LVwG-650164/2/Kof/BD/MSt

Linz, 09.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Juni 2014, Zl. 13/365451 betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führscheines,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.1, § 4 Abs.3, § 4 Abs.6 Z2 lit.a und § 4 Abs.8 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet

 

 

 

 

·                    sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich
die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert sowie

·                    den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein innerhalb von
zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzulegen, sodass die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit habe den auf ihn zugelassenen PKW nicht er selbst, sondern Herr H. M., Adresse wie der Bf, gelenkt.

Herr H.M. hat dies mit schriftlicher Erklärung vom 23.06.2014 bestätigt.

 

Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Strittig – und damit entscheidungswesentlich - ist im vorliegenden Fall einzig und allein die Lenkereigenschaft.

 

Der im Jahr 1995 geborene Bf befindet sich gemäß § 4 Abs. 1 FSG

in der Probezeit von zwei Jahren.

 

Der Bf lenkte am 01. Mai 2014 um 16.09 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 25 km/h überschritten – die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels mobilem Radargerät gemessen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Strafverfügung vom
19. Mai 2014, VerkR96-3790-2014 über den Bf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063; vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH  vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

           vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255 uva.

VfGH vom 14.03.2013, B1103/12

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 lit.a und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde

dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 FSG in die Wege zu leiten.

Als schwerer Verstoß gilt die – mit technischen Hilfsmitteln festgestellte – Überschreitung einer ziffernmäßig erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebter Satz FSG dem Betreffenden die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zum Vorbringen des Bf, zur Tatzeit sei der auf ihn zugelassene PKW nicht von ihm selbst, sondern von Herrn H.M., gleiche Adresse wie der Bf, gelenkt worden, ist auszuführen:

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest,

dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur,

VfGH vom 14.03.2013, B1103/12-6

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bf verpflichtet,

· innerhalb von vier Monaten eine Nachschulung zu absolvieren, einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung einer Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert sowie

· den Führerschein innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzulegen, damit die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe-gebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler