LVwG-850032/3/Re/AK/BD/IH

Linz, 03.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger  über die Beschwerden von Herrn x, Frau x, Herrn x und Herrn x, x, alle vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, x, vom
7. August 2013, Herrn und Frau x und x, x, x, vom 7. August 2013,  Frau x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, vom 29. Juli 2013, sowie Herrn x und Herrn x, x, x, vom 8. bzw. 9. August 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juli 2013, Ge20-46-308-01-2013, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen  Betriebs­an­lagenänderungs­genehmigung gemäß § 77 GewO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juli 2013,
Ge20-46-308-01-2013, ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem bekämpften Bescheid vom 22. Juli 2013, Ge20-46-308-01-2013, über Antrag der x, x, x, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungs­vermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der in den Befunden der Verhandlungsschrift vom 21. Juni 2012 festgehaltenen Beschreibungen sowie der in der Folge zitierten Anlagenbeschreibung die gewerbebehördliche Geneh­migung zur Errichtung und zum Betrieb eines x (x - x) samt Nebenanlagen, wie Lagerflächen, Restaurant, Kfz-Stellplätze etc. am Standort x, x, Grundstück Nr. x der KG x und Grundstück Nr. x der KG x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.  Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der münd­lichen Augenscheinverhandlung vom 21. Juni 2012, der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachver­ständigen, des Sachverständigen für Brandschutz, des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Hydrologie sowie der Amtssachverständigen für Humanmedizin und der Stellungnahme des Arbeitsin­spektorates x werden durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des
§ 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt.

Zu einzelnen Nachbareinwendungen wurde unter anderem ausgeführt, dass Flächenwidmungsvorbringen nicht von der Gewerbe- sondern der Baubehörde zu prüfen seien. Der vorliegenden lärmtechnischen Beurteilung sei zu entnehmen, dass es durch den neuen längeren und höheren Baukörper und die verbesserte Schallschutzwand im Norden an der Grundstücksgrenze bei den Nachbarn zu keiner Veränderung der vorhandenen schalltechnischen Situation komme. Die Betriebszeit erstrecke sich ausschließlich auf Werktage und ausschließlich zur Tagzeit. Laut beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen sei eine even­tuelle Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Schädigung nicht zu erwarten. Belästigungen und Beeinträchtigungen würden sich auf ein zumutbares Ausmaß beschränken, da sich durch das Projekt keine Änderung der Lärmsituation ergäbe. Kfz-Abgase bzw. Feinstaub wären nur im Zusammenhang mit zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen zu beurteilen, diese entsprächen den in den gesetzlichen Normen festgelegten Grenzwerten und seien daher im Gewerbeverfahren nicht gesondert zu beurteilen. Sonstige Geruchsbeein­träch­tiger oder Auslöser von Erschütterungen würden nicht konkretisiert. Einwendungen durch Wertminderung an Haus und Grund bzw. entsprechender wirtschaftlicher Schaden seien als privatrechtliche Einwendungen am Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das neue Gebäude würde ca. 25 m länger und 6 m höher als der derzeit bestehende Baukörper und sei dadurch eine unzumutbare Beschattung nicht gegeben. An der Nordseite des Gebäudes seien nur einige Fenster von Büro- und Sozialräumen, jedoch keine Lichtöffnungen (Lichtbänder) und keine Scheinwerfer auf Masken vorgesehen. Eine unzumutbare Lichteinstrahlung bzw. Blendwirkung durch Strahler sei bei den Nachbarn somit nicht gegeben. Hinsichtlich Versickerung von Niederschlagswässern aus Park- und Verkehrsflächen sei bereits eine bescheidmäßige wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Die Ableitung der Dachwässer über 6 Sickerschächte in einem Abstand von 25 m zur Böschungsoberkante im westlich gelegenen Ladehof sei entsprechend Sachverständigengutachten für Hydrologie durch Auflage vorgeschrieben worden. Für die Trafostation sei eine energierechtliche Bewilligung zu erwirken. Die Verkehrssituation sei im Raumordnungsverfahren festgelegt und vom Verkehrstechniker die innerbetrieblichen Verkehrsabläufe und die Anbindung an das nächste öffentliche Straßennetz positiv beurteilt worden. Hintergrundmusik und Werbedurchsagen würden nur in den Verkaufsräumen und im Restaurantbereich erfolgen und finden im Freien keine Durchsage- und Musikübertragungen statt. Betreffend Abbrucharbeiten des derzeitigen Baubestandes wird auf das Anzeigeverfahren der Baubehörde verwiesen. Der
Oö. Umweltanwalt bzw. die Oö. Umweltanwaltschaft hätten im gewerbebe­hörd­lichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren weder Beteiligten- noch Parteistellung.

Insgesamt seien durch das beantragte neue Einrichtungshaus keine unzumut­baren Belästigungen oder Beeinträchtigungen zu erwarten, und eine Gesundheits­gefährdung sei  auszuschließen, weshalb die Genehmigung zu erteilen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 22. Juli 2013 haben innerhalb offener Frist die Nachbarn x, x, mit Schriftsatz vom 9. August 2013, x, x, mit Schriftsatz vom
8. August 2013, x und x, x, mit Schriftsatz vom 7. August 2013, x, x und x sowie x, alle x, alle vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, mit Schriftsatz vom
7. August 2013 und x, x, vertreten durch Rechtsanwältin x, x, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

 

In diesen Beschwerden werden vielfältige Beschwerdegründe, auch zulässige im Zusammenhang mit den Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren zustehenden subjektiven öffentlichen Rechten, wie Belästigungen durch Lärm, Licht, Geruch oder Erschütterung etc., dies im Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen der geplanten Betriebs­anlage, erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Rechtsmittel gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom
20. August 2013, Ge20-46-308-02-2013, dem damals für die Rechtsmittelentscheidung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Rechtsmittelvorbringen abgegeben.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus
§ 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-46-308-01 sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnah­me der Konsenswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mit-

tä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende, für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von
§ 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die x, x, x, mit Eingabe vom 20. Februar 2012 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmi­gung für die Errichtung eines x mit Tiefgarage, zwei Verkaufs- und einer Lagerebene samt Abstellflächen im Freien im Standort x, x, Grundstück Nr. x der KG x und Grundstück Nr. x der KG x unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunter­lagen eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den
21. Juni 2012 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2012, WR10-178-2012, wurde von der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlags­wässern aus Park- und Verkehrsflächen des geplanten x auf den Grundstücken Nr. x, KG x, bzw. Nr. x, KG x, erteilt (Einzugsfläche 3.840 ).

Im Rahmen der am 21. Juni 2012 durchgeführten Augenscheinsverhandlung wurden von mehreren Nachbarn, unter anderem der nunmehrigen Beschwerde­führer, auch zulässige Einwendungen erhoben bzw. vor Eröffnung der münd­lichen Verhandlung schriftlich eingebracht.

 

Im Befund des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen wird das Projekt einleitend und zusammenfassend als Errichtung eines x- und x samt Tiefgarage mit zwei Verkaufsebenen und einer Lager­ebene auf den Grundstücken Nr. x und x bezeichnet.

Die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eben dieses Projekt wurde in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. Juli 2013,
Ge20-46-308-01-2013, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben innerhalb offener Frist mehrere Nachbarn Berufung erhoben, diese sind nunmehr vom LVwG als Beschwerden zu behandeln.

 

Diese Beschwerden wurden von der belangten Behörde gemeinsam mit dem Verfahrensakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Der Genehmigungsbescheid vom 22. Juli 2013, Ge20-46-308-01-2013, ist somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Eingabe von 14. August 2013, abgegeben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 21. August 2013 hat die x, x, als Konsenswerberin einen weiteren Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde eingebracht. Beantragt wurde die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für das Projekt „x“, für die Errichtung eines 3-geschossigen x mit 2 Verkaufsebenen und einer Lagerebene auf den Grundstücken Nr. x der KG x und
Nr. x der KG x angesucht. Die belangte Behörde hat auch über dieses Ansuchen eine Verhandlung anberaumt und diese am 26. November 2013 durchgeführt. Auch im Rahmen dieser Verhandlung wurden von mehreren Nachbarn Einwände gegen das Projekt vorgebracht.

Im Rahmen der Genehmigungsverhandlung am 26. November 2013 wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Befund festgestellt, dass die Errichtung eines 3-geschossigen x mit 2 Verkaufsebenen und einer Lagerebene auf den Grundstücken Nr. x der KG x und x der KG x beabsichtigt ist. Von den Sachverständigen wird weiter – in völliger Übereinstimmung mit dem oben bereits beschriebenen, mit erstinstanzlichen Bescheid zuvor nicht rechtskräftig genehmigten Projekt festgestellt, dass es sich beim betroffenen Areal im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde x um Bauland – Gebiet für Geschäftsbauten, eingeschränkt auf Möbel einschließlich Waren für Raumausstattung, mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 10.000 handelt und ein Bebauungsplan nicht verordnet ist. Das betroffene betroffene Areal liegt ident in beiden Fällen unmittelbar nördlich der x in etwa nordwestlich der ampelgeregelten Kreuzung x – x (Zufahrt zum LKH x). Zwischen der x und dem betroffenen Betriebsareal verlauft in beiden Fällen die x (Gemeindestraße), da das Projekt in beiden Fällen auf den selben Parzellen geplant ist, befindet sich östlich des Erschließungsstiches das bestehende Betriebsareal eines Unternehmens auf Grundstück x, weiters grenzt im Westen ein bestehendes Betriebsareal an und befinden sich die nächstgelegenen Wohnliegenschaften unmittelbar nördlich des gegenständlichen Standortes. Die Wohnliegenschaften liegen ca. 10 Meter geländebedingt unter dem bestehenden Geländeniveau des geplanten x.

In beiden Fällen besteht der Gebäudekomplex aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen.

Ein wesentlicher Unterschied der beiden Projekte bezieht sich auf das Vorsehen einer Tiefgarage im verfahrensgegenständlichen Projekt im Untergeschoss mit insgesamt 121 Stellplätzen. 34 offene Stellplätze werden im südlichen Erschließungsbereich angelegt. Im neu eingereichten Projekt hingegen wird auf den Einbau einer Tiefgarage verzichtet und stattdessen soll eine größere Anzahl von Abstellplätzen im Freien, nämlich insgesamt 104 Kfz-Abstellplätze als offene Stellplätze angelegt werden. Die geringere Gesamtanzahl von Stellplätzen ergibt sich aus der in diesem Fall verkleinerten Ausführung des 3-geschossigen Gebäudekomplexes bzw. der damit verbundenen Verringerung der Gesamtverkaufsfläche von 6.160 auf 4.477 m².

 

Auch in Bezug auf die Zufahrt zum Areal liegt die Übereinstimmung zwischen den beiden Projekten dahingehend vor, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen im südöstlichen Bereich der Liegenschaft x vorgesehen ist. Die Anlieferung erfolgt im Osten über die Gemeindestraße Grundstück x und in der Folge Richtung Westen im Bereich des nördlichen Baubereiches. Die Auslieferungszone ist im westlichen Grundstücksbereich geplant.

 

Die beiden Projekte sehen daher zusammenfassend übereinstimmend jeweils die Errichtung eines x mit jeweils einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und 2 Obergeschossen vor und dient der Anlieferung und dem Verkauf von Möbel und Einrichtungsgegenständen an Letztverbraucher, ist somit mit jeweiliger Zu- und Abfahrt versehen.

 

Gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Projekt, welches noch nicht rechtskräftig genehmigt ist, wurde das zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte Projekt wesentlich dahingehend abgeändert, dass die ursprünglich im Untergeschoss geplante Tiefgarage nicht mehr ausgeführt wird und anstelle der Tiefgarage eine größere Anzahl von Freistellplätzen errichtet werden, gleichzeitig die Grundfläche der Obergeschosse verringert wird. Gegenüber dem chronologisch ersteingereichten Projekt handelt es sich somit um eine Abänderung derselben, für denselben Zweck gewidmeten, gewerblichen Betriebsanlage.

 

Zu Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages bestimmt § 13 Abs. 8 AVG dass ein solcher nicht nur in jeder Lage des anhänglichen Verfahrens zurückgezogen werden kann, sondern auch geändert werden kann. Gemäß dem 2. Satz dieser Gesetzesbestimmung darf die Sache durch die Antragsänderung jedoch nicht ihrem Wesen nach geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Bereits vor Einfügung des Abs. 8 des § 13 AVG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des vorliegendes Antrages gewertet.

