LVwG-250008/6/Sch/KR/TK

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der x vom 11. April 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. März 2014, GZ: BHFR-2014-21475/8-Wi, betreffend Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches der x, an der Volksschule x nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 3. Juni 2014

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag der Frau x vom 25. Oktober 2013 auf sprengelfremden Schulbesuch der x gemäß § 47 Abs.5 Z2 Oö. Pflichtsschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1. Mit Bescheid vom 17. März 2014, GZ: BHFR-2014-21475/8-Wi, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Antrag der Frau x, auf sprengelfremden Schulbesuch ihrer Tochter x stattgegeben und die Aufnahme des Kindes an der Volksschule x ab dem Schuljahr 2014/2015 bis zur Beendigung der Volksschulpflicht unter Anwendung der §§ 56 AVG iVm 47 Oö. POG 1992 bewilligt.

Des weiteren wurde für diese Bewilligung eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden x und x gekommen war. Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Marktgemeinde x.

Schon in der Stellungnahme auf dem Antrag selbst wird von dieser Gemeinde vermerkt, dass die Schule von 2005 bis 2008 neu saniert worden sei. Zudem sei der Schülertransport für das betreffende Kind möglich, andererseits allerdings ein öffentlicher Schülertransport nach x mangels anderer SchülerInnen schwierig zu organisieren. Auch sei die Integration in die x Schulgemeinschaft langfristig sinnvoll und förderlich.

In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Jänner 2014 führt die Marktgemeinde x ihren Standpunkt noch näher aus. Demnach sprächen gegen einen Schulbesuch von x an der Volksschule x weder organisatorische noch schulische Gründe, auch seien Platzprobleme dadurch nicht zu erwarten.

Man sei bemüht, den Kindern eine gut ausgestattete Schule zu bieten. Wiederum verwiesen wurde auf die Sinnhaftigkeit der Integration in der gemeindeeigenen Schulgemeinschaft. Es folgt der Verweis auf die Tatsache, dass die Schule von x ebenso wie andere Schulen im ländlichen Raum mit sinkenden Schülerzahlen zu kämpfen hätte. Es wäre daher nicht einzusehen, dass jedem beliebigen Umschulungswunsch der Eltern nachgekommen werde.

 


 

Die belangte Behörde hat vor ihrer Entscheidung in Entsprechung der Bestimmung des § 47 Abs.6 Oö. POG 1992 den Bezirksschulrat Freistadt angehört. In der Stellungnahme vom 10. März 2014 wird seitens des Bezirksschulrates darauf hingewiesen, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch des Kindes X an der Volksschule x es zu einer Klassenteilung kommen würde. Dies deshalb, da für die erste Schulstufe insgesamt 24 Kinder aus dem eigenen Sprengel sowie ein Rücksteller gemeldet seien.

Im Übrigen wurde das Ansuchen aus pädagogischen Gründen befürwortet, da der Unterricht in einer kleineren Gruppe effizienter sei.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat die Marktgemeinde x rechtzeitig Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit den schon im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten begründet. Näher ausgeführt wurde noch die Schulfahrtproblematik. Hier vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass 600 zusätzliche Schulfahrtkilometer im Falle des sprengelfremden Schulbesuches pro Schuljahr erforderlich wären, ein künftiger Einwohnerverlust drohe, ein zusätzlicher Gastschulbeitrag für die Marktgemeinde x anfiele und die zusätzliche erforderliche Schulklasse in x Mehrkosten und Mehraufwendungen hervorrufen würde. Zudem habe die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend aufgenommen und auch bei der Beurteilung nur die pädagogischen Gründe hervorgehoben, nicht aber die sozialen und finanziellen.

 

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 3. Juni 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der Vertreter beider beteiligten Gemeinden, die Eltern des betroffenen Kindes und die Bezirksschulinspektorin als Vertreterin des Bezirksschulrates Freistadt teilgenommen haben. Hiebei wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

 

3. In Anbetracht des Akteninhaltes und des Ergebnisses dieser Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

§ 47 Abs.4 Oö. POG 1992 sieht folgendes vor:

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.   der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2.   in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder

3.   der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt.

Durch die Formulierung „ist zu versagen“ hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese drei alternativen Versagungsgründe eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches jedenfalls verhindern. Von zwingenden Versagungsgründen im Sinne des § 47 Abs.4 Oö. POG 1992 ist vorliegend aber nicht auszugehen.

 

Dem gegenüber ist in § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 folgendes vorgesehen:

Die Bewilligung kann versagt werden, wenn

1.   in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2.   die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbunden Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

Wenn in der Stellungnahme des Bezirksschulrates vom 10. März 2014 noch davon die Rede ist, dass im Falle des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes X es zu einer Klassenteilung in der Volksschule x käme, so ist auf Grund des Ergebnisses der eingangs angeführten Verhandlung, wo die Bezirksschulinspektorin erläutert hat, dass es zur Klassenteilung unabhängig vom Schulbesuch des Kindes X ohnedies komme, der Versagungsgrund des § 47 Abs.5 Z1 Oö. POG 1992 nicht anzunehmen, zumal dieser Umstand somit nicht durch den sprengelfremden Schulbesuch dieses Kindes bewirkt wird.

 

In seinem Erkenntnis vom 27.11.1995, GZ 93/10/0209, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit den Versagungsgründen des § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 auseinandergesetzt. Demnach ist der Behörde bei dieser Bestimmung Ermessen eingeräumt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer Ermessensentscheidung (Ausübung des Ermessens) darin, dass zwei oder mehrere Lösungen dem Gesetz entsprechen, das Verwaltungsorgan also die Wahl zwischen mindestens zwei gesetzmäßigen Entscheidungsvarianten hat. Ermessen ist stets im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs.2 B-VG) zu üben.

 

4. Bezüglich des Versagungsgrundes des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992 ist in Anbetracht dieser Vorgaben folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung sehr wesentlich auf die Aussage des Bezirksschulrates Freistadt, wonach das Ansuchen aus pädagogischen Gründen, da der Unterricht in einer kleineren Gruppe effizienter sei, befürwortet werde. Diese Aussage wird von der Behörde als Sachverständigengutachten verstanden, wie deren Vertreterin bei der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte.

Ein Sachverständigengutachten besteht nach herrschender Rechtsprechung aus einem Befund und aus dem Gutachten im engeren Sinn. Während der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnis und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn.

Dem gegenüber sieht § 47 Abs.6 Oö. POG 1992 für die Behörde die Verpflichtung vor, vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören. In diesem Sinne ist die vorliegende Äußerung des Bezirksschulrates als befürwortende Stellungnahme zu verstehen, nicht allerdings als Sachverständigengutachten, dem bekanntermaßen nur auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten werden könnte.

Wenn der Bezirksschulrat vermeint, dass aus pädagogischen Gründen der Unterricht in einer kleineren Gruppe effizienter sei, so wird die Schlüssigkeit dieser Aussage nicht verkannt.

Allerdings hat der Gesetzgeber in § 11 Abs.1 Oö. POG 1992 bestimmt, dass die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse 25 nicht übersteigen (Klassenschülerhöchstzahl) und 10 nicht unterschreiten (Klassenschülermindestzahl) darf. In diesem Rahmen hat also der Gesetzgeber grundsätzlich einen organisatorisch und pädagogisch sinnvollen Unterricht für machbar erachtet. Nur außerhalb dieses Rahmens sieht § 11 Abs.1 Oö. POG 1992 eine bestimmte Vorgangsweise, um ein Abweichen von den genannten Zahlen begründen zu können, vor.

Als Schlussfolgerung aus diesen Erwägungen muss daher angenommen werden, dass aus der Sicht des Gesetzgebers die Klassenschülerzahl innerhalb des vorgegeben gesetzlichen Rahmens einen gleichwertigen Unterricht ermöglicht und somit die Aussage, dass kleinere Schülergruppen als pädagogisch effizienter zu bewerten wären, keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhaltes insofern haben kann, als dadurch schon ein für den Schulpflichtigen verbundener Vorteil des sprengelfremden Schulbesuches zu erblicken wäre.

Seitens der Antragstellerin X wurde als Vorteil für ihr Kind, der durch den sprengelfremden Schulbesuch bewirkt würde, insbesondere darauf hingewiesen, dass das Kind den Kindergarten in x besuche und daher entsprechende Kontakte vorhanden seien. Diese blieben auch beim Schulbesuch erhalten, da die Kindergartenkinder aus x in der Folge auch die Volksschule in x besuchen würden.

Dazu ist zu bemerken, dass die Eltern im Regelfall (vgl. § 12 Abs.3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) ihre Kinder in einem Kindergarten ihrer Wahl unterbringen können. Dass damit auch entsprechende Kontakte innerhalb der Kindergartenkinder entstehen, liegt auf der Hand. Der Wechsel vom Kindergarten zum Schulbesuch gemeinsam mit bekannten Kindern aus dem Kindergarten kann sich dabei naturgemäß positiv auswirken. Allerdings stellt sich die Frage, wie weit hier ein konkreter Vorteil für das Schulkind entsteht, der dem sprengelfremden Schulbesuch den Vorzug zukommen lässt. Der Schulanfang ist für jedes Kind mit vielen Eindrücken verbunden, wo nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tatsache, ob das Kind schon alle Klassenkameraden kennt oder nicht, oftmals in den Hintergrund tritt. Priorität beim Schulbesuch hat der vom Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin gestaltete Unterricht und ist der Großteil des Schultages damit und für das Befinden des Kindes am entscheidendsten ausgefüllt. Zumal Kinder im Regelfall außerdem unter ihresgleichen schnell Kontakt finden und allenfalls auch Freundschaften schließen, kann ein Vorteil für ein Kind, die Mitschüler schon weitgehend zu Beginn der Schulpflicht zu kennen, nicht in einem Maße erblickt werden, dass er auf die Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch maßgeblichen Einfluss haben dürfte. Schon gar nicht lässt sich aus der nötigen Kennenlernphase zu Schulbeginn, wenn ein Kind keine oder nur wenige Mitschüler kennt, ableiten, dass damit ein sprengelfremder Schulbesuch über die ganze Dauer des  Volksschulbesuches für das Kind begründet werden könnte.

Abgesehen davon müssen (vgl. 3b Abs.1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) nicht alle Kleinkinder einen Kindergarten besuchen und müssen sich daher in die Klassengemeinschaft ohne bekannte Mitschüler aus dem Kindergarten einfügen. Die Eltern dieser Kinder hätten mangels eines vorangegangen Kindergartenbesuches also keine entsprechende Argumentationsgrundlage für einen späteren sprengelfremden Schulbesuch.

Schon gar nicht kann es ein Anrecht auf den Besuch einer bestimmten Schule je nach gewähltem Kindergarten geben

 

5. Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass „fahrtechnisch“ die Schule in x günstiger gelegen wäre, so käme diese Frage ohnehin nur in Ausnahmefällen zum Tragen, etwa wenn das Kind krankheitsbedingt vorzeitig von der Schule abgeholt werden müsste. Dieser Ausnahmefall müsste organisatorisch zu bewältigen sein, egal ob man das Kind dann in x oder in x von der Schule abholt. Im Übrigen, also im Regelfall, wird der Schulweg ohnedies mittels Schulbus bewältigt.

6. Neben der Ermittlung allfälliger Vorteile für den Schulpflichtigen sind auch die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen zu erheben und zu bewerten. Bezüglich Schulsprengel regelt § 39 Abs.1 Oö. POG 1992, dass für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen hat. Der Schulsprengel ist anlässlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung).

§ 40 Abs.1 Oö. POG 1992 sieht vor, dass der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule das Gebiet umfasst, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen.

Somit knüpft das Gesetz im Hinblick auf die Vorschriften zum Volksschulsprengel an das Territorialitätsprinzip an. Wohnt ein Schulkind im entsprechenden Schulsprengel, dann hat es die vorgesehene Sprengelschule zu besuchen und ist gemäß § 46 Abs.2 Oö. POG 1992 dort auch aufzunehmen. Bei der Festsetzung des Volksschulsprengels hat die Behörde zu bedenken, dass der Schulweg für die dort wohnenden Schüler auch zumutbar ist. Hat die Behörde unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze einen Schulsprengel festgesetzt, dann ist der Schulbesuch in diesem Sprengel der Regelfall und der sprengelfremde Schulbesuch die Ausnahme.

Wie die Marktgemeinde x in ihrer Argumentation zutreffend und nachvollziehbar ausführt, sollte die nach den gesetzlichen Vorgaben bestimmte Sprengelvolksschule von den im Sprengel wohnenden Kindern auch besucht werden. Ansonsten hätte ein Schulsprengel ja nur mehr unverbindliche Bedeutung und würde letztendlich der Bestand der Schule selbst bei entsprechendem Schülermangel durch Abgang in sprengelfremde Schulen gefährdet sein. Bezüglich Länge des Schulweges für das Kind X hat sich bei der Beschwerdeverhandlung zudem herausgestellt, dass dieser in Richtung Volksschule x um einiges geringer wäre als in die sprengelfremde Volksschule. Durch das Schulbussystem ist diese Frage zwar nicht mehr von jener Bedeutung, wie sie in früheren Zeiten einmal gewesen sein mag. Unabhängig davon ist aber eben die Zumutbarkeit des Schulweges, im Regelfall wohl dessen Länge, ein wesentlicher Faktor für die Sprengelfestsetzung durch die Behörde. Also kann das entsprechende Argument der Gemeinde x, dass der Schulbesuch in ihrer Schule einen kürzen Schulweg mit sich brächte, nicht unbeachtet bleiben.

 

7. Nach der in diesem Sinne erfolgten Ergebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist die Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Bewilligung versagt werden kann, da die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbunden Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Die entsprechende Ermessensübung im Sinne des Gesetzes hat im Behördenverfahren durch die Behörde, im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht (Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K21 zu § 28 Abs.4 VwGVG) zu erfolgen.

Aus der Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen (vgl. VwGH 11.06.1969, 1067/68) folgt, dass sich die Behörde – und das Verwaltungsgericht – begründet damit auseinanderzusetzen hat, weshalb das Ermessen in die eine oder andere Richtung geübt wurde.

Angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann die Annahme des Nichtvorliegens des oben zitierten Versagungsgrundes nicht mit einer dieser geforderten Begründungspflicht entsprechenden Entscheidung vertreten werden. Eine gesetzeskonforme Ermessensübung musste also im gegenständlichen Fall dazu führen, dass mangels Vorliegens gleichwertiger Entscheidungsalternativen nur in der Weise entschieden werden konnte, dass die Interessen der Schulsprengelfestsetzung bei ihrer Gewichtung der beantragten Bewilligung entgegenstanden.

 

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs.2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n