LVwG-150038/2/MK

Linz, 15.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.06.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130034-09 (0021375/2013 PPO/RM),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 14.8.2012 wurde von der x Privatstiftung, x (im Folgenden: Bw), die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses (Wohnhaus 2) mit drei Wohneinheiten auf Gst.Nr. x, KG x, Gemeinde Linz, beantragt. Dieses Grundstück entstand aufgrund einer grenzverlaufsbereinigenden Teilung des Grundstücks Nr. x mit einer ehemaligen Gesamtgröße von 1.220 , aus dem ein verbleibendes Restgrundstück mit einer Fläche von 620 und das verfahrensgegenständliche Grundstück mit einer Größe von 619 hervorgingen.

 

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz (FlWPl Linz Teil Urfahr Nr.3) ist die zu bebauende Fläche als „Bauland – Wohngebiet“ mit einer im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) festgelegten Geschoßflächenzahl (GFZ) von < 0,6 ausgewiesen. Für dieses Areal existiert darüber hinaus ein Bebauungsplan (NW 108/9).

 

Das Vorprojekt des gegenständlichen Bauvorhabens wurde einer Begutachtung durch den Stadtgestaltungsbeirat der Stadt Linz unterzogen. Unter Berücksichtigung näher beschriebener Änderungen bzw. Anregungen wurde festgestellt, dass das Projekt eingereicht werden kann. Gegenstand dieser Beurteilung war insbesondere auch die bauliche bzw. bautechnische, optische und funktionale Trennung des hier zu beurteilenden Wohnhauses 2 mit dem auf der (aus der Grundteilung hervorgegangenen) südwestlich angrenzenden Baufläche geplanten Wohnhauses 1 samt teilweiser eingeschütteter Tiefgarage mit 8 Stellplätzen, welches aber in einem gesonderten Bauverfahren abgehandelt wird. Ein Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Baurechts, insbesondere des Bebauungsplans, wurde nicht festgestellt.

 

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 14.09.2012,
GZ. 501/B-U120094A, wurde für das verfahrensgegenständliche Bauareal die Bauplatzbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurden die durch die Grundstücksteilung verursachten Gutsbestandsveränderungen in der KG x genehmigt.

 

I.2. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens, in dem am 13.03.2013 auch eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein stattfand, wurden von Frau x, vertreten von der x Linz, (in der Folge: Bf), als Eigentümerin des an die zu bebauende Fläche in südöstlicher Richtung angrenzenden Grundstücks Nr. x KG x, und somit als Nachbarin im Bauverfahren, Einwendungen zum Bauvorhaben vorgebracht. Dabei wurden (was das Wohnhaus 2 betrifft) inhaltlich folgende Bereiche thematisiert:

 

1. Umgehung der Vorgaben des Bebauungsplans, wonach pro Hauptgebäude maximal drei Wohneinheiten und pro Bauplatz maximal ein Hauptgebäude zulässig sei, da die Gebäude im Untergrund verbunden und auf diesen Hauptbaukörper (Tiefgarage, Kellerräumlichkeiten) zwei Gebäude aufgesetzt seien.

2. Überschreitung der höchstzulässigen Geschoßzahl (zwei), da die Obergeschoße (Dachgeschoße) als drittes Vollgeschoß und nicht – wie im Bebauungsplan vorgesehen – zurückversetzt errichtet würden.

3. Das Wohnhaus x verfüge über keine gesetzeskonforme Feuerwehrzufahrt. Darüber hinaus grenze das verfahrensgegenständliche Grundstück x nicht direkt an das öffentliche Wegenetz an. Die grundbücherliche Sicherstellung eines Geh- und Fahrtrechts sei nicht möglich.

4. Beim Wohnhaus 2 führe eine Stiege von der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung in das Kellergeschoß. Es sei sicherzustellen, dass die Kellerräumlichkeiten nicht für Wohnzwecke verwendet werden.

5. Aufgrund der geplanten unterirdischen baulichen Anlagen würden weniger als 30% des nicht mit Hauptgebäuden bebauten Teiles des Bauplatzes für Grünflächen über durchgehend gewachsenem Boden freigehalten.

6. Unterschreitung des Mindestabstandes von 3 m zum Nachbargrundstück 556/10 (Eigentümer Ehegatten x) durch die Balkone und Außenstiegen.

7. Im Übrigen würde das gesamte Vorbringen der Nachbarn Achatz vollinhaltlich zum eigenen Vorbringen erhoben.

1.        Umgehung des Verbotes der geschlossenen Bauweise, da es sich infolge eines gemeinsamen Kellers in Wahrheit um ein einziges Gebäude handle;

2.        Tlw. Unterschreitung der Mindestbreite der Feuerwehrzufahrt von
3,5 m;

3.        Nichteinhaltung von Mindestabständen gemäß Oö. BauO 1994 und
Oö. BauTV 2013;

4.        Nichtanpassung der Baufluchtlinie für den Neubau;

5.        Massive Verringerung der Sonnenzufuhr, v.a. im Winter, und damit verbunden höhere Heizkosten;

6.        Erhebliche Lärmentwicklung bzw. Lärmvermehrung und Wertverlust der eigenen Liegenschaft, worüber die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt würde;

7.        Zu klein dimensionierte Lifte und zu geringe Rollstuhlwendekreise im Tiefgeschoß bzw. sonstige Verstöße gemäß § 17d Oö. BauTV 2013;

8.        Es dürfe kein WEG begründet werden;

9.        Anbringung eines Sichtschutzes im Bereich der Treppen, Untersagung der Nutzung der Treppenemporen als Liegefläche und Absperrung der Notstiege von unten;

10.     Fachgerechte Entfernung der Telefonfreileitung auf Kosten des Bauwerbers;

11.     Sicherung des Nachbarobjektes x bei Abriss der straßenseitigen Stützmauer bereits vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten bzw. Befestigung durch eine Mauer mit Oberkante auf dem Niveau des Anrainergrundstücks;

12.     Überprüfung der ausreichenden Oberflächenwasserversickerung durch Einholung eines Gutachtens;

13.     Unterschreitung der vorgeschriebenen Länge der Tiefgaragenstellplätze und Nichteinhaltung der straßenseitig  vorgeschriebenen Maximalneigung;

14.     Lärm- und Geruchsbelästigung durch den Müllplatz;

15.     Hinweis auf mögliche Behinderungen durch Werbe- und Ankündigungseinrichtungen;

16.     Nichteingehen auf die Bedenken des Stadtgestaltungsbeirates im Zusammenhang mit der maximalen Ausnutzung der Vorgaben, die im Zuge der Bauausführung Überschreitungen befürchten hätten lassen, und das massive Erscheinungsbild der Garagen und Kellerebene;

17.     Mangelhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der vorgelegten Einreichpläne;

18.     Errichtung des Kellergeschosses als bauliche Einheit mit jenem des geplanten Nachbargebäudes, da diese weder bautechnisch noch funktionell oder optisch getrennt seien;

19.     Verdacht der gewerblichen Nutzung (Vermietung);

20.     Einforderung der hochbautechnischen Beweissicherung;

21.     Einholung eine baugeologischen Gutachten, da aufgrund des felsigen Geländes bei entsprechender Bohrtätigkeit ein Substanzverlust des Gebäudes der Bf zu befürchten sei, weshalb Sprengungen jedenfalls zu unterbleiben hätten;

22.     Bewertung der im Eigentum der Bf stehenden Bepflanzung an der Grundgrenze;

23.     Blickdichte Verkleidung der Außenstiegen;

24.     Ausschließliche Nutzung des Zugangs entlang der Grundgrenze als Fußweg;

25.     Sicherung der Geländestufe zum Grundstück der Bf durch eine bauseits zu errichtende Mauer bis auf Niveau des Anrainergrundstücks;

26.     Staubfreier Abbruch des Altbestandes;

27.     Untersagung der Überkranung und des sonstigen Verbringens von Lasten einschließlich des Krangegengewichts über dem Grundstück der Bf;

28.     Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der im Einreichplan angegeben Maße im Bauverlauf;

29.     Errichtung und regelmäßige Kontrolle eines sichtschutztauglichen Zaunes;

30.     Unverzügliche Entfernung von Verschmutzungen im Gehsteigs- und Fahrbahnbereich;

31.     Untersagung von Bauschutt- und Baumateriallagerungen entlang der Grundgrenze;

32.     Untersagung der Tiefgaragenentlüftung in Richtung des Grundstücks der Bf sowie

33.     Sicherung des Gartenbrunnens der Bf.

 

Es wurde die Durchführung einer hochbautechnischen Beweissicherung durch einen dazu befugten Baumeister oder Ziviltechniker rechtzeitig vor Baubeginn beantragt.

 

I.3. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt als Baubehörde I. Instanz, vom 19.04.2013, GZ. 0038175/2012 ABA Nord 501/N120149, wurde der Bw die beantragte Bewilligung erteilt.

 

Über diese Einwendungen wurde wie folgt abgesprochen:

 

Zu 1.: Die Vorgabe des Bebauungsplans (ein Baukörper je Bauplatz mit maximal drei Wohneinheiten) würde eingehalten. Die erforderlichen Kellerabteile würden am jeweiligen Bauplatz nachgewiesen. Die geforderten Stellplätze wären mit Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers nicht zwingend auf dem Bauplatz des jeweiligen Hauptbaukörpers zu situieren.

Bei entsprechender bautechnischer Ausführung (Trennung der beiden Kellergeschoße durch die Errichtung von zwei Außenmauern, woran eine in T90 ausgeführte Schleuse nichts ändere) würden daher die Tiefgarage und die Keller der beiden Hauptbaukörper unterirdisch verbunden errichtet werden können.

 

Zu 2.: Der Dachraumausbau sei entsprechend den Richtlinien in der Legende des Bebauungsplans projektiert. Die in den Einwendungen zitierte Zurückversetzung des Dachgeschosses stelle dabei lediglich eine Variante und nicht die einzig mögliche Ausführungsweise dar.

 

Zu 3.: Das Einfordern einer ordnungsgemäßen Feuerwehrzufahrt stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarinteresse dar.

 

Zu 4.: Durch diese Einwendung würde (unzulässiger Weise) eine nicht konsensgemäße Bauausführung unterstellt. Es könne aber nur das vorgelegte Projekt beurteilt werden.

 

Zu 5.: Die Festlegung im Bebauungsplan hinsichtlich des Freihaltens von unterirdischer Bebauung würde sich nicht auf die Grundfläche, sondern auf den nicht mit Hauptgebäuden bebaubaren Teil des Bauplatzes beziehen. Der hier geforderte 30%-ige Anteil von ca. 78,5 m² würde ausreichend erreicht.

 

Im Zusammenhang mit den zum eigenen Vorbringen erhobenen Einwendungen der Nachbarn Achatz wurde in der Begründung des obzitierten Bescheides Folgendes ausgeführt:

 

Zu 1.: Unter geschlossener Bauweise sei die straßenseitig fortlaufende Verbauung von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze zu verstehen. Dies liege nicht vor und sei auch nicht beabsichtigt.

 

Zu 3.: Die sich aus den Gebäudehöhen ergebenden Mindestabstände (Bauwich) von 3,41 m bzw. 3,16 m seien durch die projektierten Abstände von 4,5 m bzw. 4,8 m gegeben.

 

Zu 4.: Diese Einwendung betreffe das Bauplatzbewilligungsverfahren und sei daher im Baubewilligungsverfahren unzulässig.

 

Zu 5.: Es bestehe kein Anspruch auf Belichtung aus einem benachbarten fremden Grundstück. Jeder Grundeigentümer habe diesbezüglich für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen.

 

Zu 6. und 14.: Die in einer Widmungskategorie üblicher Weise anfallenden Immissionen, zu welchen jene durch die Bewohnen und die Benützung des Müllplatzes zählen würden, müssten von Nachbarn hingenommen werden.

 

Zu 2., 7., 8., 10., 13., 15., 17. und 19.: Diese Einwendungen seien nicht zulässig, da sie keine subjektiv-öffentlichen Interessen betreffen würden.

 

Zu 9., 20., 22., 23., 24., 25. und 33.: Hiebei handle es sich um privatrechtliche Einwendungen, die im Bauverfahren unzulässig seien. Bezüglich der geforderten Beweissicherungsmaßnahmen vor Baubeginn sei zudem eine Einigung iSd § 32 Abs.5 Oö. BauO 1994 zustande gekommen.

 

Zu 11., 21., 26., 27., 28., 29., 30., 31. und 32.: Diese Einwendungen bzw. Forderungen würde die Bauausführung betreffen und nach stRsp des VwGH keine subjektiven Nachbarrechte darstellen.

 

Zu 12.: Die Ableitung von Adhäsionswässern fiele nicht unter den Regelungsbereich der Oö. BauO 1994.

 

Zu 16.: Durch diese Einwendung würde eine nicht konsensgemäße Bauführung unterstellt. Zu beurteilen sei aber ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Zu 18.: Die Vorgabe des Bebauungsplanes hinsichtlich eines Hauptbaukörpers je Bauplatz mit max. drei Wohneinheiten sei im Rahmen der Bauplatzkonfiguration erfüllt. Die geforderten Kellerabteile würden am Bauplatz nachgewiesen, die erforderlichen  Stellplätze seien mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht zwingend auf dem Bauplatz eines Hauptbaukörpers zu situieren.

Bei entsprechender bautechnischer Ausführung könnten somit die Tiefgarage und die Keller zweier Hauptbaukörper unterirdisch verbunden ausgeführt werden.

Dies sei hier dadurch gewährleistet, dass die beiden Kellergeschoße durch zwei Außenmauern (Feuermauern) getrennt seien, weshalb zwei selbständige Baukörper vorliegen würden. Auch eine (im Übrigen in T90-Bauweise ausgeführte) Verbindungstüre könne daran nichts ändern.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 brachte die Bf (nunmehr nicht mehr rechtsfreundlich vertreten) durch ihren Gatten x (im Rahmen einer vermuteten Vollmacht nach gemäß § 10 Abs.4 AVG) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den Stadtsenat ein und führte dazu im Wesentlichen aus wie folgt:

 

Das gegenständliche Bauvorhaben würde eine Massivverbauung eines bisherigen Einfamiliengrundstückes unter maximaler Ausnutzung der Fläche und ohne verbleibende Grünflächen (Gärten, Bäume, etc.) darstellen. Geschäftliche Einzelinteressen würden über jene der betroffenen Bürger gestellt. Es sei bezeichnend, dass alle bisher angesprochenen seriösen Bauträger [Anm.: bis auf den Bw] die beabsichtigte Bauführung abgelehnt hätten.

 

Die Grundstücksteilung sei lediglich aufgrund der beabsichtigten intensiven Nutzungsabsicht der Bw erfolgt. Es gebe kein frei bleibendes Grünland und keine geordnete Verkehrsanbindung des Wohnhauses x. Diese Vorgangsweise stelle Rechtsbeugung mit Amtsbeteiligung dar. Zusammengefasst entstehe ein unpassender baulicher Fremdkörper im Grüngürtel von Linz, an dem sich sehr bald nicht nur die Anrainer stoßen würden. Die Wiedergabe der sehr emotionalen Einschätzung des Verfahrens einschließlich der (politischen) Verantwortung für die Gesamtsituation kann aus baurechtlicher Sicht an dieser Stelle unterbleiben.

 

Es würde die „Überarbeitung“ der Entscheidung in II. Instanz beantragt.

 

I.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.06.2013, PPO-RM-Bau-130034-09, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

1. Allgemeine Ausrührungen zur Parteistellung:

 

Die Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei dahingehend beschränkt, als ein durchsetzbares Mitspracherecht nur dort bestünde, wo durch baurechtliche Vorschriften geschützte Bereiche der Rechtssphäre beeinträchtigt werden könnten. Nur in diesem Zusammenhang bestehe Parteistellung. Die behördliche und gerichtliche Prüfbefugnis umfasse daher auch nur jenen Bereich, in dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe und rechtzeitige, sich darauf beziehende (also zulässige) Einwendungen erhoben und auch im Berufungsvorbringen aufrechterhalten worden wären. Im gegenteiligen Fall habe dies den Verlust der Parteistellung zur Folge.

 

2. Berufungsvorbringen:

 

Nach einem richtigstellenden Hinweis auf die sachliche Zuständigkeit in Bauangelegenheiten im örtlichen Vollzugsbereich der Stadt Linz sei festzustellen, dass sich das Berufungsvorbringen in einem unsubstanziierten allgemeinen Protest über die Art und Weise der Bebauung erschöpfe. [Anm.: Das „indirekte“ Berufungsvorbringen der Nachbarn Achatz wurde nicht wiederholt.]

 

Da ein relevanter Rechtsirrtum der I. Instanz im Zusammenhang mit den Einwendungen der Bf nicht zu erkennen gewesen sei, hätte das Rechtsmittel abgewiesen werden müssen.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013 brachte die Bf das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde [nunmehr Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht] ein.  Dieser bezog sich ausdrücklich nur noch auf das Verfahren betreffend das Wohnhaus x, weshalb bereits in den obigen Ausführungen das jeweilige Vorbringen des Bf im Zusammenhang mit dem Wohnhaus 1 unberücksichtigt blieb. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt:

 

Es würde die Behebung des Bescheides des Stadtsenates und die Reduzierung der Bebauung auf ein verträgliches Ausmaß beantragt. Die Begründung sei komplex. Es würde ein Schreiben an die Volksanwaltschaft beigelegt und der Widerspruch gegen die Grundteilung ausdrücklich unterstrichen. Wie viele andere Stadtbürger würde es auch die Bf der Verwaltung hoch anrechnen, wenn politische Kompetenz in Form des gedeihlichen Akkordierens von Recht, Gesetz und sozialem Gewissen wahrgenommen werden würde.

 

Dem Schriftsatz waren jeweils ein Schreiben an die Volksanwaltschaft, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sowie die Behörde II. Instanz angeschlossen, aus denen für das hier anhängige Beschwerdeverfahren aber kein weiterer relevanter Erklärungsgehalt ergab.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt – der im Übrigen von den Bf auch nicht bestritten wird – fest. Da mit anderen Worten nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 22 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benutzung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschossige (mindestens 3 Geschosse über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z41 Oö. Bautechnikgesetz [Anm.: mehrere Gebäude oder durch brandabschnittsbildende Wände getrennte Gebäudeeinheiten mit jeweils höchstens drei Wohnungen auf einem Bauplatz, auch wenn sie auf diesem nach Art der gekuppelten, geschlossenen oder Gruppenbauweise vorgesehen sind]) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

Bezüglich der natürlichen Belichtung normiert § 20 Abs.1 Oö. BauTG 2013, dass Aufenthaltsräume über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszwecks ist eine ausschließliche künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die belangte Behörde hat das in ihrer Begründung bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Dieser „objektive“ Interessensschutz erfolgt (zeitlich und inhaltlich vorgelagert) durch die Typisierungen des allgemeinen Baurechts im weiteren Sinn, im Wesentlichen durch die Raumordnung, aber auch – was die Sicherung der Grundsätze einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung anbelangt – im Rahmen des II. Hauptstücks der Oö. BauO 1994 (Bodenordnung), insbesondere des Bauplatzbewilligungsverfahrens.

 

Darauf aufbauend ist als grundlegender Aspekt des (antragsspezifizierten) Baubewilligungsverfahrens festzuhalten, dass der umfassende Interessensausgleich aller an einem Verfahren Beteiligten auf der Basis und nach den Vorgaben eines konkreten Regelungsregimes (hier: Baurecht) den zentralen Ansatz eines Administrativverfahrens darstellt. Die Bf irren in ihrem Vorbringen diesbezüglich insoweit, als sie tendenziell darüber hinausgehende Aspekte der Privatautonomie als verfahrensrelevante Interessen sehen. Manche dieser Interessen (und damit auch deren Schutz) sind dem öffentlichen Recht entweder gar nicht (z.B.: Besitzstörung, Schadenersatz durch unsachgemäße Ausführungen) oder aber einem anderen Regelungsregime (z.B.: Abfallwirtschaftsrecht, Wasserrecht, Straßenrecht) zugewiesen.

 

Eine (Verwaltungs-)Entscheidung ist daher stets im Spannungsfeld zwischen dem Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Bewilligung seines Vorhabens (sofern die Schutzinteressen des anzuwendenden Materiengesetzes entsprechend eingehalten werden) und den sich eben aus diesen (und nur diesen) Schutzinteressen ergebenden Nachbarrechten zu treffen. Der VwGH hat daraus den Grundsatz abgeleitet, dass der Berufungsbehörde nur in jenem Themenkreis eine Prüfbefugnis zusteht, indem der Berufungswerber (Nachbar) ein Mitspracherecht besitze („Themenkreisjudikatur“). Ein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren bestehe allerdings nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht gelten sollte.

 

IV.2. Die obzitierte Bestimmung des § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 benennt nun diese zentralen Bereiche des Nachbarschutzes iSe Interessenskataloges. Dies erfährt aber schon dadurch eine Relativierung, dass im ersten Satz der zitierten Bestimmung die Beachtlichkeit derartiger Einwendungen dahingehend eingeschränkt wird, als sich diese auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplans – also des positiven Rechts – stützen (müssen), deren Ziel (auch) der individuelle nachbarschaftliche Immissionsschutz ist. Die subjektiv-öffentlichen Interessen sind daher nicht in einem allgemeinen Schutzinteresse, oder anders formuliert in einem allgemeinen Recht auf Schutz zu sehen, sondern müssen in (generell abstrakten) Normen festgeschrieben sein oder sich mittelbar daraus ableiten lassen.

 

Werden diese Schutzinteressen aber eingehalten, endet die hoheitliche Gestaltungsgewalt der Behörde ebenso wie die des nachprüfenden, meritorisch entscheidenden Gerichts, da die Vorschreibung eines darüber hinausgehenden (überschießenden) Interessensschutzes die Rechtssphäre des Antragstellers ebenso verletzen wie die nicht ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen unzulässiger Weise in deren Rechte eingreifen würde.

 

IV.3. Zu den Einwendungen der Bf ist vorweg festzuhalten, dass diese weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Beschwerde aufrecht erhalten wurden. Die Einwendungen in der mündlichen Verhandlung, durch welche die Wahrung der Parteistellung bewirkt wurde, gehen insofern im erstinstanzlichen Bescheid auf, als sie in der Berufung nicht ausdrücklich antragsbegründend wiederholt werden. Den Ausführungen der belangten Behörde im Berufungsbescheid ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen.

 

Weder in der Berufung noch in der Beschwerde wurden aber im positiven Baurecht begründete subjektiv-öffentliche Interessen vorgebracht, weshalb eine Abänderung der bekämpften Entscheidungen insbesondere auch deshalb nicht erfolgen konnte, weil weder materielle noch formale Unzulänglichkeiten festzustellen waren.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung der nachbarrechtlichen Schutzinteressen aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich ist bzw. von der Bf auch nicht releviert werden konnte.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger