LVwG-850086/2/Re/FE/SH

Linz, 28.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Frau x als Stiftungskuratorin und Stifterin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 8. Mai 2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 2013, GZ: WI-2012-106136/11-Ng, betreffend eine Stiftungssatzung,

zu Recht    e r k a n n t :

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und
der Bescheid
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

22. April 2013, GZ: WI-2012-106136/11-Ng, bestätigt.

 

II.          Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof im Grunde des Art. 133 Abs. 4    B-VG
unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom
22. April 2013, WI-2012-106136/11-Ng, dem Antrag auf Genehmigung einer Stiftungssatzung, gestellt vom der Stiftungskuratorin der "x", x, Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 9.2.2012 keine Folge gegeben und die Genehmigung nicht erteilt. Begründend wird im Grunde des      § 10 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) zunächst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2011, Ge(Wi)-830104/2-2011, die Errichtung der gegenständlichen Stiftung für zulässig erklärt worden sei. Mit Eingabe vom
9. Februar 2012 sei von der Stiftung die gegenständliche Stiftungssatzung zur Genehmigung vorgelegt worden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe die Finanzprokuratur Pkt. 4.2. der Satzung bemängelt und eine klarere Formulierung gefordert. Aus der Formulierung gehe nicht hervor, in welcher Höhe das Anfangsvermögen der Stiftung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich vorliege bzw. gewidmet werde. Die Wendung, es werde den Stiftern ermöglicht, sich persönlich um die Angelegenheiten der Geschäftsgebarung der Stiftung durch das Einbringen ihrer persönlichen Mitwirkung anzunehmen, beinhalte Unklarheiten. Verhinderungsgründe blieben unklar. Unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Z 2 BStFG solle das Anfangsvermögen der Stiftung klar sein, im Hinblick auf § 14 leg.cit. auch wegen der Pflichten der Stiftungsbehörde. Auch aus einer Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin gelang es nicht, eine Änderung der begründeten Beurteilung der - Parteistellung genießenden - Finanzprokuratur zu 4.2. der zur Genehmigung vorgelegten Satzung zu erhalten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Anfangsvermögen der Stiftung im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 leg.cit. zu einem konkreten Zeitpunkt feststehen müsse. Über den Antrag wurde daher negativ entschieden und darauf hingewiesen, dass der Stiftungskurator nach rechtskräftiger Versagung einer Genehmigung der Satzung binnen drei Monaten eine geänderte Stiftungssatzung vorzulegen habe.

 

II. Gegen diesen Bescheid hat die Stiftungskuratorin und Stifterin x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Begründend wird darin nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes festgestellt, dass die vorgelegte Satzung entgegen der Rechtsansicht der ersten Instanz die Voraussetzung des
§ 10 Abs. 2 Z 2 BStFG erfülle, da die Satzung sehr wohl Angaben über Errichtung und Stammvermögen enthalte. 4.1. enthalte eindeutig die Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro bzw. je 500.000 Euro von jedem einzelnen der vier genannten Stifter. Um einen nicht konkreten Faktor, nämlich den Willen der Stifter, auszuschließen, enthalte die Satzung ausdrücklich einen Hinweis auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach A und B (dauerhafter Wohnsitzverlegung, zeitlich unbeschränkt nach Österreich). Anfallende operative Ausgaben wurden bis dahin aus dem privaten Vermögen geleistet. Der Bestand und der Betrieb der Stiftung würde daher auch bei Verzögerungen nicht gefährdet. Die materiellen Bestimmungen würden erfüllt.

Die vom Verfassungsgerichtshof der Definition einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zugeordneten Wesensmerkmale, wie die Widmung des Privatvermögens, die Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke und die Dauerhaftigkeit, würden uneingeschränkt erfüllt. Auch die Voraussetzungen der x zur Gemeinnützigkeit würden nach einer entsprechenden Anpassung des Satzungsentwurfes und der Abstimmung mit dem Finanzamt Linz erfüllt und wurde vom Finanzamt als entsprechend bestätigt. Die logische Voraussetzung für die Stifter, den Stiftungszweck umsetzen zu können, sei der rechtmäßige Aufenthalt der Stifter in Österreich. Dies erkläre die Satzungsnorm, womit bestätigt werde, dass die Tätigkeit der Stiftung dann aufgenommen werden könne, sobald es (A) sämtlichen Stiftern möglich sei, sich persönlich um die Angelegenheiten der Geschäftsgebarung der Stiftung zu kümmern und durch ihre unmittelbare persönliche Mitwirkung die Stiftungszwecke zu verfolgen und Stiftungsprojekte zu initiieren, zu betreiben und zu fördern, sowie (B) seitens der österreichischen Behörden sämtliche Vorkehrungen getroffen sowie alle angesuchten Genehmigungen, Bewilligungen notwendiger und nützlicher Entscheidungen betreffend der Stifter erteilt bzw. getroffen worden seien, um ein einwandfreies Funktionieren der Stiftung und die Umsetzung des Stiftungszweckes sicherzustellen. Die Bedenken der x, wonach es keine aufschiebende Bedingung geben solle, deren Eintritt vom Willen der Stifter abhängig sein solle, würde durch Anfügung des letzten Satzes des Punktes 4.2. entsprochen werden. Demnach seien die Voraussetzungen nach (A) und (B) spätestens dann erfüllt, sobald sämtliche Stifter ihren Wohnsitz dauerhaft und zeitlich unbeschränkt nach Österreich verlegen konnten. Demnach seien sämtliche Interessen des Finanzamtes Linz, der Stifter, der x sowie der Stiftungsbehörde erfüllt.

