LVwG-300013/2/Re/Rd/SH

Linz, 05.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwer­de des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 2013,
Ge96-152-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 50 VwGVG die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt festgesetzt:

 

Faktum   1: 600 Euro EFS 112 Stunden

Faktum   2: 400 Euro EFS   74 Stunden

Faktum   3: 500 Euro EFS   93 Stunden

Faktum   4: 400 Euro EFS   74 Stunden

Faktum   5: 300 Euro EFS   56 Stunden

Faktum   6: 200 Euro EFS   37 Stunden

Faktum   7: 700 Euro EFS 130 Stunden

Faktum   8: 500 Euro EFS   93 Stunden

Faktum   9: 500 Euro EFS   93 Stunden

Faktum 10: 300 Euro EFS   56 Stunden

Faktum 11: 300 Euro EFS   56 Stunden

Faktum 12: 400 Euro EFS   74 Stunden

Faktum 13: 400 Euro EFS   74 Stunden

 

 

II.       Für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Für den Beschuldigten bleibt der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstraf­ver­fahren gemäß § 64 Abs. 1 VStG unberührt.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
15. Oktober 2013, Ge96-153-2012, wurden über Herrn  x, x, vertreten durch Anwälte x, Geldstrafen von 100 Euro, EFS
15 Stunden (Fakten 5, 6, 10, 11), 150 Euro, EFS 23 Stunden (Faktum 13),
160 Euro, EFS 29 Stunden (Fakten 3, 4), 180 Euro, EFS 33 Stunden (Fakten 1, 2, 9), 200 Euro, EFS 37 Stunden (Fakten 7, 8, 12), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 1, 4, 7, 10, 12), § 7 Abs.2 AZG iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 2, 5, 8), § 12 Abs.2 iVm § 28 Abs.2 Z3 AZG (Fakten 3, 6, 9, 11, 13) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Im Zuge einer Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen in der Betriebsstätte der x, konnte vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt werden, dass die x, als Arbeitgeberin

 

1)    den Arbeitnehmer x, am 1.5.2012 14.30 Stunden, am 2.5.2012 12.00 Stunden, am 3.5.2012 12.00 Stunden, am 4.5.2012 13.00 Stunden, am 5.5.2012 12 Stunden, am 6.5.2012 14.00 Stunden, am 7.5.2012 12.30 Stunden, am 10.5.2012 14.00 Stunden, am 11.5.2012 12.30 Stunden, am 12.5.2012 13.00 Stunden, am 13.5.2012 16.00 Stunden, am 16.5.2012 11.30 Stunden, am 17.5.2012 11.30 Stunden, am 18.5.2012 12.00 Stunden, am 19.5.2012 11.30 Stunden, am 22.5.2012 11.00 Stunden, am 26.5.2012 11.00 Stunden, am 28.5.2012 15.30 Stunden, am 30.5.2012 12.00 Stunden, am 1.6.2012 11.00 Stunden, am 3.6.2012 11.30 Stunden, am 6.6.2012 14.30 Stunden, am 8.6.2012 14.00 Stunden, am 9.6.2012 12.00 Stunden, am 10.6.2012 13.00 Stunden, am 11.6.2012 12.00 Stunden, am 14.6.2012 12.00 Stunden, am 16.6.2012 11.30 Stunden, am 26.6.2012 11.00 Stunden und am 30.6.2012 16.00 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

2)    den Arbeitnehmer x

in der Woche vom 1.5.2012 bis 6.5.2012 78.30 Stunden,

in der Woche vom 7.5.2012 bis 13.5.2012 85.00 Stunden,

in der Woche vom 14.5.2012 bis 20.5.2012 64.30 Stunden,

in der Woche vom 21.5.2012 bis 27.5.2012 59.00 Stunden,

in der Woche vom 28.5.2012 bis 3.6.2012 69.00 Stunden und

in der Woche vom 4.6.2012 bis 10.6.2012 71.00 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 55 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

3)    den Arbeitnehmer X

am 1.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 2.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 2.5.2012 bis 23.30 Uhr und am 3.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

am 3.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 4.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 4.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 5.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 5.5.2012 bis 22.30 Uhr und am 6.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 6.5.2012 bis 22.30 Uhr und am 7.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 7.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 8.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 10.5.2012 bis 24.00 Uhr und am 11.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.00 Stunden betrug,

am 11.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 12.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 12.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 13.5.2012 ab 7.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.00 Stunden betrug,

am 13.5.2012 bis 23.30 Uhr und am 14.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

am 16.5.2012 bis 22.30 Uhr und am 17.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 17.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 18.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 18.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 19.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 19.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 20.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 22.5.2012 bis 22.30 Uhr und am 23.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 24.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 25.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 30.5.2012 bis 22.30 Uhr und am 31.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 1.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 2.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 5.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 6.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 6.6.2012 bis 23.00 Uhr und am 7.6.2012 ab 7.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

am 8.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 9.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 9.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 10.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 13.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 14.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 15.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 16.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 19.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 20.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 23.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 24.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 26.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 27.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug, sowie

am 29.6.2012 bis 22.30 Uhr und am 30.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug, obwohl die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

4)    den Arbeitnehmer X am 22.5.2012 11 Stunden, am 23.5.2012 12.30 Stunden, am 24.5.2012 12.30 Stunden, am 25.5.2012 13.30 Stunden, am 26.5.2012 12.30 Stunden, am 3.6.2012 11.00 Stunden, am 6.6.2012 13.00 Stunden, am 7.6.2012 12.00 Stunden, am 12.6.2012 13.00 Stunden, am 21.6.2012 10.30 Stunden, am 22.6.2012 10.30 Stunden, am 27.6.2012 14.00 Stunden, am 28.6.2012 14.30 Stunden, am 29.6.2012 11.00 Stunden und am 30.6.2012 16.00 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat.

 

5)    den Arbeitnehmer X

in der Woche vom 21.5.2012 bis 27.5.2012 72.00 Stunden,

in der Woche vom 25.6.2012 bis 30.6.2012 60.00 Stunden und somit über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 55 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

6)    den Arbeitnehmer X

am 25.5.2012 bis 1.00 Uhr und am 26.5.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 27.6.2012 bis 1.00 Uhr und am 28.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 28.6.2012 bis 1.30 Uhr und am 29.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug, und

am 29.6.2012 bis 2.30 Uhr und am 30.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 08.30 Stunden betrug,

 

7)    den Arbeitnehmer Xam 7.5.2012 13.30 Stunden, am 8.5.2012 12.30 Stunden, am 9.5.2012 13.00 Stunden, am 10.5.2012 16.30 Stunden, am 11.5.2012 17.30 Stunden, am 13.5.2012 14.00 Stunden, am 16.5.2012 17.00 Stunden, am 17.5.2012 15.30 Stunden, am 18.5.2012 13.30 Stunden, am 19.5.2012 17.00 Stunden, am 20.5.2012 11.30 Stunden, am 21.5.2012 16.00 Stunden, am 22.5.2012 11.30 Stunden, am 23.5.2012 16.00 Stunden, am 24.5.2012 15.30 Stunden, am 26.6.2012 16.30 Stunden, am 28.5.2012 15.30 Stunden, am 29.5.2012 10.30 Stunden, am 30.5.2012 14.00 Stunden, am 31.5.2012 15.30 Stunden, am 4.6.2012 11.30 Stunden, am 5.6.2012 15.30 Stunden, am 6.6.2012 18.00 Stunden, am 7.6.2012 13.00 Stunden, am 11.6.2012 13.30 Stunden, am 12.6.2012 16.00 Stunden, am 13.6.2012 12.00 Stunden, am 15.6.2012 14.00 Stunden, am 15.6.2012 14.00 Stunden, am 16.6.2012 15.30 Stunden, am 18.6.2012 13.00 Stunden, am 21.6.2012 13.00 Stunden, am 22.6.2012 15.00 Stunden, am 25.6.2012 13.00 Stunden, am 26.6.2012 15.30 Stunden, am 27.6.2012 13.00 Stunden, am 29.6.2012 13.00 Stunden und am 30.6.2012 19.30 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

8)    den Arbeitnehmer X

in der Woche vom 7.5.2012 bis 13.5.2012 94.00 Stunden,

in der Woche vom 14.5.2012 bis 20.5.2012 81.00 Stunden,

in der Woche vom 21.5.2012 bis 27.5.2012 81.00 Stunden,

in der Woche vom 4.6.2012 bis 10.6.2012 58.00 Stunden,

in der Woche vom 11.6.2012 bis 17.6.2012 71.00 Stunden,

in der Woche vom 18.6.2012 bis 24.6.2012 69.00 Stunden, und

in der Woche vom 25.6.2012 bis 30.6.2012 74.00 Stunden, beschäftigt und somit über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 55 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

9)    den Arbeitnehmer X

am 7.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 9.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 10.5.2012 bis 01.00 Uhr und am 11.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.00 Stunden betrug,

am 11.5.2012 bis 02.00 Uhr und am 12.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 6.00 Stunden betrug,

am 16.5.2012 bis 01.30 Uhr und am 17.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 6.30 Stunden betrug,

am 17.5.2012 bis 24.00 Uhr und am 18.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.00 Stunden betrug,

am 18.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 19.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 19.5.2012 bis 01.30 Uhr und am 20.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 6.30 Stunden betrug,

am 21.5.2012 bis 00.30 Uhr und am 22.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.30 Stunden betrug,

am 23.5.2012 bis 00.30 Uhr und am 24.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.30 Stunden betrug,

am 26.5.2012 bis 01.00 Uhr und am 27.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.00 Stunden betrug,

am 5.6.2012 bis 01.00 Uhr und am 6.6.2012 ab 9.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.00 Stunden betrug,

am 6.6.2012 bis 3.30 Uhr und am 6.6.2012 ab 9.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 5.30 Stunden betrug,

am 7.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 7.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 11.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 12.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 12.6.2012 bis 00.30 Uhr und am 13.6.2012 ab 9.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

am 15.6.2012 bis 23.00 Uhr und am 16.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 18.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 19.6.2012 ab 8.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug,

am 19.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 20.6.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug,

am 20.6.2012 bis 24.00 Uhr und am 21.6.2012 ab 8.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

am 25.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 26.6.2012 ab 8.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug,

am 26.6.2012 bis 00.30 Uhr und am 27.6.2012 ab 8.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug, sowie

am 29.6.2012 bis 22.00 Uhr und am 30.6.2012 ab 7.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

 

10)      die Arbeitnehmerin X  am 1.5.2012 12.00 Stunden, am 5.5.2012 11.30 Stunden, am 6.5.2012 10.30 Stunden, am 107.5.2012 12.30 Stunden, am 9.5.2012 10.30 Stunden, am 13.5.2012 13.00 Stunden, am 24.5.2012 13.30 Stunden, am 4.6.2012 11.30 Stunden, am 16.6.2012 11.00 Stunden, am 23.6.2012 10.30 Stunden, am 28.6.2012 11.00 Stunden und am 29.6.2012 19.00 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

 

11)      die Arbeitnehmerin X

am 5.5.2012 bis 02.00 Uhr und am 6.5.2012 ab 9.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.00 Stunden betrug,

am 19.5.2012 bis 01.30 Uhr und am 20.5.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug,

am 24.5.2012 bis 01.00 Uhr und am 25.5.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

am 3.6.2012 bis 00.30 Uhr und am 4.6.2012 ab 10.30 Uhr beschäftigt hat,

am 16.6.2012 bis 01.30 Uhr und am 17.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug und

am 23.6.2012 bis 03.00 Uhr und am 24.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.30 Stunden betrug.

 

12) die Arbeitnehmerin x am 3.5.2012 13.30 Stunden, am 5.5.2012 15.30 Stunden, am 7.5.2012 13.00 Stunden, am 10.5.2012 13.30 Stunden, am 13.5.2012 13.30 Stunden, am 18.5.2012 13.00 Stunden, am 23.5.2012 11.30 Stunden, am 1.6.2012 10.30 Stunden, am 2.6.2012 10.30 Stunden, am 5.6.2012 10.30 Stunden, am 6.6.2012 15.00 Stunden, am 10.6.2012 11 Stunden, am 20.6.2012 10.30 Stunden, am 21.6.2012 10.30 Stunden, am 27.6.2012 12.30 Stunden und am 30.6.2012 14 Stunden beschäftigt und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat.

 

13)      die Arbeitnehmerin x

  am 3.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 4.5.2012 ab 8.00 Uhr beschäftigt hat,  wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

  am 5.5.2012 bis 23.00 Uhr und am 6.5.2012 ab 7.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug,

  am 10.5.2012 bis 22.00 Uhr und am 11.5.2012 ab 8.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug,

  am 11.5.2012 bis 24.00 Uhr und am 12.5.2012 ab 7.00 Uhr beschäftigt hat, wobei  die Ruhezeit lediglich 7.00 Stunden betrug,

am 18.5.2012 bis 00.30 Uhr und am 19.5.2012 ab 7.30 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 7.00 Stunden betrug,

  am 22.5.2012 bis 01.00 Uhr und am 23.5.2012 ab 10.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 9.00 Stunden betrug,

am 23.5.2012 bis 01.00 Uhr und am 24.5.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.00 Stunden betrug,

  am 2.6.2012 bis 00.30 Uhr und am 3.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 10.30 Stunden betrug,

  am 6.6.2012 bis 02.30 Uhr und am 7.6.2012 ab 11.00 Uhr beschäftigt hat, wobei die Ruhezeit lediglich 8.30 Stunden betrug.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ sind Sie für diese Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Abände­rung des Straferkenntnisses bezüglich auf die in der Anzeige angeführten Strafhöhen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei, dass sämtliche Verwaltungsübertretungen beinahe durchgängig über einen Zeitraum von zwei Monaten (Mai und Juni 2012) begangen und die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beispielweise bei der Tagesarbeitszeit bis zu 90 %, bei der Wochen­arbeitszeit bis zu 16 % betragen habe und die tägliche Ruhezeit um bis zu 20% unterschritten worden sei. Im Übrigen wurde auf die Gesundheitsge­fährdung der ArbeitnehmerInnen hingewiesen, insbesondere dahingehend, dass bei einer Beschäftigung im doppelten Ausmaß der Tagesarbeitszeit an einem Tag und bei einer anschließenden 8- bis 9-stündigen Ruhezeit eine massive Überbe­lastung des menschlichen Organismus vorliege. Das Strafausmaß solle geeignet sein, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen aus wirtschaftlichen Motiven abzuhalten. Dies erscheine deshalb so wichtig, da die Übertretungen bei einer Vielzahl von ArbeitnehmerInnen festgestellt worden sei. Es handle sich hier bereits um systematische Übertretungen, um möglicherweise den Weg einer Gewinnmaximierung zu verfolgen. Doppelte Tagesarbeitszeiten sollten zwei ArbeitnehmerInnen bewerkstelligen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z 2 VwGBk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwal­tungs­behörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der entscheidende Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der rechtsfreundlich ver­tretene Beschuldigte äußerte sich mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 betreffend die Strafbemessung dahingehend, dass die belangte Behörde an den Strafantrag des Arbeitsinspektorates nicht gebunden sei, sondern die Strafen selbst nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die vom Arbeitsinspektorat genannten Umstände straferschwerende Umstände iSd Strafbemessung darstellen sollen. Die Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten über einen geringen Zeitraum seien vom Beschuldigten ohnehin eingeräumt worden. Es haben auch keine spezial- oder generalpräventiven Gründe, die ein verschärftes Strafausmaß rechtfertigen würden, bestanden. Hingegen habe die belangte Behörde zu Recht das aus freien Stücken abgelegte volle reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet. Demgegenüber würden keine straferschwerenden Umstände vorliegen. Die Strafbemessung der belangten Behörde stehe daher im Einklang mit der Strafbemessung nach § 19 VStG und sei schuld- und unrechtsangemessen. Es werde daher beantragt, die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.   

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Arbeitsinspektorat angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen,

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c Abs.1, § 18d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.4. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet sein und eine Ausbeutung der Beschäftigten, insbesondere durch Nichtgewährung der Ruhezeiten, hintangehalten werden soll. Durch die Anzahl der Verstöße und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wurde dieses Rechts­gut im gegenständlichen Fall intensiv beeinträchtigt.

 

5.5. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten Geldstrafen von 100 Euro (Fakten 5, 6, 10, 11), 150 Euro (Faktum 13), 160 Euro (Fakten 3, 4), 180 Euro (Fakten 1, 2, 9), 200 Euro (Fakten 7, 8, 12) verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Über­tretungen reicht von 72 Euro bis 1.815 Euro. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Tatsachengeständnis zweifelsfrei erwiesen und das angewandte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepasst und schuldangemessen sei; strafmildernd wurde das Geständnis und das Nichtvorliegen von Vorstrafen, straferschwerend keine Umstände gewertet. Weiters hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoein­kommen von ca. 1.500 Euro, ein Vermögen in Form eines Wohnhauses sowie die Sorgepflicht für 2 Kinder – nach Angaben des Beschuldigten – der Strafbemes­sung zugrunde gelegt.

 

5.6. Der Beschuldigte verantwortete sich während des anhängigen Verwal­tungsstrafverfahrens dahingehend, dass im Zuge einer EDV-Umstellung und Modernisierung auch jene Software aktualisiert und neu installiert worden sei, welche für die Arbeitszeitaufzeichnungen genutzt worden sei. Im Rahmen dieser Aktualisierung sei es zu einer fehlerhaften Datenübertragung gekommen, welche die tatsächlichen Arbeitszeitaufzeichnungen ohne Zutun und Willen des Be­schuldigten verändert habe. Der ursprüngliche Datensatz habe keine wie auch immer gearteten Übertretungen des KJBG und des AZG enthalten. Erst im Zuge der Prüfung der Arbeitszeitaufzeichnungen nach Übermittlung der Anzeige sei dem Beschuldigten der Missstand aufgefallen. Im Zuge der Strafverhandlung am 3. Oktober 2012 vor der belangten Behörde verantwortete sich der Beschuldigte nunmehr derart, dass er sich zum einen schuldig bekenne und zum anderen, dass das Lokal erst heuer eröffnet worden sei und es trotz der Einschaltung von Inseraten und der Nachfrage beim AMS unmöglich gewesen sei, zusätzliches Personal zu lukrieren. Er werde jedoch künftig hin darauf achten, dass die Bestimmungen des AZG exakt eingehalten werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann sich der Ansicht der belangten Behörde, wonach das Tatsachengeständnis des Beschuldigten im Zuge der Strafverhandlungen am 3. Oktober 2012 – nahezu ein halbes Jahr nach Be­gehung – bzw. am 15. Oktober 2013 als Milderungsgrund zu werten sei, nicht anschließen. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der demgegen­über der Ansicht ist, dass im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann (vgl. VwGH 14.6.1996, 94/02/0492). Wenn der Beschuldigte also im vorliegenden Fall die ohnehin nicht zu wider­legende Faktenlage unbestritten belässt, so kann ihm dies nicht als Milderungs­grund im Sinne eines qualifizierten Geständnisses angerech­net werden, ist der Beschuldigte doch zudem noch von seiner ersten Verteidi­gungs­variante (Auf­zeichnungsfehler) vollkommen abgewichen. Wenngleich sich der Beschuldigte in jede Richtung hin verteidigen kann, muss er sich dennoch anlasten lassen, dass er das Verschulden auf andere Personen (EDV-Betreuer bzw AMS) abzuwälzen versucht. Eine Einsichtigkeit seines Fehlverhaltens kann daraus keinesfalls erblickt werden. Es entfällt somit ein wesentlicher Strafmilde­rungsgrund bei der Strafbemessung und würde lediglich die allfällige ver­waltungsstrafrechtliche Un­be­scholtenheit des Beschuldigten verbleiben. Wenn­gleich der Beschuldigte keine einschlägigen Verwaltungsstraf­vor­merkungen aufweist, ansonsten von einem Wiederholungstatbestand auszu­gehen gewesen wäre, kommt ihm allerdings auch die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit als Milderungsgrund aufgrund einer Verwaltungsvormerkung aus dem Jahr 2011 nicht mehr zugute.

 

Angesichts dieser Ausführungen und Erwägungen muss die Strafbemessung seitens der belangten Behörde als nicht den Vorgaben des § 19 VStG ent­sprechend angesehen werden. Somit kommt der Beschwerde des Arbeitsin­spektorates im Grunde der oben angeführten Fakten Berechtigung zu und war eine Neufestsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, angesichts der teils massiven Überschreitungen der Wochen- und Tagesarbeitszeiten und der Unterschreitung der Ruhezeiten, durch das Landesver­waltungsgericht Oberöster­reich geboten. Nicht zuletzt aus general- und spezial­präventiven Aspekten musste somit eine dem Tatvorwurf adäquate Strafhöhe bestimmt werden, wobei mit den im Spruch näher aufgeführten Beträgen der Tat- und Schuldange­messenheit sowie auch dem Präventivgedanken entsprochen wird. Die vom Arbeitsinspektorat geforderten Strafhöhen erschienen noch nicht zur Gänze geboten, um den obigen Erwägungen genüge zu tun. Dazu kommt noch, dass dem Beschuldigten der Umstand der insgesamt relativ langen Verfahrensdauer bei der nun­mehrigen Strafbemessung gemäß § 19 Abs.2 VStG i.S.d. Art.6 Abs.1 MRK mildernd zugute gehalten werden musste.

 

Im Hinblick auf die angegebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann angenom­men werden, dass ihm die Begleichung auch der angehobenen Verwaltungsstrafe möglich sein wird, ansonsten ihm die Möglichkeit offensteht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde – mit begründetem Antrag – um Raten-zahlung anzusuchen.

 

6. Zu den Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Beschwerdeschrift bezüglich Parteiengehör und der Replik hierauf in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 9. Dezember 2013 ist zu bemerken, dass der aufgezeigte Verfahrensmangel durch das abgeführte Beschwerdeverfahren saniert wurde und daher ein weiteres Eingehen hierauf entbehrlich ist.

 

II. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG im Beschwerdeverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Beschwerdeführer ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraus­setzungen nach § 52 VwGVG liegen nicht vor. Trotz Anhebung der Geldstrafe darf der diesbezügliche behördliche Kostenbeitrag nicht angehoben werden (vgl. hiezu Raschauer-Wessely, Kommentar zum VStG, S. 949, zum § 64).

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

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