LVwG-150020/2/RK/CJ

Linz, 23.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn x (im Folgenden: Beschwerdeführer –  „Bf“  – genannt), vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 4. Juli 2013, GZ: 5-718-131/9-2011/13 Dir/ssa,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 24.5.2011, GZ: 5-718-131/9-2011 Dir/ssa, wurde gemäß § 49 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 dem Beschwerdeführer die Beseitigung der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. x KG x, nördlich gelegen, mit einer Länge von 76 m und westlich gelegen mit einer Länge vom 70 m bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Begründend wurde dort im Wesentlichen ausgeführt, dass für die errichtete Einfriedungsmauer gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. Bauordnung zwar prinzipiell eine Anzeigepflicht bestehe, aufgrund deren mangelnder Notwendigkeit aus agrarfachlicher Sicht für die bestimmungsgemäße Nutzung des gegenständlichen Grünlandes aber eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. Es wäre somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen mit Schreiben vom 13.6.2012 erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche -  zum Erstbescheid führende - Verfahren mangelhaft geblieben und als Folge dessen unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Im Konkreten wurde überblicksweise ausgeführt, dass die gegenständliche Mauer nicht so, wie festgestellt, eine Höhe von 2,25 m, sondern lediglich eine solche 1,775 m im Bereich einer Toreinfahrt aufweise und daher lediglich der baubehördlichen Anzeigepflicht unterliege. Ferner sollte unter Beweis gestellt werden, dass die Errichtung der gegenständlichen Mauer das einzige zweckdienliche Mittel dafür wäre, die vom Nachbargrundstück hereindringenden Oberflächenwässer hintanzuhalten, insbesondere auf Grund der Häufigkeit und Intensität der in diesem Bereich auftretenden Oberflächenwässer. Im Ergebnis wäre davon auszugehen, dass nämlich die gegenständliche Mauer jedenfalls gerechtfertigt wäre um das Eindringen von durch Pestizide und Kunstdünger verseuchte Oberflächenwässer hintanzuhalten, die den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers besonders gefährden würden.

 

Gerade Feststellungen über die hereindringenden Oberflächenwässer wären jedoch vom beigezogenen Amtssachverständigen nicht getroffen worden, da er selbst anführte, nicht beurteilen zu können, inwieweit die angegebenen starken Oberflächenwässer aus den Nachbarschaftsliegenschaften tatsächlich auftreten und den landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers beeinträchtigen würden. Auch wäre der Antrag auf Einholung eines chemischen Sachverständigengutachtens vorbehalten worden zum Beweis dafür, dass die Obstbauanlagen des Berufungswerbers durch Einwirkung von Pestiziden und Kunstdünger aus der kommerziell betriebenen Landwirtschaft  wegen eindringenden kontaminierten Oberflächenwässern beeinträchtigt würden.

Auf diese „Oberflächenwasserthematik“ wäre jedoch insoferne nicht eingegangen worden, als im erstinstanzlichen Bescheid lediglich vermeint worden wäre,  dass die gegenständlich eindringenden Oberflächenwässer nicht Gegenstand des Verfahrens wären. Auch wären die vom agrarfachlichen Sachverständigen auf Grund seiner Begehung der Liegenschaft anlässlich des Lokalaugenscheines am 15. Dezember 2011 gemachten Festhaltungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem weder Schmelzwasser noch vermehrte Niederschläge bestanden hätten, weshalb dieser die gegenständliche Problematik gar nicht beurteilen hätte  können, was im Übrigen schon seit längerem ein Streitthema zwischen der Stadt Leonding und dem Berufungswerber darstellen würde.

Mehrere Anläufe des Berufungswerbers im Hinblick auf eine bauliche Bereinigung dieser Oberflächenwasserthematik bei der Stadtgemeinde Leonding wären jedoch sämtlich ins Leere gegangen.

Es werde schließlich beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und der Behörde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des agrarfachlichen Sachverständigen anzuordnen.

 

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 4.7.2013 wurde die Berufung des Herrn x gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 24.5.2012 hinsichtlich des Beseitigungsauftrages wegen der konsenslos errichteten Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. x, KG x, abgewiesen.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Grundstück Nr. x, KG x, eine massive Einfriedungsmauer vom Berufungswerber errichtet worden sei.

Der gegenständliche Bereich sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ ausgewiesen. Auf Grund des Nichtvorliegens einer baurechtlichen Genehmigung wäre sodann ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet worden und zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ein agrarfachliches Gutachten durch einen Amtssachverständigen des Landes Oberösterreich (Anmerkung: agrarfachliches Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, des Herrn x vom 17. Jänner 2012, Zl. Agrar-162921/16-2012-Ag/Hö) eingeholt worden.

Das diesbezüglich erstellte Gutachten hätte sodann ergeben, dass in diesem als Grünland ausgewiesenen Bereich die gegenständliche bauliche Anlage keine landwirtschaftlich notwendige bauliche Maßnahme darstellen würde. Auch wäre durch die gegenständliche bauliche Maßnahme der Schutz vor eindringenden Oberflächenwässern schon auf Grund der Kosten in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Schutzzweck und überdies nicht üblich sowie auch nicht nötig im Sinne des Oö. Raumordnungsgesetzes. Sodann wurde das Berufungsvorbringen zusammenfassend wiedergegeben, wonach laut dortigen Ausführungen

 

a) aufgrund der extremen Oberflächenwässer die Errichtung der Einfriedungsmauer nötig sei um die biologische Landwirtschaft führen zu können

b) durch das Eindringen von Oberflächenwasser es zu Einwirkungen auf das Grundstück durch Pestizide und Kunstdünger käme und

c) der Sachverständige die Oberflächenwassersituation (nach seinen eigenen Angaben) nicht einschätzen und somit nicht beurteilen hat können.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen wurde nach vorheriger Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in der Begründung sodann ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der Oberflächenwasserabflusssituation nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens sein könne und die dortigen Problematiken hier in wasserrechtlicher Hinsicht gesehen werden.

 

Nachdem jedoch Beurteilungsmaßstab für die Baubehörde die Konsensfähigkeit nach der Oö. Bauordnung bzw. nach dem Oö. Raumordnungsgesetz wäre und,  entsprechend sachverständig untermauert, diese zu verneinen wäre, wäre auch spruchgemäß deswegen zu entscheiden gewesen, da eine Gegenäußerung auf gleicher fachlicher Ebene zu diesen Aspekten nicht erfolgt sei.

 

 

In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 30. Juli 2013 (somit ist Rechtzeitigkeit anzunehmen), stellte der Bf es vorerst außer Streit, dass er auf dem besagten Grundstück eine Schutzmauer errichtet hat und der gegenständliche Bereich im geltenden Flächenwidmungsplan als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland, ausgewiesen wäre.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei jedoch darin zu erblicken, dass der Bf schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2012 einen Beweisantrag auf nochmalige Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des agrarfachlichen Sachverständigen sowie einen solchen auf Einholung eines chemischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Obstbauanlagen durch Einwirkung von Pestiziden und Kunstdünger mittels eindringendem Oberflächenwasser beeinträchtigt seien, angeregt hat.

Dieser Beweisantrag wäre jedoch in beiden Verfahrensgängen von den Baubehörden nicht aufgegriffen worden, obwohl der Agrarsachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern und ob starke Oberflächenwässer aus der Nachbarschaft auftreten würden.

 

Gerade jedoch angesichts des Umstandes, dass es sich beim Bf um einen sogenannten Demeter-Bauern handle (Anmerkung: Dieser betreibt eine sog. „biologisch-dynamische Landwirtschaft“), wäre aber zur Vermeidung von Verseuchungen der gegenständlichen Liegenschaft gerade die Errichtung der gegenständlichen Schutzmauer als einzige Maßnahme möglich, da es keine anderen bautechnischen Möglichkeiten hiezu gäbe, weshalb die diesbezüglichen Äußerungen im Gutachten daher nach Ansicht des Bf auch verfehlt wären, wo eben die Nichtnotwendigkeit dieser Anlagen festgehalten wurde.

Wiederholt wird noch einmal, dass die gegenständliche Mauer die einzige Variante wäre, um eben ein Eindringen von verseuchtem Oberflächenwasser zu verhindern und nur dies die Gewinnung von biologisch einwandfreien, von Pestiziden und sonstigem Zubehör nicht verseuchten, Feld- und Baumfrüchten sowie Fleischprodukten zur anschließenden Weiterveräußerung bewerkstelligen könne.

 

Hätte abschließend die Baubehörde dem gestellten Beweisantrag auf nochmalige Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des agrarfachlichen Sachverständigen gefolgt und einen derartigen Lokalaugenschein zur Vegetationszeit vorgenommen, wäre mit allergrößter Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung des agrarfachlichen Sachverständigen eine andere gewesen und hätte eine Übereinstimmung mit der baulichen Maßnahme mit den Bestimmungen des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ergeben.

Sodann hätte schließlich auch seitens beider Baubehörden kein bescheidmäßiger Auftrag ergehen dürfen, weswegen der Antrag auf Aufhebung des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides der Baubehörden als rechtswidrig - verbunden mit dem Auftrag an die erstinstanzliche Behörde auf nochmalige Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines agrarfachlichen Sachverständigen, und zwar, während der Vegetationszeit -  gestellt werde.

 

 

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren aufwändig erhoben wurden, insbesondere ist durch umfangreiches Fotomaterial sowie diversen Schriftverkehr der erst- und zweitinstanzlichen Baubehörden mit dem Vertreter des Bf und Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem agrarfachlichen Bereich der relevante Sachverhalt, soweit dieser für eine Entscheidung heranzuziehen ist, sehr gut dokumentiert. In diesem Zusammenhang wird neben dem umfangreichen Fotomaterial auch auf diverse Festhaltungen der Amtsorgane der Gemeinde als Baubehörde bei vorgenommenen Lokalaugenscheinen hingewiesen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

 

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

 

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

III. 2. Baurecht:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. Bauordnung 1994 sind Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Metern über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt.

 

Gemäß § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 gelten für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs.1 die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, - unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 1. Satz dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Absätze 2 – 4).

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur Antragslegitimation:

 

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding, welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 31. Juli 2013 eingelangt. Die Angelegenheit wurde von der Berufungsbehörde Gemeinderat richtigerweise an die ehemalige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, weitergeleitet und langte dort am 30. August 2013 ein.

 

Aufgrund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Die Angelegenheit langte am 2. Jänner 2014 beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein, welches die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln hat.

 

Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. x, KG x, ist der Beschwerdeführer.

 

Die gegenständliche Einfriedungsmauer wurde vom Bf errichtet, weshalb auf Grund des umfangreichen Vorbringens in der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Interesse an der baulichen Anlage auch von dessen Alleineigentum an der Einfriedungsmauer ausgegangen wird. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hat sich vielmehr auf diese den Behördenvorbringen immanente Annahme ohne jegliche ablehnende Äußerung hiezu eingelassen.

 

IV.2. In der Sache:

 

Bezugnehmend auf den wesentlichen oben dargelegten Sachverhalt ist vorerst auszuführen, dass dem dem Akt beiliegenden Fotomaterial zu entnehmen ist, dass die gegenständliche bauliche „Einfriedungsmauer“ in erheblicher Länge eine wechselnde Höhe deswegen aufweist, weil diese in abgestufter Bauweise ausgeführt worden ist.

Für den nördlichen Bereich wurde eine Mauerhöhe von ca. 2,25 m ermittelt.

Die Nordsüdrichtung weist eine Länge vom 70 m auf, die Westostrichtung eine Länge von 76 m. Wurden auch die festgestellten Angaben zur Höhe der Mauer ursprünglich von dem Bf in Abrede gestellt, so findet sich nunmehr im Vorstellungsvorbringen keine gegenteilige Behauptung mehr, welche die Höhe der gegenständlichen Anlage in Frage stellt.

 

Es finden sich im Akt vorerst Einwendungen gegen diese Annahme. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3.5.2012 wird sodann grundsätzlich außer Streit gestellt, dass aus baubehördlicher Sicht für „Einfriedungsmauern mit einer Höhe über 1,50 Metern eine baubehördliche Anzeigepflicht besteht“.

Dies wurde eben als „außer Streit stehend“ betrachtet, weshalb sich ob der Heranziehung der eindeutigen Beweismittel samt Photodokumentation auch für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an diesem Umstand ergibt.

 

Eine rechtliche Beurteilung führt somit zwingend zur prinzipiellen Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Z 14 Oö. Bauordnung 1994 mit der dort enthaltenen Normierung einer Anzeigepflicht vor Beginn der Bauausführung (!) bei der Baubehörde für Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

 

Unstrittig ist sodann die prinzipielle Anwendbarkeit des § 25a Abs. 5 Z 2 Oö. Bauordnung 1994, der für derartige Anlagen unter anderem die Geltung des § 49 Oö. Bauordnung 1994 normiert. Dies bedeutet unter Heranziehung der soeben genannten Bestimmung des § 49 Abs. 1, dass in derartigen Fällen von bewilligungslosen baulichen Anlagen die Behörde aus rechtlicher Sicht vor die Alternative gestellt ist,

 

a) entweder mit Bescheid die nachträgliche Beantragung der Baubewilligung innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzutragen oder

b) den Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage und gegebenenfalls Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu verfügen.

 

Zu unmittelbar oben a) ist der letzte Satz des § 49 Abs. 1 heranzuziehen, wonach die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dann nicht einzuräumen ist, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Nun ist für die Frage, ob eine Baubewilligung nicht oder eben doch erteilt werden kann, was der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH 2009/05/0063), auch eine Heranziehung des § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 geboten, wonach die Baubehörde, falls eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt wird, den Eigentümern mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass, und zwar, unabhängig davon, ob eine bauliche Anlage bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, jedenfalls eine derartige Anlage bei Widerspruch zu bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen unter § 49 Abs. 1 letzter Satz fällt, weswegen in derartigen Fällen eine Baubewilligung nicht erteilt werden könnte und der in beiden Bescheidsprüchen genannte Beseitigungsauftrag sodann zu ergehen hat.

Weil dies auch Spruch des hier bekämpften Berufungsbescheides war, ist die hier entscheidende Rechtsfrage nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichts eben jene, ob die Berufungsbehörde rechtmäßig gehandelt hat, als sie von der Möglichkeit, dem Beschwerdeführer nachträglich die Beantragung der Baubewilligung einzuräumen, deswegen absah, weil sie einen Widerspruch zur Bestimmung des § 30 Abs. 5 Raumordnungsgesetz 1994 erblickt hat, welcher Bauten und Anlagen im Grünland unter anderem nur dann zulässt, wenn diese nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

Zu dieser bestimmungsgemäßen Nutzung des gewidmeten Grünlandes wurde dem agrarfachlichen Sachverständigen die Beweisfrage (offensichtlich mit E-Mail vom 6. September 2011, 15:41 Uhr) gestellt und sind damit nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zur oben dargelegten entscheidenden Rechtsfrage für die gegenständliche Angelegenheit auch taugliche Ermittlungen durch Einholung eines fachtechnischen Gutachtens durchgeführt worden, das die schon oben erwähnten Ergebnisse des Lokalaugenscheines und die umfangreichen insbesondere fotographischen Beweismittel untermauern kann.

 

Der agrarfachliche Amtssachverständige führte im Gutachten vorweg aus, dass dessen Begutachtung im Hinblick auf eine zeitgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt, wobei dabei betriebliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Herkömmlichkeit und Arbeitswirtschaft zu berücksichtigen sein werden. (Die vorliegenden Ausführungen des Amtssachverständigen werden aus Effizienzgründen im Wesentlichen und somit überblicksweise wiedergegeben.)

 

„Die vorliegende Umzäunung erfüllt dem Sinn nach den Schutz der Tiere auf der Weide. In funktioneller und betrieblicher Hinsicht liegt jedoch bei der vorliegenden baulichen Maßnahme keine im Sinne des ROG nötige bauliche Anlage vor, da der begründete Schutzzweck bei objektiver Betrachtung durch andere, weitaus kostengünstigere bauliche Lösungen erreicht werden kann. Eine agrarfachliche Notwendigkeit im Sinne des ROG liegt somit nicht vor. Intensiv genutzte landwirtschaftliche Objekte werden in der Regel wesentlich kostengünstiger (Maschendraht, Holzumzäunung unterstützt mit eventuell Weidezaun) geschützt. Der Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen vor eindringenden Oberflächenwässern durch eine entsprechende Ummauerung ist wirtschaftlich im Verhältnis zum Schutzzweck weder üblich noch nötig.

 

Inwieweit seitens des Konsenswerbers, (gemeint ist hiebei der Bf) angegebene starke Oberflächenwässer aus der Nachbarschaft auftreten würden, konnte beim Lokalaugenschein nicht beurteilt werden.

 

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass aus agrarfachlicher Sicht die vom Konsenswerber vorgenommene Ummauerung des Grundstückes in jenem Bereich, der als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, keine landwirtschaftliche notwendige bauliche Maßnahme darstellt“.

 

Der beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige hat sich damit genau mit jenen in der Berufung angeführten Aspekten des angeblichen problematischen Eindringens von Oberflächenwässern auf die Liegenschaft des Bf sowie die Beurteilungssituation für den Amtssachverständigen zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines auseinandergesetzt und findet sich zu diesem Berufungsvorbringen eine explizite Begründung im angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 4.7.2013.

Wie die zweitinstanzliche Baubehörde selbst einräumte, könnten die angesprochenen Aspekte des Oberflächenwasserabflusses durchaus Gegenstand eines anderen, weil wasserrechtlichen, Verfahrens sein und dort etwa zur Errichtung von Wasserschutzbauten führen.

Wie die Berufungsbehörde zutreffenderweise ausführte, wäre hiefür eine andere Zuständigkeit gegeben. Somit würde auch eine entsprechende Sachverhaltsermittlung in einem derartigen Verfahren wohl durch die Wasserrechtsbehörde erfolgen müssen und kann daher der Berufungsbehörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese das Sachverständigengutachten und die Aussagen des Sachverständigen in der vorliegenden Form auch dann heranzieht, wenn dieser einräumt, einen einzelnen hier nicht unmittelbar gegenständlichen Aspekt am Tage des Lokalaugenscheines nicht beurteilen zu können.

Im Übrigen wird hiezu ausgeführt, dass es beim Vorbringen des Beschwerdeführers dergestalt, dass bei Wiederholung des Lokalaugenscheines zur Vegetationszeit „mit aller größter Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung des agrarfachlichen Sachverständigen eine andere gewesen wäre, insbesondere auch dahingehend, dass sowohl eine wirtschaftlich existenznotwendige, wie auch im Sinne des ROG notwendige Baumaßnahme gesetzt wurde“, diesbezüglich bei einem reinen Vorbringen ohne entsprechende fachtechnische Untermauerung geblieben ist.

 

Auch ist zum Vorbringen der schädlichen Einwirkungen auf die Obstbauanlagen am Grundstück des Beschwerdeführers durch Eindringen von im Oberflächenwasser enthaltene Pestizide und Kunstdünger zu bemerken, dass es hiebei wiederum bei einem reinen Vorbringen des Bf ohne weiteres substanzielles Vorbringen blieb.

 

Dessen ungeachtet ist aber zu diesem Aspekt auszuführen, dass diesem Vorbringen schon allein deshalb der Erfolg versagt bleiben musste, da das Ermittlungsverfahren, welches zutreffenderweise stark auf die agrarfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen aufbaut, nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergeben hat, dass unabhängig von diesem Umstand aus dortiger agrarfachlicher Sicht keine landwirtschaftlich notwendige bauliche Maßnahme in der Errichtung der gegenständlichen Einfriedungsmauer gesehen wird.

Hat doch der beigezogene Amtssachverständige seine abschließenden zusammenfassenden Ausführungen eindeutig unter Berücksichtigung dieses Umstandes der nicht möglichen Verifizierung der angegebenen starken Oberflächenwassereinwirkungen gemacht, woraus denklogisch zu ersehen ist, dass eine dortige negative Beurteilung in diesem Sinne auch bei entsprechenden Beurteilungsmöglichkeiten der Oberflächenabwassersituation ergangen wäre, was somit die diesbezüglich angestellten Überlegungen der Berufungsbehörde in der Beweiswürdigung zur Tauglichkeit des gegenständlichen Gutachtens schon aus diesem Grunde heraus nicht erschüttern konnte.

Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes hat die Berufungsbehörde daher keine Verfahrensmängel zu verantworten, wenn sie in ihrer Begründung des Berufungsbescheides - auf die wesentlich vorgebrachten Aspekte in der Berufung eingehend - sich nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes durchaus tauglicherweise -  wesentlich auf die gutachtlichen Festhaltungen des Amtssachverständigen im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens stützt und im Übrigen die Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren zutreffend abgehandelt und die einschlägigen Rechtsvorschriften auch zutreffend sowohl wiedergegeben als auch deren Heranziehung beurteilt und begründet  hat.

 

Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass, ungeachtet des Umstandes der bewilligungslosen Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes, es auch keinesfalls der Baubehörde zur Last gelegt werden kann, wenn diese einen - im Übrigen auch nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes anzulegenden - strengen Maßstab bezüglich der Prüfung der Widmungskonformität von baulichen Anlagen im Grünland (VwGH vom 30.1.2013, 2013/05/0223; VwGH vom 6.9.2011, 2011/05/0046) auch im gegenständlichen Verfahren herangezogen hat.

 

Das gegenständlich abgeführte Verfahren konnte aber nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes auch durch das finale Vorbringen des Bf in dessen Vorstellung vom 30. Juli 2013 nicht erfolgreich kritisiert werden, da das Berufungsvorbringen dort ganz wesentlich wiederholt wird und eben die neuerlich vorgebrachten Aspekte des Hochwasserabflusses, der mangelnden Sachverhaltsermittlung in diesem Zusammenhang, der besonders schädlichen Einwirkungen dieser Oberflächenwässer auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers und die auf Grund der Ermittlungslücken mit größter Wahrscheinlichkeit kausalen (falschen) Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen bereits im Berufungsverfahren – und nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes eben im Ergebnis richtig – abgehandelt wurden, weswegen nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ein mangelhaftes Verfahren der Berufungsbehörde insgesamt nicht erkannt werden kann.

 

Hingewiesen wird abschließend in diesem Zusammenhang zum mehrfach vorgebrachten Aspekt der Tauglichkeit der gegenständlichen Anlage, eine Hintanhaltung von schädlichen Oberflächenwassereinwirkungen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwirken, auch darauf, dass gerade diesbezüglich auch kritische Äußerungen von anderer Stelle im Akt ersichtlich sind, welche also nicht von der Baubehörde stammen und allfällig schädliche Einwirkungen durch genehmigungslose Bauten, welche den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht genügen, auf andere, hier nicht unmittelbar gegenständliche, Grundstücke, in die Richtung thematisieren, dass es dadurch keinesfalls zu einer Verschlechterung der Oberflächenwasserabflusssituation von anrainenden Grundstücken kommen dürfe.

 

Abschließend mag man in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Bf durchaus etwas abgewinnen können, wenn dort wasserrechtliche  - im Sinne von wasserschutzbauliche - Aspekte genannt werden, welche vielleicht einer raschen behördlichen Bereinigung zugeführt werden sollten, wofür sich zumindest im Bauakt auch etliche Aspekte finden lassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27.08.2014, Zl.: Ra 2014/05/0007-4