Dass es sich bei den beiden angesprochenen und oben dargestellten Projekten der Konsenswerberin um, bei chronologischer Betrachtung, eine wesentliche Änderung der Anlage handelt, ergibt sich zweifelsfrei zum Beispiel bereits aus dem Umstand, dass im später eingereichten Projekt eine höhere Anzahl von Stellplätzen im Freien vorgesehen ist und es sich bei Stellplätzen im Freien jedenfalls und zweifelsfrei um Teile der Betriebsanlage handelt, welche einer immissionstechnischen Beurteilung zuzuführen sind. Dies gilt auch unabhängig davon, dass allfällige Luftimmissionen durch die Tiefgarage durch die Änderung wegfallen und sich Immissionsquellen somit dadurch verändern. Die Judikatur und Lehre gehen in solchen Fällen – wie oben bereits angesprochen – von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages aus, welche zur Folge hat, dass von der Behörde in weiterer Folge ausschließlich über das geänderte Projekt zu entscheiden ist, siehe z.B. Hengstschläger/Leeb in AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 RZ 43-48, wonach dies auch für eine Antragsänderung gilt, die erst erfolgt ist, nachdem eine Partei die Berufungsbehörde angerufen hat und demnach der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen gilt und über den neuen Antrag die Behörde in erster Instanz zu entscheiden hat.

Auch der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Genehmigungswerber seinen Antrag während eines laufenden Verfahrens nicht unbegrenzt ändern kann. Er darf keine Änderungen beantragen, die das Wesen des Projektes berühren. Da in einem solchen Fall nicht mehr dieselbe Sache vorliegt, gilt der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen und ist nur mehr über den neuen Antrag abzusprechen (VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Befindet sich das Verfahren schon im Stadium der Berufung, ist der Bescheid der Erstbehörde ersatzlos zu beheben, dieser entscheidet in weiterer Folge über das geänderte Projekt
(VwGH 28.10.1997, 95/04/0247).

 

An diesem Ergebnis kann auch die von Seiten der Antragstellerin angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ 93/04/0082, wonach für ein und dieselbe gewerbliche Betriebsanlage nicht Mehrfachgenehmigungen nebeneinander erteilt werden können, daraus aber nicht folge, dass pro Standort nicht miteinander unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des
§ 81 GewO 1973 in keinem Zusammenhang stehende mehrere Betriebsanlagen je eine Genehmigung erteilt werden dürfte, nicht zu ändern. Dies, da es sich in diesem Fall um zwei, miteinander unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO in keinem Zusammenhang stehende mehrere Betriebsanlagen handelt.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hingegen stehen die beiden Projekte zweifelsfrei in Zusammenhang, bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 der Gewerbeordnung, da – wie oben bereits dargelegt – von einer (wesentlichen) Änderung des ursprünglich eingereichten Projektes, nämlich eines x, mit einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und 2 Obergeschossen, mit identer Zu- bzw. Abfahrtsituation etc. handelt. Dass es sich – wie von Seiten der Konsenswerberin zur diesbezüglichen Anfrage mitgeteilt - um unterschiedliche Projekte handle, da sich das eine von dem anderen Projekt durch ein völlig anderes Betriebskonzept unterscheide, kann am Ergebnis nach der geltenden Rechtslage nichts ändern. Ein Betriebskonzept ist nicht wesentlicher Inhalt des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sondern vielmehr das Immissionsverhalten der, die Anlage prägenden bzw. beeinflussenden Projektsteile, wie z.B. das Errichten oder Nichterrichten einer Tiefgarage bzw. die Vergrößerung einer Parkfläche für Kunden im Freien.

 

Insgesamt war daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, unter ausdrücklichem Hinweis auf das, über ein in wesentlichen Punkten gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Projekt abgeändertes Projekt anhängige Genehmigungsverfahren, der bekämpfte Bescheid im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beheben, dies, da von einer Änderung des eingereichten Projektes unter konkludenten Zurückziehung des zugrunde liegenden Antrages auszugehen war.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs
ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­wal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 12. September 2016, Zl.: Ra 2014/04/0037-9