Gleichzeitig werde versucht, die Anforderungen der Stiftungsbehörde erster Instanz zu erfüllen, in dem die Stiftungssatzung noch einmal und mit dem im Pkt. 4.2. der Satzung konkretisierten Text vorgelegt werde.

 

Weiters wird geltend gemacht, dass im gegenständlichen Falle das Amt der
Oö. Landesregierung entschieden habe und nicht der hiefür zuständige Landeshauptmann, weshalb die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde nicht vorliege.

 

III. Vom Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde wurde der Verfahrensakt auf Grund des eingebrachten Rechtsmittels mit Schreiben vom
22. Mai 2013, WI-2012-106136/14, dem Bundesminister für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. Inhaltlich wird im Rahmen dieser Aktenvorlage vom Landeshauptmann darauf hingewiesen und zum Berufungsvorwurf der "Unzuständigkeit der belangten Behörde" angemerkt, dass der angefochtene Bescheid vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassen wurde (siehe     Seite 1 des Bescheides: "Hierüber ergeht vom Landeshauptmann von Oberösterreich nachfolgender Spruch: ...").

 

Der Bundesminister für Inneres hat den Verfahrensakt samt eingebrachter Berufung mit Schriftsatz vom 3. September 2013, BMI-VA1100/0103-III/3/2013, an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Übernahme in den Geschäftsbereich übermittelt, da Verfahren betreffend Stiftungen und Fonds, die für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs-, Kunst-, Stipendien-, Hochschul-, Wissenschafts-, Forschungs-, Gesundheits- oder Umweltschutz-zwecke bestimmt sind, in die Zuständigkeit des mit diesen Verwaltungsaufgaben betrauten Bundesministers fallen, somit offensichtlich in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde der Verfahrensakt mittels Verfügung einer Aktenvorlage vom 2. Jänner 2014 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist beim Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2014 eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Verfahrensakt am 31. März 2014 eingelangt.

 

Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde zu
WI-2012-106136.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

 

 

 

IV. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 BStFG hat der Stiftungskurator binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Stiftungssatzung zu enthalten:

1.   den Namen und den Sitz der Stiftung;

2.   Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

3.   Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

4.   die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

5.   die Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

6.   Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

7.   Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

8.   Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (§ 21 As. 1 und 2).

 

Gemäß § 10 Abs. 4 BStFG bedarf die Stiftungssatzung der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Stiftungserklärung im Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 leg.cit. hat der Stiftungskurator, wenn die Genehmigung versagt wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.

 

Zum Inhalt der Beschwerde ist zunächst zum Vorbringen dahingehend Stellung zu nehmen, der bekämpfte Bescheid wäre von einer unzuständigen Behörde, nämlich vom Amt der Oö. Landesregierung ergangen, obwohl der Landeshauptmann von Oberösterreich hiefür zuständig wäre.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend kommt dem Spruch eines Bescheides Rechtskraft zu.

 

Der im gegenständlichen Verfahren bekämpfte Bescheid enthält einleitend die unmissverständliche Präambel: "Hierüber ergeht vom Landeshauptmann von Oberösterreich nachstehender Spruch:".

Unterfertigt wird der Bescheid nach der Grußformel mit: "Im Auftrag: Mag. x".

 

Dass somit vom Bearbeiter der gegenständliche Bescheid im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als zuständiger Behörde erlassen wurde, steht für das Landesverwaltungsgericht Oö. zweifelsfrei fest.

Der Umstand, dass am Bescheid die Adresse des Amtssitzes und des Amtsapparates der Behörde angeführt ist (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft), kann an der eindeutigen Zuordnung des Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Bescheid erlassendes Organ nichts ändern.

 

Zum Inhalt der zur Genehmigung vorgelegten Satzung spricht sich im durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren die belangte Behörde sowie die Finanzprokuratur letztlich insbesondere gegen die Formulierung in Pkt. 4.2. aus. Diese Norm lautet:

"4.2. Der Stiftungszweck wird infolge der mildtätigen und gemeinnützigen Ausrichtung der Stiftung iSd §§ 34 ff BAO unmittelbar durch die Stifter umgesetzt, und zwar durch Projekte, die die Stifter höchst persönlich planen, organisieren und durchführen im Namen der Stiftung. Die Widmungen zum Stiftungsvermögen werden daher von den Stiftern in einer § 14 BStFG entsprechenden Weise vorgenommen werden, sobald (A) es sämtlichen Stiftern ermöglicht ist, sich persönlich um die Angelegenheiten der Geschäftsgebarung der Stiftung zu kümmern und durch ihre unmittelbare persönliche Mitwirkung die Stiftungszwecke zu verfolgen und Stiftungsprojekte zu initiieren, zu betreiben und zu fördern, und (B) seitens der österreichischen Behörden sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden, sowie alle angesuchten Genehmigungen, Bewilligungen und notwendigen und nützlichen Entscheidungen betreffend der Stiftung und der Stifter erteilt bzw. getroffen wurden, um ein einwandfreies Funktionieren der Stiftung und die Umsetzung des Stiftungszweckes sicherzustellen. Die Voraussetzungen nach (A) und (B) sind spätestens dann erfüllt, sobald sämtliche Stifter ihren Wohnsitz dauerhaft und zeitlich unbeschränkt nach Österreich verlegen konnten."

 

Diese Fassung des Punktes 4.2. der Satzung beinhaltet bereits geringfügige Änderungen durch die Antragstellerin, nachdem die Finanzprokuratur im Ermittlungsverfahren Bedenken gegen die Klarheit der Formulierung dieser Bestimmung mit Eingabe vom 5. März 2012 bemängelt hat. Es sei unklar, welche Verhinderungsgründe vorliegen könnten. Das Anfangsvermögen der Stiftung sollte im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z. 2 und die Pflichten der Stiftungsbehörde gemäß § 14 BStFG allerdings klar sein.

 

Die in der Folge geringfügig geänderte Satzung in Pkt. 4.2. wird jedoch im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren von der Finanzprokuratur mit Eingabe vom 5. November 2012 neuerlich als nicht genehmigungsfähig beurteilt, da diese Formulierung den Schluss nahe legt, dass die Vermögenswidmung, die nur noch als Absicht erklärt wird, unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen soll, deren Eintritt vom Willen der Stifter abhängig ist. Das BStFG sehe jedoch keine bedingten Stiftungserrichtungen vor. Die Finanzprokuratur hegt Bedenken im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des Stifterwillens und das Stammvermögen, dies nach Lektüre von Pkt. 4.2. des Satzungsentwurfes und verweist gleichzeitig auf § 20 BStFG, worin die Möglichkeit der Auflösung von Stiftungen geregelt wird und werden als Gründe für die Auflösung von Stiftungen das nicht mehr vorhandene oder nicht mehr ausreichende Stiftungsvermögen bzw. der nicht mehr gemeinnützige, mildtätige oder in seiner Erfüllung unmöglich gewordene Stiftungszweck angeführt. In solchen Verfahren genießt die Finanzprokuratur ebenfalls Parteistellung.

 

In der Beschwerde wird einerseits die kritisierte Fassung dieses Punktes 4.2. angesprochen, jedoch vermag die Begründung die zweifelhafte Fassung dieses Satzungspunktes nicht zu beseitigen.

Gleichzeitig wird in der Beschwerde in Beilage B eine neue Stiftungssatzung mit geändertem Punkt 4.2. vorgelegt. Diese Vorlegung einer neuen Fassung einer Stiftungssatzung erfordert die Durchführung des im BStFG vorgesehenen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs der dem Verfahren beizuziehenden Verfahrensparteien. Die Vorlage des neuen Satzungstextes hat sohin unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 leg.cit. an die Stiftungsbehörde in erster Instanz zu erfolgen und hat diese das vorgesehene Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Der Antragstellerin ist abschließend anzuraten, allenfalls auch vor Neueinreichung der geänderten Satzung Kontakt mit den Verfahrensparteien aufzunehmen, um in der Folge eine Satzungsversion zur Genehmigung einreichen zu können, welche weitere Unklarheiten im Ermittlungsverfahren hintanhält.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-
ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte: 

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 14.08.2014, Zl.: ra 2014/01/0101-4