LVwG-300097/9/Py/SA/SH

Linz, 27.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richterin
Drin. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde (vorm. Berufung) des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2013, Ge96-13-2013-Bd/Pe, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

     I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
18 Stunden herabgesetzt wird.

 

   II.        Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG  hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf
40 Euro herabgesetzt.

 

 

 III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 2013, Ge96-13-2013-Bd/Pe, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Zif. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz-freiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens-kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Bauherr für die Baustelle in x, x, zu vertreten, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 28.02.2013 festgestellt wurde, dass, obwohl die Ausführungsphase bereits begonnen hatte und auf dieser Baustelle gleichzeitig und aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren, von Ihnen als Bauherr kein Baustellen­koordinator für die Ausführungsphase bestellt war.

Gemäß § 3 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz hat der Bauherr, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

 

Da Sie bis zum 28.02.2013 noch keinen Baustellenkoordinator bestellt hatten, haben Sie gegen die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes verstoßen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, konkrete Behauptungen und Beweise vorzubringen, die ihn von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hätten entlasten können.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass die Behörde von der dem Bf zur Kenntnis gebrachten Einschätzung seiner Verhältnisse in Form eines monatlichen Einkommens in Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgeht. Als mildernd wird seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend sei, dass der Beschuldigte auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung eines Baustellenkoordinators hingewiesen wurde, jedoch bis 1. Juli kein Baustellenkoordinator bestellt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom
31. Juli 2013. Darin bringt der Bf zusammengefasst vor, dass seitens des Bauherrn zunächst nicht davon auszugehen war, dass zugleich mehrere Firmen auf der Baustelle arbeiten werden und wurde auch von der Baubehörde ein entsprechender Hinweis auf das Erfordernis eines Baustellenkoordinators nicht erteilt. Sofort nach Beanstandung durch das x sei ein Baustellenkoordinator bestellt worden.

 

3. Mit Schreiben vom 22. August 2013 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Aufgrund der zur Beschwerde abgegebenen Stellungnahme des Arbeits-inspektorates Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei vom
10. September 2013 ordnete das Landesverwaltungsgericht zunächst die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 an. Als Reaktion auf die dazu an den Beschuldigten ergangene Ladung teilte dieser mit Schreiben vom 13. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass er sich hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung schuldig bekenne und um Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte ersuche. Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher nicht länger als erforderlich (§ 44 Abs. 3 Z2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl.I
Nr. 37/1999 idgF hat, werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander-folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, der Bauherr einen Planungs-koordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellen-koordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellen-koordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.500 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

4.2. Die belangte Behörde hat über den Bf im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (ESF 40 Stunden) verhängt und zur Strafbemessung ausgeführt, dass als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf gewertet wird, straferschwerend sei jedoch der Umstand, dass bis 1. Juli 2013 keine schriftliche Bestellung eines Baustellen-koordinators beim Arbeitsinspektorat Linz vorlag. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass es nicht richtig sei, dass bis 1. Juli 2013 kein Baustellen-koordinator bestellt wurde, da sofort nach der Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat Herr x vom Büro x zum Baustellenkoordinator bestellt wurde. Aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 10. September 2013 geht jedoch hervor, dass nach Auskunft des Herrn x vom x gegenüber dem Arbeitsinspektorat vom 22. März 2013 dieser die Koordination nicht übernehmen könne, da der Bauherr nicht bereit sei, gewisse kollektive Maßnahmen zu bezahlen. Erst am 26. März 2013 habe Herr x telefonisch mitgeteilt, dass er die Koordination doch übernehmen werde, eine schriftliche Bestellung zwischen Bauherrn und dem Büro x wurde dem Arbeitsinspektorat jedoch entgegen § 3 Abs. 6 BauKG bislang nicht vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass dem Bf der Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat nicht zugute kommt, da er offenbar trotz der Aufklärung durch das Arbeitsinspektorat und der Beanstandung zunächst weiter nicht bereit war, als Bauherr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf der Baustelle Sorge zu tragen. Aus diesem Grund erscheint die Verhängung einer deutlich über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe als angemessen und gerechtfertigt. Neben der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf jedoch auch die lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens als Milderungsgrund zugute.

 

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Landesverwaltungsgerichtes über zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs. 2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann jedoch nicht festgestellt werden. Ebenso liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Zif. 4 VStG nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering zu werten sind. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes erscheint die nunmehr über den Bf verhängte Strafe im Ausmaß von 5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe angemessen und gerechtfertigt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, hat der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde war gemäß § 64 Abs. 4 VStG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe herabzusetzen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny