LVwG-600199/12/Bi/SA

Linz, 01.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, vom 3. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 30. Jänner 2014, VerkR96-21011-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht     e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro, ds 20% der Geldstrafe, zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als Verantwortlicher seines Ankündigungsunternehmens zu verantworten, dass am 4. November 2013 um ca 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Schlierbach auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Schlierbacher Landesstraße Lx bei ca km x links im Sinne der Kilometrierung, Kreuzungsbereich mit der xstraße, außerhalb des Ortsgebietes auf einer Tafel die Ankündigung bzw Werbung mit dem Inhalt „x“ angebracht gewesen sei, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten sei und keine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei.  

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Am 23. Juni 2014 wurde in Verbindung mit der im Verfahren LVwG-600340 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seiner Rechtsvertreterin Frau x, der Vertreterin der belangten Behörde Frau x, der Zeugen Meldungsleger GI x (Ml), PI Kirchdorf/K., Frau x (P) und Herrn x (S) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.   

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die Werbung, ein aufgeklebtes Sujet, sei innerhalb des Ortsgebietes im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO auf einer mobilen Werbefläche/Holztafel im Ausmaß von 33,36 m x 2,38 m im Zeitraum vom 1.11.bis 31.12.2013 nach Zustimmung des Grundeigentümers und Information der Gemeinde Schlierbach (Anzeigeverfahren) hinter der Ortstafel Schlierbach aufgestellt worden. Er habe den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt, da als „Ortsgebiet“ das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO zu verstehen sei und die Werbung innerhalb des Ortsgebietes Schlierbach angebracht gewesen sei. Straßenbenützer hätten das Sujet erst beim Einbiegen in die Xstraße und Einfahren in das Ortsgebiet erkennen können. Hätte er die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße bewerben wollen, hätte er die Werbung frontal zur Landesstraße aufstellen müssen. Das hätte sich bei einem (beantragten) Ortsaugenschein leicht überprüfen lassen. Die Voraussetzungen des § 84 Abs.3 StVO seien vorgelegen. Durch das Vorhaben, die Straßenbenützer auf das neue Kino aufmerksam zu machen, sei der Straßenverkehr nicht beeinträchtigt worden. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit den bloßen Angaben des Ml begnügen dürfen. Die Nichtdurchführung des Ortsaugenscheins stelle eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Das Straferkenntnis sei unzureichend begründet.

Selbst bei Erfüllung des Tatbestandes sei ihm kein Verschulden vorzuwerfen; er sei der festen Überzeugung gewesen, dass die Tafel im Ortsgebiet angebracht und folglich keine Strafbarkeit gegeben sei. Nur die Aufstellung außerhalb des Ortsgebietes sei strafbar; er habe keine juristische Ausbildung, weshalb Gegenteiliges für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Weiters sei die Strafe zu hoch bemessen.

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins im Kreuzungsbereich xstraße/x Straße und einer mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die Zeugin P unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als geschiedene Ehegattin und Lebensgefährtin des Bf und nach ihrer ausdrücklichen Erklärung, sie wolle aussagen, ebenso wie der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die „x“ mit der Adresse x – ist ein Einzelunternehmen des Bf, der nach eigenen Angaben zur maßgeblichen Zeit eher im Außendienst beschäftigt war, während die Zeugin P im Büro tätig war.

 

Die Werbung „x!“ war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens am 4. November 2013, 15.00 Uhr, so an der Kreuzung xstraße – Lx Schlierbacher Straße angebracht, dass sie auf einer (im Sinne der Kilo­metrierung in Richtung Kirchdorf gesehen) links von der Lx in einer Wiese stehenden mobilen Werbetafel aufgeklebt und sowohl für Fahrzeuglenker auf der Lx als auch für in Richtung Ortsgebiet Schlierbach in die xstraße einbiegende Lenker lesbar war.

 

Der am 23. Juni 2014 vor der Verhandlung durchgeführte Ortsaugenschein hat ergeben, dass an der an der Xstraße rechts gelegenen Mauer des dortigen Gasthauses die Ortstafel „Schlierbach“ positioniert ist; denkt man sich eine Linie quer über die xstraße im rechten Winkel zu dieser, ist anhand des von Ml angefertigten Fotos von der Werbung bzw der Lage der Werbetafel ersichtlich, dass diese zur Tatzeit innerhalb des Ortsgebietes stand, dh auch die im Spruch genannte Werbung innerhalb des Ortsgebietes angebracht war. Die Entfernung der Werbung zum Fahrbahnrand der Lx betrug laut Foto und Ortsaugenschein mit Sicherheit weniger als 100 m, nämlich 15 bis 20 m.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens führte der Ml am 4. November 2013 mit der Zeugin P ein Telefonat und teilte dieser mit, dass es eine anonyme Anzeige bei der belangten Behörde gebe, wonach die Werbung rechtswidrig angebracht sei. Er teilte ihr nach eigenen – glaubwürdigen – Angaben mit, die Werbung müsse entfernt werden, worauf die Zeugin P darauf beharrte, die Werbung befinde sich innerhalb des Ortsgebietes und sie habe sowohl die Zustimmung des Grundeigentümers eingeholt als auch der Gemeinde Schlierbach die Anbringung angezeigt und die Werbung werde nicht entfernt. Der Ml stellte eine Anzeige in Aussicht und die Zeugin P teilte ihm die Daten des Bf mit.

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe die der Anzeige beigelegten Fotos von der Werbung vom Fahrbahnteiler der Lx aus gemacht, nämlich schräg von links auf die Kreuzung mit der Xstraße zu. Nach seinem Eindruck sei die Werbetafel annähernd parallel zur Lx aufgestellt gewesen.

Dieser Eindruck ergibt sich auch aus den Fotos, wobei beim Ortsaugenschein rekonstruiert wurde, dass die in Blickrichtung Lx angebrachte Werbung von den Verkehrsteilnehmern auf der Lx aus Richtung Kirchdorf kommend ebenso wie aus der Gegenrichtung zu lesen war, gleichgültig ob diese in das Ortsgebiet einbogen oder auf der Lx blieben.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren war von der Gemeinde Schlierbach mitgeteilt worden, dass zwar vom Unternehmen des Bf ein E-Mail vom 30. September 2013 mit der Ankündigung der Aufstellung einer mobilen Werbung innerhalb des Ortsgebietes übermittelt worden war, jedoch ohne konkrete Ortsangabe. Der Bf rügte, die Gemeinde habe darauf nicht reagiert. Die Zeugin P zeigte erstmals in der Verhandlung eine weitere E-Mail mit der konkreten Ortsabgabe in Bezug auf die in Rede stehende Kreuzung; seitens der Gemeinde war diese E-Mail gegenüber der belangten Behörde nicht erwähnt worden. Ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung stellt keines dieser Mails dar.

 

Sowohl der Bf als auch die Zeugin P beriefen sich darauf, im Bezirk Schärding seien seitens des Unternehmens bereits viele solcher Anbringungen mobiler Werbungen abgewickelt worden, und sie seien daher der Meinung gewesen, auch diese sei legal, eben weil sie sich innerhalb des Ortsgebietes befinde. Laut Zeugin P hat der Ml ihr gegenüber zwar eine Anzeige angekündigt, aber nichts davon gesagt, die Werbung müsse entfernt werden. Vielmehr hat sie den Ml als unschlüssig im Hinblick auf die Rechtslage dargestellt – dieser hat in der Verhandlung – zurecht – darauf bestanden, die Erteilung von Rechtsauskünften gehöre nicht zu seinen Aufgaben. Die „anonyme“ Anzeige wurde in der Verhandlung ebenfalls hinterfragt – es ist aber leider nicht unüblich, dass Werbeunternehmen von Konkurrenten aus dem Bezirk, in dem die Werbung angebracht wird, angezeigt werden. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Feststeht, dass eine Ausnahmebewilligung für die ggst Werbung nie beantragt und auch nicht erteilt wurde. Dass es sich bei der angeführten Werbung bzw Ankündigung – für beide Varianten gibt es Argumente, nämlich für die „Werbung“ die Größe der Leinwand („x“) und für die Ankündigung das Datum „x“ und der Ortshinweis „x“ – tatsächlich um solche handelt, wurde nie bestritten. 

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6.6.1984, 84/03/0016, unmissverständlich ausgesprochen, dass eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist und die sich hinsichtlich der einen in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.2 Z15 StVO festgelegt ist, unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fällt; er hat dabei bereits auf das E 27.6.1980, 0101/78, verwiesen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass jene Straße, zu der die Werbung näher gelegen ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit ausschlaggebend ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 84 Abs.2 StVO ist eine bestimmte Werbung, die daher im Spruch entsprechend konkretisiert anzuführen ist. Durch das Anbringen verschiedener Plakate, und zwar noch jeweils für einen anderen Zeitraum, werden gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen, wobei für jedes Delikt eine eigene Strafe auszusprechen ist.

In seiner ständigen Rechtsprechung (vgl E 17.12.2004, 2002/02/0086; 23.1.2009, 2008/02/0244) brachte der VwGH erneut zum Ausdruck, er sehe keinen Grund, von der Ansicht abzugehen, dass es in Anbetracht des § 84 Abs.2 StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, ankomme; weiters lehnte der Gerichtshof die Ansicht, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" seien vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO ausgenommen, ab und legte neuerlich seine Ansicht dar, nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung sei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt habe) die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen (vgl E 26.5.2009, 2008/02/0414 – verst. Senat).

 

Im Hinblick auf die örtliche Lage der im Spruch ausführlich konkretisierten Werbung steht ohne jeden Zweifel fest, dass die örtliche Konstellation im Hinblick auf die Lage der Werbung – zum einen im Ortsgebiet, zum anderen im 100 m-Bereich einer Freilandstraße – der der oben zitierten Judikatur gleichzuhalten ist. Damit ist ebenso unzweifelhaft davon auszugehen, dass die zitierte Werbung entgegen der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO positioniert war.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderge­handelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 1.10.1980, 1167/79, ausgesprochen, dass ein Unternehmer auf dem Gebiet der Wirtschaftswerbung verpflichtet ist, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Ortsvorschriften vor Inangriffnahme des Anschlagens von Plakaten – allenfalls durch Anfrage an die zuständige Bezirkshauptmannschaft – selbst zu informieren.

 

Der Bf betreibt ein Werbeunternehmen, sodass er schon aus wirtschaftlichen Überlegungen verpflichtet war, sich über die für ihn geltenden Gesetzes­bestimmungen zu informieren, auch wenn ihm ein derartiger Fall in seinem Heimatbezirk Schärding noch nie untergekommen sein sollte. Abgesehen davon hätte der Bf bei seiner Interessenvertretung, der Wirtschaftskammer, ausreichende Informationen über die seit vielen Jahren eindeutige Rechtslage erhalten.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt und daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, das der Strafrahmen des § 9 Abs.3 lit.j StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die belangte Behörde hat – zutreffend – das Fehlen der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit wegen nicht einschlägiger Vormerkungen des Bf im Bezirk Schärding gewertet und mangels jeglicher Angaben des Bf dazu die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (1.800 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) zugrundegelegt. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass sie damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG der  Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier die Verkehrssicherheit – und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen, ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

 

Zu III.:

 

Eine ordentliche Revision des Bf wegen Verletzung in Rechten (Art.133 Abs.6 Z1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig, weil eine Verwaltungs­strafsache vorliegt, in der 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger