LVwG-600370/6/MZ/MSt

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.5.2014, AZ: S 41564/13-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,- zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             a) Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.5.2014, AZ: S 41564/13-3, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 5.10.2014 um 21:24 Uhr in Traun, Bahnhofstraße gegenüber Nr. x, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt hat. Es sei mitgeteilt worden, dass es nicht mehr möglich sei, wer am 5.10.2012 das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden, verhängt wurde.

 

b) In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt der Bf vor, der ihm zur Last gelegte Tatbestand sei ein irrelevante erfundene Beschuldigung. Er habe bereits mit Schriftsatz vom 26.6.2013 mitgeteilt wer als Fahrzeuglenker in Frage komme. Er füge hinzu, dass der genannte Fahrzeuglenker vor 20 Jahren bei ihm beschäftigt gewesen sei.

 

Der Bf beantragt eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. „Weiters wird die Einvernahme jener LPO Bediensteter die laut Ladungsbescheid die Einvernahme durchführte und das Protokoll als Zeuge und Beweis beantragt.“

 

 

II.          a) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.7.2014.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

 

Als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x wurde der Bf von Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 31.5.2013, zugestellt am 12.6.2013, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte KFZ am 5.10.2014 um 21:24 Uhr in Traun, Bahnhofstraße gegenüber Nr x, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Mit am 26.6.2013 zur Post gegebenem Schreiben antwortete der Bf auf das Auskunftsbegehren wie folgt:

„Zu ihrer Aufforderung teile ich mit, dass nach 8 Monate u. 7 Tage nicht mehr möglich ist, bekannt zu geben, wer am 5.10.2012 das Fahrzeug gelenkt hat, da ich zur Führung eines Fahrtenbuch nicht verpflichtet bin.

Zur gegebenen Zeit kann vermutlich der in Kanada lebende und bei mir auf Besuch weilende x in Frage kommen, der sich Fahrzeuge mehrmals für kurze Fahrten ausgeborgt hat und als Österreicher einen gültigen Führerschein hat.“

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)          [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende

Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

1.b) Der Bf hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich mitgeteilt, dass er den Lenker aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes nicht mehr bekannt geben könne, da er nicht zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet sei. Er stellte in den Raum, dass ein Herr x aus Kanada in Frage komme.

 

Es ist dem Bf zwar dahingehend Recht zu geben, dass eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht besteht. Dem Gesetzgeber kommt es nämlich lediglich darauf an, dass der Zulassungsbesitzer – wie auch immer – in der Lage ist, Name und Anschrift des zum jeweiligen Zeitpunkt angefragten Lenkers zu benennen. Wenn sich der Zulassungsbesitzer keines Fahrtenbuches zu bedienen braucht, stellt dies aus rechtlicher Sicht kein Problem dar.

 

Ob der Bf ein Fahrtenbuch führt oder nicht kann daher dahingestellt bleiben. Der Bf hat, indem er mitgeteilt hat, den Lenker nicht mehr bekannt geben zu können, jedenfalls die geforderte Auskunft nicht erteilt. Selbst wenn man – was aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bereits ausgeschlossen ist – im Sinne des Bf davon ausginge, dass dieser Herrn x aus Kanada namhaft gemacht hat, würde dies keine die Strafbarkeit ausschließende Auskunft darstellen, da eine solche den Namen und die konkrete Anschrift des Lenkers umfassen muss.

 

1.c) Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

1.d) Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen.

 

 

2) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 16,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer