LVwG-600359/2/Kof/BD

Linz, 12.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Dipl. Ing. Dr. X, geb. X, derzeit Justizanstalt X, X
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. März 2014, VerkR96-2303-2013, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. August 2013, VerkR96-2303-2013, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist die – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde vom 27. März 2014 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen –

Zurückweisung eines Einspruch als verspätet.

 

Das LVwG OÖ. darf daher

·                    nur über den Zurückweisungsbescheid,

·                    nicht jedoch in der Sache selbst (Verwaltungsübertretung nach § 52 Z2 StVO)

entscheiden.

VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0013; vom 29.05.2009, 2007/03/0157;

          vom 15.06.2010, 2008/22/0453 mit Vorjudikatur

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 09. August 2013, VerkR96-2303-2013 wurde dem Bf am Donnerstag, dem 19. Dezember 2013 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Donnerstag, dem 02. Jänner 2014, erhoben werden müssen.

 

Der Bf hat den Einspruch gegen diese Strafverfügung am Dienstag,

dem 28. Jänner 2014, dadurch – um 26 Tageverspätet, zur Post gegeben.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler