LVwG-750163/2/BP/JW

Linz, 05.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb.
X, vertreten durch die Mutter X als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Februar 2014, GZ: Sich40-48836, mit dem ein Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zurückgewiesen wurde, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem.
§§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Februar 2014, zu GZ: Sich40-48836, wurde ua. ein Erstantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 27. März 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.

 

3. Mit Schreiben vom 2. April 2014 legte die belangte Behörde den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit E-Mail vom 4. Juni 2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Bf eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Bf und zog das in Rede stehende Rechtsmittel mangels Beschwer zurück.

 

 

II.

 

Der Bf zog mit Wirkung 4. Juni 2014 die Beschwerde ausdrücklich zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree