LVwG-600343/5/Br/BD/MSt

Linz, 17.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des X, geb. x, X, vertreten durch RAe X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 9.4.2014, GZ: VerkR96-33473-2012, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben, das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer jeweils wegen der Übertretung nach § 7 VStG iVm § 104 Abs.2 lit.f KFG und dem angeführten Bescheid zwei Geldstrafen in Höhe von je 90 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden  verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 21.06.2012, 20:57 Uhr, im Gemeindegebiet von Allhaming, auf der A1, bei km 182.500 in Fahrtrichtung Salzburg

1) als Begleiter für den angeführten Transport – Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X, X, und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung dadurch geleistet, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die im Bewilligungsbescheid des Landes Oö. vom 19.06.2012, GZ.: SOTRA-Nr.: 1215083 gemäß § 104 Abs.2 lit.f KFG vorgeschriebenen Auflagen vom Lenker nicht eingehalten wurden, obwohl ihm der Bescheidinhalt bekannt gewesen sei, weil betreffend den zum angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort von B A gelenkten Sattelzugfahrzeug mit Anhänger [X] festgestellt wurde, dass Auflagen nicht erfüllt wurden, weil die erlaubte Breite von 4,50 m um 7 cm überschritten wurde.

2) er zur genannten Zeit und Örtlichkeit als Begleiter für den angeführten Transport, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung dadurch geleistet habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass Auflagen, welche im Bewilligungsbescheid Land vom 19.06.2012, GZ.: SOTRA-Nr.: 1215083 gemäß §104 Abs.2 lit.f KFG vorgeschrieben waren, vom Lenker eingehalten wurden, obwohl ihm der Bescheidinhalt bekannt war, indem das oben bezeichnete und von B A gelenkte Fahrzeug, die erforderliche Begleitung der Stufe 3 nicht eingehalten worden sei (tatsächliche Breite 4,57m).

 

 

 

 

I.1. Die Behörde führte in ihrer Begründung die Tatschuld betreffend im Wesentlichen aus, dass unter Beihilfe die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen sei, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden müssten; die Tätigkeit des Gehilfen bestehe somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden könne (Hinweis VwGH 25.11.1986, 86/04/0093, 15.09.1992, 91/04/0033).

 

Beitragstäter sei, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert (VwGH 26.01.1995, 94/16/0226).

Für den Tatbestand der Beihilfe genügte Vorsatz in der Form des dolus eventualis (Hinweis auf VwGH 19. April 1989, 88/02/0166, 0205); dies gelte ebenso für die von § 7 VStG gleichfalls umfasste Anstiftung (VwGH 10.09.2004, 2004/02/0193).

Im Fall des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) bezweckte der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er würde seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussehen, hielte ihn aber für möglich und fände sich mit ihm ab (erl. Bern, zu § 7 VStG, Hauer/Leukauf).

Gemäß § 104 Abs.2 lit.f KFG dürfen Anhänger mit Kraftwagen nur gezogen werden, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.9 vierter Satz (Anm.: richtig: zweiter Satz) erteilte Auflagen erfüllt werden.

Da im Bescheid vom 19.06.2012 eine gesamte Breite einschließlich Ladung von 4,50 m vorgeschrieben gewesen sei und die Gesamtabmessungen bei der Anhaltung aber 4,57 m betragen haben, sei die Auflage nicht erfüllt worden.

Die Behörde erachtete es daher zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall vorsätzlich Beihilfe zur Verwaltungsübertretung des Lenkers geleistet habe.

Bei der Strafzumessung ging die Behörde von einem geschätzten Einkommen von 1.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Unter Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG wurde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Diese Geldstrafen sind der Behörde als tat- und schuldangemessen und geeignet erschienen, den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

 

 

II. In der fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkennt­nis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 09.04.2014, zugestellt am 15.04.2014, sohin innerhalb offener Frist nachstehende

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht für Oberösterreich und flehtet das Straferkenntnis vom 09.04.2014, Zahl VerkR96-33473-2012 der Bezirkshauptmannschaft Linz Land an und führt dazu aus wie folgt:

 

I. Zum Sachverhalt:

 

Da der Sachverhalt, wonach der transportierte Stapler eine Breite von 4,57 Meter aufgewiesen hat unstrittig ist, darf die bereits in der Stellungnahme vom 03.01.2013 abgegebene Sachverhaltsschilderung nochmals wie folgt angeführt werden:

 

„Der Beschuldigte hat bereits mehrfach im Auftrage der Fa, G F Begleitungen für Schwertransporte durchgeführt. Diese Transporte erfolgten jeweils ohne irgendwelche Komplikationen und entsprechend den jeweils vorliegen­den Genehmigungsbescheiden.

 

Der Beschuldigte erhielt von seinem Auftraggeber im gegenständlichen Fall den Auf­trag die Begleitung eines Schwertransportes betreffend eines Staplers. Dem Be­schuldigten wurde dabei von seinem Auftraggeber der Bewilligungsbescheid, sowie das Datenblatt, welches dieser Stellungnahme beigelegt wird, übergeben.

 

Aus diesem Datenblatt ergibt sich eine Höhe von 4,40 m bzw. eine Breite des Stap­lers von 4,50 m.

 

Da die Höhe des Transportes immer unter anderem abhängig ist von der Stellung des hydraulischen Fahrwerks des Transportfahrzeuges, hat der Beschuldigte die Höhe nachgemessen und festgestellt, dass diese nicht mehr als 4,40 in beträgt. In weiterer Folge hat der Beschuldigte die, auch auf den Lichtbildern ersichtlichen Abschrankungen, die eine Länge von 4,50 m aufweisen, angebracht und durch eine rein optische Vermessung festgestellt, dass der transportierte Stapler nicht über die­se 4,50 m breite Absicherung, welche mit rot/weiß markierten Backen begrenzt ist, hinausragt. Aufgrund dieser Vermessung hat der Beschuldigte die Begleitung des Fahrzeuges aufgenommen, im guten Glauben, dass - wie sich aus dem Datenblatt und seiner Vermessung ergeben hat - das Fahrzeug eine Breite von 4,50 m nicht überschreitet und sohin der Bewilligung entspricht.

 

Anlässlich der Anhaltung wurde durch die erhebenden Polizeibeamten – zuge-gebenermaßen - eine Breite des Fahrzeuges von 4,57 m festgestellt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug auf jeder Seite ca. 3,5 cm über die vom Beschuldigten angebrachte Abschrankung hinausgeragt ist. Dabei ist festzuhalten, dass das Fahrzeug eine Länge von nahezu 7 m aufweist. Die Überschreitung betrifft den Bereich der Vorder­reifen des Staplers. Berücksichtigt man die Länge des Staplers von 7 m bzw. eine Überschreitung von 3,5 cm pro Seite, so ergibt sich eine Winkelabweichung von le­diglich 0,28°, welche mit freiem Auge nicht feststellbar ist

 

Der Beschuldigte durfte daher aufgrund des übergebenen Datenblattes sowie seiner optischen Vermessung davon ausgehen, dass die behördliche Bewilligung eingehal­ten worden ist.

 

Der Beschuldigte hat nunmehr auch vom Hersteller des Staplers, der Firma K, ein Datenblatt eingeholt, welches für den gegenständlichen Stapler ebenfalls eine Breite von 4,5 m ausweist

 

Es ist daher unerklärlich, warum der gegenständliche Stapler entgegen den techni­schen Daten eine Breite von 4,57 m aufgewiesen hat. Möglich ist dies allenfalls dann, wenn z.B. ein zu geringer Luftdruck in den Reifen gegeben war, sodass durch das Gewicht des Staplers die Reifen in die Breite gedrückt wurden."

 

 

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte weder der Transporteur noch der Frachtfüh­rer war, sondern lediglich die Begleitung des Sondertransportes durchgeführt hat, sodass eine Bestrafung als unmittelbarer Täter nicht in Frage kommt, sondern ledig­lich zu prüfen ist, ob § 7 VStG zur Anwendung kommt. Da eine Bestrafung gemäß § 7 VStG nur bei vorsätzlicher Begehung möglich ist, ist sohin zu prüfen, welche Schuld­form dem Beschuldigten anzulasten ist.

 

II. Zu den rechtlichen Voraussetzungen:

 

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt herbeiführen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 5 Abs. 1 StGB).

 

Das Wesen des Vorsatzes besteht sohin im Wissen und Wollen der zum gesetzli­chen Tatbild gehörenden objektiven Merkmale (Fabrizy, StGB 11. Auflage § 5 StGB RZ1).

 

Bei Vorsatz ist zwischen Absicht, Wissentlichkeit und bedingtem Vorsatz zu unter­scheiden. Absichtlichkeit liegt dann vor, wenn der Täter den Zweck verfolgt, das tat­bildmäßige Unrecht zu verwirklichen. Wissentlichkeit ist dann gegeben, wenn der Täter mit Gewissheit mit dem Eintreten des sanktionierten Erfolges rechnet. Als dritte Form des Vorsatzes kommt der „bedingte Vorsatz" in Frage. Hiebei strebt der Täter zwar die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhalts nicht an, hält ihn aber für möglich. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, das heißt das Risiko so hoch einschätzt, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als naheliegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteili­gen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist (RZ 1978/47).

 

Vom bedingten Vorsatz ist die nicht von § 7 VStG umfasste bewusste Fahrlässigkeit. Bewusst fahrlässig handelt der Täter im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen da­rauf, den Erfolg nicht herbeizuführen (EvBI. 1975/282).

Wie bereits vorgebracht, hat der Beschuldigte bereits mehrfach für die Firma G F Begleitungen für Schwertransporte durchgeführt, ohne dass es dies­bezüglich zu Problemen gekommen ist.

 

Der Beschuldigte hat auch die vorgeschriebene Höhe geprüft und die erforderliche Abschrankung mit einer Länge von 4,5 Meter angebracht.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass ihm Datenblätter übergeben wurden, durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass der zu transportierende Stapler tatsächlich nur eine Breite von 4,5 Meter aufweist. Es ist dem Beschuldigten lediglich vorzuwerfen nicht auch noch die Heckseite des Fahrzeuges vermessen zu haben.

 

Der Beschuldigte hat sich keinesfalls damit abgefunden, den sanktionierten Erfolg, nämlich die Überschreitung der Breite herbeizuführen. Dem Beschuldigten kann le­diglich eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dahingehend, dass er nicht das ge­samte Fahrzeug vermessen hat.

 

Hiezu ist noch ergänzend auszuführen, dass es sich bei dem transportierten Gut um ein Fahrzeug mit festgelegtem Ausmaß gehandelt hat. Zu unterscheiden wäre ein Transport z.B. von Holzstämmen, die immer wieder eine andere Länge aufweisen. Das zu transportierende technische Gerät ist schon auf Grund seiner maschinellen Herstellung normiert, sodass der Beschuldigte von der in den Datenblättern angege­benen Breite von 4,5 Meter ausgehen durfte. Das Gerät selbst weist auch die ange­führte Breite aus. Lediglich durch möglicherweise zu gering eingestellten Luftdruck (wofür der Beschuldigte keinesfalls verantwortlich ist) kam es zu einer Verbreiterung der Aufstandsfläche der Reifen und dadurch zu einer Überschreitung der maximalen zulässigen Breite.

 

Es liegt jedoch keinesfalls ein Vorsatz vor und kann dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit, die nicht strafbar ist, vorgeworfen werden.

 

 

 

Zum Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde zwar Judikate zur Frage der Definition des Vorsatzes anführt, jedoch nicht begründet, warum sie im gegeben Fall einen Vorsatz, sei es auch nur bedingten Vorsatz als gegeben ansieht.

 

Ein Straferkenntnis hat wie jedes andere behördliche Erkenntnis auch alle Sachverhaltselemente aufzuführen und auf Grund dieser Sachverhaltselemente dar­zulegen, warum die Strafbarkeit gegeben ist. Die Behörde hat es unterlassen, anzu­führen, warum auf Grund des gegebenen Sachverhaltes die Schuldform des Vorsat­zes vorliegen soll. Das angefochtene Straferkenntnis unterliegt sohin auch der Nich­tigkeit, da eine Überprüfbarkeit nicht gegeben ist. Im Übrigen darf auch darauf ver­wiesen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren mehr als eineinhalb Jahren an­gedauert hat, obwohl der Sachverhalt unstrittig ist und von Seiten der Behörde keine wie immer gearteten Erhebungen durchzuführen waren.

 

Aus obigem ergibt sich sohin, dass dem Beschuldigten maximal Fahrlässigkeit vor­zuwerfen ist und daher eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.

Der Beschuldigte stellt sohin folgende

 

Anträge:

 

Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde des Beschuldigten Folge ge­ben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 09.04.2014, VerkR96-33473-2012 aufheben und das anhängige Verwaltungsstraf­verfahren einstellen.“

 

III: Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 15.5.2014 mit dem Hinweis auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und bemerkt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wurde.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war vor dem Landesverwaltungsgericht antragsgemäß durchzuführen (§ 44 Abs.1 VwGVG).  

Dieses hat Beweis erhoben durch Einvernahme des in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich zur Verhandlung erschienen Beschwerdeführers. Die Behörde blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung fern.

Ergänzend wurde ein Lichtbild über die Beschaffenheit des transportierten Laders vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

IV. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 4.7.2012 wurde am 20.6.2012 im Zuge der Fahrzeugkontrolle um 20:57 Uhr festgestellt, dass es sich mit dem unter Begleitung des Beschwerdeführers geführten überbreiten Transport dessen Gesamtbreite 4,57 m betragen hat und demnach die bewilligte Breite um 7 cm über das zulässige Ausmaß überschritten worden ist.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Anzeigeleger an, dass er sich auf die Angaben (gemeint betreffend die Fahrzeugbreite) der Erzeugerfirma des transportierten Staplers verlassen habe. Laut der dem Verfahrensakt auf Seite 6 angeschlossenen EG-Übereinstimmungserklärung der Firma K ist die Breite des Fahrzeuges mit 4500 mm angegeben.

Der Beschwerdeführer erklärte den Umstand der entstandenen Überbreite dahingehend, dass der Stapler auf dessen Rahmen mit „freischwebenden Rädern“ auf dem Tieflader verladen wurde und es dadurch geschehen konnte, dass die Räder an der Unterseite geringfügig nach außen zu hängen kamen.

Da letztlich der Beschwerdeführer sich auf die grundsätzlich nicht zu bezweifelnden Angaben der Fahrzeugbeschreibung verlassen durfte, kann wider ihn jedenfalls nicht der Vorwurf erhoben werden, er hätte vorsätzlich Beihilfe zu den hier angelasteten Verwaltungsübertretungen geleistet.

Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen in jeder Richtung hin glaubwürdigen Eindruck. Seine Verantwortung unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Dokumente über die Beschreibung des Transportgutes sind schlüssig nachvollziehbar. Objektiv betrachtet konnte daher für den Beschwerdeführer kein Zweifel an der Breite des Fahrzeuges bestehen und es trifft ihn jedenfalls kein Vorwurf einer vorsätzlichen Förderung einer Verwaltungsübertretung, wenn er die Breite des transportierten Staplers nicht zusätzlich auch noch nachgemessen hat. Selbst der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit wäre kaum zu halten, weil es bei lebensnaher Betrachtung eine realistische Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab übersteigen würde,  offiziellen Angaben über eine Fahrzeugbreiten generell als zweifelhaft in Frage zu stellen. Kein Fahrzeuglenker wird etwa Grund haben an den im Typenschein seines Fahrzeuges angegebenen Daten zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist seit achtzehn Jahren in der Transportbranche tätig und davon neun Jahre als Transportbegleiter. Es wird ihm daher grundsätzlich nicht zugesonnen, dass er geneigt gewesen wäre, die zulässige Breite des in seiner Transportobhut stehenden Schwertransportes vorsätzlich zu überschreiten. Folgelogisch fällt demnach auch der zweite Spruchpunkt.

 

 

 

 

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Nach der Definition von "Vorsatz" im § 5 Abs.1 StGB, muss der Täter konkret die Verwirklichung der dem Lenker angelasteten Verstoßes gegen die Auflage ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben (vgl. VwGH 17.6.1980, 0237/80). Der Vorsatz (§ 5 Abs.1 StGB) muss sich jedoch nicht auf die Tatbestandsmerkmale als abstrakte Begriffe, sondern auf die konkreten Lebensumstände beziehen, die diesen Begriffen zuzuordnen sind (OGH v. 9.11.1993, 11Os134/93; 11Os5/96).

Weder aus der Anzeige noch aus dem Verfahren vor der Behörde kann ein beweissicherer Rückschluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit den die Firmenangaben übersteigenden Abmessungen abgefunden hätte.

Dem Beschwerdeführer war demnach in seiner Verantwortung zu folgen gewesen, deren zur Folge er sich auf die Herstellerangaben verlassend von der dort angegebenen Fahrzeugbreite ausgegangen ist und das als Sondertransport begleitete Fahrzeug (Stapler) nicht auch noch vermessen hat, wodurch er sich mit den nicht mit den Herstellerangaben, allenfalls durch nicht vorhersehbare technische Umstände, im Grunde geringfügig nach oben abweichenden Transportbreite abgefunden hätte. Dem Beschuldigten könnte allenfalls  nur Fahrlässigkeit dahingehend vorgeworfen werden nicht den ge­samten Sondertransport auch noch vermessen zu haben, wobei dies  wohl in diesem Fall die Anforderung an einen lebensnah zu beurteilenden Sorgfaltsmaßstab überstiegen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich den Standpunkt (s. Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), dass dieser Maßstab ein objektiv-normativer zu sein hat. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters (hier des Beschwerdeführers als Transportbegleiter) versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt ein Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, welche die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (vgl. VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist hier mangels eines Schuldbeweises das Straferkenntnis zu beheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r