LVwG-600301/4/Br/Bb/CG

Linz, 08.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Hermann Bleier über die Beschwerde des W A, geb. 1987, 4020 Linz, vertreten durch X, X Mag. X, Xstraße 4, 4020 Linz, vom 10. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. März 2014, GZ VerkR96-3170-2012/Wi, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat W A (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 3. März 2014, GZ VerkR96-3170-2012/Wi, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25. März 2014 – erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 10. April 2014.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 28. April 2014, GZ VerkR96-3170-2002/wl, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 7. Mai 2014 – welches am 7. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt ist - die Beschwerde vom 10. April 2014 zurückgezogen.

 

Mit Einlangen dieses Schreibens beim Landesverwaltungsgericht ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen (VwGH 13. August 2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur).

 

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher die Beschwerde gemäß  § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren durch Beschluss, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r