LVwG-300344/3/BMa/TK/SH

Linz, 10.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der x, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt in x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. Mai 2012, SV96-98-2009/Gr,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. Mai 2012 wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin der Firma x mit Sitz in x, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeberin zumindest vom 14.7.2009 bis zumindest zum 21.7.2009 die ungarischen Staatsbürger

1. Herr x, geb. x

2. Herr x; geb. x

3. Herr x, geb. x

4. Herr x, geb. x

als Arbeiter, indem diese ua. am 21.7.2009 gegen 14.15 Uhr auf der Baustelle eine Einfamilienhauses in x, von Kontrollorganen beim Anbringen von Dämmplatten auf der Außenfassade (Vollwärmeschutz) betreten wurden, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt haben, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebe-stätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungs-bewilligung-unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich   Freiheitsstrafe    Gemäß

jeweils 2.000,-- Euro      ist, Ersatzfreiheitsstrafe    von

(gesamt 8.000,-Euro) von jeweils 72 Stunden     § 28 Abs. I Z. 1 lit. a

  (gesamt 288 Stunden)   -     AuslBG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 800,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 8.800,--Euro.“

 

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben und am 11. Juli 2012 von diesem ein Erkenntnis erlassen, das dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2012 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde ein Dauerdelikt vorgeworfen, sodass das Ende der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31
Abs. 2 VStG mit 21. Juli 2012 geendet hätte. Von der Beschwerdeführerin wurde aber innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 16. August 2012 eine Beschwerde an den VfGH erhoben, die an den VwGH abgetreten wurde.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049-10, eingelangt beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 21. Mai 2014, wurde der vom Unab-hängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in dieser Sache erlassene Bescheid vom 11. Juli 2012, VwSen-253172/37/BMa/TH, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Zur Fortsetzung des Verfahrens ist nach dem 1. Jänner 2014 das Oö. LVwG berufen.

 

Unter Abzug der Zeiten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof verblieb dem Oö. Landesverwaltungsgericht ein Zeitraum von lediglich zwei Tagen zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens. Dem Oö. Landesverwaltungsgericht war es nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung innerhalb dieser beiden Tage ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Mit Ablauf des 23. Mai 2014 ist somit gemäß § 31 Abs. 2 VStG Strafbar-keitsverjährung eingetreten, weshalb das Oö. Landesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

II.           Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Überdies ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann