LVwG-600136/15/Zo/SA

Linz, 27.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die ordentliche Revision des, vertreten durch x, vom 19.5.2014 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.3.2014, Zl.  LVwG-600136/5, wegen Zurückweisung einer Beschwerde folgenden

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wird die ordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Beschluss vom 10.3.2014, Zl. LVwG-600136/5, die Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers, welcher auch damals durch seinen jetzigen Rechtsvertreter vertreten war, gegen ein Straferkenntnis der LPD Oberösterreich, PK Wels, zurückgewiesen. Die LPD Oberösterreich hatte mit dem bekämpften Straferkenntnis insgesamt sieben Geldstrafen wegen verschiedener Übertretungen des KFG verhängt.

 

Die Zurückweisung der Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht eindeutig ergeben habe, ob sich die Beschwerde auf alle Vorwürfe bezog und ob allenfalls bloß die verhängten Strafen bekämpft wurden. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Begehren gestellt und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.3.2014 nachweislich zugestellt.

 

2.            In einem dagegen am 19.5.2014 per E-Mail eingebrachten Schriftsatz machte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes geltend: 

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit lege ich namens und im Auftrage meines Mandanten gegen Ihren Beschluss vom 10. März 2014

 

Beschwerde ein.

 

Der Beschluss ist fehlerhaft, da sich eine „undeutige“ Formulierung nicht zuungunsten des Betroffenen auswirken darf.

Vielmehr hätte hier das Landesverwaltungsgericht die Formulierung so auslegen müssen, wie es am besten für den Betroffenen war.

Zumal hier noch anzumerken ist, dass die Formulierung und das Beschwerdevorbringen sehr wohl feststellen lassen.

Der Betroffene ging gegen die Entscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vor.

Aus der Akte ist zu entnehmen, dass die Vorwürfe INSGESAMT bestritten werden und die Strafe zu hoch ist. Auch wurden die persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen näher dargelegt.

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Beschwerde und um Mitteilung, ob die Beschwer über Email ausreichend ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mit E-Mail vom selben Tag bekräftigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er „mit seiner „Beschwerde“ sowohl die Revision bei dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch die Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof meine“.

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Schreiben vom 26.5.2014 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die vermutliche Verspätung der Revision hingewiesen und ihn aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen sowie die formalen und inhaltlichen Mängel zu beheben.

 

Dazu teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.6.2014 mit, dass die angeführten Mängel nicht gegeben seien, da er alle Angaben gemacht habe. Zur Verspätung äußerte er sich nicht.

 

4. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbers zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2. ….

 

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

 

4.2. Der bekämpfte Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 17.3.2014 zugestellt. Damit begann die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen, welche daher am 28.4.2014 endete. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Frist hingewiesen, dennoch hat er die Revision erst am 19.5.2014 eingebracht. Sie ist daher deutlich verspätet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte trotz Aufforderung auch keine Angaben, welche Zweifel am Zustelldatum  des Beschlusses oder dem Einbringungsdatum der Revision begründen könnten. Die ordentliche Revision war daher gemäß § 30a VwGG vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als verspätet zurückzuweisen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit, zu beantragen, die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen. Der Vorlageantrag hat diesen Beschluss zu bezeichnen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl