LVwG-550027/17/Wg/AK

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Maga. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. Juli 2013,
GZ: LNO-101035/47-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungs­planes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 19. Mai 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Das Flurbereinigungsverfahren x liegt im Bereich der Gemeinde x und umfasst im Wesentlichen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ortschaft x. Die Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes erfolgte bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist in Rechtskraft erwachsen. Eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde nicht angeordnet. Die neuen Grundgrenzen wurden allerdings bereits in die Natur übertragen. Die Besitzeinweisung erfolgt nach Rechtskraft des Flurbereini­gungsplanes.

 

2.            Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen, in dem die Eigentumsverhältnisse abschließend neu geregelt werden, sowie auch die Frage der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über öffentliche Wege, gemeinsame private Wege oder eventuell Geh- und Fahrtrechte.

 

3.            Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Berufung. Diese Berufung gilt als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat. In Punkt 1 der Berufung erhebt der Bf Einspruch gegen das Fehlen von 0,6 ha bei seiner Hauswiese, bestehend aus Grundstücke Nr. x, x, x, x und x. Er wolle diese Flächen nicht wegtauschen, da sie hofnahe liegen und ihm zugesagt worden sei, dass sich bei der Hauswiese flächenmäßig nichts ändere. Sinn der Zusammenlegung sei es ja, hofnahe Flächen zu vergrößern und nicht zu verkleinern. In Punkt 2 führt er aus, er erhalte die Wiese mit der Grundstücksnummer x zu seinem Grund dazu. Er kann diese Wiese nicht anfahren, weil er dafür durch den Wald fahren müsse und der Weg dabei zu eng sei, weiter sei diese Wiese nicht hofnah. Es sei auch nicht möglich, aus dieser Wiese einen Acker zu machen, da sie von 2 Seiten beschattet werde. Es bestehe kein Bedarf an dieser Fläche, da sie nur einen Mehraufwand bedeuten würde. In Punkt 3 spricht er den Tausch der Grundstücke Nr. x, x, x mit Herrn x an, verweist aber darauf, dass ein Tausch im Verhältnis 1:1 für ihn nicht in Frage käme. In Punkt 4 der Berufung wird das Flurbereini­gungsübereinkommen mit x und x angesprochen, bei dem laut Aussage von Herrn x ca. 11 m wegfallen. Durch das Flurbereinigungs­übereinkommen würden weitere 7 m wegkommen, die sich der Bf gerne behalten würde. Herr x beantragt, den Zusammenlegungsplan x  (richtig gestellt: „Flurbereinigungsplan x“) entsprechend zu ändern.

 

4.            Der Senat F hat am 6. Februar 2014 vor Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt. In der öffentlichen Verhandlung am 1. April 2014 wurde der Akteninhalt mit den Verfahrensparteien erörtert.  x und der Bf wurden als Verfahrensparteien einvernommen. x wurde als sachverständiges Organ der Agrarbehörde einvernommen. Daraufhin verfügte der Senat den Schluss der Beweisaufnahme. 

 

5.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

6.            Der Bf ist Alleineigentümer der Liegenschaften x GB x und x GB x. Unter lit. C sind Grundstücke beider Einlagezahlen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Im Besitzstands­ausweis wurden 7 Besitzkomplexe in einer Gesamtfläche von 16 ha 3 a 37 und einem Vergleichswert von 263.624,64 Euro ausgewiesen. Weiters ist der Bf auch Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren x, dort unter lit.K mit einer Fläche von 4 ha 5 a 35 und einem Vergleichswert von 64.559,08 Euro (Seite 2 der Stellungnahme des x vom 25. März 2014).

 

7.            Der von der Agrarbehörde vorgenommene Gesamtvergleich des Zustandes vor der Zusammenlegung mit dem vorliegenden Flurbereinigungsplan enthält auch die Grundstücke/Besitzkomplexe/Abfindungen, die in die benachbarte Flurbereinigung x einbezogen waren (x-lit. K), weil eine Teilfläche in das Gebiet x getauscht wurde. Diese Grundstücke werden in die Datenerfassung einbezogen und beim Gesamtvergleich berücksichtigt. Im Flurbereinigungsverfahren x ist der Flurbereinigungsplan rechtskräftig. Im Zuge der Neuordnungen in den beiden Flurbereinigungen wurden die 6 LN Feldstücke zu 5 LN Abfindungsgrundstücken mit verbesserten Ausformungen arrondiert. Die Summe der Abfindungsansprüche von 327.881,82 Euro wurde durch Abfindungen im Gesamtwert von 328.330,26 ziemlich genau abgefunden. Die Mehrabfindung von 448,44 Euro (0,14 %) liegt eindeutig im zulässigen Bereich gemäß § 19 (9) Oö. FLG (+- 5 %). Die durchschnittliche Bodenqualität der Abfindungen x weicht unerheblich vom Besitzstand ab: das Fläche-Wert-Verhältnis wird unwesentlich größer (0,3 %) und liegt weit unter der zulässigen Schranke von einem Fünftel gemäß § 19 (8) Oö. FLG. Die mittlere Hofentfernung hat leicht abgenommen. Die Grenzlängen und damit die Randstreifen haben bei der Liegenschaft x in beiden Gebieten insgesamt um 1087 m (17,4 %) abgenommen. Im Gebiet x allein verminderte sich Umfang von 4675 auf 3793 m, eine Abnahme um 882 m. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist hinsichtlich Ausformung und Hofentfernung gegeben, weil aufgrund der Neuordnung bei den unproduktiven Gesamtkosten jährlich 957 Euro (743 ohne x) eingespart werden und damit der Betriebserfolg jedenfalls nicht kleiner werden kann als im Stand vor der Neuordnung. Ein wesentlicher Vorteil der Flurbereinigung neben der Beseitigung agrarstruktureller Mängel ist die Sicherung der neuen Grundgrenzen durch Übernahme der neuen Grundstücke in den Grenzkataster, der Rechtssicherheit hinsichtlich der Grundgrenzen bedeutet (Seite 4 der Stellungnahme des x vom 25. März 2014).

 

8.            Zu Punkt 1 des Berufungsvorbringens (Verkleinerung der Hauswiese um 0,6 ha) ist festzustellen: Die Hauskomplexe c 1 und c 3 bestehen laut aktuellem Grundstücksverzeichnis aus den Katastergrundstücken Nr. x und x bzw. Grundstück Nr.x. Im Besitzstand betragen die Flächen 2.89.48 bzw.92.57 mit Vergleichswerten von 40.398,24 bzw. 16.917,08 Euro; in Summe 3.82.05 mit 57.315,32 Vergleichswert. Die Ausformung ist äußerst ungünstig: 16+6 Ecken, 1079+527 = 1606 m Umfang. Die Abfindung C 1 (3.28.78 , 46.524,16 Euro Vergleichswert) ist um 5.327 kleiner, aber viel günstiger ausgeformt (nur 11 Ecken). Die Flächenreduktion beim Hauskomplex wird durch die Zuteilung einer anderen hofnahen Fläche (Teil von a 2 in Abfindungskomplex C4: 71.62 , Hofentfernung 282 m) ausgeglichen. Insgesamt verringert sich für die Liegenschaft x die mittlere Hofentfernung von 470 m auf 464 m, beide FL x und x zusammengenommen (Seite 1 der Stellungnahme des x vom
17. Oktober 2013, Angaben x Tonbandprotokoll Seite 2).

 

