LVwG-150108/2/RK/FE

Linz, 17.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter,
Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerden der Frau x (Erstbeschwerdeführerin), rechtsfreundlich vertreten durch Dr. x, sowie der Frau x (Zweitbeschwerdeführerin) , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 18.11.2013, Zl. 131-9-2145/2013, betreffend Baubewilligung den

                                                                                                                                 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Den Beschwerden wird jeweils stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 18.11.2013, Zl. 131-9-2145/2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Gemeinde x zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.:

 

Vorerst wird, um langwierige Wiederholungen zu vermeiden, zum gesamten bisherigen Verlauf des Verfahrens auf den im ersten Rechtsgang von der ehemaligen Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu do. Zl. IKD(BauR)-013912/17-2012-Ma/Vi, erlassenen Bescheid vom 24.1.2013 verwiesen, mit welchem der von der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 22.3.2012, Zl. 131-9-0506/2012, erhobenen Vorstellung im Ergebnis stattgegeben und der dortige Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde x zurückverwiesen wurde.

 

Wesentliche tragende Gründe der dortigen Entscheidung waren jene, dass die Bescheide der Gemeindeinstanzen, mit welchen im Ergebnis der Bauwerberin und nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin die Baubewilligung für den Zubau eines Rinderstalles samt Errichtung einer Miststätte und Anhebung des Dachstuhles auf dem Grundstück Nr. x, KG x, unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt worden war und diese Entscheidung mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 22.3.2012, Zl. 131-9-0506/2012, im Ergebnis bestätigt worden war, an relevanten Verfahrensmängel gelitten hätten.

 

In Bezug auf den seinerzeit in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheid des Gemeinderates wurde insbesondere beanstandet, dass die dort belangte Behörde in ihrer Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen gehabt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil in der dortigen Begründung nur einseitig zu Gunsten der Baubewilligung argumentiert worden wäre und auf wesentliche Feststellungen und Ergebnisse der eingeholten Gutachten in Bezug auf den Immissionsschutz der Vorstellungswerberin nicht oder nur mangelhaft eingegangen worden wäre.  Dies hätte im Ergebnis einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nach sich gezogen, weil es weder für die damalige Vorstellungswerberin noch für die Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde möglich gewesen wäre, nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zum Ergebnis gekommen wäre, dass das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten worden wäre.

 

Diese Mängel hätten bei rechtmäßigem Vorgehen - also bei deren Vermeidung - aber zu einem anderen Bescheid führen können, weshalb die Vorstellungswerberin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang (obiter dictum) darauf, dass nach Ansicht der Vorstellungsbehörde (Oö. Landesregierung) die eingeholten Gutachten insoweit zu ergänzen sein würden, als der medizinische Sachverständige darauf hingewiesen hätte, dass keine konkreten Immissionsangaben vorlägen, anhand derer er eine medizinische Beurteilung vornehmen könnte.

 

Auch wurde abschließend darauf hingewiesen, dass es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspräche, dass, wenn der bewilligte Bau jedoch bereits in Betrieb sei, die Immissionsbelastungen unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen sein würden (Verweis auf VwGH vom 28.6.1994, Zl. 93/05/0301). Es würde also, wie abschließend ausgeführt wurde, bei Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen sein. Vielmehr würden die bereits bestehenden, in § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz genannten, Einwirkungen mit zu berücksichtigen sein und die Auswirkungen durch die vom gegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln sein.

 

Im weiteren Verlaufe der Angelegenheit führte die belangte Behörde sodann, wohl aufbauend auf die Aussprüche der Vorstellungsbehörde im soeben genannten Bescheid, umfangreiche ergänzende Ermittlungsschritte durch, die sich wie folgt darstellen:

 

Mit Schreiben vom 8.4.2013 wurde an die zuständige Behörde ein Ersuchen um Ergänzung des bestehenden luftreinhaltetechnischen Gutachtens zum Bauakt "Zubau eines Rinderstalles, Errichtung einer Miststätte sowie Anhebung des Dachstuhles beim bestehenden Objekt x auf dem Grundstück x, KG x" (Anmerkung: dies ist das gegenständliche Bauprojekt) gestellt und im dortigen Auftrag die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde prinzipiell wiedergegeben, wonach bei bereits in Betrieb befindlichen und somit schon errichteten Baulichkeiten die Immissionsbelastungen unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen seien, weshalb – gemäß den "Vorgaben der Aufsichtsbehörde" - um Ergänzung der vorliegenden Gutachten in Form von Messungen vor Ort (Ist-Zustandserhebung) hinsichtlich Lärm, Staub und Bioaerosole bzw. um Geruchsbegehungen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen ersucht würde.

Von dort kam die Antwort, dass die gewünschten Erhebungen von der dortigen Fachabteilung nicht durchgeführt werden könnten, und wurde dort eine andere Stelle  für die Erhebung der Immissionsmessungen von Staub und Lärm genannt und außerhalb des Beweisthemas wurde darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Immissionsmessungen (Staub, Geruch und Bioaerosole) in diesem speziellen Fall "kritisch zu hinterfragen" wären, weil kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn wegen großer Unsicherheiten bei Geruch und Aerosol gegeben wäre. Um das Ermittlungsverfahren zielgerichtet weiterzuführen, wurde sodann offensichtlich mit Nachricht vom 5.6.2013 der Gemeinde (ein diesbezügliches Schriftstück liegt nicht im Akt auf) ein Ersuchen um Amtshilfe –„ Bausache x“ - an das x, gestellt und von dort umfangreiche Ausführungen an die Baubehörde erstattet.

Ein konkretes Auftragsschreiben sowie auch die Vorgabe konkreter Beweisthemen an diese x sind aus dem Akt, wie oben schon ausgeführt, nicht ersichtlich.

 

Mit Schreiben vom 30.9.2013, Zl. 4969-3.2/2013/Ze, wurde sodann eine als "Ergänzung Bausache Haginger" bezeichnete Stellungnahme des schon genannten x erstattet, welche sich mit einem offensichtlichen Ersuchen um ergänzende Ausführungen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens beschäftigt und dort im Ergebnis zu drei speziellen Aspekten, welche im laufenden Ermittlungsverfahren offenbar als näher klärungswürdig erachtet wurden, fachliche Aussagen trifft.

 

Mit weiterem Schreiben des genannten x (wiederum offenbar nach entsprechender Beauftragung durch die Gemeinde) vom 23.10.2013 wurden relativ detaillierte Geräuschmessberichte, welche im Zeitraum 11.10. bis 18.10.2013 im fraglichen Bereich der Liegenschaften der Bauwerberin bzw. der Erstbeschwerdeführerin durchgeführt wurden, übermittelt und befindet sich dieser Bericht folglich im Akt. Schließlich wurde von der Erstbeschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme des Herrn x, beigebracht, welche sich in einer kurzen Stellungnahme mit der soeben erwähnten schalltechnischen Ist-Erhebung des x (an die Gemeinde am 23.10.2013 übermittelt) beschäftigt und werden die dortigen Ergebnisse deswegen kritisiert, weil dort nur auf Gesamtwerte (im Durchschnitt) Bezug genommen worden wäre, welche unter den Grenzwerten der ÖNORM liegen würden.  Es wäre aber üblich, dass der schlechteste Zeitraum für eine Beurteilung herangezogen würde und diesfalls würden sich sowohl in der Nacht als auch am Tag Grenzwertüberschreitungen ergeben. In den weiteren Ausführungen wird sodann auf offensichtlich zur gegenständlichen schalltechnischen Ist-Erhebung des Lärmforschungszentrums alternative Beurteilungsparameter verwiesen, welche im gegenständlichen Fall für ein richtiges Ergebnis heranzuziehen gewesen wären.

 

Bezüglich sämtlicher weiterer Ermittlungsergebnisse im Laufe des neuerlichen Verfahrens vor der Berufungsbehörde wurden die Parteien des Verfahrens durch diverse Anschreiben und Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich jeweils informiert und sind auch diverse Stellungnahmen tatsächlich erstattet worden.

 

Mit (neuerlichem) Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde x vom 18.11.2013 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde x vom 2.12.2004, Zl. 131-9-2322/2004, in weiten Teilen als unbegründet abgewiesen und gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie § 30 ff Oö. Bauordnung 1994 im erstinstanzlichen Bescheid folgende zusätzliche Auflagen eingefügt:

 

AP 28: Im Bereich der Einfahrt - Futtertisch in den neuen Stall - ist eine neue Zuluftführung derart einzubauen, dass in Bodennähe ein regelbarer Schlitz mit einer Höhe von etwa 30 cm zu schaffen ist.

 

AP 29: Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerks zur Straße ist eine schnellwachsende und ganzjährig grüne Hecke zu pflanzen. Eine Wuchshöhe von mehreren Metern ist anzustreben. Die Empfehlung liegt dabei bei Smaragdthujen bzw. Zypressen.

 

AP 30: Gemäß guter landwirtschaftlicher Praxis sind eine ad libitum Fütterung mit ständig ausreichender Futtervorlage, sowie ein Selbsttränkesystem zur Vermeidung von Hunger- und/oder Durstzuständen der Tiere zu gewährleisten.

 

AP 31: Management bei Neugruppierung von Tieren: Mit der jeweiligen Neugruppierung ist tageszeitlich so früh als möglich zu beginnen, sodass in der darauffolgenden Nacht nicht mit den prominentesten Lautäußerungen (zu Beginn der Eingewöhnungsphase) zu rechnen ist.

 

In der Begründung dieses Bescheides wird von der Berufungsbehörde vorerst zum bisherigen Verfahrensverlauf auf die Ausführungen in der Vorstellungsentscheidung vom 24.1.2013, Zl. IKD(BauR)-013912/17-2012-Ma/Vi, Seite 2 bis 32, verwiesen.

 

Sodann wird der Ermittlungsverlauf nach gegenständlichem Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgelistet und dann allgemein festgestellt, dass einleitend festzustellen wäre, dass es, wie sich aus den oben angeführten Gutachten ergibt, durch das Projekt tatsächlich zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommt. Ebenso eindeutig wäre festzustellen, dass das Projekt in der gegebenen Widmung zulässig sei. Nach etlichen rechtlichen Ausführungen betreffend die

-      beschränkte Parteistellung der Nachbarn im Bewilligungsverfahren,

-      kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren.

-      Projektverfahren,

-      maßgebliche Widmung,

-      Immissionsschutz des Nachbarn,

-      beschränkte Möglichkeit der Baubehörde, Auflagen vorzuschreiben,

-      maßgebliche Rechtslage,

-      Bindungswirkung an die Vorstellungsentscheidung,

 

wird sodann auf das zum gegenständlichen Berufungsbescheid abgeführte (ergänzende) Ermittlungsverfahren umfangreich eingegangen und finden sich diese Ausführungen unter der Übertitelung: "1.9. Übergutachten"

 

Dabei wird unter Pkt. 1.9. vorweg festgestellt, dass diese „Überbegutachtung“ auf Basis einer nochmaligen ausführlichen Befundung zu doch wesentlich abweichenden Ergebnissen kommt. Folgende Darstellungen aus dem Gutachten vom 24.9.2013 sind für die neuerliche Entscheidung der Berufungsbehörde maßgeblich:

 

Stellungnahme zum vorliegenden Bescheid des Landes Oberösterreich vom 24.1.2013

Luftreinhaltetechnisches Gutachten, Bescheid Seite 6 und Tabelle Seite 7

 

„Vom Gutachter (X) wurde, ohne näher auf den Ist-Bestand einzugehen, von 50 Mastrindern für den Bestand und 20 zusätzlichen Mastrindern für den Zubau, unter Heranziehung des tierspezifischen Faktors (ft) von 0,18 ausgegangen.

 Diese Vorgangsweise und die daraus resultierenden Berechnungen sind unrichtig, weil der Bauwerber bereits im genehmigten Bestand auch Milchkühe, Kälber und Jungvieh mit Gewichtsklassen >100 kg mit dem tierspezifischen Faktor ft von 0,15 und <100 kg mit ft 0,10 aufwies.

 Zusätzlich wurde in der Berechnung ein falscher Entmistungsfaktor verwendet. Bis 2004 wurden die Rinder auf Basis Stroh gehalten und mechanisch mit einem Schrapper (Schieber) entmistet.

 

 Nach relativ wörtlicher Wiedergabe der im angesprochenen Gutachten des x enthaltenen Tabellen bezüglich "Bestimmung der Geruchszahl G der einzelnen Nutzungsrichtungen 'G'“, sowie Erläuterung der dort eingesetzten Faktoren, Berechnungen und Erläuterungen zum „Prognosemaß 2004" wird sodann eine Tabelle mit dem Titel "x - Prognosemittel" wiedergegeben und dort als Geruchszahl "G = 8,0" angegeben.

 Nach unmittelbar anschließender Erläuterung der eingesetzten Faktoren wird sodann Folgendes aus dem Gutachten wiedergegeben: "Entscheidungsrelevant: Gegenüberstellung Ist-Maß zu Prognosemaß:“

 

Das ursprünglich als genehmigt anzusehende Emissionsmaß = Ist-Maß ergibt eine Geruchszahl von G = 6,9.

Das eingereichte Vorhaben erreicht als Prognosemaß eine bereits vorherrschende Geruchszahl von G = 8,0".

 

Sodann werden Stellungnahmen zum Vorstellungsbescheid der Oö. Landesregierung wortwörtlich wiedergegeben (Anmerkung: im Folgenden wird auf hier wesentlich erscheinende Passagen eingegangen):

 

Der Gutachter   (Anmerkung: angesprochen ist hiebei das Gutachten des Herrn x vom 29.5.2007) führt Folgendes aus: Bei Anwendung der Schutzabstandberechnung nach der angeführten Richtlinie ergibt sich auf Grund der Bestandgröße und der ermittelten Geruchszahl von 9,2 ein einzuhaltender Schutzabstand in der Größenordnung von rund 42 m. Dieser Ausführung wird auf das Entschiedenste entgegengetreten, weil für die vorliegende Situation eine Berechnung des Schutzabstandes unzulässig ist. Es findet sich im Gutachten auch immer wieder der Hinweis, dass bereits mit dem ursprünglichen Bestand (Ist-Maß) der Schutzabstand nicht einzuhalten war! Zur Thematik Schutzabstand der Originaltext aus der Österr. Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - Umweltministerium 1995: "Falls der x und (oder) der Nachbar innerhalb einer Landwirtschaftszone (Freiland, Grünland, Dorfgebiet) liegen, so ist die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes nicht zulässig."

 

Weiter heißt es in der dortigen Begründung:

 

"Warum eine Berechnung des Schutzabstandes wie im vorliegenden Fall als unzulässig zu bezeichnen ist, hat einen weiteren ganz simplen Grund. Selbst die Neufassung der Österreichischen Richtlinie, sie wird wahrscheinlich 2014 erscheinen, bietet auf Grund fehlender Modelle keine Berechnungsmöglichkeit für den Nahbereich von 50 m um den Emissionspunkt. Im vorliegenden Fall sprechen wir von weniger als 10 m zur relevanten Grundstücksgrenze!"

 

Weiter heißt es in den Ausführungen des Lehr- und Forschungszentrums zur Seite 8 vorletzter Absatz der Vorstellungsbehörde (wo wiederum die einschlägigen Teile des Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen X wiedergegeben werden):

 

"Durch die schon erwähnte örtliche Situation ist eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 10 % der Jahresstunden in der direkt angrenzenden Wohngebietswidmung nicht mehr auszuschließen".

 

Es gibt keinen Hinweis, woher der Ansatz mit 10 % der Jahresstunden stammt. Hier wird ein Grenzwert suggeriert, den es in Österreich per Gesetz oder Verordnung nicht gibt. Sollte dieser Grenzwert der Deutschen Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL entstammen, dann muss bereits jetzt darauf hingewiesen werden, dass auch dieser Wert weder richtig noch heranzuziehen ist.

 

An weiterer Stelle heißt es: "Auf jeden Fall hat der Gutachter zu begründen, warum er auf diese Regelwerke zurückgreifen muss (vgl. das Erkenntnis vom 31.1.2002, Zl. 2000/06/0081)."

 

Unter der Überschrift: "Allgemeines zu den Bescheiden und Gutachten" wird sodann Folgendes (die Wiedergabe erfolgt überblicksweise) festgehalten:

 

Grenzwerte:

 

Mehrfach und immer wieder wird der Grenzwert von 10 % der Jahresstunden für Geruch zitiert. Die Gutachter mögen darlegen, um welchen Grenzwert es sich handelt, wie sich der Grenzwert für die Rinderhaltung verhält und auf welcher rechtlichen Grundlage die Heranziehung des Grenzwertes beruht. Dies insbesondere unter der Tatsache, dass es in Österreich keine per Gesetz festgelegten und damit limitierten Grenzwerte gibt.

 

Ortsüblichkeit:

 

Es ist unverständlich und aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar, warum der ehemalige Bestand der Bauwerber als Grundlage für die Ortsüblichkeit herangezogen wird. Die Ortsüblichkeit bestimmt der Betrieb des Bauwerbers mit seiner Emission nur, wenn es sich bei seinem Betrieb um den größten Emittenten im Ort handelt und er damit mit seinem eigenen Betrieb die Ortsüblichkeit vorgibt.

 

Ist-Prognosemaß:

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Ist-Maß von G = 6,9 und ein Prognosemaß von 8,0. Damit ist berechnungstechnisch eine geringfügige Erhöhung des Ist-Maßes gegeben, gutachterlich lässt sich aber bereits mit der Abluftführung im Altbestand über den Schwerkraftkamin diese geringfügige Erhöhung runterrechnen.

 

Widmungsmaß:

 

Als absolute Obergrenze im Hinblick auf die Zulässigkeit von Immissionen gilt laut ständiger Rechtsprechung das Widmungsmaß. Für die Widmung Dorfgebiet ist dazu festzuhalten, dass in dieser Widmung in Oberösterreich Betriebe als üblich zu bezeichnen sind, die die Geruchszahl der Bauwerber um ein Vielfaches überschreiten. Österreichweit finden sich in der Widmung Dorfgebiet Betriebe mit Geruchszahlen von <G = 230. Im vorliegenden Fall liegt diese bei >G = 10!

 

Unzumutbare Staub-Bioaerosolemissionen:

 

Neben dem allgemeinen Staubaufkommen eines landwirtschaftlichen Betriebes wurde neben Fotomaterial auch auf entsprechende Staubablagerungen an der Dachkonstruktion des Zubaues hingewiesen. Auch die Verfrachtung der Staubemission in Richtung Beschwerdeführer war anhand der Ablagerungen an der Dachkonstruktion erkennbar.

 

Weitere Vorgangsweise und Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen auf das Niveau des ursprünglichen Bestandes:

 

Anhand der vorliegenden Geruchszahlen mit G < 10 wären die Stallungen der Bauwerber für die Widmung Dorfgebiet als absolut unverdächtig zu bezeichnen.

Schädliche Umwelteinwirkungen mit belästigenden bzw. gesundheitsgefährdenden Auswirkungen sind bei diesen Betriebsgrößen und bei entsprechendem Management völlig ausgeschlossen.

In Anbetracht der durch die Beschwerdeführer aufgezeigten Situation mit laut Beschwerdeführern in sich kumulierenden Problemen ist deren Sichtweise insoweit verständlich, als die dargestellten Probleme auch teilweise erkennbar waren.

 

Aus diesem ergehen folgende Vorschläge zur Verbesserung der Situation vor Ort und zur weiteren Hintanhaltung von schädlichen Umwelteinwirkungen mit belästigenden bzw. gesundheitsgefährdenden Auswirkungen (im Folgenden werden die aufgezeigten Maßnahmen nur überblicksweise wiedergegeben):

 

Geruchsemissionen:

 

Tägliche Vorlage einer dem Gewicht der Tiere entsprechenden Futterration neben der schon erfolgten Umstellung auf eine Total-Misch-Ration (TMR).

 

Einbau einer neuen Zuluftführung im Bereich der Einfahrt - Futtertisch in den neuen Stall derart, dass in Bodennähe ein regelbarer Schlitz mit einer Höhe von etwa 30 cm zu schaffen ist. Pflanzen einer schnellwachsenden und ganzjährig grünen Hecke entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Bauwerbers zur Straße mit einer anzustrebenden Wuchshöhe von mehreren Metern, wobei Smaragdthujen bzw. Zypressen anzustreben sind.

 

Staubemissionen-Bioaerosole:

 

Grundsätzlich ist bei Anwendung der Österreichischen Richtlinie davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Geruchsemissionen auch die Staubemissionen in einem genehmigungsfähigen Ausmaß vorhanden sind. (Anmerkung: im weiteen folgt ein Zitat aus der Österreichischen Richtlinie).

 

Es stellte sich heraus, dass die auf der Dachkonstruktion des Stalles aufgezeigten Staubemissionen auf Grund eines schweren Mangels der in Dachnähe positionierten Technik aufgetreten sind, ein Mangel, welcher bereits behoben und dies entsprechend überprüft wurde.

 

Minderungspotential besteht bei der Umstellung von Stroh-Tieflauf auf ein Flüssigmiststauverfahren im Hinblick auf resultierende Staubemissionen sowie die Umstellung auf eine TMR-Fütterung.

 

Lärmemissionen - BMA x:

 

Erhebung des schalltechnischen Ist-Zustandes: Der betreffende Fachbereich (Fachbereich für Schalltechnik des x) geht mit der Ansicht der Oö. Landesregierung in ihrem Bescheid vom 24.1.2013 (Seite 37) d‘accord, wonach gemäß VwGH-Erkenntnissen bei bereits in Betreib stehenden baulichen Anlagen die bereits erfolgte Ausführung dieses Bauvorhabens die entsprechende Beurteilungsgrundlage bilden müsse, weshalb im konkreten Fall die schalltechnische Erhebung anhand der konkret geschaffenen Geräuschsituation erfolgen müsse. Es werde jedoch vom Fachbereich "aus pragmatischen Gründen" ein anderer Weg der weiteren Vorgangsweise dergestalt gewählt, weil es Ziel sein sollte, unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Verfahrens, ehestmöglich zu einem Konsens zu kommen.

 

Das laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde x in der Kategorie Dorfgebiet liegende Wohnhaus, welche sich im laufenden Verfahren als Widmung Wohngebiet darstelle, würde gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte (Beurteilungspegel) von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB im Nachtzeitraum als vorgeschrieben ergeben.

 

Zu Recht wird hiezu von den Beschwerdeführern und dem medizinischen Sachverständigen darauf hingewiesen, dass damit nur Prognosewerte und eben keine Messwerte vorliegen.

 

Empfehlungen:

 

Ad libitum Fütterung der Tiere (das ist eine Fütterung mit ständig ausreichender Futtervorlage sowie Selbsttränkesysteme zur Vermeidung von lärmintensiven Hunger- oder Durstzuständen der Tiere).

 

Management bei Neugruppierung von Tieren: Bei der in der Regel viermal pro Jahr erforderlichen Abholung von Rindern zur Schlachtung sollte tageszeitlich so früh als möglich damit begonnen werden, um eine Beruhigung der Tiere bis zur darauffolgenden Nacht zu erwirken.

 

 

Zu all diesen Ausführungen, in welchen sich die Berufungsbehörde auf die gutachtlichen Ausführungen des Lehr- und Forschungszentrums gestützt hat, wird in der Bescheidbegründung u.a. zur Geruchsemissionszahl, zu den Staubimmissionen im Vergleich zum Ist-Maß, der eingehaltenen Ortsüblichkeit von Lärmimmissionen, der Nichtgeeignetheit einer alternativen Stallführung durch Änderung von Kaltstall- auf Warmstallführung sowie der offenbar nicht bekannten Emissions- und Immissionsproblematiken bei Rinderhaltungen in der konkreten Größenordnung schlichtweg ausgeführt, dass für die Berufungsbehörde die daraus im Übergutachten abgeleiteten Schlussfolgerungen ebenso schlüssig und nachvollziehbar wären.

 

Bezugnehmend auf Einwendungen bzw. Stellungnahmen des Berufungswerbers wird sodann zur Problematik "Lärm" von der Berufungsbehörde in der Begründung ausgeführt:

„Als Ergebnis der vorliegenden Ermittlung der örtlichen Schallimmissionen im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes x (Anmerkung: dieses wurde durch Abhaltung einer sogenannten Messreihe für den Zeitraum 11.10.2013, Beginn 10 Uhr, bis 18.10.2013, Ende 10 Uhr; somit für eine Zeitdauer von sieben durchgehenden Tagen durchgeführt) lässt sich anführen:“ Die Planungsrichtwerte nach Flächenwidmung für Dorfgebiet bzw. Wohngebiet gemäß ÖNORM S5021: 2010 (Tag = 55 dB, Abend = 50 dB, Nacht = 45 dB) werden in sämtlichen Beurteilungszeiträumen eingehalten (Geräuschmessbericht Pkt. 8). Spitzenpegel wie Brülllaute der Rinder wurden während der Messperiode miterfasst und sind im Ergebnis der Messung mitberücksichtigt.

 

Weiters wird im gegenständlichen Bescheid in den Berufungsgründen ausgeführt:

 

Immissionseinwirkungen (Geruch, Stau-Bioaerosole, Lärm, Abwasser):

 

Aus den eingangs dargestellten Gutachten ergibt sich vorerst keine Problematik hinsichtlich Lärm und Abwasser. Problematisch sind die Bereiche Geruch, Lärm (Anmerkung: die Immission Lärm wird trotz der obigen Ausführungen dennoch genannt) und Aerosole.

 

Geruch:

Aus den Ausführungen des Sachverständigen X (luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger) ergibt sich, dass vom derzeitigen Stand in mehr als 10 % der Jahresstunden Geruchswahrnehmungen vom Betrieb nicht auszuschließen sind. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des gegenständlichen Betriebes zum nächstgelegenen Nachbarn ist damit zu rechnen, dass der vom Betrieb ausgehende Geruch eindeutig als Stallgeruch wahrgenommen werden kann. Dies stellt ein erhebliches Belästigungspotential dar, und es ist eine Belästigungsreaktion eines durchschnittlichen Erwachsenen als eine adäquate Reaktion auf eine belastende Nachbarschaftssituation zu werten. Nach den Ausführungen im Gutachten vom 24.9.2013 (Anmerkung: Gutachten des x) ergibt sich vor dem Umbau eine Geruchszahl von 6,9, danach eine solche von 8,0.

 Der Übergutachter wäre letztlich zum Ergebnis gekommen, dass die Ortsüblichkeit, also jene Frage, die wesentlich wäre, zweifelsfrei vorliege. Dies erschiene für die Berufungsbehörde deswegen nachvollziehbar, weil der Übergutachter ausgeführt hätte, dass sich durchaus auch Geruchszahlen von G = 230 finden, die im Vergleich zur vorliegenden Geruchszahl von G = 10 doch in einem deutlichen Verhältnis stünden.

 

Staub-Bioaerosole:

 

Ein vorhandener Defekt am Mischwagen konnte eine tatsächlich festgestellte Staubbelastung hervorrufen, welcher aber mittlerweile behoben wurde. Zum anderen würde dieser Art von Belastung durch Aerosole (Anmerkung: gemeint sind offenbar die zusätzlichen Auflagepunkte 28 und 29 im Spruch des Berufungsbescheides) nunmehr entgegengewirkt und es würde sich aus der Richtlinie (!) ergeben, dass bei Nichtüberschreitung der Geruchsgrenzen auch die Themen Staub und Aerosole erledigt sind. (Anmerkung: Hier ist laut Aktenlage offensichtlich die Österreichische Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - Umweltministerium 1995 -  angesprochen.)

 

Lärm:

Die Erfassung der Ist-Situation in diesem Bereich ist durch das Gutachten vom 23.10.2013 in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es stellt auf Seite 2 ausdrücklich fest, dass es zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte kommt.

 

Weiters wird zur Stellungnahme der Berufungswerberin (-nunmehr Erstbeschwerdeführerin-) zum ergänzenden Ermittlungsverfahren überblicksweise ausgeführt:

Hinsichtlich des dort geäußerten Vorbringens, die in der Vorstellungsentscheidung genannten Aspekte umzusetzen, wird auf die Einholung des Übergutachtens verwiesen, mit welchem eine neue Sicht auf die Dinge und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage mit teilweise neuen Ansätzen gefunden worden wäre. Auch sei bei der nunmehrigen Entscheidung fraglos das Ist-Maß zugrunde gelegt worden. Die vor Ort herrschenden Verhältnisse waren dabei ausschlaggebend. Auch müsse den Beschwerdeführern entgegengetreten werden, dass entsprechende Schutzabstände zu beachten wären; aus der Richtlinie ergebe sich dies nicht. Auch wäre dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, wenn angeführt wird, dass entgegen den Ausführungen des Übergutachtens die 10 % Jahresgeruchsstunden sehr wohl in Anschlag zu bringen seien. Schließlich wurde ausgeführt, dass zu den weiters gestellten Anträgen auf weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens darauf hinzuweisen wäre, dass die eingeholten Übergutachten eine ausreichende Grundlage für eine neuerliche Entscheidung der Berufungsbehörde bilden würden. Ferner wurde zum Einwand der Berufungswerberin (Erstbeschwerdeführerin) vom 11.10.2013 bezüglich der Reduzierung des Viehbestandes ausgeführt, dass dies in der schalltechnischen Ist-Erhebung explizit angeführt wurde und gerade diese Phase gewählt wurde, um einen repräsentativen Zeitraum für die Messung abzudecken.

 

Ferner wäre die Thematik "Brandschutz" vom Sachverständigen klar und nachvollziehbar in seiner ursprünglichen Beurteilung begutachtet worden und von ihm nachvollziehbar festgestellt worden, dass das Projekt bei Einhaltung der vorgesehenen Auflagen sämtlichen baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften und damit auch den Vorgaben des Brandschutzes entspräche.

 

Zusammenfassend wurde sodann festgestellt, dass die Berufungsbehörde in diesem überaus komplexen Verfahren insbesondere „durch Einholung von Übergutachten einen Ansatz dafür geboten hätte, um nach einem extrem langen Verfahren eine Entscheidung im Rahmen der Gesetze herbeizuführen". Entscheidende rechtliche Bestimmung wäre jene des § 31 Abs. 4 letzter Satz Bauordnung, welche den Rahmen für die gegenständliche Entscheidung bilde. Schließlich hätte sich aus der Überbegutachtung ergeben, dass die Frage des Schutzabstandes im bisherigen Verfahren auch von den bisherigen Sachverständigen unrichtig beurteilt worden wäre. Schließlich sei auch festgestellt worden, dass die Immissionen im vorliegenden Fall in Relation zu vergleichbaren Situationen relativ niedrig seien und das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten würde, weshalb bei Vorschreibung weiterer Auflagen zur Reduzierung der entstehenden Emissionen  spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II.:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat - unter Zugrundelegung des gesamten Verwaltungsaktes der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze der Beschwerdeführerinnen) und Einsichtnahme in den Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 24.1.2013, Zl. IKD(BauR)-013912/17-2012-Ma/Vi, - entsprechenden Beweis erhoben. Der unter I. dargelegte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich dabei aus dem genannten Verwaltungsakt der Baubehörde.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt für eine rechtlich mängelfreie Entscheidung der Baubehörde ein hiefür erforderliches ordnungsgemäßes, weil zweifelfreies, Ermittlungsergebnis über wesentliche Umstände in der gesamten Angelegenheit auf Grund folgender Überlegungen  noch nicht vollständig  vor, weshalb von der Berufungsbehörde weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes noch durchzuführen sein werden:

 

Wenn das x in dessen Stellungnahme vom 24.9.2013 vorerst ausführt, dass, entgegen den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen (Anmerkung: in dessen Stellungnahme vom 29.5.2007 an die Gemeinde) eine unrichtige Annahme des Bestands von vorhandenen 50 Mastrindern und 20 zusätzlichen Mastrindern unter Heranziehung eines ferner als unrichtig bezeichneten tierspezifischen Faktors erfolgt wäre und im Übrigen in seiner Berechnung auch ein falscher Entmistungsfaktor verwendet worden wäre, so ist hieraus ein klarer Widerspruch der beiden vorliegenden gutachtlichen Aussagen zu ersehen, welcher jedoch im Ermittlungsverfahren nicht geklärt wurde bzw. keine Erwähnung in der Begründung für die gegenständliche Entscheidung der Berufungsbehörde findet. Die beiden gutachtlichen Aussagen widersprechen sich daher diesbezüglich und kommen auch folglich zu anderen Ergebnissen.

 

Den Ausführungen des x ist auf Seite 6 f ist weiters zu entnehmen, dass sowohl die vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen ermittelte Geruchszahl von 9,2 als auch ein ermittelter Schutzabstand in der Größenordnung von 42 m unzutreffend wären und dem auf das Entschiedenste entgegenzutreten wäre, weil die Berechnung eines Schutzabstandes unzulässig wäre. Die Österreichische Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - Umweltministerium 1995 -  würde im Ergebnis nämlich bei Emitenten, welche sich innerhalb von Freiland, Grünland oder Dorfgebiet befinden, die Festlegung eines widmungsbezogenen Schutzabstandes nicht als zulässig erachten. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führt auf Seite 6 seines Gutachtens vom 29.5.2007 jedoch aus, dass in Anwendung der Schutzabstandsberechnung nach der angeführten Richtlinie sich eben eine Geruchszahl von 9,2 und ein Schutzabstand von 42 m unter Einrechnung einer groben meteorologischen Beurteilung und unter Berücksichtigung der groben Windrichtungsverteilung für das Alpenvorland ergebe.

 

Beide gutachtlichen Ausführungen widersprechen sich daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in dieser Angelegenheit diametral.

 

Ferner wird in der Stellungnahme des x kritisiert, warum für den luftreinhaltetechnischen Sachverständigen  (Anmerkung: in dessen Gutachten vom 29.5.2007) eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 10 % der Jahresstunden in der direkt angrenzenden Wohngebietswidmung als offenkundig für die gegenständliche Angelegenheit relevant und als ein Kriterium bildend herangezogen wird, wo es doch keinen Hinweis gäbe, woher dieser Ansatz mit "10 % der Jahresstunden" stamme. Es wäre hier ein Grenzwert suggeriert, den es in Österreich per Gesetz oder Verordnung nicht gäbe.

Auf jeden Fall hätte der Gutachter ( Anmerkung: gemeint ist wiederum das Gutachten des Herrn x vom 29.5.2007) zu begründen gehabt, warum er auf diese Regelwerke zurückgreifen muss (unter Zitat des Erkenntnisses des VwGH vom 31.1.2002, Zl. 2000/06/0081).

 Es ist für das Landesverwaltungsgericht  in diesem Zusammenhang evident, dass hier eine Kritik des luftreinhaltetechnischen Gutachtens, die abstrakt jedenfalls substantiiert ist, zu ersehen ist, auf welche jedoch in der Bescheidbegründung nicht eingegangen wurde und somit Zweifel an der rechtsrichtigen Beurteilung und Ermittlung des Sachverhaltes praktisch zwingend herbeiführen müssen.

 

Ein weiterer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich noch ermittlungsmäßig zu klärender Bereich ergibt sich aus dem Umstand, dass das x auf Seite 8 f seines Gutachtens vom 24.9.2013 kritisiert, dass“ aus den Gutachten“ (Anmerkung: gemeint sind in diesem Zusammenhang offensichtlich das medizinische und das luftreinhaltetechnische Gutachten samt Ergänzungen) nicht nachvollziehbar hervorgeht, warum der ehemalige Bestand der Bauwerber als Grundlage für die Ortsüblichkeit herangezogen würde. Die Ortsüblichkeit wäre nämlich insoferne nicht rein auf den Bauwerber herunterzubrechen, wenn er mit seinem Betrieb auf Grund dessen Größe und Emissionsintensität quasi die Ortsüblichkeit vorgibt, was jedoch in dem Sinn relativiert werde, da die Geruchszahl etwa eines in 400 m Entfernung stehenden Schweinebetriebes „G = 60“,  betragen würde.

 

Hinsichtlich des Aspektes der Ortsüblichkeit wird an dieser Stelle von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausgeführt, dass, was auch dem medizinischen Gutachten vom 21.7.2009 zu entnehmen ist, der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige selbst (Anmerkung: auf Seite 7 seines Gutachtens vom 29.5.2007) ausgeführt hat, dass "auf Grund der vorliegenden Widmungsgegebenheit (Dorfgebiet und Wohngebiet) aus luftreinhaltetechnischer Sicht eine Beurteilung der Ortsüblichkeit „ zumindest kritisch zu hinterfragen“ wäre".

 

Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegt zudem nunmehr auch eine eingeholte schalltechnische Ist-Erhebung vom 23.10.2013 vor, welche im Konkreten eine Auflistung für die Zeiträume Tageszeit (6 bis 19 Uhr), Abendzeit (19 bis 22 Uhr) und Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beinhaltet und, wie oben schon ausgeführt wurde, am 11.10.2013 begonnen und am 18.10.2013 geendet hat. Bei diesen Messaufzeichnungen zeigen sich Überschreitungen der dort angegebenen dB-Werte am 15.10.2013 (Tageszeit) mit 56 dB (Grenzwert 55 dB) und in der Nacht am 16.10.2013 mit 49,4 dB (Grenzwert 45 dB) und am 18.10.2013 mit 48,7 dB (Grenzwert 45 dB). Gleichwohl wurde in der lärmtechnischen Ist-Erhebung des Lehr- und Forschungszentrums am 23.10.2013 auf diesen Umstand nicht explizit eingegangen; ein ungefähres Eingehen auf diesen Umstand kann vielleicht darin erblickt werden, dass dort auf Seite 2 vorletzter Absatz der Satz enthalten ist: "Spitzenpegel, wie Brüll-Laute der Rinder, wurden während der Messperiode miterfasst und sind im Ergebnis der Messung mitberücksichtigt".

Den konkreten Schluss aus diesen Spitzenwertüberschreitungen im Hinblick auf deren fachliche - und damit gegebene -  Relevanz für das Ermittlungsergebnis als Ganzes-  ist man dabei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch schuldig geblieben

 

Eine konkrete Erläuterung zu den objektiven Überschreitungen findet sich eben dort auch nicht und ist auch keinerlei Eingehen der Baubehörde in ihrer Bescheidbegründung auf diesen Umstand zu ersehen.

 

Zum Thema Staub-Bioaerosole führt das Gutachten des Lehr- und Forschungszentrums aus, dass tatsächlich eine Staubbelastung feststellbar war, deren Ursache jedoch behoben werden konnte. Letztlich würde sich aus der schon mehrfach zitierten Richtlinie ergeben, dass bei Nichtüberschreitung der Geruchsgrenzen auch die Themen Staub und Aerosole erledigt seien. Gerade hinsichtlich der diesbezüglich sehr kritischen Äußerungen des medizinischen Amtssachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 4.5.2011 unter der Überschrift: "Bioaerosole" erscheint eine diesbezügliche gutachtliche Festhaltung, wie sie im Gutachten des x vom 24.9.2013 enthalten ist, welche unter Zitierung der Österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung und Stallungen - Umweltministerium 1995 vorweg feststellt, „dass bei Einhaltung der Geruchsemissionen auch die Staubemissionen in einem genehmigungsfähigen Ausmaß vorhanden sind,“ als wenig hilfreich. Die Richtlinie wird zuerst wortwörtlich zitiert, wo es sodann aber lediglich heißt, dass "bei Unterschreiten der immissionsgrenzwerte für Geruchsstoffe zumeist auch jene für gasförmige (z.B. Amoniak) und feste (z.B. Staub) Luftbeimengungen eingehalten werden können".

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Sachverständigenäußerung des medizinischen Amtssachverständigen in dessen Gutachtensergänzung vom 21.7.2009 hingewiesen, wonach die konkrete Veränderung der Geruchsimmissionssituation in den vorliegenden Gutachten nicht erfasst worden wäre bzw. genauere Erhebungen bis dato nicht durchgeführt worden wären. Dies alles wird auch zusammen mit der weiteren Festhaltung des medizinischen Amtssachverständigen in dessen Gutachtensergänzung vom 4.5.2011 zu sehen sein, wonach „etwa die gleiche Belastung beim Wohnhaus der Vorstellungswerberin auftrete wie beim Stallgebäude selbst. „

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf dessen Ausführungen im medizinischen Gutachten vom 21.7.2009 verwiesen, wonach im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Herrn X vom 17.12.2010 (aus dem Bereich Veterinärwesen) davon auszugehensei, dass auch immissionsseitig hinsichtlich Bioaerosole eine vergleichbare Situation bestehe wie emissionsseitig, worin ein diametraler Widerspruch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur diesbezüglichen Stellungnahme des x erkannt wird.

Es ergeben die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen somit für den Bereich Staub und Bioaerosole einen Zustand, dass (zumindest aus dortiger medizinischer Sicht) in etwa die gleiche Belastung beim Wohnhaus der Erstbeschwerdeführerin eben auftrete wie beim Stallgebäude selbst, was sowohl für Staub als auch für Aerosole nach Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen gilt.

In diesem Zusammenhang muss noch einmal auf die Gutachtensergänzung des medizinischen Amtssachverständigen vom 4.5.2011 verwiesen werden, wonach die gegenständlich betrachteten Keime teilweise solche sind, die schwere Infektionskrankheiten hervorrufen können und es somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass derartige Infektionskrankheiten auch beim Nachbarn auftreten. Zutreffend führte der medizinische Amtssachverständige sodann aus, dass die Frage der Ortsüblichkeit eine von ihm nicht zu beurteilende Rechtsfrage darstellen würde.

 

Auch wird auf die diametralen Sachverständigenaussagen hinsichtlich der zu ermittelnden Schutzabstände zwischen der baulichen Anlage der Beschwerdeführerin und jener der Bauwerberin verwiesen, welche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich somit kein klares Ermittlungsergebnis im konkreten Verfahren zutage bringen.

 

Im gesamten Zusammenhang muss, zurückgreifend auf das Thema "Lärmemission", auch eingehend auf den Einwand der Berufungswerberin in deren Stellungnahme vom 11.10.2013, ausgeführt werden, dass sich zu Beginn der Messreihe am 11.10.2013 lediglich 7 Rinder im gegenständlichen Rinderstallzubau befunden haben und diese Zahl erst am darauffolgenden Tag nach einer Umgruppierung der Tiere auf die Zahl 20 im gegenständlichen Gebäude aufgestockt wurde. Demgemäß finden sich für diese Periode auch tendenziell niedrigere Werte als für die darauffolgenden Tage, wobei insbesondere für den Nachtzeitraum für den gegenständlichen Anfangstag sich nur ein Mittelwert der Geräuschbelastung von etwa 77 % gegenüber der Höchstbelastung (Wert von 38,2 am 11.10.2013 gegenüber 49,4 am 16.10.2013) ergeben hat, was in diesem Sinne kritisch zu sehen ist. Hiezu muss jedoch mit der Baubehörde ausgesagt werden, dass für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsergebnis bezüglich Schall die sodann durchgeführte Umgruppierung der Tiere sicherlich ein signifikantes - und daher auch für das Ermittlungsverfahren relevantes - Ergebnis gebracht hat.

 

Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 4 B-VG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt trotz umfangreicher -  und im Übrigen auch prinzipiell erfolgversprechender -  Bemühungen der Baubehörde im Ermittlungsverfahren derzeit deswegen noch nicht feststeht, weil, wie die obigen umfangreichen Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes  zutage gebracht haben, zwischen den einzelnen Sachverständigenausführungen teilweise erhebliche Differenzen bestehen.

 

Diese Differenzen bestehen, wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seiner Meinung nach ausführlich dargelegt hat und sogleich weiter darlegen wird, prinzipiell in folgenden Bereichen:

 

Zum Ersten haben die obigen Ausführungen gezeigt, dass die verschiedenen Sachverständigengutachten teilweise von unterschiedlichen "Prämissen" für ihre Sachverständigengutachten ausgehen bzw. teilweise - relativ unkritisch - solche Prämissen für deren Beurteilung voranschicken, ohne jedoch darzulegen, weswegen diese eben herangezogen werden. Es sollte in diesem Zusammenhang das von der Behörde zu stellende Beweisthema möglichst dahingehend präzisiert werden, dass auch die "Vorwegannahmen" der einzelnen Sachverständigen klar und einer nachträglichen Beurteilung und Überprüfung standhaltenden Begründung unterzogen werden.

 

In diesem Zusammenhang erscheint es nach Ansicht des  OÖ Landesverwaltungsgerichtes  besonders kritisch, wenn sich in den einzelnen gutachtlichen Aussagen Festhaltungen finden, wie etwa: "Vergleichbares könnte herangezogen werden", ohne eine nähere Begründung hiefür zu liefern, oder :  "Diverse Maßnahmen wären zwar in Österreich kaum üblich, würden aber in anderen Ländern bereits vorgeschrieben".

 Auch ist das Argumentieren mit: "in Österreich nicht bekannten derartigen Fällen" kein Kriterium, was auf einen konkret zu beurteilenden Fall, wie dem gegenständlichen, ohne ausreichende Begründung hiefür umgelegt werden könnte. Schließlich obliegt es den Sachverständigen nicht, wie im gegenständlichen Fall mehrfach vorgekommen, dass diese in ihren Ausführungen festhalten, "was Rechtsfrage oder nicht ist". Die Beurteilung darüber, was Rechtsfrage ist oder nicht, ist nämlich nur unter Zugrundelegung der einschlägigen Verfahrensgesetze und Materiengesetze zu lösen und ist daher wiederum eine Rechtsfrage, die aber eben von der Behörde zu beantworten ist.  Auch ist es nach Ansicht des  Oö Landesverwaltungsgerichtes  keinesfalls zulässig, wenn einzelne Sachverständige, ohne hierüber nähere Angaben zu machen, festhalten, dass "auf diese oder jene Untersuchungen verzichtet werde", oder Aussagen getroffen werden, die eine gewisse Skepsis des Amtssachverständigen zwar vermuten lassen, ohne aber in jedweder Hinsicht konkretisiert zu sein, wenn es beispielsweise heißt: "Die Beurteilung über Ortsüblichkeit sei zumindest kritisch zu hinterfragen". Ohne weitere diesbezügliche Ermittlungsschritte der Behörde ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes einem Erkenntnisgewinn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens so nicht gedient.

 

In rechtlicher Hinsicht wird zu alldem für das weitere Verfahren in der Sache ausgeführt, dass die von der gegenständlichen baulichen Anlage ausgehenden Immissionsbelastungen unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Ausführung des Bauvorhabens geschaffene -(also reale-) Beurteilungsgrundlage festzustellen sein werden, wozu die Baubehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bereits umfangreiche Ermittlungsarbeiten geleistet hat, die in jedem Falle auch Relevanz für die Entscheidung in der Angelegenheit entwickeln können.

 

Die Behörde wird aber im weiteren Verfahren die Summe aus Ist-Maß und Prognosemaß (was im gegenständlichen Fall ja schon aufgrund der Umstände – korrekt- und konkret- ermittelbar ist) in jedem Falle (und zwar auch dort, wo dieses Maß das Widmungsmaß nicht überschreitet) in ihrem Ermittlungsverfahren als sogenanntes Beurteilungsmaß für den medizinischen Amtssachverständigen zu ermitteln haben.

 

Im Konkreten bedeutet dies nunmehr für das gegenständliche Verfahren, dass, und zwar unabhängig von der konkreten Widmungssituation, im weiter zu führenden  Ermittlungsverfahren  von der Baubehörde jedenfalls zu erheben sein wird, ob durch die gegenständliche bauliche Anlage schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, d.h. in weiterer Folge, dass die gegenständliche bauliche Anlage jedenfalls nicht geeignet sein darf, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen. Dies ist Ausfluss des dem Nachbarn prinzipiell zustehenden Rechtes darauf, dass schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne möglichst vermieden werden (vgl. dazu die Nachweise bei x, Der Nachbar im Baurecht 5, 295).

 

In diesem Zusammenhang wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes  unmissverständlich festgestellt, dass der im abgelaufenen Bauverfahren immer wieder erkennbare Ansatz der Baubehörde, im Ermittlungsverfahren vorwiegend auf die "Üblichkeit" des Projektes in der gegenständlichen Widmung abzustellen, in diesem Sinne keine taugliche Lösung für den gegenständlichen Fall bietet, weil das "Widmungsmaß" an sich schon keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in etwa geruchsmäßiger Hinsicht für die Nachbarn darstellt, weil eine dermaßen angestellte generelle Betrachtung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in rechtlicher Hinsicht ausscheidet. Wesentlich wird in weiterer Folge die exakte Ermittlung darüber sein, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage eine wesentliche Änderung der (ursprünglich) vorhandenen Geruchsimmissionen und sonstigen Immissionen eintreten wird, bzw. eben eingetreten ist, ein Umstand, was hier angemerkt werden darf, der sich aber gerade im abgeführten Ermittlungsverfahren wegen diesbezüglich divergierenden Ansichten der beigezogenen Amtssachverständigen als noch nicht hinreichend geklärt erwiesen hat, wozu auf die gesamten obigen Ausführungen zum Ermittlungsverfahren verwiesen wird.

 

Weiters wird also zu diesem entscheidenden Fragenkomplex (unter teilweiser Wiederholung) resümierend ausgeführt, dass die auf Grund der gegebenen Widmung eben "zulässige Immissionsbelastung“ (worauf aber von den Sachverständigen immer wieder relativ einseitig eingegangen wurde) in diesem Zusammenhang nur als absolute Grenze der Belastung angesehen werden kann, sodass bei dessen Nichtüberschreitung eben noch nicht von einer Rechtmäßigkeit der Anlage in emissionsmäßiger Hinsicht gesprochen werden kann.

Es wird vielmehr in diesem Zusammenhang in der Literatur nämlich ein relatives Maß (also ein Maß der Belastung noch unter dem absoluten Maß der widmungsgemäßen Emissionsbelastung) eingeführt, was als relatives Maß des Zulässigen das entscheidende Beurteilungsmaß für den medizinischen Sachverständigen, dem im gesamten Verfahren die entscheidende Rolle nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zukommt, sein wird. Dieses relative Maß des Zulässigen als Beurteilungsmaß für den medizinischen Sachverständigen hat sich sodann, bezugnehmend auf § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz, eben in einem "relativen Sinne" - im Sinn von "relatives Maß des Zulässigen" - danach streng zu orientieren, ob die durch die Benützung der gegenständlichen Anlage hervorgerufenen („zusätzlichen“) Belästigungen bzw. Gefährdungen nicht bloß geringfügig sind, ob daher diese Belästigungen das ortsübliche Ausmaß, und zwar erheblich, übersteigen.

 

Im Vorfeld wird für den medizinischen Amtssachverständigen daher in einer möglichst zweifelsfreien Erkenntnisfindung Gewissheit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darüber herbeizuführen sein, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der ca. 12 m vom Objekt entfernten Nachbargrundgrenze durch die Benützung der Anlage das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Noch einmal wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gerade diesbezüglich divergierende "betragsmäßige Werte (Geruchszahlen und deren Steigerung)" von den Sachverständigen genannt wurden und somit wohl jede auf einen bestimmten Sachverständigen bezugnehmende Entscheidung der Baubehörde, die gegenteilige Äußerung anderer Sachverständigenaussagen ohne ausreichende Begründung außer Acht lässt, wohl wiederum (erfolgreich) anfechtbar wäre (zu all dem VwGH vom 26.4.2000, Zl. 96/05/0051).

 

Es wird daher an dieser Stelle unmissverständlich festgestellt, dass, falls die divergierenden Aussagen der bislang beigezogenen Sachverständigen  etwa nicht durch entsprechende Stellungnahmen „jeweils beider Stellen“ (die noch einzuholen sein werden) ausgeräumt werden könnten, jedenfalls ein Drittgutachten jeweils in Auftrag zu geben wäre, für welches als Beweisthema sinnvollerweise vorgegeben werden sollte, welchem von den beiden vorliegenden(- sich allenfalls weiterhin widersprechenden-) Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahmen der Vorzug zu geben wäre und warum dies der Fall ist, also zwingend eine Begründung über die entsprechende Heranziehung einer von beiden Sachverständigenmeinungen und somit eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Sachverständigenmeinungen unerlässlich sein wird. Nur eine derartige Vorgangsweise würde bewirken, dass diese bei Überprüfung durch die Oberinstanz „standhält“.

 

In diesem Zusammenhang wird weiters ausgeführt:

 

Dem  beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eben wohl die entscheidende Sachverständigenrolle wegen des oben umfangreich dargestellten gesetzlichen Regelungsinhalts der einschlägigen Rechtslage zukommen, weswegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus der Weg beschritten werden sollte, vorab mit dem medizinischen Amtssachverständigen nach Vorgabe des oben näher dargestellten exakten Beweisthemas diesen genau zu befragen, ob er für die Beantwortung dieses Themas weitere Daten aus den anderen Fachbereichen benötigt, warum er diese benötigt und ob er aus seiner Sachverständigensicht für eine umfangreiche medizinische Beantwortung der(an ihn möglichst  exakt gestellten) Fragen - wie oben dargelegt - allenfalls weitere Ermittlungsvorschläge hat bzw. „Vorwissen“ aus anderen Fachbereichen benötigt.

Es hat sich nämlich - auch im vorliegenden Fall - gezeigt, dass es einen relativ fruchtlosen Aufwand darstellt, wenn die Sachverständigen immer wieder (womöglich ohne Vorgabe exakter Beweisthemen) um die Erstellung von Gutachten bzw. Stellungnahmen und gutachtlichen Ausführungen angegangen werden, und sich erst im Stadium der  aktuellen Gutachtenserstellung wiederum Aussagen bezüglich fehlender Daten bzw. Entscheidungsgrundlagen finden,“ die vorerst diese oder jene Beurteilung unmöglich machen würden.“ Derartige Ausführungen wären sodann immer wieder angreifbar, weil sich ein diesbezüglicher Mangel offenkundig darstellt und machen das Ermittlungsverfahren schon aus diesem Grund immer wieder logisch angreifbar, was schon mehrfach ausgeführt wurde.

 

Ferner wird nach ausführlicher Darlegung einiger Aspekte des weiter zu führenden Ermittlungsverfahrens vom Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht noch ausgeführt, dass die prinzipielle Rechtsansicht der Baubehörde durchaus zutreffend ist, dass nämlich gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. Bauordnung der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. Es ist eben nach der Widmung Dorfgebiet für die baugegenständliche Liegenschaft das Bauvorhaben zulässig und eine grundsätzliche Versagung nicht möglich. Darauf ist die Baubehörde in ihrer Begründung zutreffend eingegangen.

 

In diesem Zusammenhang wird jedoch auch festgehalten, dass eben gemäß der unzweifelhaften Bestimmung des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. Bauordnung die Baubehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zutreffenderweise für das gegenständliche, prinzipielle widmungskonforme,  Bauvorhaben, auf Grund der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen einen rechtlich zulässigen Weg eingeschlagen hat, den  berechtigten Immissionseinwänden der Erstbeschwerdeführerin richtigerweise zu entsprechen. Umsomehr wird es jedoch daran liegen, solche allfällige Nebenbestimmungen in ihrem Bescheid vorzusehen, die auf eindeutige Ergebnisse der Sachverständigenaussagen gestützt sind.

 

Abschließend wird hiezu angemerkt, dass, falls sich derartige Auflagen eben nicht formulieren lassen sollten bzw. sonst nicht vorschreibbar sein sollten (in diesem Zusammenhang wird auch auf die nunmehr offenbar teilweise ablehnende Haltung der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen), kein Fall des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. Bauordnung, der ja nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich quasi als "rechtliche Voraussetzung" gerade die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen in der Mehrheit der Fälle wohl bedingt, vorliegen würde, weshalb sodann diese Bestimmung, welche die Nichtmöglichkeit der Versagung einer Baubewilligung (bei möglicher Auflagenvorschreibung , welche nicht „wesensändernd“ ist) , regelt, eben nicht zur Anwendung kommen könnte.

Auf die schon mehrfach zitierten Bestimmungen des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz, welche in diesem Sinne nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Vermeidung erheblicher schädlicher Umwelteinwirkungen jedenfalls absolut vorschreiben, und dies - unabhängig von der konkreten Widmungssituation -  wird nocheinmal hingewiesen.

 

Auch ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang eindeutig, worauf noch einmal eingegangen wird, dass nämlich die konkrete Widmungssituation der Liegenschaft der gegenständlichen baulichen Anlage im Ergebnis durchaus eine erhöhte Bestandsgarantie für die laut Projekt  gegebene bestimmungsgemäße Nutzung des Dorfgebietes durch Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes, wie dem gegenständlichen, bietet, jedoch mit den oben umfangreich dargelegten Einschränkungen.

 

Ergänzend wird hiezu festgehalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, bereits umfangreiche Ermittlungen angestellt wurden, aber insbesondere den obigen Ausführungen hiezu folgend, von der Baubehörde im weiteren Verfahren exakte Beweisthemen an die Amtssachverständigen bzw. bei allfälligen Widersprüchen in Sachverständigenaussagen deren unbedingte Abklärung vonnöten sein wird um in dieser – zugegebenerweise mittlerweile  äußerst komplex gemachten - Angelegenheit eine sowohl klar nachvollziehbare als auch der nachfolgenden Überprüfung standhaltende, weil sowohl sachverständig aufbereitete, als auch exakt begründete, Entscheidung in der Angelegenheit letztlich herbeizuführen.

(zu alldem wird abschließend verwiesen auf :  x, „der baurechtliche Immissionsschutz in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter besonderer Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe)“, Ausgabe 2011, S. 35-40, x).

 

IV.:

 

Im Sinne des § 28 Ab. s 2 Z. 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 4 B-VG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

Für eine Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das  Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann, wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG: Leeb, Das Verwaltungsrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz [2013] 85 [99 f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz (VwGVG]).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigenen Sachverhaltsermittlungen eine Kostenersparnis - in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) - bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

Vielmehr ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Bauvorhaben der Zweitbeschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren bereits ausführlich behandelt und geprüft wurde. Jedoch ist, wozu auf die gesamten Ausführungen verwiesen werden darf, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine Beurteilung des gesamten sehr komplexen Sachverhaltes noch nicht mit einer hinreichend genauen Sachverhaltsfeststellung erfolgt bzw. wurden vielfache Differenzen in den Sachverständigenfesthaltungen und Gutachten und somit verschiedene Ergebnisse des gesamten aufwändigen Ermittlungsverfahrens noch nicht entscheidend aufgeklärt, um eine möglichst unangreifbare Entscheidung zu finden.

 

Ferner erschien schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin wegen der dadurch verursachten - quasi - Verkürzung des Instanzenzuges auch als verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist somit einer neuerlichen Prüfung und Entscheidung durch die Gemeindebehörde selbst jedenfalls der Vorzug einzuräumen.

 

 

IV.:

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer