LVwG-750168/3/BP/Ga

Linz, 16.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Februar 2014, GZ: Sich51-981/2-1980 AG/CW, mit dem unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung eines Waffenverbotes abgewiesen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.       Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das mit Bescheid der belangten Behörde vom
20. März 2012, zu GZ: Sich51-981-1980 AG erstinstanzlich erlassene, mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2013, zu GZ.: A3/52645/212, bestätigte Waffenverbbot aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. März 2012, GZ: Sich51-981-1980 AG, erlassenen Waffenverbots sowie auf Ausfolgung der beschlagnahmten Waffen ein.

 

2. Mit Bescheid vom 21. Februar 2014, GZ: Sich51-981/2-1980 AG/CW, wies die belangte Behörde diese Anträge ab.

 

Begründend führt sie dabei Folgendes aus:

 

Zu Spruchpunkt I)

Am 20. März 2012 wurde Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg nach einem vor­her durch eine Vorstellung erwirktem Ermittlungsverfahren der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diese Entscheidung wurde damals von Ihnen berufen. Die Landespolizeidirektion Ober­österreich entschied diesbezüglich am 19. Februar 2013 unter der Aktenzahl A3/52645/212, dass Ihrer Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg zu bestätigen ist.

Wesentliche Grundlage für diese damalige waffenrechtliche Maßnahme bot Ihr Verhalten vom 01. Juni 2011, welches schlussendlich zu einer Wegweisung bzw. zu einem Betretungsverbot nach § 38a SPG führte. In diesem „Sicherungs"-Verfahren trat hervor, dass Sie offensichtlich dem Alko­holmissbrauch zuneigen und im stark alkoholbeeinträchtigtem Zustand immer wieder unberechen­bar seien. Sie geraten in solch einem Zustand teilweise in Wutausbrüche, bei welchen Ihre weite­ren Handlungen vollkommen irrational und nicht abschätzbar seien.

 

Jedenfalls ließ Ihr gesamtes im Verfahren festgestelltes Verhalten für die Behörde den gerechtfer­tigten Schluss zu, dass Sie Menschen, durch missbräuchliches Verwenden von Waffen in ihrem Leben, ihrer Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnten. Wie bereits dargestellt wurde diese waffenrechtliche Maßnahme im Rahmen eines Berufungsverfahren von der Landespolizeidi­rektion auch bestätigt.

 

(...)

 

Wenn Sie nun kurz nach Erlassung dieser Bestätigung des ausgesprochenen Waffenverbotes be­reits am 04. April 2013 (also nicht einmal ganze 2 Monate später) einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stellten, darin auch die Ausfolgung der beschlagnahmten Waffen forderten bzw. in eventu den Antrag auf Entschädigung gemäß § 12 Abs. 4 Waffengesetz stellten, war für Sie primär die Aufgabe gestellt, darzustellen, wie weit die Gründe, welche zum Waffenverbot geführt haben, nunmehr bereits schon wieder weggefallen sind. Anders könnte der Antrag nicht zum Erfolg führen.

 

Diesbezüglich ist aber klar festzuhalten, dass die Gründe für das Waffenverbot, also der Vorfall mit anschließendem Betretungsverbot und vor allem Ihr Alkoholmissbrauch, welcher Sie zu unbere­chenbaren Handlungsweisen führte, noch keineswegs weggefallen sind. Hier muss eindeutig fest­gehalten werden, dass die Zeit des Wohlverhaltens noch zu kurz ist um tatsächlich zu solch einer Beurteilung kommen zu können. Dabei können auch Ihre Antragsausführungen über die an sich falsche Beurteilung des Waffenverbotes nichts ändern. Diesbezüglich muss auch festgehalten werden, dass das ausgesprochene Waffenverbot, wie bereits ausgeführt, von der Landespolizeidi­rektion in einem Berufungsverfahren überprüft und schlussendlich auch entgegen Ihren Darstel­lungen bestätigt wurde.

Hinsichtlich des für Sie offensichtlich unrichtigen Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung darf hingewiesen werden, dass diese Untersuchung primär aufgrund Ihres persönlichen Ansinnens erfolgte. Wenn nun diese Amtsärztin Dr. X in Ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2013 zu Ihrer behaupteten Abstinenz ausführt, dass eine solche Beurteilung einer stabi­len Abstinenz bzw. von einem Ende des regelmäßigen Alkoholkonsums einen längeren Zeitraum der Beobachtung notwendig macht, kann diesem nur zugestimmt werden. Die Angabe von Ihnen, Sie hätten seit ca. 2 Jahren keinen Alkohol getrunken, kann dafür keine Grundlage sein. Im vorlie­genden Fall ist der Beobachtungszeitraum noch zu kurz um aus der nachgewiesenen, positiven Verhaltensänderung während dieser Zeit den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für die Erlas­sung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben sind. Laut VwGH wird für die Aufhebung eines Waf­fenverbotes das Verstreichen eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens zwischen dem letz­ten Vorfall, der das Waffenverbot ausgelöst hat und der Aufhebung des Waffenverbotes vorausge­setzt. Nach ständiger Judikatur ist hier ein Zeitraum von mindestens 3 bis 4 Jahren anzusetzen. Dieser Zeitraum ist noch nicht erreicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag ab­zuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt II)

 

Dazu ist anzuführen, dass, wie bereits oben ausgeführt, das gegenständliche Waffenverbot im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüft wurde und die Landespolizeidirektion am 19. Februar 2013 entschied, dass Ihrer Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestä­tigt wurde. Dieses Ergebnis wurde von Ihnen am 06. März 2013 nachweislich übernommen. Es liegt daher Rechtskraft des Waffenverbotes vor, weshalb die sicher gestellten Waffen als verfallen zu gelten haben. Der Besitz ging bereits an den Bund über. Sie können Ihnen nicht mehr ausge­folgt werden.

Es ist daher auch hier spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Ausfolgung der Waffen abzuweisen.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mit Schreiben vom 26. März 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend wird ua. wie folgt ausgeführt:

 

Am 1. Juni 2011 gegen 20:30 Uhr kam es im Hause des Beschwerdeführers zu Streitigkeiten zwi­schen dem Beschwerdeführer, seiner Gattin X sowie der gemeinsamen Tochter X. In deren Verlauf rief die Ehegattin des Beschwerdeführers die Polizei, die die ordnungsgemäß verwahrten Waffen des Beschwerdeführers beschlagnahmte und ein vorläufiges Betretungsverbot aussprach.

 

(...)

 

Begründet wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, wie von der Behörde gefordert, alkoholabstinent zu sein erbracht hat. Sowohl die Ehegattin X als auch die Tochter X haben dies bestätigt und vor der belangten Behörde erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Gefährdung irgendwel­cher Art vom Beschwerdeführer ausgeht. Dass dies objektiv richtig ist, ergibt sich aus der akten­kundigen, raschen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Linz.

 

Der Beschwerdeführer hat weiters die geforderten medizinischen Unterlagen, sowie dem Akt SICH51-981/2-1980 der Bezirkshauptmannschaft Perg entnommen werden kann immer pünktlich beigebracht und sich freiwillig allen geforderten Tests unterworfen. (...)

 

Nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 05.03.2014 der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg Frau Dr. X die beiliegenden Unterlagen über­mittelt. Nämlich die Bestätigung der Alkoholberatung beim Land sowie die CDT-Befunde von Dr. X - Dr. X Fachärzte für med.- und ehem. Labordiagnostik OG vom 10.10.2011, 30.10.2012, 22.03.2013, 21.05.2013, 16.07.201, 05.08.2013, 04.09.2013, 03.01.2014, 04.02.2014 und 04.03.2014. Ferner sind alle CDT-Tests in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 im Nonnbereich und ist daher für eine weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbo­tes kein objektiver Grund vorhanden.

 

Auch der geforderten psychologischen Begutachtung gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 sowie der 1.(1997) und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2012) hat sich der Beschwerdeführer freiwillig unterzogen. Wie beiliegendem Gutachten des Dr. X vom 21. 03.2014 entnom­men werden kann, sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass Herr X derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden!

 

(...)

 

Gegen den genannten Bescheid erhebt Herr X durch seinen bevollmächtigten Vertre­ter in offener Frist Beschwerde und stellt die

 

Anträge

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

-        1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigen­den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2013 entsprochen und die Aufhebung des erlassenen Waffenverbotes angeordnet wird

-        in eventu

-        2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwei­sen.

-        3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in der sowohl die Zeuginnen X und X als auch der Beschwerdeführer einvernommen werden.

 

4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. April 2014 zur Entscheidung vor.

 

4.2. Mit E-Mail vom 12. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde betreffend den Bf ein amtsärztliches Gutachten von Frau Dr. X MPH vom
11. April 2014. Als Conclusio wird ua. darin angegeben: „Aus amtsärztlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuell vorgelegten Leberparameter, der psychiatrischen Stellungnahme und des psychologischen Screenings, ist die Wiedererlangung von waffenrechtlichen Dokumenten und Waffen bei Herrn X bedingt zu befürworten. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und insbesondere in das amtsärztliche Gutachten vom 11. April 2014.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Akten ließen zudem erkennen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 2., 3. Und 4.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage zu erörtern ist, kann eine differenzierte Beweiswürdigung unterbleiben. An der Glaubwürdigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom
11. April 2014 bestehen keinerlei Zweifel.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verläßlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

 

2. Im vorliegenden Fall wurde ein – im Instanzenzug bestätigtes Waffenverbot gegen den Bf erlassen, dem eine Wegweisung seiner Person am 1. Juni 2011 zu Grunde lag. Damit verbunden wurde von der belangten Behörde eine alkoholabhängigkeitsbedingte Aggressivität festgestellt, die nach § 8 Abs. 2 Z. 1 WaffG die Verlässlichkeit einer Person per se schon ausschließt und gemäß § 12 Abs. 1 WaffG die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt.

 

3. Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot aufzuheben, wenn die für die Erlassung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. Sowohl durch die beigebrachten psychiatrischen Gutachten, das psychologische Screening als auch insbesondere durch die regelmäßige Überprüfung der Leberparameter scheint der Nachweis erbracht, dass die bei der Erlassung des in Rede stehenden Waffenverbotes konstatierte auf Alkoholmissbrauch gründende Aggressivität des Bf aktuell das Maß an Veränderung erfahren hat, das vom Wegfall der das Waffenverbot begründenden Umstände ausgehen lässt. Dies wird auch offenbar von der Gattin und der Tochter des Bf bestätigt, sodass tatsächlich davon auszugehen sein wird, dass sich der Bf in den letzten Jahren gemäßigter  verhält. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem beinahe exakt ein Zeitraum von 3 Jahren nach dem das Waffenverbot herbeiführenden Vorfall erreicht.

 

4. Daraus folgt aber, dass der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben war.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree