LVwG-350064/2/GS/TO/PP

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga.  Gabriele Saxinger über die Beschwerde von x, x, x, vom 5. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2014, GZ: BHLL-2014-65972/2-Str, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (OÖ. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2014, GZ: BHLL-2014-65972/2-Str, wurde dem Antrag von x, x, x, vom 17. April 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff, 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) Folge gegeben und ab
1. Mai 2014 befristet bis 31. Mai 2014 für den angeführten Personenkreis entsprechend der anzuwendenden Richtsätze Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

In Spruchpunkt 2. ist festgehalten, dass die Ehegattin x derzeit kein Visum besitzt und die Tochter x selbst Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts erhält.

 

Begründend wurde angeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit kein gültiges Visum und daher gemäß § 4 Oö. BMSG nicht die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug dieser Leistung besitze. Zur Weitergewährung sei das Visum der Gattin vorzulegen.

 

In der von Herrn x rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 5. Juni 2014 wird dagegen vorgebracht, dass er bereits Anfang April 2014 eine Visums-verlängerung für seine Gattin beantragt habe. Dieses jährliche Verfahren dauern jedoch sehr lange. Seine Gattin leide seit 2008 an einer schweren Nieren-erkrankung und müsse 2 mal wöchentlich zur Dialyse. Er habe 4 Kinder, von denen nach 3 die Pflichtschule  besuchen, zu versorgen. Er ersuche um Gewährung des Richtsatzes auch für seine Gattin ab Mai 2014, damit die Familie ausreichend versorgt sei. Es sei für den 6-Personen-Haushalt mit der
zuerkannten Geldleistung von 1.218,30 Euro sehr schwierig den Lebensunterhalt zu decken.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezug-habendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18. Juni 2014 dem Oö. Landesver-waltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

3. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Herr x ist österreichischer Staatsbürger, der gemeinsam mit seinen
4 Kindern, sowie seiner türkischen Ehegattin x die Wohnung in
x, x, bewohnt. Aus den im Akt einliegenden Unterlagen geht hervor, dass Frau x aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes Pflegegeld der Stufe 2 bezieht und über kein gültiges Visum verfügt.

Aus dem Akt ist weiters ersichtlich, dass die Tochter x,
geboren x, bis 30. Mai 2014 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts von täglich 9,80 Euro (das sind 294,-- Euro im Monat)
ausbezahlt bekommt. Für die schulpflichtigen  Kinder x, geboren
x, x, geboren x, sowie x, geboren x, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts, der ausschließlich von Herrn x vorgelegte Dokumente sowie behördliche Erhebungen beinhaltet.

 

 

III.           Rechtslage:

§ 4 Oö. BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung:

(1)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 135/2009 erfüllen und

2.  a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Nieder-lassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungs-bewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

        sind.

(2)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.   der Lebensunterhalt nicht anderwärtig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.   dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Mindestsicherungsverordnung beträgt der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes
für volljährige Menschen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person
625,70 Euro.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass das jährliche Verfahren der Visumsverlängerung sehr lange dauert und er in diesen Monaten den BMS -  Richtsatz für seine Gattin nicht erhält, was ihn immer wieder in große finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.

 

Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass zur Zeit der Antrag-stellung für die Gattin x ein entsprechender Aufenthaltstitel gemäß § 4 Oö. BMSG nicht bestanden hat und die Gewährung von Unterstützung nach dem Oö. BMSG davon abhängig ist, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt oder nicht.

 

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass seiner Ehegattin durch deren Erwerb der deutschen Sprache der Aufenthaltstitel Familien-angehöriger erteilt werden könnte, was in Folge auch zur Beseitigung der finanziellen Schwierigkeiten beitragen könnte, da die Zeiten des Verfahrens bezüglich Visumsverlängerung wegfallen.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

                        Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger