LVwG-150057/3/DM/FE

Linz, 13.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn x vertreten durch Herrn x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, GZ: DI-BauR-1098-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Der Vorstellungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, kurz: Bf) ist Alleineigentümer des Grundstückes x. Dieses Grundstück grenzt im Westen an das Grundstück x, welches die Zufahrt zum zu bebauenden Grundstück x, der Bauwerberin x (im Folgenden kurz: Bw) bildet. Dieses Grundstück x soll mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage bebaut werden. Das Grundstück Nr x, des Bf grenzt nicht direkt an das zu bebauende Grundstück x, KG x, an, sondern ist durch das Grundstück x, getrennt.

 

I.2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels als Baubehörde I. Instanz vom 21.11.2012, Zl. BZ-BauR-1098-2012, wurde dem Ansuchen der Bw vom 23.7.2012 Folge gegeben und die Baubewilligung für nachstehendes Bauvorhaben erteilt:

 

"Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage inkl. Hauskanal

 

Verkehrsfläche: x

Grundstücksnummer: x

Einlagezahl: x

Katastralgemeind: x

 

Flächenwidmungsplan: x

 

Bauplatzbewilligung vom: 7.7.2004

GZ: BG-BauR-3037-2004

 

Datum der Baupläne: 4.6.2012"

 

In der Bauplatzbewilligung vom 7.7.2004, GZ BG-BauR-3037-2004b Scho, wurde im Spruch unter I. Folgendes festgehalten (Hervorhebungen im Original):

 

„Dem Ansuchen von Herrn Dr. x vom 8.6.2004, wird Folge gegeben und die nachstehend näher beschriebene Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung der Grundgrenzen sowie Änderung eines nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehörenden, aber bebauten Grundstückes im Sinne der Planurkunde ... bewilligt.

 

Vergrößerung der bebauten Liegenschaft Grst.Nr. x um Teil 1 (728 m2) von 1.096 m2 auf 1.824 m2, Schaffung der Bauplätze Grst.Nr. x, KG. x im Ausmaß von 1.009 m2 und Grst.Nr. x, KG. x im Ausmaß von 1.082 m2, sowie Schaffung des Grundstückes x im Ausmaß von 148 m2, wobei vom Grst.Nr. x der Teil 2 (5 m2) dem x zugeschlagen wird.

 

                         Flächenwidmungsplan 4/2003

 

Die Bewilligung ist an die Erfüllung nachstehender Auflgen gebunden:

 

...

 

3. Für die Grst.Nr x und x ist ein Geh- und Fahrtrecht sowie Leitungsrecht auf Grst.Nr. x grundbücherlich sicherzustellen.

 

...“

 

I.3. Im Aktenvermerk der Baubehörde vom 14.5.2013 wurde festgehalten, Herr x habe am 13.5.2013 um Akteneinsicht zum Bauakt BZ-BauR-1098-2012 der Bw bezüglich Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage inklusive Hauskanal in Wels, x, Gst Nr x, ersucht. Auf die Frage der Parteistellung habe sich Herr  auf seine Parteistellung als direkt angrenzender Nachbar (Gst Nr x) berufen.

 

Mit E-Mail vom 13.5.2013 übermittelte Herr Dr. x als Vertreter seines Bruders und nunmehrigen Bf die Berufung zum gegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 21.11.2012. Dieser sei seines Erachtens massiv rechtswidrig. Offenbar sei die Baubehörde der falschen Rechtsansicht des Amtssachverständigen aus dem Bereich Forst ungeprüft gefolgt und habe selbst dazu überhaupt keine rechtliche Beurteilung vorgenommen, obwohl es sich dabei um eine baurechtliche Bestimmung handle. Jedenfalls sei eine Widmung des Grundstückes für die Beurteilung, ob größere Mindestabstände rechtlich durchsetzbar seien, völlig unbeachtlich. Auf Grund dieser falschen Beurteilung seien in weiterer Folge wesentliche Tatsachenfeststellungen, die auch zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, unterblieben, weshalb er diese Woche noch die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen werde. Er gehe davon aus, dass die Baubehörde über diesen Fehler nicht zuletzt auf Grund des Wirbels, den diese Sache offenbar zur Folge gehabt habe, bereits in Kenntnis sei, so wie sie sich auch über die vorliegende Parteistellung des Berufungswerbers bewusst sei. Es wurde weiters ausgeführt, mit Bescheid vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, BZ-BauR-170-2013, sei der Bw lediglich auf dem Grundstück x die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt worden. Im Rahmen des vereinfachten Bauverfahrens seien die Nachbarn als Parteien von der Bw informiert worden, dass das Ermittlungsverfahren der Baubehörde I. Instanz des Magistrates der Stadt Wels ergeben habe, dass das Bauvorhaben zulässig sei und entgegen früherer Auskünfte der Stadtplanung des Magistrates der Stadt Wels auf Grund einer Stellungnahme des damaligen forstfachlichen Amtssachverständigen x vom 2.3.2002, Forst30-5-312-2003, welche einen Mindestabstand zum Wald von 18 m gefordert hätte, dieser nicht erforderlich sei. Sämtliche dem Verfahren zugezogenen Nachbarn hätten daher als Parteien dem Bauvorhaben zugestimmt, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Tatsächlich umfasse das zu bebauende Grundstück nicht nur Grundstück x, sondern auch die Grundstücke x und x, zumal auch auf diesen Grundstücken Baumaßnahmen stattfinden würden. Obwohl er von diesen Baumaßnahmen subjektiv betroffen sei, sei er als Partei dem Verfahren nicht zugezogen worden, zumal die Baubehörde, wie sich aus dem anfänglichen E-Mail-Verkehr mit der Baubehörde, beginnend mit dem 20.3.2013, ergebe, von der neueren Judikatur des VwGH und der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht in Kenntnis gewesen sei, nämlich, dass das Bauvorhaben als Ganzes zu sehen sei und auch die Errichtung der Zufahrtsstraße Teil des Bauvorhabens sei. Er sei daher übergangene Partei, weshalb er diesbezüglich auch seine Parteistellung beantragt hätte. Auf das diesbezüglich anhängige Verfahren werde verwiesen (BZ-BauR-1070-2013). Mit E-Mail vom 20.3.2013 hätte er die Baubehörde erstmals auf seine Parteistellung hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt seien auch die Baumaßnahmen begonnen worden. Das Verfahren um Zuerkennung der Parteistellung sei bislang nicht abgeschlossen, augenscheinlich sei jedoch, dass im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens nicht genehmigte Rodungen vorgenommen worden seien und die Forstbehörde trotz Kenntnis dieser Tatsache und entgegen der zwingenden Anordnung des Gesetzes keine Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Bestimmung des § 172 ForstG 1975 vorgenommen habe. Mit Datum vom 13.5.2013 hätte er vom Bescheid des Magistrates der Stadt Wels, datiert mit 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, Kenntnis erlangt. Gegen diesen Bescheid erhebe er innerhalb offener Frist Berufung und stelle den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentliche Verfahrensmängel ersatzlos beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und einen dem Gesetz entsprechenden Sicherheitsabstand zwischen Wohnbebauung und Wald vorschreiben. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, er sei als Eigentümer des Grundstückes x, als Unterlieger durch die stetig abfallende Zufahrtsstraße der zu bebauenden Liegenschaft, die direkt an sein Grundstück angrenze, subjektiv betroffen, weil Oberflächenwässer der Zufahrtsstraße direkt in sein Grundstück abfließen würden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass durch die Grabungen für die Kanalkanüte sein Grundstück vernässt werde, sollten sich dort Drainagerohre befinden, die durchbrochen würden oder ein falsches Material für die Wiederverfüllung der „Kanütte“ verwendet werden. Beide Vorhaben würden zum Bauvorhaben gehören, welches nach einschlägiger Judikatur des VwGH als ein Ganzes zu betrachten sei, seien aber weder planlich dargestellt worden noch sei er in der Folge dem Bauverfahren hinzugezogen worden. Sodann macht der Bf umfangreiche Ausführungen betreffend Einhaltung von Mindestabständen des Bauprojekts zu den angrenzenden Waldflächen. Zuletzt bringt der Bf noch vor, die Flächenwidmungsplanverordnung sei gesetzwidrig. Im Jahr 2005 sei das Oö. ROG 1994 insofern geändert worden, als das Ziel 2a "die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume" neu hinzugekommen sei. Nach § 12 Oö. ROG 1994 wäre daher die Flächenwidmung im Rahmen einer Grundlagenforschung zwingend einer Prüfung, und zwar am Maßstab dieses neu hinzugekommenen Zieles zu unterziehen gewesen und eine Änderung entsprechend den Vorgaben der forstfachlichen Stellungnahme vom 2.3.2002, Forst30-5-312-2003, oder eines neu zu erstellenden Gutachtens durchzuführen gewesen. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes wäre nicht nur gesetzlich, sondern im konkreten Fall auch moralisch geboten gewesen, weil Verkäufer und Käufer anlässlich des Verkaufes dieser Liegenschaft von dieser 18 m-Schutzzone in Kenntnis gewesen wären und auf Grund dieser nicht bebaubaren Fläche dieser Umstand auch im Verkaufspreis Berücksichtigung gefunden hätte. Um eine Bebauung zu ermöglichen, seien aus diesem Grund vom Käufer auch die Grundstücke x erworben worden.

 

Mit Schreiben vom 10.6.2013 forderte die Baubehörde den Bf auf, eine Vollmacht für Herrn Dr. x vorzulegen, da dieser in dessen Namen  die Berufung vom 13.5.2013 eingebracht hätte.

 

Daraufhin legte der Bf die mit 24.6.2013 datierte Vollmacht vor, mit der er seinem Bruder, Herrn Mag. x LL.M., die umfassende Vollmacht erteilt, ihn in den Verwaltungsverfahren zu BZ-BauR-1098-2012 und BZ-BauR-1070-2013 vor den zuständigen Behörden zu vertreten.

 

Gleichzeitig wurde ein ergänzendes Vorbringen zur Berufung vom 13.5.2013 erstattet. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes sei. Insofern seien die Errichtung der Zufahrtsstraße, die Errichtung des Kanalstranges samt Kanalschächten sowie mehrere Versorgungsleitungen auf einer Weglänge von ca 30 m auf den Grundstücken x und x, Gegenstand des als Einheit zu beurteilenden Bauvorhabens. Im Berufungsverfahren seien Projektänderungen im Sinn des § 13 Abs 8 AVG nur mehr insofern zulässig, als es sich noch um "dieselbe Sache" handeln müsse. Gravierende Änderungen des Baukörpers seien dabei unzulässig. Die Herstellung eines Kanalstranges sowie die anschließende Errichtung einer Zufahrtsstraße in einer Breite von 5 m und an der Biegung von 6 m über eine Wegstrecke von ca 30 m in Verbindung mit einer veränderten Situierung des bewilligten Bauvorhabens stelle eine wesentliche Änderung des Baukörpers dar, welche im Berufungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden könne, weil dadurch auch die übrigen Nachbarn in ihren subjektiven Rechten betroffen seien.

 

I.4. Mit Schreiben vom 1.8.2013 teilte die Volksanwaltschaft dem Bürgermeister der Stadt Wels mit, sie habe die Stellungnahme der Stadtgemeinde Wels vom 15.7.2013 in der Beschwerdesache von Herrn Mag. Dr. x betreffend Erstellung des Flächenwidmungsplanes 4/2003 samt Beilagen dankend erhalten. Eine Durchsicht der vorgelegten Unterlagen hätte ergeben, dass das Vorgehen der Behörde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes 4/2003 nicht beanstandet habe werden können. Herr Mag. x sei bereits seitens der Volksanwaltschaft über das Ergebnis des Prüfverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Weitere Veranlassungen in der Sache seien auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage nicht zu treffen.

 

Im Schreiben der Oö. Landesregierung vom 14.10.2013 wurde festgehalten, dass sie als Aufsichtsbehörde aus baurechtlicher Sicht keinen gesetzwidrigen Zustand feststellen habe können. Seitens der Aufsichtsbehörde werde zum gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt, dass die oö. Bauvorschriften keine spezifischen Abstandsregelungen gegenüber Waldgrundstücken enthalten würden. Beinhalten daher weder der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan noch eine Bauplatzbewilligung besondere Maßnahmen (wie Mindestabstände) zum Schutz eines benachbarten Waldes, würden somit (nur) die allgemeinen Bestimmungen des Oö. BauTG über Abstände gelten, wonach bei Neu- und Zubauten von Gebäuden grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrundgrenze einzuhalten sei. Eine Vorschreibung von größeren Abständen zum Waldgrundstück im Baubewilligungsbescheid sei auf Grund der zwingend anzuwendenden Regelungen des Oö. BauTG nicht möglich.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels (= belangte Behörde) vom 12.12.2013 wurde die Berufung des Bf gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 21.11.2012, BZ-BauR-1098-2012, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wird nach Wiedergabe der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 festgestellt, dass die Parteistellung "der Berufungswerber [...] daher gegeben [ist]". „Zur Einwendung, das zu bebauende Grundstück grenze durch das Grundstück, welches durch die Zufahrt zum (anderen) zu bebauenden Grundstück direkt an das Grundstück des Berufungswerbers angrenze, da ein Bauvorhaben laut VwGH als Ganzes zu sehen sei“, wurde Folgendes festgehalten: Bei der Prüfung der Parteistellung sei nach der Judikatur des VwGH zu prüfen, ob das Bauvorhaben geeignet sei, subjektive Rechte des Nachbarn zu verletzen. Der Berufungswerber grenze mit seinem Grundstück jedenfalls nicht unmittelbar an das zu bebauende Grundstück an. Auf Grund des dazwischen liegenden Grundstückes könne durch die Wohnbebauung eine Auswirkung auf die subjektiven Rechte von diesem Grundstück ausgeschlossen werden. Der Berufungswerber könne daher nur in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, welche durch das "Zufahrtsgrundstück", das in einem sehr kleinen Bereich an sein Grundstück angrenze, ausgehen. Hier könne nur die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Erdarbeiten und Oberflächenwässer in Frage kommen. § 46 Abs 3 Oö. BauO 1976 räume dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge ein (Hinweis E 28.9.1982, 82/05/0070). Hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen stehe den Nachbarn jedoch insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068). Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 15.12.1992, 90/05/0097). Die Beeinträchtigung subjektiver Rechte sei daher denkbar, wodurch sich die Parteistellung ergebe. Die Oberflächenwässer des Zufahrtsgrundstückes seien jedoch im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt worden. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Auflagen 30 bis 36 des Baubewilligungsbescheides. Es sei daher Vorsorge getroffen worden, dass eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte nicht erfolgt sei. Im Übrigen wurde noch auf das Schreiben der Oö. Landesregierung vom 14.10.2013 sowie das Schreiben der Volksanwaltschaft vom 1.8.2013 verwiesen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass durch das geplante Objekt nicht in subjektiv-öffentliche Rechte des Berufungswerbers eingegriffen werde, sodass sich die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ergebe.

 

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung, welche nun als Beschwerde zu werten ist.

 

Begründend führt der Bf aus, der Bw sei mit Bescheid vom 21.11.2012 lediglich auf dem Grundstück Nr x, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt worden. Dieses Verfahren sei im Rahmen des vereinfachten Bauverfahrens abgewickelt worden. Tatsächlich umfasse das zu bebauende Grundstück nicht nur Grundstück Nr x, sondern auch die Grundstücke Nr x, zumal auch auf diesen Grundstücken Baumaßnahmen stattfinden würden. Obwohl er von diesen Baumaßnahmen subjektiv betroffen sei, sei er als Partei dem Verfahren nicht zugezogen worden, zumal die Baubehörde, wie sich aus dem anfänglichen E-Mail-Verkehr mit der Baubehörde, beginnend mit 20.3.2013, ergebe, von der neueren Judikatur des VwGH und der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nicht in Kenntnis gewesen sei, nämlich, dass das Bauvorhaben als Ganzes zu sehen sei und auch die Errichtung der Zufahrtsstraße samt Kanalstrang und -schächten sowie mehrerer Versorgungsleitungen Teil des Bauvorhabens sei. Er sei daher übergangene Partei, weshalb er diesbezüglich auch seine Parteistellung beantragt hätte. Auf das diesbezüglich anhängige Verfahren werde verwiesen (Zl BZ-BauR-1070-2013). Auch von den Nachbarn sei hinsichtlich dieser zusätzlichen Baumaßnahmen auf den Grundstücken x und x, keine Zustimmung eingeholt worden. Er erhebe das Rechtsmittel der Vorstellung und stelle den Antrag, die Oö. Landesregierung möge den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, DI-BauR-1098-2012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wesentlicher Verfahrensmängel sowie Unzuständigkeit des Stadtsenats der Stadt Wels beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz der Stadt Wels verweisen. Der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 12.12.2013, Zl DI-BauR-1098-2012, verletze ihn in seinen subjektiven Rechten, weil Oberflächenwässer der Grundstücke x durch die ansteigende Zufahrtsstraße und die Hanglage auf sein Grundstück abfließen würden. Weiters sei durch die Grabungsarbeiten eine Drainage abgegraben worden, weshalb auf Grund der Hanglage diese Wässer auf sein Grundstück abfließen. Warum die Auflagen 30 bis 36 des Baubescheides, welche sich nur auf Gst Nr x beziehen und darüber hinaus mit seinem Grundstück überhaupt nicht im Zusammenhang stehen, sein Grundstück vor der Ableitung der Niederschlagswässer schützen, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Grabungsarbeiten für den Kanalstrang, die Schächte und sonstiger Versorgungsleitungen könnten sein Grundstück beeinträchtigen, nämlich dann, wenn eine falsche Verfüllung des Kanalstranges stattfinde, wirke diese Verfüllung wiederum wie eine Drainage, die ebenfalls sein Grundstück durch ständige Staunässe beeinträchtige. Dies liege auch bereits vor. Auch diesbezüglich hätte die Behörde keine Erhebungen durchgeführt, weshalb dadurch wiederum ein grober Verfahrensfehler vorliege. Die Berufungsbehörde sei zur Entscheidung über die Berufung darüber hinaus unzuständig. Wie in seinem ergänzenden Vorbringen vom 24.6.2013 ausgeführt, sei ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Insofern seien die Errichtung der Zufahrtsstraße, die Errichtung eines Kanalstranges samt Kanalschächten sowie mehrerer Versorgungsleitungen auf einer Weglänge von ca 30 m auf den Grundstücken Nr x, sowie die veränderte Situierung des Hauses auf Grundstück Nr x, Gegenstand des als Einheit zu beurteilenden Bauvorhabens. Im Berufungsverfahren seien Projektänderungen im Sinn des § 13 Abs 8 AVG nur mehr insofern zulässig, als es sich noch um "dieselbe Sache" handeln müsse. Gravierende Änderungen des Baukörpers seien dabei unzulässig. Die Herstellung eines Kanalstranges samt Kanalschächten sowie die anschließende Errichtung einer Zufahrtsstraße in einer Breite von 5 und an der Biegung von 6 m über eine Wegstrecke von ca 30 m auf den Grundstücken Nr x in Verbindung mit einer veränderten Situierung des Gebäudes (diesbezüglich seien ebenfalls keine Ermittlungen durch die Berufungsbehörde vorgenommen worden) stelle eine wesentliche Änderung des Baukörpers dar, welche im Berufungsverfahren nicht mehr vorgenommen werden könne, weil dadurch nicht mehr "dieselbe Sache" vorliege. Die Berufungsbehörde sei daher unzuständig gewesen und hätte die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an die erstinstanzliche Baubehörde zurückverweisen müssen. Jedenfalls hätte die Berufungsbehörde aber auch die anderen Parteien dem Verfahren zuziehen müssen, weil durch die Errichtung der Zufahrtsstraße, die Errichtung des Kanalstranges samt Kanalschächten sowie mehrerer Versorgungsleitungen auf einer Weglänge von ca 30 m auf den Grundstücken x, im Zusammenhang mit einer veränderten Situierung des Gebäudes, diese in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können, weshalb durch diesen Verfahrensfehler auch diese Parteien im Berufungsverfahren wieder übergangen worden seien. Zur veränderten Situierung des Hauses habe die Berufungsbehörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt, weshalb auch aus diesem Grund ein Verfahrensfehler vorliege, der im Zusammenhang mit den übrigen fehlenden Bestandteilen des Projekts die Unzuständigkeit der Berufungsbehörde ergeben hätte. Schließlich macht der Bf noch umfangreiche Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Flächenwidmungs-planverordnung. Der Baubehörde sei die forstfachliche Stellungnahme vom 2.3.2004 sehr wohl bekannt gewesen. Der Vertreter des Bf habe auch gefunden, dass diese Stellungnahme explizit Eingang in die Kaufvertragsurkunde gefunden hätte, was der Baubehörde nicht bekannt gewesen sei, aber aus Sicht der Amtshaftung diese gehörig in Bedrängnis bringe. Mittlerweile habe er recherchiert und sei bekannt, dass diese forstfachliche Stellungnahme anlässlich einer Grund- und Waldteilung, bei welcher der forstfachliche Amtssachverständige nach § 15 ForstG zwingend zuzuziehen gewesen sei, erstellt worden sei und dieser für das Gst Nr x welches aus der Grundteilung neu hervorgegangen sei und an den Wald grenze bzw selbst teilweise die Benützungsart Wald aufweise, für die Bebauung einen Abstand von 18 m zur angrenzenden Waldparzelle x gefordert habe. Der Verkäufer und die Baudirektion seien in diese Grund- und Waldteilung einbezogen gewesen. Der Verkäufer habe diese forstfachliche Stellungnahme zur Kenntnis genommen und auch den Käufer darüber informiert. Auch die Baudirektion habe diese forstfachliche Stellungnahme zur Kenntnis genommen und so dieses Bauverbot an Herrn x weitergegeben. Zu diesem Zeitpunkt, dh von 2004 bis 29.2.2012, sei die Baudirektion der Meinung gewesen, dass man die geforderte Schutzzone auch ohne Rückwidmung durchsetzen könne. Dieses Bauverbot finde sich in keinen anderen Liegenschaftsverträgen, welche ebenfalls zur gleichen Zeit verkauft worden seien, weil nur x anlässlich der Teilung neu gebildet worden sei und unbebaut gewesen sei. Die Baudirektion sei offenbar der Meinung gewesen, der 18-Meter-Mindestabstand zum Wald könne auch noch im Baubewilligungsverfahren rechtswirksam durchgesetzt werden. Letztlich sei die Baudirektion mit Aktenvermerk vom 29.2.2012 darüber aufgeklärt worden, dass dies nicht möglich sei und diese habe dann aus unerklärlichen Gründen ihren Irrtum, obwohl sie rechtzeitig aufgeklärt worden sei, nicht korrigiert. Letztlich sei die Nichtänderung der Flächenwidmungsplanverordnung, obwohl die forstfachliche Stellungnahme vom 2.3.2004 mit der Baudirektion und dem Verkäufer abgestimmt gewesen sei und der Verkäufer dafür die Wertminderung getragen habe, ein unbeschreiblicher Skandal, in welchem die unfassbare Unkenntnis der Behörde, wie ein vom Amtssachverständigen gefordertes Bauverbot umzusetzen sei, zu Lasten eines sehr anständigen Verkäufers gehe und zu Gunsten eines unanständigen Käufers. Der forstfachliche Amtssachverständige könne nur beurteilen, was aus forstfachlicher Sicht notwendig sei. Die rechtliche Beurteilung, wie diese Forderung durchsetzbar gemacht werde, müsse die Behörde schon selbst wissen, habe sie aber unvorstellbarer Weise nicht gewusst. Der forstfachliche Amtssachverständige habe in diesem Fall die Behörde aber rechtzeitig aufgeklärt, die dann dennoch unerklärlicher Weise nichts gemacht habe. Nachdem die Vertretung des Bf diese Willkür durch umfangreiche Recherchen aufgedeckt habe, werde dann als logische Konsequenz eine berechtigte Parteistellung absichtlich abgewiesen, um keinen Baustopp zu erwirken. Mit Hinweis auf die Amtshaftung führt der Bf sodann zusammengefasst noch aus, der Kaufvertrag und die darin enthaltene Bauverbotsklausel bringe den Magistrat der Stadt Wels in erhebliche Schwierigkeiten, weil er in Verbindung mit der Aussage von Ing. Christian Lindinger von der Baudirektion sowie den aufgedeckten versuchten "Vertuschungen" der forstfachlichen Stellungnahme vom 2.3.2004 und seinen eigenen Wahrnehmungen zweifellos bestätige, dass nicht der Verkäufer den Fehler gemacht habe, sondern ganz klar die für die Umsetzung zuständige Abteilung des Magistrates der Stadt Wels; das Bauverbot an den Käufer alleine zu kommunizieren und weiter zu geben reiche eben nicht, man müsse auch umsetzen und dafür sei ausschließlich die Behörde zuständig und nicht der forstfachliche Amtssachverständige. Sollte daher weiterhin kein Widmungsverfahren für das Grundstück x eingeleitet werden, würden unweigerlich Amtshaftungsansprüche die Folge sein und liege der dringende Tatverdacht des Amtsmissbrauchs nahe.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den zum Akt genommen Verwaltungsakt der belangten Behörde (Zl BZ-BauR-1070-2013), zu welchem beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls ein Verfahren anhängig ist (siehe LVwG-150056-2014). Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

III. In verfassungskonformer Interpretation der Übergangsbestimmung des Art  151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht für die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung vom 14.1.2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) die Zuständigkeit des neu geschaffenen Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl. Nr. 34/2013) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten:

 

„§ 4
Antrag

 

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

...

5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

...

 

§ 5
Bauplatzbewilligung

 

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

 

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

...

 

§ 6
Größe und Gestalt von Bauplätzen

 

...

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.

...

 

 

§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von

a) Hauskanalanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;

...

...

13. Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 herabsetzen;

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 zusätzlich § 40;

...

 

 

§ 31
Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom 21.11.2012, Zl. BZ-BauR-1098-2012 wurde der Bw entsprechend ihrem Bauansuchen vom 23.7.2012 (Eingangsstempel) die Baubewilligung für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage inkl. Hauskanal“ auf dem x, erteilt. Diesem Baubewilligungsverfahren ist der Bf nicht beigezogen worden, weil er vom zu bebauenden Grundstück x – getrennt durch das Gst x - mehr als 10 m entfernt ist (vgl § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994).

 

Der Bf als Eigentümer des Gst Nr x will seine Parteistellung im oa Baubewilligungsverfahren nun unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2007, 2006/05/0194, damit begründen, dass ein Bauvorhaben als unteilbares Ganzes zu sehen sei und auch die Errichtung der Zufahrtsstraße samt Kanalstrang und –schächten sowie mehrerer Versorgungsleitungen auf Gst Nr x Teil des Bauvorhabens sei. An das Gst Nr x grenze er unmittelbar an.

 

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, ist ersichtlich, dass es dabei etwa um eine Einfriedung als ein einheitliches Bauvorhaben ging (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0106; 6.10.2011, 2010/06/0023), oder um eine Plakatwand (VwGH 28.9.2010, 2007/05/0287; 27.5.2009, 2007/05/0199). Aber auch das vom Bf ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2007, 2006/05/0194, zeigt, dass die mit einem Betrieb in Zusammenhang stehenden PKW-Stellplätze eine Einheit mit dem beantragten Bauvorhaben darstellen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof auch ausspricht, der Nachbar besitze auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (VwGH 23.5.2010, 2009/05/0043 mit Hinweis auf – die bereits oben zitierte - Entscheidung vom 14.12.2007, 2006/05/0194).

 

Der Sachverhalt der vom Bf angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betraf einen dem gegenständlichen Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall (Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank samt Zufahrt mit PKW-Stellplätzen), allerdings mit mehreren Unterschieden, etwa, dass die zu bebauenden Grundstücke eine Grünland-Widmung aufweisen und dem Unterschied, dass 16 zur Buschenschank gehörige PKW-Stellplätze entlang der Zufahrt angeordnet sind. Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung wörtlich Folgendes ausgeführt:

 

„...

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig davon aus, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0219) und der Nachbar auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens insoweit einen Rechtsanspruch besitzt, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250). Die Parteistellung des Nachbarn - die Einhaltung der im § 31 Abs. 1 Z. 2 Bauordnung für Oberösterreich 1994 vorgesehenen Entfernung der Nachbargrundstücke vorausgesetzt - ist dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass durch das Bauvorhaben subjektivöffentliche Rechte dieser Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 4 Bauordnung für Oberösterreich 1994 beeinträchtigt werden können. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167).

Bei Beurteilung des Begriffes "zu bebauende(s) Grundstück" im Sinne des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis  7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oberösterreichische Bauordnung gilt dies jedoch nicht für Baubewilligungen für Gebäude im Grünland wie im Beschwerdefall. Ein Bauvorhaben kann nach der hier anzuwendenden Rechtslage auf mehreren Grundstücken ausgeführt werden (vgl. hiezu beispielsweise § 5 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994). Baugrundstück(e) bzw. zu bebauende(s) Grundstück(e) sind somit solche Grundstücke, auf denen ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Der Begriff des Grundstückes im Sinne des § 31 Oberösterreichische Bauordnung 1994 knüpft an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0263).

...“

 

Im Unterschied zur zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es im gegenständlichen Beschwerdefall eine Bauplatzbewilligung für das zu bebauende Gst Nr x. Entsprechend der Bauplatzbewilligung vom 7.7.2004, GZ BG-BauR-3037-2004, wurde je ein Bauplatz für das Gst Nr x und das Gst Nr x je KG x, bewilligt. Weiters wurde das Gst Nr x, mit einem Ausmaß von 148 m2 geschaffen, auf welchem entsprechend der 3. Auflage des angeführten Bescheids ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Leitungsrecht für die Gst Nr x und x grundbücherlich sicherzustellen ist.

 

Gemäß § 6 Abs 3 Oö. BauO 1994 müssen Bauplätze unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein. Dies ist erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs 2 leg cit sicherzustellen. Gemäß § 5 Abs 2 leg cit kann die Bauplatzbewilligung auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs 1 angeführten Interessen dienen. § 4 Abs 1 Z 5 leg cit normiert, dass der Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse zu enthalten hat.

 

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich für den Beschwerdefall, dass mit der Schaffung des Gst Nr x und des darauf grundbücherlich sicherzustellenden Geh- und Fahrtrechts sowie ein Leitungsrecht Voraussetzungen für die Erteilung der Bauplatzbewilligung sowohl für das Gst Nr x als auch x geschaffen wurden. Unabhängig vom konkreten Bauvorhaben werden damit also Voraussetzungen für die Erteilung der Bauplatzbewilligung für die Gst Nr x und x erfüllt.

 

Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bauplatzbewilligung vorliegen, hat die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen. Der Nachbar hat im Bauplatzbewilligungsverfahren kein subjektives Recht (vgl. VwGH 15.5.1990, 90/05/0068, Slg 13199/A/1990, unter Berufung auf VwGH 23.10.1986, 84/06/0038).

 

Werden mit dem Gst Nr x nun Voraussetzungen für die grundsätzliche Bebaubarkeit des hier zu bebauenden Grundstücks Nr x erfüllt, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufschließungsbelange mit dem gegenständlichen Bauvorhaben der Bw als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass durch das Gst Nr x auch das Gst Nr x aufgeschlossen wird.

 

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Bauvorhaben als grundsätzlich unteilbares Ganzes“ geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus oben dargelegten Gründen daher davon aus, dass das „zu bebauende Grundstück“ iSd § 31 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 entsprechend dem Bauansuchen der Bw nur das Gst Nr x ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 sind Nachbarn bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind.

 

Der Bf als Eigentümer des Gst Nr x, KG Obereisenfeld, ist vom zu bebauenden Gst Nr x – getrennt durch das Gst Nr x – mehr als 10 m entfernt und damit kein Nachbar iSd § 31 Abs 1 Z 1 leg cit. Eine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren betreffend das Gst Nr x, kommt ihm daher nicht zu.

 

IV.2. Aber auch dadurch, dass der Bf unmittelbar an das Gst Nr x angrenzt, kann er durch die dort in Betracht kommenden Baumaßnahmen keine Parteistellung ableiten. Auf dem Gst Nr x kommt allenfalls ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben in Betracht. So handelt es sich bei der gegenständlichen Hauskanalanlage um einen anzeigepflichtigen Tatbestand gemäß § 25 Abs 1 Z 4 lit a Oö. BauO 1994. Entsprechend § 25a Abs 5 Z 2 leg cit, wonach § 31 leg cit für die angeführten Anzeigeverfahren nicht für anwendbar erklärt wird, kommt Nachbarn in diesen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu (siehe auch Neuhofer, Oö. Baurecht 2007, 6. Auflage, 245).

 

Eine allfällige Asphaltierung dieses Gst Nr 9/15 würde nicht einmal den Anzeigetatbestand des § 25 Abs 1 Z 13 Oö. BauO 1994 auslösen.

 

Der Bf konnte daher zulässigerweise mangels Parteistellung keine Einwendungen erheben.

 

IV.3. Die belangte Behörde ging von der Parteistellung des Bf aus und entschied über seine Berufung meritorisch dahingehend, dass er nicht in subjektiven Rechten verletzt sei und daher seine Berufung abzuweisen gewesen wäre. Durch die Entscheidung in der Sache selbst kann der Bf nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er dadurch nicht schlechter gestellt wird als durch die Zurückweisung [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 66 Rz 53].

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.4. Zu den übrigen Ausführungen des Bf, insbesondere, die belangte Behörde müsse die Flächenwidmung für das gegenständliche Gst Nr x, auf Grund der forstfachlichen Stellungnahme vom 2.3.2004, in welcher der Sachverständige für das gegenständliche Grundstück im Fall einer Bebauung einen Mindestabstand von 18 m zum angrenzenden Waldgrundstück Nr x fordert, ändern, wird angemerkt, dass dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Prüfung dieser Thematik im gegenständlichen Verfahren verwehrt ist. Der diesbezüglich geäußerte Vorwurf des Amtsmissbrauchs bzw die artikulierten Amtshaftungsansprüche wären darüber hinaus vor den ordentlichen Gerichten zu klären.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insb VwGH 20.9.2012, 2012/06/0106; 28.9.2010, 2007/05/0287; 14.12.2007, 2006/05/0194). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter