LVwG-100004/2/Bm/BD/CG

Linz, 18.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn x vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.2012, Zl. BauR96-501-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Oö. Bauordnung 1994 im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/05/0162-5,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.     Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.2012, Zl. BauR96-501-2011, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 57 Abs. 1 Z 3 iVm § 25 Abs. 1 Z 6 und Z 14 Oö. Bauordnung 1994 und § 57 Abs. 1 Z 5 Oö. Bauordnung 1994 drei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.600 Euro verhängt.

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.06.2013, VwSen-210599/9/Bm/MG/TK, wurde unter Spruchpunkt I. einer vom Beschwerdeführer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Unter Spruchabschnitt II. wurde der Berufung gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen stattgegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

2. Gegen diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27.06.2013, VwSen-210599, wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, Zl. 2013/05/0162-5, wurde der Bescheid des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. 1. Satz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

2.1. In der Begründung zur Aufhebung führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Die belangte Behörde hat sich darauf gestützt, dass der Straftatbestand des

§ 57 Abs. 1 Z 3 BO insofern erfüllt sei, als das Bauvorhaben „entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 2“ BO ausgeführt worden sei.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde betrifft § 25a Abs. 2 BO aber nicht den Fall, dass überhaupt keine Bauanzeige erstattet worden ist.

Voraussetzung für die Heranziehung des § 25a Abs. 2 BO ist vielmehr jedenfalls die Auslösung der Frist gemäß § 25a Abs. 1 BO, die das Einlangen einer Bauanzeige voraussetzt.

Entsprechend den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen „nullum crimen sine lege“ und „nulla poena sine lege praevia“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, Seite 15 f unter E 2 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Wie sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 3 BO in der zur Tatzeit geltenden Fassung eindeutig ergibt, wie aber auch die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 zeigt, war zur Tatzeit die Ausführung eines bauanzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne vorherige Erstattung einer Bauanzeige nicht unter Strafe gestellt. Auch die Gesetzesmaterialien können nicht zu einem anderen Ergebnis führen, hat doch der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung und ihrer Interpretation überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. Walter/Thienel aaO, Seite 16 f unter E 10 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.“

 

2.2. Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.06.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Beschwerdeverfahren wieder unerledigt und ist vom nunmehr zuständigen LVwG Oö. eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Das LVwG ist bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die im Erkenntnis vom 10.12.2013, 2013/05/0162-5, geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben genannten Erkenntnis war demnach das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.2012, BauR96-501-2011, im Spruchpunkt 1 und 2 zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung von dem in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Erkenntnis des VwGH nicht abweicht.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier