LVwG-300322/16/GS/PP/TK

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger  über die undatierte Beschwerde (eingegangen beim Magistrat der Stadt Wels am 23. April 2014) des Herr X,  X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. März 2014, GZ: BZ-Pol-77006-2014, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (in dieser wurde die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte 1.–3. und 5.–8- auf die Strafhöhe eingeschränkt)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als

 

a.) festgestellt wird, dass Frau X, geboren
X, zumindest seit August 2012 bis zur Kontrolle am
5. Dezember 2013 nicht als Kellnerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war, weshalb nicht von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen ist, weshalb keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig war und

 

b.) die Geldstrafen gemäß § 111 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG  betreffend X und X und X auf jeweils 730 Euro pro Person (die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 113 Stunden), weiters betreffend X, X, X und X auf jeweils 1.000 Euro pro Person  (die  Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 154 Stunden) herabgesetzt wird. Die Gesamtstrafe beträgt somit 6.190 Euro, falls diese uneinbringlich ist, beträgt die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe folglich 955 Stunden.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich gemäß § 64 Abs.2 VStG i.V.m. § 38 VwGVG auf 619 Euro.

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oö zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem in der Präamel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerde-führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft: „Sie haben als Inhaber und Betreiber des Lokals "X", X, welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsüber-tretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG

1.     zumindest seit 05.04.2013 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Herrn X, geb. X, als Kellner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
(Euro 8,00/Stunde in bar) beschäftigt (April 57 Std., Mai 46 Std., Juni
55 Std., Juli 16 Std., Aug. 7 Std., Sep. 66 Std., Okt. 30 Std., Nov. 55 Std. und Dez. 24 Std.). Es erfolgte keine Anmeldung und auch keine Änderungsmeldungen (geringfügig/Vollbeschäftigung) zur Sozialver-sicherung.

2.     zumindest seit 31.03.2103 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle
am 05.12.2013 Herrn X, geb. X, als Kellner
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
(Euro 8,00/Stunde in bar) beschäftigt (April 73 Std., Mai 27 Std.) Juni
22 Std.,). Es erfolgte keine Anmeldung und auch keine Änderungsmeldung (geringfügig/Vollbeschäftigung) zur Sozialversicherung.

3.     zumindest seit 30.04.2013 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Frau X, geb. X, als Kellnerin
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
(Euro 8,00/Stunde in bar) beschäftigt (Mai 84 Std., Juni 84 Std., Juli
77 Std., Aug., 94 Std., Sep. 76 Std., Okt. 66 Std., Nov. 70 Std., Dez.
56 Std.). Eine Anmeldung mit Beschäftigungsbeginn 05.12.2013 als geringfügig Beschäftigte erfolgte am 05.12.2013 und somit verspätet und falsch.

4.     zumindest seit August 2012 (It. Niederschrift vom 05.12.2013) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Frau X, geb. X, als Kellnerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt (6-10 x pro Monat für jeweils 7-8 Std. - It. Angaben in der Niederschrift vom 05.12.2013). Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein ange-messenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

5. zumindest seit 30.04.2013 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Frau X, geb. X, als Kellnerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt (Mai 68 Std., Juni 58 Std., Juli 95 Std., Aug. 88 Std.). Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein ange-messenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

6. zumindest am 18. und 25.05.2013 (gemäß Dienstplan) Herrn X, geb. X, als Aushilfe in persönlicher und wirtschaft-licher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt (Mai 18 Std.). Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

7. zumindest seit 21.04.2013 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Frau X, geb. X, als Kellnerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt (April 20 St., Mai 68 Std., Juni 68 Std., Juli 69 Std., Aug. 76 Std., Sep.
76 Std., Okt. 71 Std., Nov. 62 Std., Dez. 46 Std.). Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein ange-messenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

8. zumindest seit 01.05.2013 (gemäß Dienstplan) bis zur Kontrolle am 05.12.2013 Frau X, geb. X, als Kellnerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Euro 8,00/Stunde in bar) beschäftigt (Mai 106 Std., Juni 51 Std., Juli
85 Std., Aug. 71 Std., Sep. 78 Std., Okt. 101 Std.,
Nov. 123 Std., Dez. 62 Std.). Eine Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte mit Arbeitsbeginn 26.11.2013 erfolgte am 27.11.2013 und somit verspätet und falsch.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl diese Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des
§ 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsver-sicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der   .   Gebietskrankenkasse,   4020   Linz,   Gruberstraße   77,   als   zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet. Die Anmeldungen erfolgten in sechs Fällen gar nicht und in zwei Fällen verspätet und falsch.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.-8. § 111 iVm § 33 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

1.-8. jeweils

1.-8. Jeweils

...

jeweils

1.250.00 Euro

193 Stunden

 

§ 111 ASVG idgF

10.000.00 Euro

1.544 Stunden

 

 

 

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -------------

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

1.000,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000.00 Euro.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei den bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgefunden Dienstplänen nur um Entwürfe, die eine mögliche Dienstabwicklung anzeigen, handeln würde. Die wirkliche Einteilung und Verrichtung der Dienste wäre vom Bf persönlich mit den beteiligten Personen besprochen worden. Richtig sei, dass von der Seite des Bf die Beschäftigung von X, X, X und X nicht bestritten worden wäre. Einzig und allein das Ausmaß der Beschäftigung werde vom Bf in Abrede gestellt. Keiner dieser Personen wäre im Lokal des Bf mehr als das für die Geringfügigkeit maßgebliche Stunden-ausmaß beschäftigt gewesen. Zum Vorwurf der Finanzbehörde, dass vom Bf die korrekten Dienstpläne nicht vorgelegt worden wären, möchte er klarstellen, dass er bei der Einvernahme am 5. Dezember 2013 nicht gefragt worden wäre, ob er Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Stunden hätte und ob es möglich sei, diese der Finanzbehörde zugänglich zu machen. Dies wäre vom Bf bejaht worden. Der Bf habe aber von Seiten der Finanzbehörden seit Dezember 2013 keine Aufforderung erhalten, dies auch zu tun. Aber der Bf lege die tatsächlichen Dienstpläne diesem Schreiben bei. Was das Argument der Schlüssigkeit der Dienstpläne anlange und damit deren Glaubwürdigkeit untermauert werden solle, so möchte er sagen, dass es eigentlich normal sei, dass ein Dienstplan in sich schlüssig sei. Bezüglich seiner Lebensgemeinschaft mit X liege eine Stellungnahme seitens X der Beschwerde bei. Der Bf könne in diesem Zusammenhang nur die bereits getätigte Aussage wiederholen. In Bezug auf die Beschäftigung von Herrn X sei nochmals vermerkt, dass dieser vom Bf bereits seit August 2012 im Lokal als Schankhilfe geringfügig gemeldet sei. Auch hierfür liege eine Kopie der Anmeldung diesem Schreiben bei. Auch das habe er bei seiner Einvernahme am 5. Dezember 2013 angegeben und einem Beamten diese Anmeldung sogar auf dem Laptop gezeigt. Der Bf hoffe, dass dies und die beigefügten Unterlagen bzw. Stellungnahmen (Kopie der Dienstpläne April bis Dezember 2013, Stellungnahmen von X und X und X, sowie Kopie Anmeldung X) zur Klärung des Sachverhaltes beitragen würden.

 

I.3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 30. April 2014 dem Oö Landesverwaltungsgericht (LVwG) die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

I.4. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein-sichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12. Juni 2014. An dieser nahm der Bf, ein Vertreter des Finanzamtes Gries-kirchen Wels, sowie die Zeugen X, X und X teil. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlung.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte der Bf seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.-3. und 5.-8. (betreffend X, X, X, X, X, X und X) des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses auf  verhängte Strafhöhe ein.

 

I.5. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Frau X arbeitete im Lokal „X“, das ihr Lebensgefährte X seit August 2012 führt, seit der Eröffnung des Lokals jedenfalls bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei am 5. Dezember 2013 und übte dort regelmäßig Kellner- und Schanktätigkeiten aus. Frau X hat in dieser Zeit vom Bf für ihre Kellner- und Schanktätigkeiten keinen Lohn erhalten. Seit dem Jahr 2010 steht Frau X in einer Beziehung mit dem Bf und wohnt seit März 2011 – mit Ausnahme einer kurzen 2-wöchigen Auszeit im August 2013 – in der Wohnung des Bf in X.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Die Sachverhaltsdarstellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Bf und der Zeugin X im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Kellner- und Schanktätigkeiten von Frau X an sich im Lokal „X“ wurden vom Bf nicht bestritten. Es wurde jedoch das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und die unentgeltliche Verrichtung im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit eingewendet.

Der Einwand der familienhaften Mitarbeit wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abgehandelt.

Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Bf und Frau X wurde im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar dargestellt. Auf-grund einer kleinen Krise in der Partnerschaft zog Frau X im August für ca. 2 Wochen nach X zu ihren Eltern. Der Bf und die Zeugin schilderten glaubhaft und nachvollziehbar, dass Frau X nach dieser kurzen ca. 2-wöchigen Auszeit wieder zum Bf in die Wohnung in der X in X gezogen ist. Auch die unbestrittene Tatsache, dass Frau X sich im August 2013 bei ihren Eltern in X Hauptwohnsitz gemeldet hat und sich erst wieder nach der Kontrolle vom 5. Dezember 2013 nach X in die Wohnung ihres Lebensgefährten umgemeldet hat, kann dem nicht entgegenstehen. Die Lebensgemeinschaft besteht nämlich seit dem Jahr 2010 und ihr sind 2 gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist somit seit dem Jahr 2010 von einer durchgehend vorliegenden Lebensgemein-schaft zwischen dem Bf und Frau X auszugehen. Aus diesem Grund folgt die erkennende Richterin auch der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Bf und der Zeugin X, die Kellner- und Schanktätigkeit für den Bf unentgeltlich durchgeführt zu haben.

 

 

III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet   oder

2.       Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

 

3.    Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

 

4.    gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks­verwaltungs­­behörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs.2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Bei den von Frau X seit August 2012 bis zumindest
5. Dezember 2013 für den Bf in seinem Lokal „X“ verrichteten Kellner- und Schanktätigkeiten handelt es sich um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisa-torischer Einbindung in den Lokalbetrieb des Bf erbracht worden sind. Diese Tätigkeit an sich wurde vom Bf auch nicht bestritten.

 

Grundsätzlich ist bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers- in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ohne weitwendige Untersuchungen vorgesetzt werden (vgl. VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2010/08/0218).

Nach der Judikatur des VwGH sind jedoch aypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen, zu prüfen.

Diesbezüglich wird vom Bf hinsichtlich Frau X unentgeltliche Durchführung im Rahmen der familienhaften Mitarbeit eingewendet.

 

Eine Lebensgemeinschaft zeichnet sich durch einen eheähnlichen Zustand aus, der aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft besteht.

Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht entsprechend § 90 ABGB. Trotzdem – analog wie bei den Ehegattinnen – soll die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel ist daher von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen. Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Verein-barung mit Entgeltanspruch vorliegt, die nach außen deutlich zum Ausdruck kommt.

 

Aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Schilderung des Bf und Frau X in der mündlichen Verhandlung, ist vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen. X führte die im Lokal ihres Lebensgefährten X verrichteten Kellnertätigkeiten somit nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus, weshalb keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig war. Somit ist von keinem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da aypische Umstände (familienhafte Mitarbeit) aufgezeigt wurden, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen.

 

Hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Personen X, X, X, X, X, X und X ist festzuhalten, dass sich die (eingeschränkte) Beschwerde hinsichtlich dieser Personen ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Oö LVwG diesbezüglich verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält-nisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück-sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend bemisst sich der Strafrahmen nach § 111 Abs.2 ASVG wonach die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Ver-waltungsübertretung zu bestrafen ist, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungs-strafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von
1.200 Euro pro Monat und Sorgepflichten für 3 Kinder ausgegangen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf diese Angaben bestätigt.

 

Strafmildernd ist das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Geständnis zu werten.

Hinsichtlich X wird strafmildernd berücksichtigt, dass der Bf grundsätzlich eine Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse erstattet hat. Diese war jedoch fehlerhaft und somit rechtsunwirksam.

Hinsichtlich X und X, der Kinder der Lebensgefährtin, wirkt sich strafmildernd aus, dass diese nur in geringem Ausmaß die Kellner- und Schanktätigkeiten im Lokal verrichteten.

 

Straferschwerend ist die Tatsache, dass für den Bf mehrere Personen über einen längeren Zeitraum unangemeldet tätig waren.

 

Bei Abwägung der Strafmilderungsgründe gegenüber den -erschwerungs-gründen und unter Einbeziehung der Sorgepflichten konnte die verhängte Strafe wie im Spruch ersichtlich herabgesetzt werden.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe in dieser Höhe ist insbesondere aus spezial-präventiven Gründen erforderlich, aber auch als generalpräventiven Gründen angemessen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin des LVwG ist mit der nunmehr festgesetzten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine weitere Herab-setzung war jedoch, ebenso wie ein Absehen von der Strafe, nicht in Erwägung zu ziehen, da die für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

 

Da der Beschwerde  teilweise Folge gegeben wurde, hat der Bf gemäß § 52
Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde war gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe herabzusetzen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger