LVwG-600283/2/Zo/KR

Linz, 30.06.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des x, vom 15.4.2014 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 19.3.2014, VerkR96-1090-2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und Punkt 2 des Straferkenntnisses bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für dieses Verfahren einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 14,00 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.2.2014 um 13.40 Uhr in Kopfing, auf der L1139 bei StrKm 7,800 einen PKW, Renault Espace,

1.   gelenkt habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei;

2.   sich als Lenker, obwohl dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da für dieses keine Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden habe.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. a sowie § 36 lit. d KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) zu Punkt 1 sowie von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu Punkt 2 verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 26 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes aus:

 

Es sei richtig, dass er die Probefahrtkennzeichen der Reparaturfirma x nicht am Fahrzeug montiert habe. Dies sei sein Fehler, den er nicht abstreite. Es sei aber nicht richtig, dass für das nicht montierte Probefahrtkennzeichen keine Haftpflichtversicherung bestanden hätte. Somit habe er die in Punkt 2 angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Es wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, die Strafe beträgt nicht mehr als 500 Euro und es wurde keine öffentliche Verhandlung beantragt. Von dieser wurde daher gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG abgesehen.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 12.2.2014 um 13.40 Uhr den PKW, Renault Espace, in Kopfing auf der L1139 bei StrKm 7,800. Das Fahrzeug war nicht zum Verkehr zugelassen und es waren keine Kennzeichentafeln, auch keine Probefahrtkennzeichen, angebracht. Es ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die wiederkehrende Überprüfung dieses Fahrzeuges in einer Kzf-Werkstätte durchführte und bei der dabei absolvierten Probefahrt vergaß, die Probefahrtkennzeichen zu montieren.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

                     

5.1. Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) …

c) …

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

....

 

Gemäß § 1 Abs. 1 KHVG gilt dieses Bundesgesetz für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fehlende Zulassung sowie das Nichtverwenden von Probefahrtkennzeichen nicht bestreitet. Er bezieht sich ausschließlich auf die Frage des Versicherungsschutzes und führt nur Punkt 2 des Straferkenntnisses an. Punkt 1 wurde daher mit der Beschwerde nicht bekämpft, weshalb die dafür verhängte Strafe bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach auch für nicht montierte Probefahrtkennzeichen ein Versicherungsschutz bestehe, ist auf § 1 Abs. 1 KHVG hinzuweisen: Das KHVG gilt nur für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, an denen Probefahrtkennzeichen tatsächlich angebracht sind. Diese Regelung ist auch nachvollziehbar, weil mit einem Probefahrtkennzeichen (gleichzeitig) nur ein Kfz haftpflichtversichert sein kann. Würde der Versicherungsschutz auch bestehen, wenn die Probefahrtkennzeichen nicht am Fahrzeug angebracht sind, könnte der Inhaber einer Probefahrtbewilligung mehrere Kfz gleichzeitig am Verkehr teilnehmen lassen und sich bei einem Schadensfall darauf berufen, dass er gerade bei dem am VU beteiligten Kfz vergessen habe, die Kennzeichen zu montieren. Nach Ansicht des zuständigen Richters des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bestand deshalb wegen der nicht montierten Probefahrtkennzeichen bei der gegenständlichen Fahrt die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, die sein Verschulden ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro. Eine gesetzliche Mindeststrafe ist nicht normiert.

 

Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit kommt ihm deshalb nicht zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich, weil bei einem vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte nicht durch eine Haftpflichtversicherung geschützt gewesen wären. Es ist deshalb eine spürbare Geldstrafe erforderlich.

 

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro erscheint die Strafe in Höhe von 70 Euro nicht überhöht. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über ein geringes Einkommen (700 Euro monatlich), dennoch kommt eine Herabsetzung der Strafe aus den o.a. Überlegungen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Vorschreibung der Kosten ist in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l