LVwG-750066/2/MB/Ga

Linz, 20.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des 1. X, geb.
X, der 2. X, geb. X, der 3. X, geb. X und des 4. X, geb. X, alle StA Serbien, alle vertreten durch X, X, X, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juli 2013, GZ: MA2-Auf-02295-1993, BZ-Auf-8214-2013, BZ-Auf-8215-2013 und BZ-Auf-8216-2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Anträge des 1. X, geb. X, der 2. X, geb. X, der 3. X, geb.
X und des 4. X, geb. X (im Folgenden Beschwerdeführer: Bf) vom 15. Juli 2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger gem. § 47 Abs. 3 NAG, aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl. 127/2005) vom Bürgermeister der Stadt Wels als unzulässig zurückgewiesen.

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde den § 47 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl 100/2005 in der geltenden Fassung an.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schreiben vom 7. August 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führen die Bf aus, dass mangels Zuständigkeit der belangten Behörde keine Entscheidung ergehen hätte dürfe, da von den Bf betreffend die gestellten Anträge ein Devolutionsantrag aufgrund vorliegender Säumnis gestellt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2013 legte das Bundesministerium für Inneres die Verfahrensakten vor, wobei weder die Berufung (nunmehr: Beschwerde), noch der Devolutionsantrag (samt Akt) im Original enthalten waren. Zudem ist ersichtlich, dass die möglicherweise (noch) anhängigen „Devolutionsverfahren“ nicht Gegenstand dieser Vorlage waren, da lediglich die Aktenzahl: 323.383/7,9 zur Vorlage gelangte. Aus dem Schreiben der Stadt Wels vom 30. Juli 2013 ergibt sich hingegen, dass der „Devolutionsantrag“ unter der Aktenzahl 323.383/6-III/4/13 firmiert.

 

 

II.

 

1. Gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2. Gem. § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.

 

3. Gem. § 3 VwGbk-ÜG gilt die Berufung des Bf als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

 

III.

 

Entsprechend der Aktenlage – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Bf selbst anführt einen zulässigen Devolutionsantrag eingebracht zu haben –

ergibt sich sohin, dass, da dieser Antrag am 22. Juli 2013 eingebracht wurde, die belangte Behörde zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide keine Zuständigkeit mehr hatte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 99 ff mN aus der Judikatur). Gegenteilige Annahmen sind aus dem Akteninhalt nicht ableitbar.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter