LVwG-350062/2/GS/PP/SH

Linz, 26.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau x, geboren x, x, vertreten durch
die Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. x,
x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Mai 2014, GZ: SO10-8983-A,  betreffend Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem
Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Mai 2014,
GZ: SO10-8983-A, mit der Maßgabe bestätigt, als die zu Grunde gelegte Rechtsgrundlage Oö. BMSG zu lauten hat.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


                             E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Mai 2014, GZ: SO10-8983-A, wurde dem Antrag von Frau x, geboren
x, wohnhaft x, vertreten durch Frau Sachwalterin Dr. x, Rechtsanwältin in
x, vom 1. April 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Anwendung der Bestimmungen der § 5 ff, 6, 8, 13 und 31 MMSG  keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Frau x österreichische Staatsbürgerin sei und seit 7. Oktober 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten Herrn x, der durch Herrn Mag. x besachwaltert sei, lebe. Frau x beziehe außer Pflegegeld der Stufe 2 (284,30 Euro) von der PVA kein Einkommen. Der Lebensgefährte x beziehe eine monatliche Pension in Höhe von 1.641,05 Euro (14 x), somit verfüge der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.914,56 Euro. Da das Haushalts-einkommen den Mindeststandard der Oö. BMSV für zwei volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (1.251,40 Euro), übersteige, lägen die Voraus-setzungen für die Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vor und es könne daher dem Antrag keine Folge gegeben werden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 2. Juni 2014. Zusammengefasst  bringt die Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass der Beschwerde-grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werde. Richtig sei, dass x tatsächlich eine monatliche Pension in Höhe von 1.641,05 (14 x jährlich), beziehe. Er sei jedoch selbst besachwaltet und könne lediglich über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 450 Euro, das ihm sein Sachwalter Rechtsanwalt Mag. x ausbezahle, frei verfügen, was bereits mit der am 1. April 2014 bei der BH Vöcklabruck eingelangten Bestätigung des Sachwalters ausreichend bescheinigt worden wäre. Die Einschreiterin sei arbeits-unfähig und beziehe mit Ausnahme des zweckgewidmeten Pflegegeldes der
Stufe 2 in Höhe von 284,30 Euro kein Einkommen. Ein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension wäre mit Bescheid von 18. Februar 2011 abgelehnt worden, zumal sie nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitrags-monaten der Pflichtversicherung erworben habe. Durch ihre Lebensgemeinschaft mit x sei zwar ihr Wohnbedarf abgedeckt, dieser könne jedoch zu ihrem Lebensunterhalt auch nicht annähernd beitragen, zumal er selbst lediglich über 450 Euro monatlich frei verfügen könne. Der Lebensunterhalt der Einschreiterin könne durch das monatliche Pflegegeld in der angegebenen Höhe keinesfalls finanziert werden, da sie mit diesem Betrag regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse auch nicht annähernd decken könne. Weder von ihrer Sachwalterin noch vom Sachwalter ihres Lebensgefährten könne den beiden Lebensgefährten vorgeschrieben werden, ihre Lebensgemeinschaft aufzugeben, zumal dies ein unzulässiger und menschenrechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Genannten wäre. Nach Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters wäre die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren, wenn die beiden getrennt wohnen würden. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 1
Oö. BMSG, wonach auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen sei, sei im gegenständlichen Fall aus Gründen der Billigkeit ein anderer Maßstab heranzuziehen, als im Fall einer Lebensgemeinschaft von voll geschäftsfähigen Personen. Ungeachtet des ziffernmäßigen Haushalts-einkommens sei sohin davon auszugehen, dass in Anbetracht der besonderen Eigenart der Einschreiterin sowie ihres Lebensgefährten sehr wohl von einer sozialen Notlage der Einschreiterin auszugehen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtlich unrichtig. Die Bf stellte somit den Antrag, der gegenständ-lichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung Folge gegeben werde.

 

I.3. Mit Schreiben von 5. Juni 2014 hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

I.5. Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Frau x ist österreichische Staatsbürgerin und lebt seit
7. Oktober 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten  x in dessen Wohnung in x.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 13. Jänner 2014 wurde für die Bf, geboren x, Frau Dr. x, Rechtsanwältin in x, zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und privaten Vertragspartnern, für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und für die Vertretung bei der Wohnsitznahme bestellt.

 

Der Lebensgefährte der Bf x ist durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x besachwaltert.

 

Die Bf bezieht außer Pflegegeld der Stufe 2 (284,30 Euro) von der PVA kein Einkommen.

 

Der Lebensgefährte der Bf x bezieht eine monatliche Pension in Höhe von 1.641,05 Euro (14 x).

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, so-wie dem Beschwerdevorbringen und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

III. Rechtslage

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen soziale Notlage, weiters der körper-liche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 Abs. 1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und Abs. 2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs. 2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs. 1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eige-nen Mittel“ wie folgt:

 

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück-sichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebe-dürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)     Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen       der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebens-gefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung:

 

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

 

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensions-versicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV),
LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2013, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebens-unterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushalts-gemeinschaft leben, 625,70 Euro pro Person.

 

 

 

 

 

IV. Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen-zuhalten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl.
AB 434/2011BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 über-nommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

In § 8 Abs. 2 Oö. BMSG wird für das Zusammenleben in einer Ehe oder ehe-ähnlichen Gemeinschaft die unwiderlegliche Vermutung aufgestellt, dass jener Teil des Partnereinkommens, das ihren oder seinen potenziellen Mindeststandard übersteigt, der hilfebedürftigen Person zugute kommt (vgl. AB 434/2011, Erläuterungen zu § 8 Oö. BMSG).

 

Das Ausmaß der aktuellen Notlage wird mit den Mindeststandards beschrieben     (sh. AB 434/2011, Erläuterungen zu § 13 Oö. BMSG).

 

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Oö. BMSG hat die
Oö. Landesregierung im Rahmen der Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel
(Oö. BMSV) Mindeststandards festgelegt, die unter anderem für alleinstehende oder alleinerziehende Personen (§1 Abs. 1 Ziffer 1 Oö. BMSV) und volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. BMSV), unterschiedlich hohe Mindeststandards festlegen.

 

Seitens der Bf wurde nicht bestritten, dass sie seit 7. Oktober 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten Herrn x in dessen Wohnung in der x wohnt.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist bei der Bf, die im gemeinsamen Haushalt mit Herrn x lebt, nicht gegeben, weil der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Monatseinkommen auf Grund des Pensionsbezuges des Herrn x in der Höhe von 1.914,56 Euro (monatliche Pension in Höhe von 1.641,05, die 14 x pro Jahr gebührt, geteilt durch 12) verfügt. Da Herr x und die Bf im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Pension des Lebensgefährten x zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen.

 

Wenn die Bf einwendet, dass der Lebensgefährte von seinem Sachwalter lediglich über ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 450 Euro frei verfügen könne, so ist dieser Einwand für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Entscheidend ist das durchschnittliche Monatseinkommen. In welcher Höhe einer Person von ihrem Sachwalter Taschengeld gewährt wird, ist Vereinbarungssache. Würde man nämlich auf das tatsächlich gewährte Taschengeld abstellen, würde es vom jeweiligen Sachwalter abhängig sein, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz gewährt wird oder nicht.

 

Wenn nun die Bf ausführt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall ein anderer Maßstab heranzuziehen sei als im Fall einer Lebensgemeinschaft von voll geschäftsfähigen Personen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Oö. BMSG und der Oö. BMSV nicht darauf abgestellt wird, ob die volle Geschäftsfähigkeit von anspruchsberechtigten Personen gegeben ist, vielmehr ist lediglich die gemeinsame Haushaltsführung bestimmend. Das Vorliegen getrennter Haushalte wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behauptet.

 

Der Bf ist jedoch zuzustimmen, dass für sie bei getrennter Wohnsitznahme ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehen würde. In diesem Fall würde nämlich der Bf das Einkommen des Herrn x nicht angerechnet werden und es wäre der Bf der Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende Personen in der Höhe von derzeit 888,10 Euro zugrunde zu legen.

 

Da das Haushaltseinkommen in der Höhe von 1.914,56 Euro den anzu-wendenden Mindeststandard der Oö. BMSV für zwei volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (1.251,40 Euro) beträchtlich übersteigt, wurde von der belangten Behörde zu Recht dem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG keine Folge gegeben.

 

Da das LVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war die Rechtsgrundlage spruchmäßig entsprechend zu berichtigen.

 

Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Beschwerde aus den angeführten Gründen  abzuweisen war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung: vgl. z.B. VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265 (da § 9 Abs.3 . SHG 1998 dem § 8 Abs. 2 Oö. BMSG entspricht, sind die Aussagen dieses Erkenntnisses auch für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgebend). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger