LVwG-700013/17/Fi/MH

Linz, 05.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Johannes Fischer über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn MM, geb. X, vertreten durch RA TK, vom 12. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Oktober 2013, GZ Sich96-50-2013, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. a) Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 2013, GZ Sich96-50-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung des § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist am 12.11.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 14. November 2014, GZ Sich96-50-2013 ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ab 1. Jänner 2014 ergibt sich aus Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aufgrund der Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für 10. Juni 2014 anberaumt und dazu den Bf und die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Parteien und Frau JP, Herrn CH, PI X, und Herrn GW, PI X, als Zeugen geladen.

 

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 hat der Bf seine Beschwerde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.

 

 

 

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Johannes F i s c h e r