LVwG-750024/13/ER/JW

Linz, 03.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des X, geb. X, StA von Indien, vertreten durch X, X, X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. April 2013, AZ: 1076219/FRB, betreffend die Vorschreibung von Schubhaftvollzugs- und Dolmetscherkosten

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 113 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. April 2013, AZ: 1076219/FRB, wurden dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 113 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 19 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung 2005 – FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 Kosten zum Ersatz für die in der Zeit vom 21. Jänner 2013 bis 18. April 2013 im Ausmaß von 88 Tagen zugebrachte Schubhaft in der Höhe von 2.823,04 Euro sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von 305 Euro (somit insgesamt 3.128,04 Euro) vorgeschrieben.

 

Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt aus:

 

„Gem. § 113 Abs. 1 FPG sind die Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, von dem Fremden zu ersetzen.

 

Gem. § 19 Abs. 1 FPG-DV kommen als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§113 Abs. 1 FPG), insbesondere in Betracht:

Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);

Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und

Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).

 

Gem. § 19 Abs. 2 FPG-DV ist als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.

 

Der Tagessatz beträgt derzeit 32,08 Euro.

 

Sie befinden sich seit 21.01.2013 für die LPD Oberösterreich in Schubhaft und werden am 18.04.2013 entlassen.

Für die am 22.01.2013 durchgeführte Einvernahme musste ein Dolmetscher herangezogen werden. In dieser Niederschrift gaben Sie an, während der Anhaltung in Schubhaft nicht arbeitswillig zu sein.

Die Schubhaftkosten und die Dolmetscherkosten sind von Ihnen zu ersetzen.“

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde (Berufung).

Begründend wird darin wie folgt ausgeführt:

 

„Begründet wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter

Verfahrensführung.

Näher wird ausgeführt: (Sachverhalt:)

Der BW ist ein Flüchtling aus Indien, ohne sein Verschulden wurde sein Asylverfahren negativ abgeschlossen, trotz ernsthafter Bemühungen hat er noch keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können.

Der bekämpfte Bescheid schreibt dem BW nunmehr Dolmetsch- und Schubhaftkosten vor.

 

(Inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführung:)

Dabei übersieht die belangte Behörde, dass entsprechend der Judikatur diese Kosten dem BW nicht vorzuschreiben sind.

Der BW war während der Zeit in der Anhaltung arbeitswillig. Wenn in dem bekämpften Bescheid Gegenteiliges behauptet wird, so handelt es sich hierbei um eine Aussage, die dem BW allenfalls in den Mund gelegt wurde.

Des Weiteren war der BW jedenfalls de facto bereit, Arbeiten auszuführen. Dies hätte ihm sogar willkommene Abwechslung bereitet.

Beweis:

Einvernahme des BW in einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Es ist auch nicht dokumentiert, dass der BW eine Arbeit bzw. eine Aufgabe konkret abgelehnt hätte. Eine solche konkrete Ablehnung wird seitens der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet.

 

(Nun noch zu den Dolmetschkosten:)

Der BW hat einige Vertrauenspersonen, die für ihn das Dolmetschen vor der Behörde übernehmen hätten können.

Für die Beiziehung von „amtlichen" Dolmetschern gibt es kein gesetzliches Erfordernis. Es ist gegenständlich auch nicht ersichtlich, warum mit einer sprachkundigen Vertrauensperson des BW nicht das Auslangen hätte gefunden werden können.

Die belangte Behörde hat leichtfertig Kosten verursacht die sie nunmehr dem BW aufzulasten versucht.

Zu meiner finanziellen Situation führe ich an, dass ich kein regelmäßiges Einkommen habe und nur von Freunden unterstützt werde.

 

(Anträge:)

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.“

 

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zweifelsfrei geklärt werden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Verzichtserklärungen der Parteien (ON 8 und ON 9) gemäß § 24 Abs 5 VwGVG abgesehen werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf wurde von 21. Jänner 2013 bis 18. April 2013 in Schubhaft angehalten. Der Bf erhob gegen das Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom
28. Jänner 2013, VwSen-401256/5/BP/WU, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Aus dem Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bf bei der Befragung am
22. Jänner 2013 ausdrücklich angab, während der Schubhaft nicht arbeiten zu wollen. Eine Arbeitstätigkeit seinerseits von 21. Jänner 2013 bis 18. April 2013 ist daher auch nicht dokumentiert. Der Beschwerdeführer unterzeichnete jede Seite der Niederschrift zur Befragung vom 22. Jänner 2013 eigenhändig.

 

Der Tagessatz betrug im relevanten Zeitraum 32,08 Euro. Für die am
22. Jänner 2013 durchgeführten Einvernahmen musste ein Dolmetscher herangezogen werden.

 

Es entstanden dadurch Kosten zum Ersatz für die in der Zeit vom
21. Jänner 2013 bis 18. April 2013 im Ausmaß von 88 Tagen zugebrachte Schubhaft in der Höhe von 2.823,04 Euro sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von 305 Euro (somit insgesamt 3.128,04 Euro).

 

 

II. Die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild im Rahmen der Beweiswürdigung.

 

 

III.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

III.2. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, vom Fremden zu ersetzen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass über den Bf im hier relevanten Zeitraum von 21. Jänner 2013 bis 18. April 2013 von der Landespolizeidirektion Oberösterreich Schubhaft verhängt worden war. Einer Beschwerde an den ehemaligen UVS des Landes Oberösterreich wurde mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, VwSen-401256/5/BP/WU, keine Folge gegeben. Eine Beschwerde dagegen an den VwGH bzw. VfGH erhob der Bf nicht. Es ist also von der Rechtmäßigkeit und Tatsächlichkeit der durchgeführten Anhaltung auszugehen. Weiters ist der Einsatz eines Dolmetschers am
22. Jänner 2013 unbestritten.

 

Wenn der Bf nun vorbringt, er habe es nicht abgelehnt zu arbeiten, bzw. sei ihm eine derartige Aussage in den Mund gelegt worden, weshalb in Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dies beim Kostenersatz zu berücksichtigen sei, ist ihm zu entgegnen, dass er im Rahmen der Befragung vom 22. Jänner 2013 die Arbeitsausübung explizit verweigerte. Zu dieser Befragung wurde ein Dolmetscher herangezogen, der Bf gab an, die Befragung vollständig verstanden und nichts hinzuzufügen zu haben. Der Bf hat jede einzelne Seite der Niederschrift über die Befragung, in der auf Seite 2 festgehalten ist, dass er während der Anhaltung in Schubhaft nicht arbeitswillig sei, eigenhändig unterschrieben. Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, der Bf habe es nicht abgelehnt zu arbeiten, bzw. sei ihm eine derartige Aussage in den Mund gelegt worden, erweist sich somit als bloße Schutzbehauptung.

 

Es liegen also die Tatbestandselemente des § 113 FPG grundsätzlich vor. Es sind dem Bund Kosten bei der Vollziehung der Schubhaft einschließlich Dolmetscherkosten erwachsen.

 

IV.2. § 113 Abs. 1 FPG normiert eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten.

 

Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (vgl VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488).

 

Der Bf bringt in seiner Beschwerde vor, einige Vertrauenspersonen zu haben, die für ihn das Dolmetschen vor der Behörde übernehmen hätten können. Dadurch, dass die belangte Behörde dennoch einen amtlichen Dolmetscher beigezogen hat, habe sie leichtfertig Kosten verursacht, die sie nunmehr dem Bw aufzulasten versuche.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599) zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen keine Überschreitung des weiten Spielraumes auf, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2007/21/0488). Im Hinblick auf das Unterbleiben des rechtzeitig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend sprachkundige Vertrauenspersonen, die gegebenenfalls die Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers entbehrlich gemacht hätten, ist die Befassung – und damit die Notwendigkeit einer Honorierung – eines Dolmetschers im vorliegenden fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zu beanstanden. Für das Erfordernis von Erhebungen hinsichtlich sprachkundiger Vertrauenspersonen bestanden keine ausreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte.

 

 

V. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen des angefochtenen Bescheides nicht zum Erfolg führen kann.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.  

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r