LVwG-250012/2/Sch/KR

Linz, 02.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ehegatten x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Juni 2014, Bi11-11-2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes x vom 14. April 2014 in der x

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1. Mit Bescheid vom 10. Juni 2014, Bi11-11-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Antrag der Frau x, auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres sprengelmäßig der x angehörenden Kindes x, geb. 12.05.2004, in der x ab Beginn des Schuljahres 2014/2015, gemäß § 47 Abs.1 und 4 Z1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl Nr. 35 idF LGBl Nr. 90/2013 (Oö. POG 1992) abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Marktgemeinde Mettmach und der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, gekommen war.

Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, jedoch unter der Bedingung, dass ein Gastschulbeitrag für dieses Kind bezahlt wird. Die Marktgemeinde Mettmach als Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule hat keine Einwände gegen die Einzelumschulung, ist aber nicht bereit, einen Gastschulbeitrag zu leisten.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid haben die Ehegatten x rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einem den Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen nur auf Grund einer spätestens 2 Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 


 

Gemäß § 47 Abs.4 Z1 Oö. POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie  der Formulierung der Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

Die Marktgemeinde Mettmach lehnt zwar den beantragten Schulbesuch nicht ab, ist aber nicht bereit, den Gastschulbeitrag an die Stadtgemeinde Ried im Innkreis zu leisten.

Letztere ist zur Aufnahme des Schülers nur bereit, wenn eben dieser Gastschulbeitrag entrichtet wird. Die Leistung des Gastschulbeitrages stellt somit eine Bedingung dar, unter der die Zustimmung erteilt wird. Für die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärung unter dieser Bedingung bedeutet das, dass diese erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Zumal gegenständlich von vornherein klar feststeht, dass die Bedingung der Leistung eines Gastschulbeitrages nicht erfüllt werden wird, kommt dies einer Verweigerung der Aufnahme gleich. Die sprengelzuständige Gemeinde kann auch nicht zur Leistung des Gastschulbeitrages verhalten werden, da § 53 Abs.3 Oö. POG 1992 eine solche Verpflichtung nur vorsieht, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat und eine Bewilligung gemäß § 47 Oö. POG 1992 vorliegt. Eine solche Bewilligung kann aber gegenständlich aufgrund des gesetzlichen Versagungsgrundes des § 47 Abs.4 Z1 Oö. POG 1992 nicht erteilt werden.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Stellungnahme des Bezirksschulrates Ried im Innkreis vom 25. April 2014 dahin gedeutet werden kann, dass auch der Versagungsgrund des § 47 Abs.4 Z2 Oö. POG 1992 vorliegen könnte.

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n