LVwG-650125/12/Br/BD/KR

Linz, 23.06.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650125/12/Br/BD/KR                                        Linz, 23. Juni 2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des X, vertreten durch die Rechtsabteilung X, dieser durch Maga. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 26. März 2014, GZ: VerkR21-212-1-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides gemäß § 29 Abs.3 FSG seinen Führerschein der Behörde oder nächsten Polizeidienststelle abzuliefern.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat Bezirkshauptmannschaft Perg in Bestätigung der Mandatsbescheides vom 27.12.2013 dem  Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaften Perg am 11.4.2008 unter der Geschäftszahl 08138799 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (gemeint wohl: bis zum Nachweis dieser Eignung) entzogen.

Gestützt wurde der Entscheidung auf § 24 Abs.1 Z1, § 32 Abs. 1 und § 25 FSG in Verbindung mit § 13 Abs.2 VwGVG.

 

 

 

II.  Gestützt wurde der Entzug auf das Ergebnis eines von der Behörde über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers eingeholten (negativen) amtsärztlichen Gutachtens. Die Amtsärztin gelangte in diesem Gutachten zur Auffassung, dass beim Beschwerdeführer eine ausreichende Kompensationsmöglichkeit der bestehenden alterstypischen Leistungsdefizite nicht mehr möglich wäre. Selbst eine Umkreisbeschränkung sei aufgrund dieser Defizite und Leistungsbefunde nicht zu befürworten gewesen.

Beim Beschwerdeführer wäre wiederholt unsichere Fahrweise aufgetreten, wobei es einmal zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei.

Die Amtsärztin machte vorerst noch eine positive Beurteilung der Eignung von Vorliegen eines entsprechenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig, wobei in der Folge auch diese negativ verlaufen ist (VPU wurde dem zum h. Verfahren am 13.5.2014 nachgereicht).

Eine inhaltliche Begründung über die Grundlage für die Annahme einer Gefahr in Verzug und die darauf gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geht aus dem Bescheid nicht hervor.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde.

Diese lässt sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer sich in guter gesundheitlicher Verfassung befinden würde. Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung spiegle nicht seine Verkehrstüchtigkeit wieder. Das von ihm beigebrachte verkehrspsychologische Gutachten sei nicht schlüssig und zum Anderen wäre er verständlicherweise mit dem Computer wenig vertraut und daher sehr nervös gewesen.

Der Beschwerde wurde eine Bestätigung über eine sogenannte Kataract-OP beigefügt. Insgesamt wird abschließend vermeint, es solle eine Beobachtungsfahrt ermöglicht werden, wobei der Beschwerdeführer selbst zur Absolvierung von Fahrstunden bereit wäre oder eine Lenkberechtigung mit entsprechender Einschränkung (zum Beispiel im Umkreis des Wohnortes oder ohne Autobahnen oder dergleichen) hinzunehmen.

Im Rahmen der h. Mitteilung vom 12. Mai 2014 über eine mit der Amtsärztin seitens des Landesverwaltungsgerichts besprochene Beweiserhebungsmethode wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen.

Im Zuge dieser Anhörung vor dem Landesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer eingangs den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ferner legte er einen Krankenhausbericht der Universitätsklinik Graz über eine an beiden Augen am 5. und 19. März 2014 erfolgte „Katarakt-Operation“ vor.

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatte das Landesverwaltungsgericht unverzüglich zu entscheiden.

 

 

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 24.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

 

II.3. Zusammenfassung des Behördenverfahrens:

Der Ausgang dieses Entzugsverfahrens stützt sich im Wesentlichen auf eine anonyme Anzeige bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion Perg vom 20. Juli 2013. Dieser zur Folge sei an diesem Tag um 9:10 Uhr beim diensthabenden Beamten dieser Polizeiinspektion eine telefonisch erstattete anonyme Anzeige über eine vom Anzeiger oder der Anzeigerin beobachteten unsicheren Fahrweise des Beschwerdeführers eingegangen. Demnach sei der Beschwerdeführer mit seinem Mercedes aus Rechberg kommend im Raume Windhag gefährlich unterwegs gewesen, wobei er fast ständig die gesamte Fahrbahn benötigt hätte. Diesbezüglich hätte es bereits wiederholt Beschwerden gegeben, so die anonyme Anzeigerin, die laut polizeilicher Meldung nicht genannt werden wollte.

Diese Anzeigerin habe des Weiteren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf Grund seines Alters schon augenscheinlich in einem so schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand befände, dass er offensichtlich nicht mehr in der Lage wäre ein Fahrzeug auf Straßen gefahrlos zu lenken.

Aus diesen Angaben schloss offenbar der die Anzeige entgegen nehmende Beamte in seiner Meldung an die Behörde, dass eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers  als dringend erforderlich angeraten wurde.

In einem weiteren dem Akt beigeschlossenen Bericht der genannten Polizeiinspektion bzw. des Anzeigelegers vom 25.7.2013 wurde ein Erhebungsergebnis zu Tage gebracht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 31.3.2010 im Stadtgebiet vom Perg mit dem rechten Außenspiegel einen abgestellten Pkw gestreift hätte.

Es findet sich ferner ein sogenannter Kurzbrief der Polizeiinspektion Perg vom 16.6.2012 mit dem Hinweis auf eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr und dem im Stich lassen eines Verletzten dem Akt beigeschlossen. Dies betreffend einen Vorfall vom 29.4.2012 um 20:15 Uhr.

Aus dem letztgenannten Vorfall wurde offenbar bereits am 2.8.2012 ein amtsärztliches Gutachten erstattet, welches  dem damals achtzigjährigen Beschwerdeführer noch einen angemessenen gesundheitlichen Allgemeinzustand attestierte.

Am 29.8.2013 wurde der Beschwerdeführer über Vorladung vom 19.8.2013 von der Behörde befragt. Dabei gab er an, dass ihm überhaupt keine Situation bewusst wäre, wo er jemanden auf der Straße gefährdet bzw. zum Ausweichen genötigt hätte, wie es in der anonymen Anzeige angeführt sei. Er fahre in den letzten drei Jahren ca. 2.500 km pro Monat. Er habe alle 2 Wochen mit seiner Frau ins Krankenhaus nach Linz fahren müssen. Ebenfalls brachte er im Rahmen dieser Befragung vor der Behörde zum Ausdruck, dass die anonyme Anzeigerin offenbar gegen ihn was haben müsste. Es gebe nämlich einige Mieter gegen die er anwaltlich habe vorgehen müssen. Daher dürfte es sich bei der anonymen Anzeige wohl um einen Bosheitsakt gegen ihn handeln.

 

 

 

II.4. Mit einem E-Mail vom 23.8.2013 erfolgte die Vertretungsanzeige an die Behörde seitens der X-Rechtsvertretung.

Am 9.9.2013 erließ die Behörde einen so genannten Aufforderungsbescheid, wonach sich der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztliche untersuchen lassen müsse.

Am 19.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid die Lenkberechtigungen entzogen wurde. Dies mit der Begründung, die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Befunde für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht befolgt zu haben.

Nicht im Spruch, jedoch in der Begründung fand sich auch der Hinweis auf eine Gefahr im Verzug und darauf gestützt wurde einem Rechtsmittel (Vorstellung) die aufschiebenden Wirkung aberkannt.

Worin sich diese konkret manifestiert haben wurde von der Behörde damals ebenfalls nicht dargelegt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 3.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe angedroht weil er trotz der entzogener Lenkberechtigung der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt seinen Führerschein nicht vorgelegt hatte.

Gegen den Bescheid vom 19.11.2013 wurde schließlich seitens der ausgewiesene Rechtsvertreterschaft am 5.12.2013 Berufung an den damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.12.2013, GZ: VwSen-523620/Zo, wurde der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sehr wohl der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, am 2.10.2013 nachgekommen sei.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verpflichte der § 24 Abs.4 FSG dem Betroffenen nicht ein positives amtsärztliches Gutachten vorzulegen, sondern lediglich dazu, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Bescheid vom 19.11.2013 sei daher als rechtswidrig aufzuheben gewesen.

Des Weiteren wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat hervorgestrichen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in den Spruch aufgenommen worden war. Die Behörde habe dies wohl in der Begründung ausgeführt,  nicht jedoch in den Spruch aufgenommen und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet gehabt.

Noch bevor die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates am 30.12.2013 bei der Behörde einlangte, erließ diese am 27.12.2013 einen weiteren Mandatsbescheid mit dem Beschwerdeführer dessen Lenkberechtigung entzogen wurde. Im zweiten Spruchpunkt wurde darin die Aufforderung ausgesprochen den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben die mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht stattgegeben wurde und darüber hinaus abermals  einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abgesprochen wurde.

 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Beschwerdeführers und dessen Befragung zu den zum Entzugsverfahren führenden Umständen. Vorgelegt wurden Unterlagen über die zwischenzeitlich erfolgten Augenoperation.

Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer die Umstände der anonymen Anzeige abermals  auf einen Streit mit Mietern seines Wohnobjektes  und in  diesem Zusammenhang einer ihm nicht wohl gesonnen Person zurück. Er sei während der letzten fünf Monaten bis zum Tod seiner Frau, nicht weniger als 11.000 km, häufig nach Linz gefahren um seine Ehefrau im Krankenhaus zu besuchen. Die bis auf das Jahr 2010 zurückgehenden aktenkundigen Vorfälle bezeichnet er in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig, weil ihn an diesen Vorfällen kein Verschulden getroffen hätte, insbesondere sei das Gerichtsverfahren (Juni 2012) eingestellt worden. Er fühle sich unter Hinweis auf seine 50-jährige unfallfreie Fahrpraxis  sehr wohl in der Lage ein Fahrzeug zu lenken, wobei er sich eine Umkreisbeschränkung vorstellen könne. Sein Fahrbedarf beschränke sich nämlich nur mehr im Wesentlichen auf Einkaufsfahrten und Arztbesuche in der Bezirkshauptstadt. Mit einer Fahrprobe (Beobachtungsfahrt) wäre er einverstanden.

 

 

 

III.1. Der über Vorladung in Begleitung seiner Rechtsvertreterin vor dem Landesverwaltungsgericht erschiene Beschwerdeführer erweckte grundsätzlich einen sowohl körperlich als auch geistig durchaus fitten Eindruck. Er beantwortete die an ihn gestellten Fragen völlig spontan und inhaltlich nachvollziehbar. Seine Angaben zu den verfahrensauslösenden Fakten schienen schlüssig, wobei offenbar die mit der Sache bislang befassten Entscheidungsträger/Innen (Polizei, Behörde, Verkehrspsychologe u. Amtsärztin) die auf der anonymen Anzeige beruhenden Angaben ihrer Entscheidungsfindung als Tatsachen zu Grunde legten.

Der vom Beschwerdeführer gewonnen Eindruck bot vor diesem Hintergrund vorerst kein stichhaltiges Indiz dafür, es könnten über der Alternsnorm liegende Leistungseinschränkungen vorliegen, welche die Annahme einer Gefahr in Verzug bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde rechtfertigen könnte.

Über gesonderten Antrag vom 13.5.2014 wurde daher mangels nachvollziehbarer zwingender öffentliche Interessen, gemäß § 13 Abs.2 iVm  § 22 Abs.2 VwGVG mit Beschluss vom 15.5.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit der im Verlaufe des Behördenverfahrens erfolgten Korrektur der Seheinschränkung, schien mit Blick auf die lt. amtsärztlichen Gutachten vom Dezember 2013, einerseits die als Tatsache dem Entzugsbescheid grundgelegte anonyme Verhaltensauffälligkeit im Straßenverkehr und andererseits die damals noch obwaltenden Seheinschränkungen, als geänderte Ausgangslage beurteilt, die der Annahme einer Gefahr in Verzug zusätzlich entgegen zu wirken schien. Dass der 82-jährige Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung primär mit der Testumgebung überfordert gewesen sein könnte und dies zum negativen Testergebnis geführt haben mag, wurde in lebensnaher Beurteilung als möglich erachtet. Darauf gestützt schien aus der Sicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes die Schlussfolgerung auf die fehlende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorerst nicht hinreichend gesichert  .

Aus diesem Grund wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer der Nachweis der noch ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsanforderungen bzw. der hinreichenden Kompensierbarkeit von Leistungsmängel, am 10.6.2014, 15:30 Uhr eine Beobachtungsfahrt unter Beiziehung einer Amtsärztin anberaumt.

 

 

 

IV. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abschließend festgestellte Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 2.10.2013 wurde eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit diagnostiziert, so dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt wurde. Die fachliche Stellungnahme über die am 29.11.2013 erfolgte verkehrspsychologische Untersuchung und deren Ergänzung vom 14. Jänner 2014 fanden sich vorerst dem Verfahrensakt nicht angeschlossen. Diese wurde im Wege der für die Behörde tätigen Amtsärztin dem Landesverwaltungsgericht am 13.5.2014 nachgereicht.

Das verkehrspsychologische Gutachten besagt im Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit ein Defizit festgestellt worden sei. Auch hinsichtlich der reaktiv-konzentrativen Belastbarkeit während Defizite feststellbar gewesen. Während die übrigen Leistungsparameter noch ausreichend ausgeprägt gegeben gewesen wären. Aber auch im Bereich der sogenannten kognitiven Auffassungsfähigkeit hätten sich Einschränkungen angedeutet. Auf Grund der in mehreren Teilbereichen bestehende Einschränkungen wurde letztlich die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als derzeit nicht ausreichend gegeben beurteilt.

In der Ergänzung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde weiter ausgeführt, dass auch im Hinblick auf vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bzw. Invalidenkraftfahrzeugen aus verkehrspsychologischer Sicht ein Lenken solcher Fahrzeuge  nicht befürwortet werden könne. Es seien insgesamt umfassende Leistungseinschränkungen erhoben worden, insbesondere auch hinsichtlich der optischen Informationsaufnahme, der Straßenverkehr eine wesentliche Bedeutung zukomme und darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch eine rasche Reaktionschnelligkeit nicht nachweisen können, welche insbesondere in Stresssituationen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellte. Aus diesem Grunde wurde auch eine Umkreiseinschränkung oder einer Einschränkung für die Führerscheinklasse „F“  eine befürwortende Stellungnahme aus verkehrspsychologische Sicht nicht erteilt.

Diesem Kalkül schloss sich letztendlich die Amtsärztin an und verwies in ihrem Gutachten vom 2.12.2014 und dessen Ergänzung vom 14.1.2014 - wohl unter Hinweis auf die auf anonyme Anzeige beruhenden den Behauptungen einer unsicheren Fahrweise seitens des Beschwerdeführers - auf Defizite in der Reaktionsschnelligkeit, der Überblicksgewinnung und der kognitiven Auffassungsfähigkeit. Darin wurde eine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dieser Leistungsdefizite in der Verkehr als nicht gegeben und daher zum Lenken als nicht geeignet beurteilt.

 

IV.1. Diese Gutachtenslage wurde im Rahmen der am 10.6.2014 im Beisein der Amtsärztin sowie des zuständigen Richters mit einem vom Beschwerdeführer beigestellten Fahrschulfahrzeug und Fahrlehrer eine etwa 40 Minuten lange Beobachtungsfahrt auf einer dem Beschwerdeführer vertrauten Strecke durchgeführt.

Die Amtsärztin beschreibt und beurteilt die Beobachtungsfahrt wie folgt:

Die Beobachtungsfahrt wurde am 11.6.2014 von 15.30 Uhr bis 16.10 Uhr mit einem Fahrschulau­to der Fahrschule X im Beisein eines Fahrlehrers und Mag. Dr. Bleier durchgeführt. Es wurde eine Strecke, die Obenganntem geläufig war, ausgewählt.

Die Fahrt führte von der BH Perg über die Naarntalstrasse nach Rechberg und zurück über Wind­haag nach Perg.

 

Besonders auffällig über die ganze Fahrt hindurch war, dass Herr X in den Linkskurven ständig über die Fahrbahnmitte auf die linke Fahrbahn gefahren ist, auch wenn keine Sicht nach vorne war. Weiters ist er viel zu schnell in die Kurven eingefahren. Auch beim Einbiegen im Orts­gebiet Perg von der Herrenstrasse in die Naarntalstrasse hat er beim Linkseinbiegen die ganze Strasse verwendet.

In Ortsgebieten ist er teilweise schneller als 50 km/h und 30 km/h gefahren. Beim Kreisverkehr im Ortsgebiet Perg hat er beim Ein- und Ausfahren geblinkt. Er ist ständig im hochtourigen Bereich gefahren.

Die Defizite, die im verkehrspsychologischen Gutachten festgestellt wurden, konnten in der Be­obachtungsfahrt bestätigt werden. Zusammenfassend kann von keiner umsichtigen und defensi­ven Fahrweise von Herrn X gesprochen werden, es kann keine Kompensation der Leis­tungsdefizite abgeleitet werden.“

 

 

 

IV.2. Dem Beschwerdeführer wurde das Kalkül der Beobachtungsfahrt mit h. Schreiben vom 16.6.2014 im Wege seiner Rechtsvertretung und ebenso der Behörde mit der Einladung sich dazu noch binnen drei Tagen zu äußern zur Kenntnis gebracht.

In der dazu vom  Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung erstatteten per Fax am 18.6.2014 übermittelten Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre bei dieser Fahrt äußerst nervös und an das Fahrzeug nicht gewöhnt gewesen. Deswegen sei er beim Fahren mit einem kleinen und nahezu vollbesetzten Fahrzeug wahrscheinlich auch oft im hochtourigen Bereich gefahren. Er hätte sich im Nachhinein betrachtet mehr Fahrstunden auf dem gegenständlichen Fahrzeug nehmen müssen. Es wurde  um Gewährung einer zweiten Beobachtungsfahrt ersucht. Hinsichtlich des Fahrens über der Fahrbahnmitte wurde angemerkt, dass zum Zeitpunkt der Beobachtungsfahrt die Naarntalstraße frisch asphaltiert gewesen wäre und die Leitlinie noch nicht angebracht gewesen sei. Allein aufgrund dessen sei Herr X gelegentlich eher straßenmittig gefahren.

Abschließend wird eine allfällige KM-Beschränkung im Umkreis seines Wohnortes oder eine allenfalls geeignetere Einschränkung beantragt.

 

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Kalkül der Amtsärztin. Der Beschwerdeführer tritt  mit seiner abschließenden Stellungnahme weder der fachlichen Beurteilung der Amtsärztin und der mit der VPU festgestellten kraftfahrspezifischen Leistungsmängel weder inhaltlich aber jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebne entgegen. Auch der Hinweis einer neuen Asphaltierung und fehlender Markierungen ist nicht stichhaltig und erklärt gerade nicht die gravierenden Mängel in der Verkehrssinnbildung und insgesamt der mit unzähligen Fehlern behafteten Fahrtdurchführung. Ebenfalls kann der nunmehr behauptete Eindruck einer Nervosität nicht bestätigt werden, zumal der Beschwerdeführer während der Fahrt ungezwungen über diverse Sachen zu plaudern geneigt war. Mit einer geringeren Vertrautheit mit dem Fahrschulfahrzeug können die fahrerischen Defizite jedenfalls nicht erklärt werden.

Sein Antrag auf Gewährung einer weiteren Beobachtungsfahrt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweislage nicht nachzukommen, weil diesem bloß der Charakter eines Erkundungsbeweises zuzuordnen ist, dem nicht nachzukommen ist (VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172 u.a.). Da letztlich die hier zugelassene Beobachtungsfahrt  gleichsam  dem Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit eröffnen sollte das bereits gutachterliche negative Kalkül empirisch zu widerlegen, würde es wohl jegliche Sinnhaftigkeit einer diesbezüglichen Beweisführung überspannen. 

Der unmittelbar im Anschluss an die Beobachtungsfahrt seitens des Gerichtes erstellte Aktenvermerk, hält unabhängig von der Beurteilung der Amtsärztin ebenfalls zahlreiche Mängel in der Fahrtausführung fest. Insbesondere viel der Beschwerdeführer durch eine unsichere Spurhaltung und bei zu permanenten Kurven schneiden auf wobei er neben einer unangemessen hohen Drehzahl sich wenig auf die Fahrt konzentrierte in dem mehr ungefragt immer wieder Erklärungen zur Fahrtstrecke abgab. Dabei blieb die Fahrlinie konstant unstabil und die Kurven wurden selbst im unübersichtlichen Bereichen stark geschnitten, so dass im Falle eines mit höherer Geschwindigkeit auftretenden Gegenverkehrs dies wohl eine äußerst kritische Verkehrssituation hätte nach sich gezogen hätte. Auch insgesamt war die Bedienung des Fahrzeuges durch die teils bis 4000 Umdrehungen und sich ausgeprägt undynamisch  zu bezeichnen. Ein Schalten in passende Gänge auf der kurvenreich und hügeligem Straßenverlauf erfolgte, wenn überhaupt, äußerst spät und die Fahrt war insgesamt als  unkoordiniert und unsicher zu empfinden. Zum Teil wurde wiederum auch äußerst knapp an das rechte Fahrbahnbankett herangefahren, was insbesondere bei schlechten Straßenverhältnissen (Nässe oder Schnee) eine erhebliche Gefahrenkomponente darstellen würde. So wurde etwa gegen Ende der Beobachtungsfahrt völlig grundlos der über etwa einen Kilometer der rechts neben der Fahrbahn verlaufende und durch eine weiße Linie markierte Radweg befahren und 300 m vor dem Fahrtziel durch schalten in den ersten Gang der Motor extrem hochgedreht.

Insgesamt wird aus der Sicht des ebenfalls an dieser Fahrt teilnehmenden Richters und ehemaligen Fahrprüfers schlichtweg als angstbegründend beurteilt. Befragt nach seiner persönlichen Einschätzung der Beobachtungsfahrt wurde diese vom Beschwerdeführer im Ergebnis als normal bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund folgt das Landesverwaltungsgericht dem amtsärztlichen Gutachten und insgesamt der behördlichen Beurteilung der sich aus dem Akt ergebenden Beweislage und gelangt zur Überzeugung, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine gedeihliche Verkehrsteilnahme gegenwärtig nicht (mehr) gegeben sind.

Eine Kompensierbarkeit der bereits gutachterlich untermauerten Leistungsmängel ist hier sichtbar nicht mehr möglich gewesen.

Aus dem Gebot des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor überproportionalen Unfallgefahren durch leistungseingeschränkte Personen muss dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker versagt werden.

Da dem Beschwerdeführer selbst auf der ihm vertrauten Wegstrecke laufend schwerwiegende Fahrfehler unterlaufen sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit weder eine Umgebungsbeschränkung noch eine Einschränkung auf nichtführerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge vertretbar. Das verkehrspsychologische u. amtsärztliche Kalkül der negativen Leistungsbeurteilung fand letztlich in der Beobachtungsfahrt sehr eindrucksvoll eine empirische Bestätigung.

Das Landesverwaltungsgericht übersieht dabei keineswegs, dass dies für den Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Eingriff in seine subjektive Interessensphäre bedeutet. Jedoch kommt in diesem Zusammenhang dem Interesse der Verkehrssicherheit ein höherer Stellenwert zu.

 

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 Z2 bis Z4 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt und demnach auch nur belassen werden, die unter anderem gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken. Im Fall des Wegfalles einer der Erteilungsvoraussetzungen ist umgekehrt die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen fanden sich im Beweisergebnis als objektiv und sachlich begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid der Behörde letztendlich zu bestätigen.

 

 

V.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. September 2014, Zl.: E 903/2014-4