9.            Der Grund für die Gesamtbetrachtung (x und x) ist in diesem Zusammenhang darin zu sehen, dass der Bf durch einen Tausch einer Grundfläche des Herrn x aus dem Flurbereinigungsgebiet x eine Grundfläche zugeschlagen bekommen hat. Festzuhalten ist, dass im Ergebnis im Flurbereini­gungsgebiet x sich die Grundfläche des Herrn x um etwa 4 000 verringert. Im Gebiet der Flurbereinigung x vergrößert sich die Grund­fläche im Ergebnis um
4 000 . Die Fläche im Flurbereinigungsgebiet x ist näher als die eingetauschte Fläche im Flurbereinigungsgebiet x. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes verringert sich die mittlere Hofentfernung für die Liegenschaft x von 470 m auf 464 m. Wenn man die Flurbereinigung x nicht mitrechnen würde, vergrößert sich die mittlere Hofentfernung von 278 m auf 283 m geringfügig. Als Fahrtkosten im Besitzstand sind in der Tabelle auf Seite 2 der Stellungnahme vom 25. März 2014 „Zwischensumme x“ 463,90 Euro ausgewie­sen. In der auf Seite 3 dieser Stellungnahme angegebenen Tabelle „Neuer Stand“ und „Fahrtkosten“ sind als Fahrtkosten der Zwischensumme x 484,16 Euro angegeben. Die Fahrtkosten nehmen daher bei der Neuordnung zwar zu. Der Vergrößerung der gewichteten mittleren Hofentfernung von 5 m steht die Verbesserung der Ausformung gegen­über. Bezüglich der Ausformung wurden im Besitzstand Kosten von 5.116,30 Euro angesetzt. Durch die Ausformungsverbesserung ergibt sich im Neustand eine Verbesserung. Die Summe der Kosten wurde mit 4.171,79 Euro angesetzt. Die Zunahme der Fahrtkosten wird daher insoweit durch die Ersparnis bei der Ausformung aufgewogen (Angaben x Tonbandprotokoll Seite 3 und 4).

 

10.         Zu Punkt 2 des Berufungsvorbringens wird festgestellt: Die in Punkt 2 der Berufung erwähnte Parzelle Nr. x, KG x, ist im Besitzstand Teil des Besitzkomplexes f 2. Die getauschte Teilfläche grenzt auf 150 m Länge an den östlich gelegenen Besitzkomplex c 5 (als Acker genutzt) des Bf und ist 468 m von der Hofstelle des Bf entfernt. Laut rechtskräftigem Bewertungsplan erstreckt sich die vom Wald beeinflusste Waldrandfläche auf die Wertabschnitte 74LN4, 73LN5 und Teil 72LN4. Die Flächen betragen 1351+765+188 = 2304 mit einem Vergleichswert von 3.441,24 Euro. Bei Nichtzuteilung dieser Fläche wäre die Gesetzmäßigkeit der Abfindung x auch gegeben: der Vergleichswert von 3.441,24 beträgt 1,28 % der Abfindung x (268.068,18) oder 1,05 % der Gesamtliegenschaft (328.330,26). Die theoretische Unterabfindung von
1,28 % bzw. 1,05 % liegt eindeutig unter der zulässigen Schranke gemäß § 19 (9) Oö. FLG (+- 5 %). Eine Zuteilung dieser Fläche an die bisherige Eigentümerin (x) würde den Vorteil der Liegenschaft x und den Zusammenlegungsvorteil der gesamten Flurbereinigung verringern (Seite 5 der Stellungnahme des x vom
25. März 2014).

 

11.         Die in Punkt 3 der Berufung erwähnten Grundstücke Nr. x, x und x, alle x KG x, bilden den Besitzkomplex d 3 im Ausmaß von 6 535 und einen Vergleichswert von 8.875,44 Euro, dessen Eigentümer Herr x ist. Eine einvernehmliche Tauschvereinbarung zwischen x und x ist nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014 konnte zwischen x und dem Bf erneut kein Einvernehmen hergestellt werden (Angaben x Tonbandprotokoll Seit 5, Angaben Bf und x Tonbandprotokoll Seiten 5 und 6).

 

12.         In Punkt 4 der Berufung wird das Übereinkommen x - x - x erwähnt, dessen Gegenstand ein einvernehmlicher Tausch einer Fläche mit x zwischen den Flurbereinigungen x und x ist. Dieses Übereinkommen ist bereits im vorliegenden Flurbereinigungsplan eingearbeitet. Weiters haben die Parteien x (lit. C) und x (lit. A) ein weiteres Übereinkommen  geschlossen, das bis jetzt noch nicht eingearbeitet und dargestellt ist.  Mit dieser Vereinbarung tritt x an der Westgrenze von c 2 einen Grundstreifen von ca. 265 m² und das nordöstliche Dreieck im Ausmaß von ca. 470 m² an x (lit. A) ab. x erhält dafür einen weiteren Grundstreifen in einer Breite von ca. 3,3 m an der Ostgrenze von x. Dieser Tausch ist in der Beschwerde (Berufungsbeilage)  dargestellt und würde erst nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes eingearbeitet werden. Die Abfindung C 2 wird am östlichen Ende gegenüber dem Besitzkomplex c 4 letztendlich um ca. 4 m kürzer. Diese Grenze zwischen den Abfindungs­komplexen C 2, C 3 und A 6 und A 7 ist eine sogenannte Ausgleichsgrenze, deren Veränderung so gewählt wird, dass die gesamte Abfindung x wertmäßig möglichst genau entspreche. Bei einer Feldlänge von 240 m kann eine Verkürzung um 7 m als unerheblich betrachtet werden und ist keine Verschlechterung der Bewirtschaftung gegeben (Seite 2 der Stellungnahme des x vom 17. Oktober 2013, Angaben x Tonbandprotokoll Seite 6).

 

13.         Beweiswürdigung:

 

14.         Die Feststellungen stützen sich auf die vorliegende fachliche Stellungnahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des sachverständigen Organs wurden eingehend geprüft und für schlüssig befunden. Der Bf ist diesen Angaben nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

15.         Rechtliche Beurteilung:

 

16.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (Oö. FLG):

§ 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

...

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirt­schaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf von Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insge­samt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1.   Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2.   für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszu­gleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungs­berechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentums­verhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl.
Nr. 86/2001)

 

17.         Zu Punkt 1 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten:  Grundsätzliche Feststellungen zu Sinn und Ziel eines Fl. Verfahrens hängen nicht mit der Gesetzmäßigkeit der Neuordnung einer Abfindung zusammen. Dies ist auf Basis objektiver und messbarer Kriterien, wie Feldbreiten, Anzahl und Länge der Vorgewende und Randstreifenlängen zu prüfen. Es geht immer um einen Gesamtvergleich zwischen Besitzstand und Neuordnung und nicht um eine punktuelle Betrachtungsweise. Wie den überprüften Ausführungen der Agrarbehörde zu entnehmen ist, liegt die Veränderung der Ausformung der Komplexe insgesamt im positiven Bereich. Ein Verlust beim Betriebserfolg kann daher nicht festgestellt werden. Dies betrifft auch die Frage, ob ein Komplex etwas länger oder kürzer ist, da die agrartechnischen Parameter im Gesamten eingeflossen sind. Auch die Veränderungen der Hof-Feldentfernungen führen zu keiner Umkehrung dieses Ergebnisses.  

 

18.         Zu Punkt 2 der Berufung: Würde der Bf den Waldrandstreifen nicht zugewiesen erhalten, wäre die Gesetzmäßigkeit immer noch gegeben, aber die Gesamtlösung im Sinne des FLG 1979 würde darunter leiden.

 

19.         Zu Punkt 3 der Berufung: Der Umstand, dass der Tausch nicht zustande gekommen ist, ändert nichts an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung.

 

20.         Zu Punkt 4 der Berufung: Grundsätzliche Feststellungen zu Sinn und Ziel eines Fl. Verfahrens hängen nicht mit der Gesetzmäßigkeit der Neuordnung einer Abfindung zusammen. Dies ist auf Basis objektiver und messbarer Kriterien, wie Feldbreiten, Anzahl und Länge der Vorgewende und Randstreifenlängen zu prüfen. Es geht immer um einen Gesamtvergleich zwischen Besitzstand und Neuordnung und nicht um eine punktuelle Betrachtungsweise. Ein Verlust beim Betriebserfolg kann daher nicht festgestellt werden. Dies betrifft auch die Frage, ob ein Komplex etwas länger oder kürzer ist, da die agrartechnischen Parameter im Gesamten eingeflossen sind. Die aufliegende Flurbereinigung mit den im Plan eingezeichneten Grenzen ist gesetzmäßig und entspricht dem Oö. FLG. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

21.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

22.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Belange einzelner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogener Grundstücke.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Karin Lederer