LVwG-350055/5/KLi/TK

Linz, 16.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 8. Mai 2014 des X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.4.2014, GZ: SO-SH-203518 Ju, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.4.2014, GZ: SO-SH 23518 Ju, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.4.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Nettopension von 959,04 Euro (14-malige Auszahlung) beziehen würde. An Unterhaltszahlungen bestehe ein Fremdabzug in Höhe von 297,61 Euro.

 

Gemäß § 8 Oö. BMSG habe die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen, wobei die monatliche Nettopension in Höhe von 959,04 Euro bei 14-maliger Auszahlung zu berücksichtigen sei. Das monatliche Nettoeinkommen übersteige somit den Mindeststandard für alleinstehende Personen, weshalb der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen gewesen sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 8. Mai 2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde selbst in der Begründung des Bescheides festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eine Unterhaltspflicht in Höhe von 297,61 Euro monatlich gegenüber seinem Sohn habe. Diese Unterhaltspflicht werde im Rahmen einer Lohnpfändung direkt von der PVA abgezogen, sodass der Beschwerdeführer nur einen tatsächlichen Betrag von 661,43 Euro monatlich erhalten würde.

 

Da die monatliche Unterhaltspflicht nur 12-mal im Jahr bestehe, die Pension jedoch 14-mal im Jahr ausbezahlt werde, ergäbe sich ein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 821,27 Euro. Bei der Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers sei aber entgegen der Ansicht der Behörde auf das tatsächliche und nicht auf das hypothetische Einkommen abzustellen.

 

Dem Beschwerdeführer stehe daher tatsächlich monatlich nicht ein Betrag von 1.118,88 Euro netto, sondern nur ein Betrag von 821,27 Euro netto zur Verfügung, da dies der Betrag sei, welcher ihm von der PVA ausbezahlt werde. Der Richtsatz für Einzelpersonen zur Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung betrage 888,10 Euro.

 

Es liege somit keine Überschreitung, sondern eine Unterschreitung des Mindeststandards vor. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von 66,83 Euro netto im Monat. Es werde daher beantragt, seinem Antrag Folge zu geben.

 

 

 

 

II. Nachstehender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer erhält monatliche Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich. Bei diesen monatlichen Zahlungen handelt es sich um eine Invaliditätspension. Die monatliche Pensionszahlung beträgt 959,04 Euro und wird 14-mal im Jahr ausbezahlt.

 

II.2. Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, welcher am X geboren ist. Aufgrund einer schweren Behinderung seines Sohnes bedarf dieser täglicher Pflege und Versorgung. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 297,61 Euro zu bezahlen. Aufgrund einer Lohnpfändung werden diese monatlichen Unterhaltszahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt bei Auszahlung der Invaliditätspension einbehalten.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ. SO-SH-23518 Ju. Die monatlichen Pensionszahlungen der PVA, Landesstelle Oberösterreich, gehen aus dem in diesem Akt befindlichen Schreiben vom Jänner 2014 hervor; ebenso ergibt sich daraus die monatliche Unterhaltszahlung. Die Höhe der Invaliditätspension bzw. der monatlichen Unterhaltszahlung ist außerdem allseits unbestritten.

 

III.2. Ferner hat am 14.7.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, welches monatliche Einkommen er bezieht bzw. dass und weshalb er dazu verpflichtet ist, Unterhalt für seinen Sohn zu bezahlen. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers stehen insofern fest, so dass keine weiteren Erhebungen erforderlich waren.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung und Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Vorliegend erhält der Beschwerdeführer nach Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014 eine monatliche Invaliditätspension in Höhe von 959,04 Euro bei 14-maliger Auszahlung. Gemäß § 1 Abs.1 Z 1 der Oö Mindestsicherungsverordnung betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende Personen 888,10 Euro. Damit liegt der Beschwerdeführer über dem Mindeststandard für alleinstehende Personen nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung.

 

 

V.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 297,61 Euro zugunsten seines Sohnes zu erfüllen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser monatliche Unterhaltsbetrag allerdings nicht von der Invaliditätspension in Abzug zu bringen und sodann nur noch der Differenzbetrag von 821,27 Euro zu berücksichtigen, sondern ist bei Beurteilung der Frage, ob Anspruch auf eine Zahlung nach dem Oö. BMSG besteht, der volle Pensionsbetrag zu berücksichtigen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage (vgl. UVS vom 5.2.2013, VwSen-560238/2/Bm/Th; ferner VwGH 16.10.2006, 2003/10/0256; VwGH 23.2.2009, 2005/10/0061).

 

V.3. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, beim zuständigen Bezirksgericht in einem solchen Fall auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht Aufgabe der Mindestsicherung, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Unterhaltsleistungen zu erbringen, zu erfüllen.

 

V.4. Insofern war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich seine finanziellen Verhältnisse (insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Invaliditätspension bzw. der Unterhaltszahlung) ändern.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer