LVwG-550214/6/KLE/TK

Linz, 02.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014,
ForstR10-182/11-2013/Ka, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, ForstR10-182/11-2013/Ka, wurde Herrn x, x, x, zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG x, Gemeinde
x, festgestellten Maßnahmen aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:

„1. Die nördlich des auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde x, vorhandenen Hüttenbauwerkes errichtete Terrasse samt Böschungssicherung mittels Betonböschungssteinen ist vollständig zu entfernen. Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

2. Der im Bereich der Nordwestseite des auf dem Grundstück Nr. x KG x, Gemeinde x vorhandenen Teiches errichtete Unterstand (Abgrabungen, Auflager böschungsseitig, Dachkonstruktion mit Kant- und Rundhölzern, I-Träger auf Bäumen,…) ist vollständig zu entfernen. Im dortigen Bereich ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

3. Die unter Punkt 1. und 2. angeführten Flächen sind nach erfolgter Rekonstruktion mit Erlen im Pflanzverband von 1 x 1,5 m wieder aufzuforsten.

4. Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

Sämtliche Geräte und Gegenstände, die nicht der forstlichen Bewirtschaftung dienen, sind dauerhaft aus dem Wald zu entfernen.

6. Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bachbettes des x durchzuführen.

7. Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

8. Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzuschließen.“

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.2.2014 Beschwerde und führte dazu aus, dass die Gründe/Unterlagen noch nachgereicht werden. Die Projektsunterlagen seien noch nicht fertig ausgearbeitet und würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es werde um Verlängerung der Abgabefrist ersucht und die Genehmigung der Projektsunterlagen begehrt.

 

Mit Schreiben vom 31.3.2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Mit Verbesserungsauftrag vom 22.4.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Gründe binnen 2 Wochen ab Zustellung zu ergänzen.  Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

 

Ob dieser Verbesserungsauftrag dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden ist, konnte mangels Rückschein nicht nachvollzogen werden. Es wurde daher neuerlich ein Verbesserungsauftrag vom 11.6.2014 nachweislich am 17.6.2014 zugestellt.

 

Der Beschwerdeführer führte in seinem E-Mail vom 1.7.2014 an, dass er den Antrag auf Ruhen des Verfahrens und Zurückversetzung in den Ausgangszustand stelle. Es wolle das Anwesen aus familiären Gründen verkaufen und es solle sich der zukünftige Eigentümer damit auseinandersetzen.

 

Innerhalb der festgesetzten Frist wurde somit keine Verbesserung der Beschwerde vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

 

Das eingebrachte Rechtsmittel enthält nicht die vom § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.

In der gegenständlichen Beschwerde sind keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. kein entsprechendes Begehren angeführt.

 

Dem Verbesserungsauftrag wurde innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet, wodurch die angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer