LVwG-650109/12/Bi/MSt

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, vom 9. April 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. März 2014, VerkR20-2031-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung                 zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogenen Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt. 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 FSG iVm § 3 Abs.1 FSG-GV die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F – Führerschein ausgestellt von der BH Rohrbach am 28.12.1983 zu VerkR-0301/6810/1983 – mangels gesund­heitlicher Eignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Bescheidzustellung – das war laut Rückschein am 18. März 2014 – entzogen. Weiters wurde gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 2 Abs.3 Z7 FSG iVm § 57 Abs.1 AVG die Lenkberechtigung für die Klasse AM hinsichtlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche (dh innerhalb von 2 Werktagen) Ablieferung des Führerscheins bei der PI St. Martin iM oder der belangten Behörde angeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, bei der Beobachtungsfahrt am 9. Jänner 2014 habe nicht der Fahrlehrer eine Vollbremsung durchgeführt, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu verhindern, sondern er habe zeitgleich mit dem Fahrlehrer eine solche durchgeführt und dabei selbst rechtzeitig und richtig reagiert. Der Sachverständige x habe sein Gutachten vom 14. Februar 2014 unzureichend begründet – eine gesundheitliche Einschränkung gehe daraus nicht hervor, zumal er selbst festgestellt habe, dass „keine Hinweise auf kognitiven Abbau bestehen und ausreichende Umstellfähigkeit vorliegt“. Laut den Ausführungen des SV sei er körperlich nicht eingeschränkt und daher in der Lage, Fahrzeuge der Klassen A, B und F zu lenken. Der Rückschluss des SV, er sei körperlich nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge zu lenken, stehe im Widerspruch zur körperlichen Untersuchung und die Gründe für eine körperliche Nichteignung gingen aus der Begründung nicht hervor. Das Gutachten könne daher keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Entzug der Lenkberechtigung sein.

Bei der VPU habe er diverse Tests durchlaufen, in denen er mit einer Computermaus an einem Computerbildschirm arbeiten habe müssen. Er sei zum Begutachtungszeitpunkt 82 Jahre alt gewesen und mit der Bedienung eines Computers naturgemäß nicht vertraut. Ein Computertest sei für die Beurteilung seiner Verkehrstauglichkeit nicht aussagekräftig, da er sich derart auf die Bedienung des Computers konzentrieren habe müssen, dass die erzielten Ergebnisse dadurch verfälscht gewesen seien. Das der Entziehung der Lenkberechtigung zugrundeliegende Gutachten sei aus diesen Gründen mangelhaft und der darauf basierende Bescheid rechtswidrig.

Er lebe in Neuhaus und sei aufgrund der Abgeschiedenheit des Wohnortes auf eine aufrechte Lenkberechtigung bzw. Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um die Erledigungen des täglichen Lebens durchführen zu können. Die nächstgelegene Möglichkeit zum Einkauf von Lebensmitteln und das Gemeindeamt St. Martin iM lägen von seinem Wohnort rund 5 km entfernt. Für größere Besorgungen oder Bankgeschäfte müsse er rund 35 km nach Linz fahren und um seine Familienmitglieder (2 Schwestern) besuchen zu können, müsse er ca 40 km nach Grieskirchen fahren. Um Freunde oder Bekannte im Salzkammergut zu besuchen, sei er auf sein Auto angewiesen.

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu von einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B abzusehen und diese so zu beschränken, dass sie für Fahrten ins Salzkammergut bzw die Region Gmunden, dh im Umkreis von 65 km/h von Wohnort, in eventu für Fahrten im Umkreis bis Grieskirchen, dh Entfernungen von 40 km/h von Wohnort, in eventu Fahrten in einem Umkreis bis Linz, dh Entfernungen von ca 35 km vom Wohnort, in eventu Fahrten im Umkreis bis St. Martin iM, dh für Entfernungen von ca 5 km/h vom Wohnort, gilt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Daraus geht hervor, dass der am 10.9.1931 geborene Bf, dem mit Gutachten x, Amtsarzt der BH Rohrbach, vom 31. Mai 2011 unter der Auflage der Verwendung einer Brille die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F attestiert worden war, nach einem Verkehrsunfall am 27. Juni 2013 und einem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung am 23. August 2013 zum Amtsarzt vorgeladen wurde.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten x vom 14. Februar 2014, das nach einer Untersuchung des Bf am 19.12.2013 („Klinischer Gesamteindruck: Er steht im 83. Lebensjahr, keine Hinweise auf kognitiven Abbau, ausreichende Umstell­fähigkeit, kann sich den Unfall von August nicht erklären, meint selbst, es habe sich um eine vorübergehende Bewusstseinstrübung gehandelt. Er leide nicht unter Herzrhythmusstörungen, im Oktober 2013 wurde eine Herzklappe neu eingesetzt; heute stabiler Sinusrhythmus ohne Rhythmusstörungen. Epileptische Erkrankung oder Zuckerkrankheit sind nicht bekannt.“) und einer Beobachtungs­fahrt am 9. Jänner 2014 erging, ist der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet. Begründend führt x aus: „Bereits in der Vergangenheit bestand ein teilweise verkehrs­auffälliges Verhalten mit wiederholtem Über­schreiten der Höchstgeschwindigkeit. Nun liegen zwei neuerliche Anzeigen vor: Am 27.6.2013 verursachte er einen Parkschaden, den er nicht bemerkt hatte. Auch das weitere Verhalten war durch mangelnden Realitätsbezug gekenn­zeichnet. Am 23.8.2013 war er aus ungeklärter Ursache rechts auf eine Böschung aufgefahren, vermutlich aufgrund passagerer Bewusstseinstrübung. Keine Hinweise auf eine internistische oder neurologische Erkrankung. Die Beobachtungsfahrt ergab eine nicht ausreichende Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen, da er gravierende Fahrfehler setzte. Schließlich war ein Eingreifen des Fahrlehrers erforderlich, um eine Kollision mit dem Gegen­verkehr zu verhindern.

Auch die verkehrspsychologische Begutachtung (KFV) am 27.1.2014 ergibt eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und fehlende Kompensationsmöglichkeiten: „Die im Rahmen der heutigen Untersuchung erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen gravierende Einschrän­kungen in fast allen Bereichen auf. Der DT (relative Belastbarkeit), der RT (Reaktionszeit), der Gedächtnistest und der 2Hand (Senso­motorik) mussten aus Rücksicht auf den Unter­suchten abgebrochen werden. Es zeigte sich durch­gehend eine starke Verlangsamung und teilweise körperlicher Überforderung bei der Testdurchführung. Es ist somit keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Klassen A, B und F gegeben.“

Laut Anmerkung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ist „im Hinblick auf das Lebensalter des Untersuchten eine ausreichende Verbesserung der Leistungsfunktionen unwahrscheinlich, sodass von neuerlichen VPU abgeraten werden muss.“

 

Die Anmerkungen x zur Beobachtungsfahrt lauten: „Er bedient das Fahrzeug weitgehend automatisiert, man merkt das eingeschliffene Fahrverhalten, er lenkt den Pkw mit eher hohem Tempo, nähert sich auch mit höherer Geschwindigkeit an Gefahrenstellen an. Das Blickverhalten ist eher schlampig, teilweise wird beim Rechtseinbiegen auf die Vorrangstraße kein Linksblick durchgeführt, auch beim Einbiegen in den Kreisverkehr erfolgt meist kein Linksblick, ein im Kreisverkehr befindliches Fahrzeug wird offensichtlich nicht wahrgenommen. Beim Linkseinbiegen auf der Bundesstraße ergibt sich eine äußerst kritische Situation, als er ein mit 70 km/h entgegenkommendes Fahrzeug erst im allerletzten Moment wahrnimmt, obwohl der Gegenverkehrs­bereich gut einsehbar ist. Es ist ein Eingriff des Fahrlehrers mit Vollbremsung erforderlich, um einen Frontalzu­sammen­stoß zu verhindern. Er gibt dazu an, er hätte im selben Moment auch gebremst, anzunehmen ist aber eine verzögerte Reaktion.“

 

Die Ergänzung zur VPU vom 26. Mai 2014 (KFV) lautet: “Im Gutachten vom 27. Jänner 2014 weisen die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gravierende Einschränkungen in fast allen Bereichen auf, manche Tests mussten sogar aus Rücksicht auf den Untersuchten abgebrochen werden. Die Defizite sind so deutlich und weitreichend, dass auch keine örtlichen oder zeitlichen Einschränkungen der Lenkberechtigung in Betracht kommen, ebenso wenig wie Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge. wie im Gutachten selbst bereits ausgeführt, ist keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für die Klasse B ableitbar.“

 

Die Amtsärztin Dr. x, Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, führt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2014, Ges-311414/2-2014-Wim/Pa, auf der Grundlage der oben zusammengefassten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27. Jänner und 26. Mai 2014 sowie dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt vom 9. Jänner 2014 aus, dass der Bf aufgrund der beschriebenen gravierenden Mängel auch eine Fahrt im Umkreis von 5 km vom Wohnort nicht mehr durchführen kann.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die gutachterliche Stellungnahme Dris. x mit h Schreiben vom 4. Juni 2014 der Rechtsvertretung des Bf zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2014 wird unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen geltend gemacht, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Hinweise auf kognitiven Abbau bestanden hätten und eine ausreichende Umstellfähigkeit attestiert worden sei. Der Rückschluss, er sei nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, stehe dazu im Widerspruch. Im Übrigen könne nicht in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2014 eine Ergänzung der VPU vom 26. Mai 2014 berücksichtigt werden. Dass nicht eine räumliche Einschränkung der Lenkberechtigung auf eine Fahrt von 5 km möglich sei, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zumal es einer Begründung bedurft hätte, dass bereits bei einer Fahrt von nur wenigen Minuten Ermüdungserscheinungen bzw ein Aufmerksamkeitsdefizit eintreten, weshalb eine Einschränkung der Lenkberechtigung bei ihm nicht in Frage käme. Auf diesen Aspekt nehme die gut­achterliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015 überhaupt nicht Bezug und sei daher nicht geeignet als Entscheidungsgrundlage für eine Einschränkung bzw Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Die Nachfrage bei der Amtsärztin Frau Dr. x hat ergeben, dass sie ihr Gutachten am 23. Mai 2014 begonnen und danach die Ergänzung zur verkehrs­psychologischen Stellungnahme des KfV vom 26. Mai 2014 eingeholt hat; diese wurde in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme berücksichtigt, aber auf die Korrektur des Datums vergessen (siehe E-Mail vom 7. Juli 2014). Die Amtsarzt-Stellungnahme ist am 3. Juni 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Im Rahmen des mit der Amtsärztin geführten Telefonats wurde von ihr darauf verwiesen, dass ihr Entwurf mit 30. Mai 2014 datiert ist. Damit besteht trotz der – zu Recht gerügten – Datums-Ungereimtheiten kein inhaltlicher Zweifel, dass die Ergänzung zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 25. Mai 2014 in der Stellungnahme Dris x berücksichtigt wurde.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ergibt, gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamt­beurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten.

Auf der Grundlage der erhobenen Befunde, nämlich der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27. Jänner 2014, deren Ergänzung vom 25. Mai 2014 und dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt vom 9. Jänner 2014, des darauf basierenden amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG Dris. x vom 14. Februar 2014 und der Ausführungen der Amtsärztin Dr. x ist zusammenfassend davon auszugehen, dass beim Bf die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähig­keiten nicht (mehr) vorliegen, wobei die Mängel diesbezüglich so gravierend sind, dass auch eine Einschränkung der Lenkberechtigung auf einen 5 km-Umkreis vom Wohnort nicht in Frage kommt.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die beim Bf durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung – bei der es sich zwar um einen computer­unterstützten Test handelt, der aber keine besonderen Computerkenntnisse erfordert, wobei auch mehrere unterschiedlich schnelle Testdurchläufe üblich sind, sodass sich ein Proband darauf einstellen kann – allein für sich nicht ausreichend, allerdings in Verbindung mit dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt eine Aussage über die kraftfahrspezifischen Leistungsfähig­keiten des Bf als Lenker eines Pkw im Straßenverkehr insofern möglich, als die vom Bf selbst zugestandene Vollbremsung (wenn auch nach seiner Ansicht zeitgleich mit dem Fahrlehrer) offenbar tatsächlich in dieser Form stattgefunden hat. Das wiederum bedeutet aber in der beschriebenen Verkehrssituation, dass beim Linkseinbiegen in die Bundesstraße bei guter Einsehbarkeit des Gegen­verkehrsbereichs der Bf das entgegenkommende Fahrzeug erst im letzten Moment wahr­genommen haben kann, weil sonst keine Vollbremsung erforderlich gewesen wäre. Die übrigen aufgelisteten Fahrfehler hat nicht einmal der Bf selbst bestritten.  

 

Der am x geborene und damit nunmehr fast 83-jährige Bf wurde laut verkehrspsychologischer Stellungnahme für „nicht geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F befunden, zeitliche oder räumliche Beschränkungen der Lenkberechtigung (zB auf einen 5 km-Umkreis vom Wohnort) wurden auf der Grundlage der am 27. Jänner 2014 erhobenen Defizite bei seinen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht befürwortet; ebenso wenig wurde eine Eignung für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge bejaht.

Zum Einwand, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass beim Bf bei einer Fahrt innerhalb eines 5km-Bereichs vom Wohnort und wenigen Minuten Fahrzeit bereits Ermüdungs­erscheinungen bzw Aufmerksamkeitsdefizite eintreten, ist auf den Vorfall vom 23. August 2013 zu verweisen, bei dem der Bf „aus ungeklärter Ursache“ ohne jegliches Zutun anderer in St. Martin, also innerhalb des 5 km-Umkreises vom Wohnort, einen Verkehrsunfall durch Auffahren auf eine rechtsseitige Böschung (wodurch der von ihm gelenkte Pkw auf dem Dach zu liegen kam) verursachte, wobei er bei der Untersuchung gemäß § 8 FSG am 19. Dezember 2013 dem Amtsarzt Dr. x gegenüber von sich aus eine „vorübergehende Bewusstseins­trübung“ als Ursache anführte.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten KFZ-Lenkern. Dabei soll nicht verkannt werden, dass der Bf die Beschaffung von Lebensmitteln ebenso neu zu organisieren haben wird wie sein gesellschaftliches und familiäres Leben. Die Belassung einer Lenkberechtigung eingeschränkt auf einen Umkreis von seinem (zweifellos entlegenen aber selbst gewählten) Wohnsitz wäre aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sachlich nicht zu begründen und auch nicht zu verantworten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger