LVwG-350056/2/GS/TO/PP

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga.  Gabriele Saxinger über die Beschwerde von X, X, vom 7. April 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 2014, GZ: 3.01-ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
26. März 2014, GZ: 3.01-ASJF, wurde dem Antrag von X,
X, vom 19. März 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff, 17 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

Begründend wurde festgehalten, dass Herr X im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebe, für die er keinen Antrag gestellt habe. Die Gattin sei Hausfrau und beim AMS nicht arbeitssuchend gemeldet. Der Beschwerdeführer beziehe seit 1. März Notstandshilfe von 28,50 Euro tgl. Da dieses Einkommen den für ihn anzuwendenden Richtsatz im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung überschreite, sei seinem Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nach § 8 Oö. BMSG nicht stattgegeben worden.

 

In der von Herrn X rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 7. April 2014 wird dagegen vorgebracht, dass sich seine Frau beim AMS arbeitssuchend melden wollte. Diese Vormerkung jedoch vom AMS abgelehnt worden sei, da Frau X chronische Krankheiten habe und dadurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer bitte darum, unter diesen vorgebrachten Umständen die Angelegenheit nochmals zu überprüfen.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Mai 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

3. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgen-dem Sachverhalt aus:

 

Herr X ist österreichischer Staatsbürger, der gemeinsam mit seiner Ehegattin die Wohnung in X, bewohnt.

Aus den im Akt einliegenden Unterlagen geht hervor, dass Herr X seit
1. März 2014 Notstandhilfe mit einem täglichen Anspruch von 28,50 Euro bezieht.

Aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 19. März 2014 ist weiters ersichtlich, dass die Ehegattin X zwar im gemeinsamen Haushalt lebend angeführt wird, jedoch trotz Hinweis im Formular, dass für jede im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige weitere Person das zusätzliche Beiblatt
SGD-So/E-5a auszufüllen sein, dies für Frau X nicht ausgefüllt wurde. Für die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde kein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der ausschließlich von Herrn X vorgelegte Dokumente sowie behördliche Erhebungen beinhaltet.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs. 2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs. 1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1)          Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)          Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebens-partnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebe-dürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Lit. a Oö. Mindestsicherungsverordnung beträgt der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Menschen, die in Haushaltsgemeinschaft leben pro Person 625,70 Euro.

 

 

IV.          Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Aufgrund des im Akt einliegenden Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist ersichtlich, dass der Antragsteller, Herr X, angibt, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin X zu leben.

Somit wurde hinsichtlich dem Beschwerdeführer zu Recht der Richtsatz für eine volljährige Person, die in Haushaltgemeinschaft lebt und monatlich 625,70 Euro beträgt, herangezogen. Da dieser jedoch  eine Leistung des AMS, nämlich Notstandhilfe von täglich 28,50 Euro, bezieht, übersteigt dieses Einkommen den für ihn anzurechnenden Richtsatz.

 

Bemerkt wird, dass für die Ehegattin des Beschwerdeführers  kein Beiblatt SGD-So/E-5a ausgefüllt und kein Antrag auf Mindestsicherung gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antrag-stellung möglich ist.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger