LVwG-650107/6/Sch/KR

Linz, 24.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. März 2014, VerkR21-28-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiteren Anordnungen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juni 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf
6  Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. März 2014, VerkR21-28-2014, wurde X gemäß §§ 26 Abs.2 Z4, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1 und 3, 29 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung (02.02.2014) des Bescheides vom 31.01.2014, das ist bis einschließlich 02.10.2014, entzogen.

Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, sich bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Die Bestätigung über die Absolvierung dieser Maßnahme habe er der Behörde vorzulegen.

Einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer nachweislich am
17. März 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schreiben vom 8. April 2014 erhobene Beschwerde. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Die belangte Behörde hatte parallel zum gegenständlichen Führerscheinverfahren auch ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt und mit Straferkenntnis vom 13. März 2014, VerkR96-741-2014, abgeschlossen. Demnach wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß 1.)
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 und 2.) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960 wie folgt zur Last gelegt:

 

„1.) Sie haben am 19.01.2014 um 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf dem öffentlichen Parkplatz hinter der X im Ortsgebiet Kirchdorf an der Krems über die B138, Pyhrnpaß Straße bis zum Anwesen X  im Gemeindegebiet von Micheldorf in Oberösterreich gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes
1,2 g/l (=Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (=Promille) betrug, da eine Rückrechnung der Amtsärztin auf den Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,23 g/l (=Promille) ergab.

 

2.) Sie haben am 19.01.2014 um 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf dem Parkplatz hinter der X im Ortsgebiet Kirchdorf an der Krems über die B138, Pyhrnpaß Straße bis zum Anwesen X  im Gemeindegebiet von Micheldorf in Oberösterreich gelenkt und am öffentlichen Parkplatz hinter der X, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde Verkehrszeichen "Einfahrt verboten".“

 

 

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, LVwG-600269/6/Sch/Kr/MSt, als unbegründet abgewiesen.

 

Damit ist dieses in Rechtskraft erwachsen und es hat Bindungswirkung im Verfahrung zur Entziehung der Lenkberechtigung entfaltet (vgl. hiezu etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083). Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Faktum 1. des oben zitierten Straferkenntnisses nach
§§ 99 Abs.1a StVO 1960 steht einer neuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes im Führerscheinverfahren entgegen. Damit ist die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, die den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit zur Folge hat.

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 hat die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960
4 Monate zu betragen.

Für diese Mindestentziehungsdauer entfällt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung der bestimmten Tatsache (vgl. etwa VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Gegenständlich hat es die belangte Behörde allerdings nicht bei dieser Mindestentziehungsdauer belassen, sondern die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

Für die über die schon erwähnten 4 Monate hinausreichende Entziehungsdauer, konkret also weitere 4 Monate, ist eine Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG der gesetzten bestimmten Tatsache durchzuführen. Die Wertungskriterien sind die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Im diesem Sinne muss dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass seine Alkoholbeeinträchtigung nicht „bloß“ bei einer Verkehrskontrolle zu Tage getreten ist, sondern ein Verkehrsunfall, bei dem die Beschädigung eines Verkehrszeichens nicht gemeldet wurde, vorangegangen ist. Der Beschwerdeführer hat also nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssichert dargestellt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest zum Teil auf die Alkoholbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Demnach ist er massiv an ein Verkehrszeichen angefahren, hat dieses in der Weise beschädigt, als der Verkehrszeichenträger nahezu in waagrechte Lage befördert worden ist und hat in der Folge die Unfallstelle verlassen, ohne irgendwelche Anstalten zur Unfallmeldung zu machen. Der Beschwerdeführer konnte allerdings von Polizeiorgangen ausgeforscht werden, da er an der Unfallstelle eine Kennzeichentafel zurückgelassen hatte.

Dieser zur Alkoholbeeinträchtigung an sich noch dazu kommende Zustand rechtfertigt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedenfalls eine längere als die gesetzliche Mindestentziehungsdauer.

Andererseits scheint es aber nicht geboten, die Entziehungsdauer in der Weise festzulegen, dass gleich die doppelte Mindestentziehungsdauer in Anspruch genommen wurde. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit auch schon nach einer
6-monatigen Entziehungsdauer wieder erlangen wird.

Wenngleich dieser bereits einmal wegen eines Alkoholdeliktes in Erscheinung getreten ist, war es nicht mehr geboten, auch diesen Umstand bei der Entziehungsdauer einfließen zu lassen, liegt der relevante Vorfall doch bereits geraume Zeit zurück, zumal er sich im Jahr 2005 ereignet hatte.

 

4. Die von der belangten Behörde zudem angeordnete Nachschulung ist gemäß
§ 24 Abs.3 Z3 FSG eine zwingende Folge des gesetzten Alkoholdeliktes und liegt daher nicht in der Disposition der Behörde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in § 13 Abs.2 VwGVG begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs.2 AVG ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung wegen Gefahr in Verzug gerechtfertigt.

Der von der belangten Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, der auf § 64 Abs.2 AVG gestützt wurde, kann daher als rechtswirksam und auch auf die Beschwerde anwendbar angesehen werden.

Unbeschadet dessen wäre von den Führerscheinbehörden in Bezug auf Rechtsgrundlage und Diktion auf die Bestimmungen des § 13 Abs.2 VwGVG Bedacht zu nehmen.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n