahrrades in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand befunden haben…“ und im Punkt 2) eine Übertretung gemäß §§ 60 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 1 Abs.4 Fahrradverordnung vorliegt.  

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG fallen im Punkt 3) eine Kosten für das Beschwerdeverfahren an.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Punkt 1) 320 Euro und im Punkt 2) 20 Euro, das sind jeweils 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2) §§ 60 Abs.3 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 1 Abs.3 Z3 und 4 Fahrradverordnung und 3) §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.600 Euro, 2) 100 Euro und 3) 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen, 2) 48 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskosten­beiträge von 1) 160 Euro, 2) 10 Euro und 3) 5 Euro, zusammen 175 Euro, auferlegt.

Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 10. November 2013 um 4.10 Uhr in Steyr, Sstraße 6 (Anhalteort), 1) ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, 2) das Fahrrad trotz Dunkelheit ohne Beleuchtung gelenkt, obwohl während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten sind. Am angeführten Fahrrad hätten sowohl der Scheinwerfer als auch das Rücklicht gefehlt, und 3) das Fahrrad in Zick-Zack-Linien gelenkt und sei somit nicht so weit rechts fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei. 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 5. Juni 2014 wurde auf ausdrücklichen Antrag eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, des amtlichen Dolmetschers Herr Mag. X, der Behördenvertreterin Frau X sowie des Zeugen GI X (GIP) durchgeführt. GI X (GIR) war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.  

 

3. Der Bf  macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht die Durchführung des Tests an sich abgelehnt, sondern er habe die Durchführung jedweder Tätigkeit abgelehnt, da er nicht nachvollziehen habe können, warum er überhaupt gestoppt worden sei. Die Polizeibeamten seien leider nicht in der Lage gewesen, ihm auf Englisch zu erläutern, warum er angehalten worden sei und was sie von ihm verlangt hätten. Deutsch sei nicht seine Muttersprache und er beginne erst Deutsch zu lernen. Er habe die Polizisten nicht verstehen und nicht nachvoll­ziehen können, wozu sie ihn aufgefordert hätten. Er meine (durch die Gesetzes­lage gedeckt), dass eine Person das Recht habe, zu erfahren, womit er beschuldigt werde. Die Feststellungen, er sei über die Folgen einer Verweigerung belehrt bzw von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden, träfen nicht zu. Sein Fahrrad habe ein funktionierendes Vorderlicht gehabt und einen rückwärtigen Reflektor. Das Rücklicht sei ihm kurz zuvor gestohlen worden und er habe ihn noch nicht ersetzt gehabt. Die angeblichen Zick-Zack-Linien seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sich ihm der Polizeiwagen seitlich genähert habe und die Polizisten versucht hätten, mit ihm eine Konversation zu führen. Vorher sei er auf der korrekten Straßenseite nah am Bürgersteig gefahren. Der Polizeiwagen habe sich seitlich neben ihm her bewegt und er habe versucht zu verstehen, was die Polizei von ihm wollte. Es sei schwierig, mit jemandem eine Unterhaltung zu führen, der langsam neben ihm herfahre, während er mit dem Fahrrad fahre. Er sei weder unter Alkoholeinfluss gestanden noch habe er die Polizei von der Arbeit abhalten wollen. Er sei nur nicht in der Lage gewesen zu verstehen, was die Polizisten gefragt hätten, und er sei auch nicht bereit gewesen etwas zu unternehmen, ohne dass ihm jemand erkläre, was er falsch gemacht habe. Er ersuche um einen Termin in Anwesenheit eines Dolmetschers.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere die Anzeige, das Foto vom Fahrrad und ein Lichtbild der Örtlichkeit, sowie Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Anzeiger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

GIP und GIR fiel der Bf am 10. November 2013 um ca 3.00 Uhr früh im Stadtgebiet Steyr in der X als Lenker eines Fahrrades auf, weil er zum einen eine oder zwei weitere Personen auf dem nur für eine Person gebauten Fahrrad beförderte und offenbar Alkohol getrunken hatte (stark veränderte Sprache, unsichere Fahrweise, starkes Schwanken, gerötete Augen). Er wurde von den Beamten zweimal ermahnt, das Lenken zu unterlassen. Um etwa 4.00 Uhr beobachteten die Beamten in der Ststraße ein unbeleuchtetes offensichtlich in Schlangenlinien gelenktes Fahrrad, das sie als das von der X wiedererkannten. Das Polizeifahrzeug schloss auf das vom Bf gelenkte Fahrrad auf und GIR sprach unter Hinaushalten der Anhaltekelle (auf der das Wort „STOP“ zu sehen ist) den Bf durch das offene Seitenfester an und forderte ihn zum Stehenbleiben auf. Der Bf fuhr weiter auf der unbenannten Verbindungsstraße, eine mit Poller abgesicherte Asphaltstraße mit der Breite eines Fahrzeuges, zur Sstraße; das Polizeifahrzeug fuhr neben ihm her. Laut GIP, dem Lenker des nach außen als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges, schaltete er daraufhin Blaulicht ein, worauf der Bf beim Haus Sstraße 6 anhielt. Laut Bf hielt das Polizeifahrzeug vor ihm an und er blieb stehen.

Laut GIP wurde der Bf von GIR aufgrund seines Zustandes aufgefordert, zum Alkotest mitzukommen, worauf er aber nicht reagierte. GIP betonte ebenso wie die Behördenvertreterin in der Verhandlung, dass GIR gut Englisch spricht, der Bf behauptete, beide hätten die ganze Zeit gleichzeitig auf ihn eingeredet und keiner der beiden sei in der Lage gewesen, mit ihm Englisch zu sprechen, sodass er nicht erkannt habe, was die Beamten von ihm wollten. Er habe erfolglos einen Dolmetscher verlangt. GIP bestätigte, dass vom Bf ein Ausweis verlangt wurde, da seine Identität gänzlich unbekannt war. Dabei wurden die Worte „passport“ sowie „identity card“ gebraucht – der Bf reagierte auch darauf nicht. Daraufhin wurde das Fahrrad – wie auch auf dem Foto ersichtlich – an einem Lichtmasten versperrt abgestellt und der Bf zum Rücksitz des Polizeifahrzeuges und in die VI Tomitzstraße, das nächstgelegene Wachzimmer, gebracht. Bis dahin dauerte die Amtshandlung 5 bis 7 Minuten.

Im Wachzimmer wurde der Bf neuerlich zum Alkotest aufgefordert – GIP erklärte, er habe dem Bf sogar ein Vortestgerät hingehalten, um die Absicht demonstrieren, mit ihm eine Atemluftalkoholuntersuchung durchzuführen. Der Bf habe darauf wieder nicht reagiert. Schließlich habe er auf die Aufforderung, sich auszuweisen, seine E-Card und eine Oyster Card, einen Lichtbildausweis mit seinem Namen, vorgewiesen. Der Bf behauptete in der Verhandlung, er habe den Beamten seinen englischen Führerschein gezeigt, dem sein Name entnommen und der ihm zurückgegeben worden sei – GIP verneinte das. Schließlich wurde anhand des Namens in Erfahrung gebracht, dass der Bf mit der Adresse Xstraße 6 in Steyr gemeldet war.

Der Bf behauptete in der Verhandlung, er habe die ständig zu zweit auf ihn einredenden Beamten überhaupt nicht verstanden, auch das Wort „Alkohol“ nicht. Er habe mangels Dolmetscher nicht erkennen können, was sie von ihm wollten und habe sich geweigert, in irgendeiner Weise tätig zu werden. Schließlich habe er sich aus Frustration dazu hinreißen lassen, die Beamten auf Englisch zu beschimpfen und neben ihnen auf den Boden zu spucken. In der Verhandlung erklärte er, er habe das nicht persönlich auf die Beamten bezogen, sondern das sei als „frustrationsbedingte allgemeine Unmutsäußerung“ zu verstehen gewesen.

Laut GIP wurde das Verhalten des Bf, der in keiner Weise Anstalten zur Kooperation gemacht habe, nach insgesamt dreimaliger Aufforderung zum Alkomattest durch GIR in englischer Sprache schließlich als Verweigerung des Alkotest gewertet und ihm die Anzeige angekündigt.

Das Fahrrad wurde in versperrtem Zustand fotografiert und am Gehsteig zurück­gelassen. Laut GIP befand sich weder vorne ein Scheinwerfer darauf – ihnen war das unbeleuchtete Fahrrad auf der Ststraße fahrend aufgefallen – noch war ein Rücklicht vorhanden. Der Bf behauptet, er habe vorne ein Batterielicht gehabt, das geblinkt habe; das Rücklicht habe gefehlt.

Der Bf bestritt, in Schlangenlinien gefahren zu sein, er habe vielmehr einen Abstand von ca 1/2 m zum Randstein des Gehsteiges eingehalten und sei nicht über Kanalgitter gefahren. Möglicherweise habe er eine ungenaue Fahrweise gezeigt, als ihn die Beamten vom neben ihm her fahrenden Fahrzeug aus angesprochen hätten, weil er sich darauf konzentriert habe, diese zu verstehen, und sich nicht ausreichend auf seine Fahrweise konzentriert habe.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Darstellung des Bf, die Beamten hätten weder Englisch gesprochen noch seien sie in der Lage gewesen, ihm zur Kenntnis zu bringen, was sie von ihm wollten, aus dem in der Verhandlung ausgiebig erörterten Zusammenhang unglaubwürdig. Auch wenn der Bf nach eigenen Angaben in England noch nie einen Alkotest gemacht hat, musste für ihn schon aus dem Wort „STOPP“ auf der Anhaltekelle erkennbar sein, dass ihn die Polizei anzuhalten beabsichtigt, und dem Folge leisten. Ein mit zwei Polizeibeamten besetztes Streifenfahrzeug ist zweifelsohne eindeutig als Polizeifahrzeug zu erkennen, wobei auch zu bedenken ist, dass die beiden Beamten dem Bf bereits von der zweimaligen Beanstandung in der X ca 1 Stunde vorher bekannt waren. Erst das Einschalten des Blaulichts bewegte ihn schließlich dazu, stehenzubleiben. Seine von ihm selbst zugestandene völlige Ignoranz jedweder Aufforderungen – nämlich sich durch einen Pass oder eine Identitätskarte auszuweisen und einen Alkotest durchzuführen – ist aus logischen Überlegungen unverständlich und sicher nicht einfach mit „Frustration“ erklärbar. Selbst wenn keiner der Beamten auch nur einigermaßen der englischen Sprache mächtig gewesen wäre – was bei GIR sicher nicht der Fall war – sind die Worte „Alkohol“ und „Test“ dem englischen „alcohol“ und „test“ – ebenso wie die Worte „Pass“ und „Identitätskarte“ dem englischen „passport“ und „identity card“ – sehr ähnlich und daher auch aus einem Gespräch herausfilterbar. Der Bf hat offensichtlich bei seiner Schilderung, beide Beamte hätten in deutscher Sprache ständig gleichzeitig auf ihn eingeredet und dem Wortschwall habe er nichts ihm Verständliches entnehmen können, nicht nur heillos übertrieben sondern im Hinblick auf die Sprachkenntnisse von GIR auch gelogen. Er hat aber auch in der Verhandlung eine Zeugeneinvernahme von GIR (aus welchen Überlegungen immer) nicht verlangt – der Zeuge war wegen eines längeren Auslands­aufenthalts entschuldigt. 

 

Den Ausführungen von GIP ist hingegen insofern Glaubwürdigkeit beizumessen, als die genauere Kontrolle eines etwas unsicher fahrenden Lenkers eines unbeleuchteten Fahrrades auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr um 4.00 Uhr früh nichts Ungewöhnliches darstellt. Dass auf eine angemessene Art die Identität des Fahrradlenkers festzustellen ist, nämlich durch Verlangen eines Ausweises, ist ebenso wenig ungewöhnlich. Da bereits vorher zwischen den Beamten und dem Bf Kontakt bestanden hat, wobei es um das Lenken des Fahrrades mit zum einen mehr als einer Person am Fahrrad und zum anderen nach Alkoholkonsum des Bf ging, war vonseiten des Bf zweifelsohne eine entsprechende „Mitarbeit“ zu erwarten. Dabei ist seinen Ausführungen, er spreche als Englisch-Lehrer in zwei Schulen ständig Englisch und habe ab seiner Ankunft in Österreich im Herbst 2012 bis zum Vorfallstag – also immerhin etwa ein Jahr – auch nicht genügend Zeit gehabt für den Besuch umfangreicher Deutsch­kurse, nichts entgegenzuhalten, aber dass sein Auf-den-Boden-Spucken und Beschimpfen der Beamten seiner Situation nicht dienlich war, musste für ihn einsehbar sein. Er hat auch in keiner Weise versucht, zumindest guten Willen zu zeigen, in dem er zB ersucht hätte, einen vermittelnden Freund anzurufen. Sein gesamtes Verhalten war, wie er selbst in der Verhandlung zugestanden hat, auf Verweigerung jeglicher Mitarbeit gerichtet – darunter fiel aber auch die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung, die damit nicht mit sprachlichen Argumenten allein zu begründen ist. Dass die von ihm verwendeten – sehr deftigen – Schimpfwörter von den Beamten persönlich genommen wurden, was die Amtshandlung für den Bf nicht gerade erleichterte, darf ihn nicht verwundern.    

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

 

Der Bf lenkte ein Fahrrad – zweifelsohne ein Fahrzeug – auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, wobei aufgrund seiner Verhaltens, nämlich der unsicheren Fahrweise, und der an ihm von den im Hinblick auf § 5 StVO geschulten und behördlich ermächtigten Beamten wahrgenommenen Symptome (veränderte Sprechweise, rote Augen, starkes Schwanken) die Vermutung einer Beein­trächtigung durch Alkohol nachvollziehbar ist. Dass GIR den Bf mehrmals auf der Straße und im nächstgelegenen Wachzimmer zur Durchführung einer Atem­alkoholunter­suchung aufforderte, besteht kein Zweifel, ebenso wenig daran, dass der Bf darauf nicht reagierte bzw eine solche stur ignorierte, obwohl ihm die Absicht der Beamten einwandfrei erkennbar sein musste. Polizeibeamte sind nicht verpflichtet, von sich aus – und schon gar nicht auf den Boden spuckende bzw sie beschimpfende – Lenker rechtlich über die Folgen einer Verweigerung aufzuklären (vgl VwGH 15.6.1994, 92/03/0144; 19.7.2013, 2011/02/0060; ua).

Das Verhalten des Bf, der jedwede Aufforderung der Beamten mit der nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens unglaubwürdigen Argumentation, keiner der Beamten habe Englisch gesprochen und er habe mangels aus­reichender Deutsch­kenntnisse nicht verstanden, was von ihm verlangt worden sei, ignorierte und die Beamten auf das Gröblichste beschimpfte und auf den Boden spuckte, ist zweifellos als Verweigerung der Atemluft­alkoholuntersuchung zu werten. Die in der Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Bf, zur Amtshandlung hätte jedenfalls ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, rechtfertigt keineswegs die von ihm in der Verhandlung zugestandene pauschale Ignoranz.

Dabei wurde im Beweisverfahren auch deutlich, dass kein Vortest gemeint war, sondern ein Alkomattest und dass dem Bf das Vortestgerät lediglich zur Erklärung gezeigt wurde – diesbezüglich hat der Bf keinerlei Zweifel geltend gemacht.  

 

Der Tatvorwurf laut Straferkenntnis beinhaltet außer der Anlastung der Verweigerung des Alkomattests trotz Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrrades ein Lenken „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ – genau dieser Zustand sollte durch die Atemluftalkohol­untersuchung erst festgestellt werden, weshalb der Schuldspruch zur Klarstellung neu zu formulieren war.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Bf den nunmehr eingeschränkt zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Begründung des Straferkenntnisses ist dazu zu entnehmen, dass von der belangten Behörde keine mildernden oder erschwerenden Umstände zugrunde­gelegt wurden, wobei der Bf vor dieser keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Er weist eine nicht einschlägige Vormerkung vom 20.2.2013 auf, wobei sein Einkommen als Lehrer an mehrere Dienststellen bei mangelnden Sorgepflichten zu berücksichtigen ist.

Die verhängte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar, wobei die Voraussetzungen für deren Unterschreitung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen, weil kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen zu erblicken ist.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 60 Abs.3 StVO 1960 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

Gemäß § 1 Abs.4 Fahrradverordnung müssen Fahrräder mit einem hell­leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

 

Dass das von ihm gelenkte Fahrrad bei der Anhaltung kein Rücklicht aufwies, hat nicht einmal der Bf bestritten. Beurteilen zu können, ob vorne an der Lenkstange des Fahrrades ein Scheinwerfer im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs.4 Fahrradverordnung vorhanden war, muss einem Polizeibeamten zugemutet werden – der Bf hat in der Verhandlung erklärt, sein (angeblich vorhandener) Batterie-Scheinwerfer habe geblinkt, dh damit hätte er zweifelsohne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen, auch wenn er das Rad tatsächlich so gekauft hat. 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes ist – auch bei schlechter Erkennbarkeit auf dem Foto – aufgrund der glaubhaften Aussagen von GIP davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro, bei Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe reicht.   

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG angemessen, die Voraussetzung des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegt nicht vor.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Die dem Bf vorgeworfene Fahrweise in Form von Schlangenlinien bzw „Zick-Zack-Linien“ ist zwar schon aus dem Beobachtungen von GIP nachvollziehbar, allerdinge ist mangels Feststellung eines tatsächlichen Zustandes des Bf nicht eindeutig geklärt, ob ihm seine Fahrweise vorgeworfen werden kann oder ob er aufgrund einer tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung und der damit verbundenen körperlichen Ausfallserscheinungen nicht mehr in der Lage war, eine einiger­maßen gleichmäßige Fahrlinie zu halten. Aus dieser Überlegung war im Zweifel zu seinen Gunsten spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge im Punkt 3).

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger