LVwG-600360/6/Kof/KR

Linz, 30.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Herrn
Dr. x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2014, VerkR96-6265-2014 wegen Übertretung der StVO, nach der am 30. Juni 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
30. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach der StVO eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 30. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bf die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

·         die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

·         das Beschwerdeverfahren einzustellen und

·         festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 30. Juni 2014

 in Rechtskraft erwachsen ist –

 VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

 

II.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler